Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
22.01.2019Norm
AWG 2002 §2 Abs1Rechtssatz
Der objektive Abfallbegriff ist erfüllt, wenn durch die Lagerungen die in
§ 1 Abs 3 AWG normierten öffentlichen Interessen beeinträchtigt werden könnten.
Schlagworte
Umweltrecht; Abfallwirtschaft; gefährlicher Abfall; Verwaltungsstrafe;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.S.1498.001.2018Zuletzt aktualisiert am
18.02.2019