Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
04.02.2019Norm
12010E267AEUV Art 267Rechtssatz
Dem Gerichtshof der Europäischen Union wurden gemäß Art. 267 zweiter Satz AEUV folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt [in Berücksichtigung des mit Beschluss vom 4.3.2019 berichtigten Schreibfehlers]:
Frage I.
Ist die Verordnung (EU) Nr. 165/2014, insbesondere deren Art. 34 Abs. 3 letzter Satz sowie deren Art. 36 Abs. 2, so auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung entgegensteht, die verlangt, dass Lenker von Kraftfahrzeugen, die mit einem digitalen Fahrtenschreiber iSd Art. 2 Abs. 2 lit. h der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 ausgerüstet sind, im Falle des Fehlens einzelner Arbeitstage auf der Fahrerkarte (Art. 2 Abs. 2 lit. f leg.cit.), für welche auch keine Schaublätter mitgeführt werden, für diese Tage entsprechende Bestätigungen des Arbeitgebers, die den Mindestanforderungen des von der Kommission gemäß Art. 11 Abs. 3 der Richtlinie 2006/22/EG erstellten Formblattes entsprechen müssen, mitzuführen und bei Kontrollen auszuhändigen haben?
Frage II.
Für den Fall, dass Frage I. verneint wird:
Ist das von der Kommission mit ihrem Beschluss 2009/959/EU festgelegte Formblatt gänzlich oder teilweise ungültig?
Schlagworte
Verkehrsrecht; Kraftfahrrecht; Vorabentscheidungsersuchen; Fahrerkarte; Formblatt; Gültigkeit;Anmerkung
Der Beschluss vom 4. Februar 2019 wird dahingehend berichtigt, dass es in derEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.S.2546.001.2018Zuletzt aktualisiert am
04.03.2022