Rechtssatznummer
9Entscheidungsdatum
22.01.2019Norm
AWG 2002 §2 Abs1Rechtssatz
Für die Qualifikation von Abfall im objektiven Sinn dürfen bewegliche Sachen nach allgemeiner Verkehrsauffassung nicht mehr neu sein (§ 2 Abs 3 Z 1 AWG) und wegen ihrer Beschaffenheit – zB Funktionsuntüchtigkeit – nicht mehr bestimmungsgemäß verwendet werden (§ 2 Abs 3 Z 2 AWG). Es muss sich also um bewegliche Sachen handeln, derer man sich üblicherweise, dh nach der Verkehrsauffassung, entledigt.
Schlagworte
Umweltrecht; Abfallwirtschaft; gefährlicher Abfall; Verwaltungsstrafe;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.S.1498.001.2018Zuletzt aktualisiert am
18.02.2019