Rechtssatznummer
3Entscheidungsdatum
14.01.2019Norm
WRG 1959 §38Rechtssatz
Die langjährige Aufrechterhaltung eines konsenslosen Zustandes vermittelt nicht das Recht zu dessen Beibehaltung. Der Umstand, dass die Wasserrechtsbehörde nicht sofort gegen einen konsenslosen Zustand einschreitet, macht ein späteres Einschreiten der Behörde nicht unzulässig, da es eine „Verjährung“ bezüglich konsensloser Zustände nicht gibt (vgl VwGH 99/07/0136).
Schlagworte
Umweltrecht; Wasserrecht; eigenmächtige Neuerung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.AV.591.001.2018Zuletzt aktualisiert am
20.09.2021