Rechtssatznummer
4Entscheidungsdatum
22.01.2019Norm
AWG 2002 §2 Abs1Rechtssatz
Ein starker Anhaltspunkt für das Vorliegen eines Entledigungswillens liegt darin,
wenn der Inhaber oder Vorbesitzer ausdrücklich seinen Verwendungsverzicht erklärt
oder diesen sonst zum Ausdruck bringt (VwGH Ro 2014/07/0032).
Schlagworte
Umweltrecht; Abfallwirtschaft; gefährlicher Abfall; Verwaltungsstrafe;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.S.1498.001.2018Zuletzt aktualisiert am
18.02.2019