Rechtssatznummer
7Entscheidungsdatum
22.01.2019Norm
AWG 2002 §2 Abs1Rechtssatz
Der Umstand, dass in gelagerten Altfahrzeugen umweltrelevante Mengen an gefährlichen Anteilen und Inhaltsstoffen wie zB Bremsflüssigkeiten oder Motoröl vorhanden sind, hat nach der Lebenserfahrung einen so hohen Grad an Wahrscheinlichkeit, dass davon ausgegangen werden kann, dass nicht trockengelegte Autowracks gefährlicher Abfall sind. Um davon ausgehen zu können, bedarf es keiner detaillierten Untersuchung.
Schlagworte
Umweltrecht; Abfallwirtschaft; gefährlicher Abfall; Verwaltungsstrafe;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.S.1498.001.2018Zuletzt aktualisiert am
18.02.2019