Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
22.01.2019Norm
VwGG §46 Abs1Rechtssatz
Wird ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht direkt beim zuständigen Verwaltungsgericht, sondern unzuständigerweise beim Verwaltungsgerichtshof eingebracht, so ist die Frist des § 46 Abs 3 VwGG nur gewahrt, wenn der Verwaltungsgerichtshof den Antrag spätestens am letzten Tag der Frist zur Weiterleitung an die zuständige Stelle zur Post gegeben oder spätestens an diesem Tag der zuständigen Stelle etwa durch Telefax übermittelt hätte. Die vor der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 ergangene Rechtsprechung (VwGH 95/08/0066; 2006/01/0309) ist sinngemäß anzuwenden.
Schlagworte
Ordnungsrecht; Verfahrensrecht; Wiedereinsetzung; Frist;Anmerkung
VwGH 11.10.2019, Ra 2019/01/0095-7, ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.AV.162.002.2018Zuletzt aktualisiert am
29.10.2019