Rechtssatznummer
10Entscheidungsdatum
22.01.2019Norm
AWG 2002 §2 Abs1Rechtssatz
Bei der allgemeinen Verkehrsauffassung im Sinne des § 2 Abs 3 AWG kommt es auf die durchschnittliche Auffassung der in Betracht kommenden Verkehrskreise an, nicht hingegen auf die subjektive Betrachtungsweise des Inhabers der Sache.
Schlagworte
Umweltrecht; Abfallwirtschaft; gefährlicher Abfall; Verwaltungsstrafe;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.S.1498.001.2018Zuletzt aktualisiert am
18.02.2019