Rechtssatznummer
12Entscheidungsdatum
22.01.2019Norm
AWG 2002 §2 Abs1Rechtssatz
Einem Geständnis bei Anhaltung auf frischer Tat kommt keine Bedeutung zu, zumal selbst ein beim Betretenwerden auf frischer Tat abgegebenes reines Tatsachengeständnis nicht als Milderungsgrund im Sinne des § 34 Abs 1 Z 17 StGB zu werten ist (VwGH Ra 2015/02/0009).
Schlagworte
Umweltrecht; Abfallwirtschaft; gefährlicher Abfall; Verwaltungsstrafe;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.S.1498.001.2018Zuletzt aktualisiert am
18.02.2019