Rechtssatznummer
11Entscheidungsdatum
22.01.2019Norm
AWG 2002 §2 Abs1Rechtssatz
Die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes des umfangreichen Schutzes der Umwelt ist sehr hoch und die Intensität der Beeinträchtigung dieses Rechtsgutes durch die Lagerung von Abfällen [hier: eine Arbeitsmaschine, ein Radbagger, ein PKW, ein Aggregat und ein nicht restentleertes Ölfass] als nicht unerheblich einzustufen.
Schlagworte
Umweltrecht; Abfallwirtschaft; gefährlicher Abfall; Verwaltungsstrafe;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.S.1498.001.2018Zuletzt aktualisiert am
18.02.2019