RS Lvwg 2019/1/14 LVwG-AV-591/001-2018

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.01.2019
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Rechtssatznummer

3

Entscheidungsdatum

14.01.2019

Norm

WRG 1959 §38
WRG 1959 §138

Rechtssatz

Die langjährige Aufrechterhaltung eines konsenslosen Zustandes vermittelt nicht das Recht zu dessen Beibehaltung. Der Umstand, dass die Wasserrechtsbehörde nicht sofort gegen einen konsenslosen Zustand einschreitet, macht ein späteres Einschreiten der Behörde nicht unzulässig, da es eine „Verjährung“ bezüglich konsensloser Zustände nicht gibt (vgl VwGH 99/07/0136).

Schlagworte

Umweltrecht; Wasserrecht; eigenmächtige Neuerung;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.AV.591.001.2018

Zuletzt aktualisiert am

20.09.2021
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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