TE Lvwg Erkenntnis 2019/1/22 LVwG-AV-162/002-2018

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Veröffentlicht am 22.01.2019
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Entscheidungsdatum

22.01.2019

Norm

VwGG §46 Abs1
VwGG §46 Abs3

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Ing. Mag. Ferschner als Einzelrichter über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand des A, vertreten durch B, Rechtsanwalt in ***, vom 21.06.2018, betreffend der verspäteten Weiterleitung der Revision gegen den Bescheid der LPD Niederösterreich vom 13.05.2013, Gz. ***, vom Verwaltungsgerichtshof an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich, zu Recht erkannt:

1.   Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 21.06.2018 wird gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) abgewiesen.

2.   Die ordentliche Revision nach Artikel 133 Absatz 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist gegen diesen Beschluss gemäß § 25a Absatz 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

1.   Gang des Verfahrens:

Der Beschwerdeführer brachte am 30.01.2018 eine außerordentliche Revision in Verbindung mit einem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beim Verwaltungsgerichtshof ein. In seinem Antrag brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass er erst am 01.12.2017 Kenntnis von der Abweisung seiner Berufung vom 12.07.2012 erlangt habe. Deshalb sei der 01.12.2017 das fristauslösende Ereignis für die Revisionsfrist.

Mit Schreiben vom 06.02.2018 übermittelte der Verwaltungsgerichtshof den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zuständigkeitshalber an das Verwaltungsgericht Niederösterreich.

Mit Beschluss vom 01.06.2018, Zl. AV-162-2018 wurde der Antrag als verspätet zurückgewiesen.

Gegen diesen Beschluss wurde Revision erhoben, welche mit Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 09.10.2018, Zl. ***, abgelehnt wurde.

Mit Schreiben vom 21.06.2018 brachte der Beschwerdeführer neuerlich einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ein, indem er vorbrachte, dass die verspätete Weiterleitung der Revision durch den Verwaltungsgerichtshof nicht zu Lasten des Beschwerdeführers gehen könne.

2.   Das Landesverwaltungsgericht NÖ hat hierüber wie folgt erwogen:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 50 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.

Gemäß § 33 Abs. 3 VwGVG ist der Antrag auf Wiedereinsetzung in den Fällen des Abs. 1 bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen. In den Fällen des Abs. 2 ist der Antrag binnen zwei Wochen

         1.       nach Zustellung eines Bescheides oder einer gerichtlichen Entscheidung, der bzw. die das Rechtsmittel als unzulässig zurückgewiesen hat, bzw.

         2.       nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Stellung eines Antrags auf Vorlage Kenntnis erlangt hat,

bei der Behörde zu stellen. Die versäumte Handlung ist gleichzeitig nachzuholen.

(4) Bis zur Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag die Behörde mit Bescheid zu entscheiden. § 15 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden. Ab Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden. Die Behörde oder das Verwaltungsgericht kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen.

(4a) Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Stellung eines Antrags auf Ausfertigung einer Entscheidung gemäß § 29 Abs. 4 ist auch dann zu bewilligen, wenn die Frist versäumt wurde, weil auf das Erfordernis eines solchen Antrags als Voraussetzung für die Erhebung einer Revision beim Verwaltungsgerichtshof und einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof nicht hingewiesen wurde oder dabei die zur Verfügung stehende Frist nicht angeführt war. Der Antrag ist binnen zwei Wochen

         1.       nach Zustellung einer Entscheidung, die einen Antrag auf Ausfertigung der Entscheidung gemäß § 29 Abs. 4, eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof oder eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof als unzulässig zurückgewiesen hat, bzw.

         2.       nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit eines Antrags auf Ausfertigung der Entscheidung gemäß § 29 Abs. 4 Kenntnis erlangt hat,

beim Verwaltungsgericht zu stellen. Die versäumte Handlung ist gleichzeitig nachzuholen. Über den Antrag entscheidet das Verwaltungsgericht.

(5) Durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor dem Eintritt der Versäumung befunden hat.

(6) Gegen die Versäumung der Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrags findet keine Wiedereinsetzung statt.

Gemäß § 38 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG in Verwaltungsstrafsachen die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52/1991, mit Ausnahme des 5. Abschnittes des II. Teiles sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Nach § 24 VStG gilt das AVG auch im Verwaltungsstrafverfahren. Die §§ 2, 3, 4, 11, 12, 13 Abs. 8, 14 Abs. 3 zweiter Satz, 37 zweiter Satz, 39 Abs. 3, 41, 42, 44a bis 44g, 51, 57, 68 Abs. 2 und 3, 75 und 78 bis 82 AVG sind im Verwaltungsstrafverfahren nicht anzuwenden.

Auf Grund § 38 VwGVG sind für die Berechnung von Fristen die Bestimmungen des § 32 und § 33 AVG anzuwenden.

Gemäß § 32 Abs. 2 AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.

Nach § 33 Abs. 1 AVG werden Beginn und Lauf einer Frist durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert.

Gemäß § 33 Abs. 2 AVG ist, wenn das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember fällt, der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen.

In dem ersten eingebrachten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde angeführt, dass der Beschwerdeführer am 01.12.2017 Kenntnis von der Abweisung der Berufung erlangt habe. Sein Verfahrenshilfeantrag sei mit Beschluss vom 22.12.2017 abgewiesen worden. Dieser Beschluss sei dem Beschwerdeführer am 16.01.2018 zugestellt worden. Dies war ein Dienstag. Der letzte Tag der Beschwerdefrist war daher der 30.01.2018, welcher weder ein Samstag noch ein Sonntag oder gesetzlicher Feiertag, auch nicht der Karfreitag oder der 24. Dezember, war. Damit ist mit Ablauf des 30.01.2018 die Antragsfrist um 24 Uhr ausgelaufen.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGG sind Beschwerden und sonstige Schriftsätze unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Wird daher ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht direkt beim Verwaltungsgerichtshof, sondern unzuständigerweise bei einer Behörde des Verwaltungsverfahrens eingebracht, so ist die Frist des § 46 Abs. 3 VwGG nur gewahrt, wenn die unzuständige Behörde den Antrag spätestens am letzten Tag der Frist zur Weiterleitung an die zuständige Stelle zur Post gegeben oder spätestens an diesem Tag der zuständigen Stelle etwa durch Telefax übermittelt hätte (Hinweis E
25. April 1995, 95/08/0066). (Erkenntnis des VwGH vom 23.01.2007,
Gz. 2006/01/0309)

Dieses Erkenntnis erging zu einem Zeitpunkt vor Schaffung der Landesverwaltungsgerichte. Zu dieser Zeit waren Beschwerden an den Verwaltungsgerichtshof direkt bei diesem einzubringen. Mit Schaffung der Landesverwaltungsgerichte im Jahr 2014 wurde die Regelung dahingehend geändert, dass Revisionen nunmehr bei den Landesverwaltungsgerichten direkt einzubringen sind. Die angestellten Überlegungen des Verwaltungsgerichtshofes gelten jedoch weiterhin.

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde am 30.01.2018 beim Verwaltungsgerichtshof eingebracht. Dieser hat aufgrund seiner Unzuständigkeit den Antrag an das zuständige Verwaltungsgericht Niederösterreich weitergeleitet. Dieser Beschluss wurde am 06.02.2018 erlassen und der Antrag weitergeleitet. Daher wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beim Verwaltungsgericht Niederösterreich verspätet – nämlich erst am 06.02.2018 – eingebracht.

Aus diesem Grund wurde der erste Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand als verspätet zurückgewiesen. Die Behandlung der dagegen eingebrachten Revision wurde abgelehnt.

Zu dem neuerlichen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 21.6.2018 ist auszuführen, dass der geltend gemachte Wiedereinsetzungsgrund nicht erfolgreich seien kann. Der Beschwerdeführer bringt vor, dass die falsche Einbringung beim Verwaltungsgerichtshof (wie im Rechtsmittel des Bescheides aus dem März 2013 ! angegeben) ihm nicht zugerechnet werden könne. Darüber hinaus könne die verspätete Weiterleitung an das Verwaltungsgericht nicht zu seinen Lasten gehen.

Hierzu ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer bei Einbringung einer Revision jedenfalls von einem Anwalt, also einer Rechtskundigen Person, vertreten sein musste. Dieser musste am 16.1.2014 jedenfalls die geltende Rechtslage kennen und wissen, dass eine Revision bei dem zuständigen Landesverwaltungsgericht einzubringen ist. Das mangelnde Wissen in diesem Punkt – welches keinesfalls ein unvorhersehbares Ereignis darstellt, noch eine leichte Fahrlässigkeit begründet - muss sich der Vertreter zurechnen lassen und ist dieses daher über den Vertreter auch dem Beschwerdeführer zuzurechnen. Die Überlegungen zur Einbringung eines Antrages bzw. einer Revision bei der falschen Behörde bzw. Gericht sind immer noch dieselben wie im Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 01.06.2018 betreffend den ersten Antrag auf Wiedereinsetzung. Der zweite Antrag auf Wiedereinsetzung wurde vom Beschwerdeführer innerhalb von 14 Tagen ab Kenntnis des Beschlusses des Landesverwaltungsgerichts geltend gemacht und war daher formal als rechtzeitig zu qualifizieren. Der Beschwerdeführer machte diese Punkte jedoch auch schon in der Revision gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichts vom 01.06.2018 geltend und wurde die Behandlung der Revision abgelehnt. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verspätete Weiterleitung seines Antrages auf Wiedereinsetzung durch den Verwaltungsgerichtshof kann keinesfalls erfolgreich sein, da der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand am letzten Tag der First beim (unzuständigen) Verwaltungsgerichtshof erfolgte. Selbst eine schnellst mögliche Weiterleitung an das zuständige Landesverwaltungsgericht hätte mindestens einen Tag erfordert und wäre dann der Antrag bereits verspätet beim Landesverwaltungsgericht eingelangt. Darüber hinaus muss bei Einlangen eines Schriftstückes bei der unzuständigen Behörde auch die Bearbeitung des Schriftstückes und die entsprechenden Schritte der Weiterleitung einkalkuliert werden, die zu Lasten desjenigen gehen, der das Schriftstück bei der falschen Behörde bzw. Gericht eingebracht hat. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

3.   Zur Zulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Schlagworte

Ordnungsrecht; Verfahrensrecht; Wiedereinsetzung; Frist;

Anmerkung

VwGH 11.10.2019, Ra 2019/01/0095-7, Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.AV.162.002.2018

Zuletzt aktualisiert am

29.10.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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