Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
10.01.2019Norm
BAO §208 Abs2Rechtssatz
Im Falle einer Bauführung - und wenn ein Kanal bereits hergestellt ist - entsteht die Abgabenschuld gemäß § 12 Abs 1 lit b NÖ Kanalgesetz 1977 mit dem Zeitpunkt des Einlangens der Fertigstellungsanzeige gemäß § 30 NÖ BO 2014 bei der Behörde. Begriffsnotwendige Voraussetzung für die Abgabenfestsetzung ist daher, dass für die Liegenschaft des Verpflichteten eine Anschlussbewilligung oder eine durch individuellen Rechtsakt begründete Anschlussverpflichtung besteht (vgl VwGH 94/17/0419, 95/17/0452).
Schlagworte
Finanzrecht; Kanaleinmündungsabgabe; Abgabenfestsetzung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.AV.1091.001.2018Zuletzt aktualisiert am
18.02.2019