TE Bvwg Erkenntnis 2018/10/4 W105 2177602-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 04.10.2018
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Entscheidungsdatum

04.10.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §55
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §52
FPG §55

Spruch

W105 2177602-1/10E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Harald Benda als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für

Fremdenwesen und Asyl vom 27.10.2017, Zahl: 1090005410/151492685, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 17.09.2018 zu

Recht:

A)

Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3, 55, 57 AsylG 2005, § 9 BFA-VG, und §§ 52, 55 FPG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der am XXXX geborene Antragssteller, ein Staatsangehöriger von Afghanistan, stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 26.09.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 24/2016.

Im Rahmen der niederschriftlichen Ersteinvernahme vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes vom 06.10.2015 gab der Antragsteller zu seinen Fluchtgründen wörtlich an: "Ich besaß keine Aufenthaltsberechtigung im Iran, außerdem wurde ich wegen meiner Herkunft schikaniert. Ich kann mich nicht mehr genau erinnern, warum wir Afghanistan damals verlassen haben. Da ich im Iran aufgewachsen bin, habe ich keinen Bezug zu Afghanistan. Ich weiß, dass dort die Taliban sehr aktiv sind."

Der Antragsteller wurde sodann am 13.06.2017 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen. Hierbei gab der Antragsteller vorab zu Protokoll, gesund zu sein und in Österreich oder auch einem anderen Staat der Europäischen Union über keinerlei Familienangehörige zu verfügen. Auf Nachfrage bekräftigte er den Wahrheitsgehalt seiner bisher getätigten Angaben. Nach Verneinung in der Vergangenheit erlittener Verfolgungshandlungen durch die Behörden seines Herkunftsstaates, sowie Verneinung einer politischen oder religiösen Betätigung gab der Antragsteller an, er sei Sayed und kein Angehöriger der Volksgruppe der Hazara. Seine Schwester habe einen Hazara geheiratet und sei dann weggezogen und hätten sie Probleme mit Hazara bekommen. Die anderen Sayed hätten seinen Vater gefragt, weswegen er mit dieser Heirat einverstanden gewesen sei und sei es zu einem Streit zwischen dem Vater und anderen Sayed gekommen und hätten diese seinen Vater umgebracht. Er selbst sei damals noch ein Kind gewesen und habe deshalb keine konkreten, gegen ihn persönlich gerichteten Verfolgungshandlungen erlitten. Mehr könne er dazu nicht sagen und sei er noch ein Kind gewesen. Nach der Ermordung seines Vaters habe dessen Chef seine Mutter und ihn nach Kabul gebracht. In weiterer Folge seien sie schlepperunterstützt in den Iran gegangen. Er habe im Iran fünf Jahre lang abends eine afghanische Schule besucht. Tagsüber habe er als Teppichknüpfer und Schneider oder auch als Fliesenleger gearbeitet. Er war durch diese berufliche Tätigkeit in der Lage seinen Lebensunterhalt zu finanzieren. In Afghanistan habe er keine familiären Bindungen, jedoch im Iran zwei Onkel väterlicherseits. Mit seinen Familienangehörigen im Iran (Mutter, Ehefrau und Schwestern) habe er Kontakt. Seine Schwestern und seine Ehefrau würden als Schneiderinnen arbeiten. Für den Fall der Rückkehr nach Afghanistan befürchte er, das gleiche Schicksal wie sein Vater zu erleiden und von den anderen Sayed getötet zu werden. Schon damals sei sein Vater wegen der Heirat seiner Schwester ermordet worden. Er wisse nicht, wo sich seine Schwester mit deren Ehemann aufhalten und wer nun seine Feinde seien. Er könne nur so viel sagen, dass der Mann seiner Schwester der Sohn des ehemaligen Chefs des Vaters sei und sei sein Name XXXX . Wo diese Leute in Afghanistan leben würden, wisse er nicht. In Afghanistan gebe es keine Sicherheit und könne er wegen des Problems auch nicht in Kabul leben.

Im Rahmen des erstinstanzlichen Ermittlungsverfahrens überreichte der Antragsteller am 30.06.2017 eine Stellungnahme, bezugnehmend auf das erhaltene Länderinformationsblatt zu Afghanistan und verwies er auf eine Passage zur Gruppe der Sayed, wobei ...wegen deren elitären Selbstverständnisses sie ihre Töchter keinem Hazara zur Frau geben würden... Die Sayed würden sich zu keiner Gruppe zugehörig fühlen. Die Information, dass Sayeds ihre Töchter nicht an Hazara verheiraten würden, bestätige seine Fluchtgeschichte. Die Tatsache, dass sein Vater sich gegen diesen Brauch gerichtet habe, indem er seine Tochter habe einen Hazara heiraten lassen, erkläre, wieso er Probleme mit anderen Sayeds bekommen habe, was schlussendlich zu seinem Tod geführt hätte. Im Weiteren verwies der Antragsteller auf die allgemeine Lage in Afghanistan, wonach sich die Sicherheitslage bis ins Jahr 2017 verschlechtert hätte. Es bestehe eine enorme Bedrohung von Seiten der Taliban und könne die Regierung die Bevölkerung nicht schützen und sei die wirtschaftliche Situation prekär. Gemäß einem Berichts vom Jänner 2016 habe sich auch die Versorgungslage verschlechtert. Hilfslieferungen und Unterstützungsleistungen würden bei weitem nicht ausreichen um die Existenz der Bedürftigen zu sichern. Kabul sei verstärkt Ziel von Angriffen durch Taliban. Im Weiteren nahm der Antragsteller Bezug auf einen Bericht vom Oktober 2015, wonach die Bevölkerung auf Grund der hohen Arbeitslosigkeit zusehends verarme und seien die Lebenshaltungskosten in Kabul angestiegen. In seinem Fall sei weiters zu betonen, dass er im Alter von zehn Jahren Afghanistan verlassen habe und seither im Iran gelebt hätte. Die iranische und afghanische Kultur würden enorme Unterschiede aufweisen. Er würde sich daher abgesehen von den gravierenden wirtschaftlichen und sicherheitstechnischen Problemen kulturell als auch geographisch nicht zurechtfinden und hätte er niemanden, der ihm dabei helfen könnte. Ohne ein soziales Netzwerk sei es nicht möglich sich einzugliedern. Es sei auch keine Option in seinen Herkunftsort in XXXX zurückzukehren und betone das BFA in den genannten Quellen, dass es sehr gefährlich sei, sich innerhalb Afghanistans von einem Ort zum nächsten zu bewegen. Wie überall in Afghanistan sei auch XXXX nicht sicher. Auf das Bedrohungsszenario von Seiten der Taliban wurde des Weiteren hingewiesen. Im Weiteren verwies der Antragsteller auf Quellen, vor allem seitens der UN aus 2016, wonach berichtet werde, dass bisherige Versuche intern vertriebener Personen und zurückkehrender Menschen zu helfen nicht funktioniert hätten. Es gebe enorme Nahrungsmittelmängel und hohe Armut. Hinzu trete, dass in der letzten Zeit eine enorme Zahl an Personen aus den Nachbarstaaten Afghanistans nach Afghanistan zurückgekehrt seien.

Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Dem Beschwerdeführer wurde gemäß §§ 57 und 55 AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und weiters gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei. Weiters wurde innerhalb des Spruches ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des BF gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.

Die Behörde erster Instanz beurteilte das Vorbringen des Antragstellers zu seinen Fluchtgründen bzw. zu einer Furcht vor Rückkehr als nicht glaubhaft. So wurde ausgeführt wie folgt:

"Die Feststellung, dass Sie keine asylrelevanten Fluchtgründe glaubhaft machen konnten, gründet sich auf Ihre Angaben im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl.

Mit der schriftlichen Stellungnahme vom 30.06.2017 konnten Sie den behördlichen Länderfeststellungen nicht substantiiert entgegen treten.

Im Wesentlichen gaben Sie im Rahmen der Einvernahmen anlässlich der Asylantragstellung vom 6.10.2015 sowie beim Bundesamt vom 13.06.2017 an, gemeinsam mit Ihrer Familie im Kindesalter Afghanistan in den Iran verlassen zu haben und bis zu ihrer Ausreise nach Europa ununterbrochen in Ihrer Wahlheimat aufhältig gewesen zu sein.

So gaben Sie an, mit Ihrer Mutter Afghanistan im Alter von ca. 10 Jahren in den Iran verlassen zu haben. Ihr Vater hätte der Ehe Ihrer Schwester XXXX mit einem Hazara zugestimmt und wäre Ihr Vater deshalb von anderen Sayeden während eines Streits ermordet worden. Daraufhin wären Sie mit Ihrer Mutter in den Iran ausgewandert.

Zusammengefasst ist festzuhalten, dass Sie sich bei der eigenen Darstellung der Fluchtgründe auf das Aufstellen bloß höchst vager und abstrakter sowie widersprüchlicher Behauptungen beschränkt haben. Sie behaupten, dass Ihr Vater wegen der Eheschließung Ihrer Schwester mit einem Hazara von Angehörigen derselben Volksgruppe deshalb ermordet worden wäre und Sie daraufhin mit Ihrer Mutter in den Iran ausgewandert sind, ohne dazu sowie rund um die beteiligten Personen nähere bzw. konkrete und substantiierte Angaben zu machen.

Keinen einzigen Aspekt Ihrer Behauptungen haben Sie durch dazugehörige konkrete und substantiierte Angaben untermauert.

Weder waren Sie in der Lage substantiierte Angaben rund um die Person des Ehegatten Ihrer Schwester sowie deren Eheschließung zu geben, noch konnten Sie konkrete Angaben zum gewaltsamen Tod Ihres Vaters geben. Nicht glaubhaft ist, dass Ihnen Ihre Mutter lediglich erzählt hätte, dass Ihr Vater von Sayeden ermordet worden wäre und Sie weder die näheren Umstände des gewaltsamen Todes Ihres Vaters kennen und auch keinerlei näheren Angaben über die Eheschließung Ihrer Schwester sowie deren familiäres Umfeld tätigen konnten.

Personen, welche im gemeinsamen Haushalt leben und deren engste Familienangehörige (Vater!) tatsächlich im Zusammenhang mit der Zustimmung zur Eheschließung eines nahen Familienmitgliedes (Schwester!) ermordet werden, sind sehr wohl in der Lage konkrete Angaben rund um den gewaltsamen Tod sowie Verfolger zu geben! Dazu waren Sie jedoch in keinster Weise in der Lage und zeigt dies, dass Sie sich weder vor, noch nach der Flucht mit dem Auslöser der Flucht tatsächlich auseinandergesetzt haben. Tatsächlich Verfolgte hätten dies sicher getan!

Resümierend ist daher festzuhalten, dass Sie keine, Ihre Person betreffenden, asylrelevanten Fluchtgründe geltend machen konnten. Dies ergibt sich erklärender Weise daraus, dass Sie zwar in Afghanistan geboren sind, Ihr Heimatland jedoch im Kindesalter verlassen haben. Für diesen Zeitraum haben Sie keinerlei persönliche Bedrohung oder Verfolgung behauptet und ist dies auch mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit, aufgrund Ihrer dauernden Abwesenheit aus Ihrem Herkunftsstaat, auch nicht anzunehmen.

Aus der allgemeinen Lage in Afghanistan lässt sich ebenfalls keine Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten herleiten.

Der von Ihnen behauptete Fluchtgrund Verfolgung durch private Dritte (Stamm- bzw. Volksgruppenangehörige Sayed/Sadat) geht selbst im auszuschließenden Fall der Glaubhaftigkeit zudem nicht von staatlicher Seite aus, und konnten Sie nicht glaubhaft machen, dass die Gefahr eine unmittelbar drohende ist und die staatlichen Autoritäten nicht in der Lage sind, Sie vor dieser Gefahr zu schützen.

Sie waren sohin im Herkunftsstaat Afghanistan keiner konkreten individuellen Verfolgung ausgesetzt bzw. konnten Sie keine asylrelevanten Gründe für das Verlassen Ihres Heimatstaates glaubhaft darlegen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass Ihnen in Afghanistan künftig aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung Verfolgung droht.

Wenn Sie befürchten, in Afghanistan (künftig) wegen Ihrer Zugehörigkeit zur Volksgruppe Sadat und / oder Ihrer Religionszugehörigkeit diskriminiert und verfolgt zu werden, so ist diesem Vorbringen entgegenzuhalten, dass sich - wie aus den aktuellen Länderfeststellungen erkennbar - sowohl zur Situation der Sadat/Sayed, als auch zu jener der Schiiten, allgemein keine Verfolgung ableiten lässt.

Zudem bedürfen Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl, wenn diese in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen.

Aus Ihrem Vorbringen ergibt sich sohin nicht, dass Ihnen in Ihrem Herkunftsstaat Afghanistan Verfolgung aus einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe droht.

Den Iran hätten Sie letztendlich verlassen, da Sie es aufgrund des illegalen Aufenthalts zu Problemen gekommen sei.

Die von Ihnen angeführten Gründe, warum Sie Ihre Wahlheimat Iran verlassen haben, sind für das gegenständliche Asylverfahren nicht prüfungsrelevant, da Ihre Staatsbürgerschaft aufgrund der von Ihnen gemachten Angaben unzweifelhaft feststeht."

Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und im Rahmen des Beschwerdeschriftsatzes zentral vorgebracht, der Beschwerdeführer habe nach dem gewaltsamen Tod seines Vaters mit seiner Mutter Afghanistan verlassen, als er noch klein gewesen sei und habe er sein ganzes Leben im Iran gelebt. Aus einer Information von ACCORD gehe hervor, dass die Situation für Afghanen, die ihr ganzes Leben im Iran oder Pakistan verbracht hätten, eine Rückkehr um einiges schwieriger sei, als für jene Afghanen, die ihr ganzes Leben in Afghanistan gelebt hätten. So würden Rückkehrer beispielsweise berichten, dass sie keine Jobs über Verwandte oder Freunde bekommen könnten, da sie keinem Patronage-Netzwerk angehören würden. So wären Rückkehrer ohne soziales Netzwerk und ohne finanzielle Unterstützung gezwungen beispielsweise auf der Straße oder in Zelten zu leben oder hätten diese nur geringen Zugang zu Nahrungsmitteln und Wasser. Die Sicherheitslage in Afghanistan sei des Weiteren prekär und verwies der Antragsteller auf mehrere Berichte betreffend verübte Terroranschläge im Jahr 2017. Im Weiteren bezog sich der Antragsteller auf mehrere Berichte von Hilfsorganisationen (u.a. aus dem Jahre 2016), wonach internationale und nationale Hilfseinrichtungen lediglich temporäre Unterstützung leisten könnten. Die Städte seien - so ein weiteres Gutachten - von immenser Zuwanderung betroffen, was die Situation von zurückkehrenden Personen weiter verschärfe. Der afghanische Staat sei nicht in der Lage Unterkünfte für alle Rückkehrer zur Verfügung zu stellen und so würden lebensgefährliche Zustände herrschen.

Das Bundesverwaltungsgericht führte in der gegenständlichen Rechtssache am 17.09.2018 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der der Beschwerdeführer im Beisein seiner Vertretung persönlich teilnahm. In das Verfahren eingeführt wurden das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Stand 29.06.2018, sowie die UNHCR-Guidelines, 30.08.2018, sowie eine Einschätzung eines in Afghanistan ständig tätigen Selbständigen (Bericht vom 30.08.2018).

Mit Eingabe von 05.03.2018 nahm der Antragssteller durch seinen Vertreter schriftlich Stellung und zeigte hierin einerseits die im Verhandlungsprotokoll vom 14.02.2018 erfolgte falsche Schreibweise einzelner Originalbezeichnungen auf sowie verwies er kursorisch auf sein bisheriges Vorbringen sowie insbesondere darauf, dass er unter Asthma leide und seien diesbezügliche Befunde bereits vorgelegt worden. Seine medizinische Versorgung sei in Afghanistan nicht gewährleistet, wobei er einerseits auf die bezughabenden Passagen des Länderinformationsblattes verwies sowie im weiteren ausführte, dass der Zugang zur Gesundheitsversorgung schwierig sei und seien fehlende finanzielle Ressourcen für junge Rückkehrer ein wesentliches Hindernis, medizinische Versorgung zu erhalten. Weiters hätten Personen mit Depressionen, Angstzuständen und Schlafstörungen keinen Zugang zu therapeutischer Unterstützung. In dem Zusammenhang wurde auf eine Anfragebeantwortung seitens amnesty international vom 05.02.2018 an ein bundesdeutsches Verwaltungsgericht verwiesen. In Kabul sowie in anderen Großstädten Afghanistans könnte der Antragssteller deshalb nicht leben, weil dort die Luftverschmutzung sehr groß sei und sei dies für Asthma erkrankte Personen tödlich. In diesem Zusammenhang verwies der Antragssteller auf eine dem Internet entnommene Quelle, wonach u.a. Luftverschmutzung größte Risikofaktoren für an Asthma Erkrankte darstellen würden. Auch auf dem Lande könne er nicht leben, da wie aus den Länderberichten zu Afghanistan hervorgehe, dass die medizinische Versorgung am Land prekär sei. Überdies seien Medikamente wie aus gleichen Artikeln hervorgehe, teuer und für viele Haushalte nicht leistbar.

Zudem käme eine Rückkehr für den Antragssteller deshalb nicht in Betracht, da er dabei von unzumutbarer Härte betroffen wäre. Eine Arbeit sei aufgrund der massenhaft zwangsweise aus dem Iran und Pakistan rückkehrenden Menschen bzw. der Masse an intern Vertriebenen für einen Rückkehrer nicht zu finden (Quelle: UNHCR Dezember 2016). In diesem Zusammenhang verwies der Antragssteller des Weiteren auf eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.02.2017, wobei eine interne Fluchtalternative Kabul in Betracht komme und sei eine solche Rückkehr nur dann in Betracht zu ziehen, wenn der betreffende Afghane in der Lage ist, sich sofort und aus eigenen Mitteln oder aufgrund von bestehendem Familienanschluss in einem hinreichend sicheren Ort ein sicheres Rückzugsgebiet, vor allem für die Nacht zu schaffen. Zumal der Beschwerdeführer auch in Kabul nicht über ein familiäres und soziales Netzwerk verfüge, wäre er im Falle einer Rückkehr vorerst auf sich alleine gestellt und jedenfalls gezwungen, sich einen Wohnraum zu suchen. Es sei notorisch bekannt, dass sich die Versorgung mit Wohnraum, aber auch mit Nahrungsmitteln, insbesondere für alleinstehende Rückkehrer, meist als sehr schwierig darstellt. Auch der Gerichtsgutachter Mahringer habe diesem nichts entgegen zu setzen und bestätige er, dass in Bezug auf Rückkehrer aus Europa internationale Hilfe nicht funktioniere, sodass nicht damit gerechnet werden dürfe, dass Unterstützung dritter erfolgen könne.

In diesem Zusammenhang verwies der Beschwerdeführer auf das in redestehende Gutachter Mahringer und zitiert hier auszugsweise wie folgt:

„Es ist ein Versagen der Hilfsanstrengungen der internationalen Organisationen festzustellen [...] Die unkoordinierten Anstrengungen der internationalen Gemeinschaft konzentrieren sich auf die Binnenflüchtlinge und Rückkehrer aus Pakistan und dem Iran. Die Rückkehrer aus Europa haben keine Priorität." (GA Mahringer Seite 46)

„Für den Rückkehrer ist es unmöglich in den unübersichtlichen, unkoordinierten Hilfsmöglichkeiten, dass entsprechende Hilfsangebot zu finden (Anlage 8)" (GA Mahringer, Seite 47, Schreibfehler im Original)

Es ist aber auch eine eigene Erwerbstätigkeit nicht ohne Einschränkung möglich, denn bei privaten Arbeitgebern seien Rückkehrer nicht sehr beliebt, weil sie zu hohe Lohnvorstellungen hätten. (vgl. GA Mahringer Seite 37) Und: „Für eine verstärkte Rückführung abgewiesener Flüchtlinge aus Europa fehlt eine den Bedürfnissen der Rückkehrer angebrachte Struktur." (GA Mahringer Seite 44)

Wozu noch kommt, dass Mahringer's Werk nicht als Gutachten, sondern Reisebericht bezeichnet wird (Profil ,Einer wie Keiner-, Nr 7/2018 v 12.02.2018 Seite 20f und

https://www.profil.at/oesterreich/asylverfahren-gutachter-mahringer-pruefstand-9088113).

Das Beschwerderechtsgespräch stellt sich wie nachstehend dar:

"Eröffnung der Verhandlung

R: Ich verweise auf den bisherigen Akteninhalt und insbesondere auf die bisherigen Einvernahmeprotokolle.

R: Wenn Sie Fragen wegen der Sprache haben, ersuche ich Sie sofort zu fragen. Einerseits im Hinblick auf die sprachliche Mittlung, sowohl was den Inhalt der jeweiligen Frage betrifft.

BFV: Zum besprochenen Akteninhalt gibt es vorab keinerlei Fragen.

R an BFV: Möchten Sie zum gegenständlichen Verfahren neue Unterlagen vorlegen?

BFV legt ein Konvolut zum Sachverhaltskreis der Integration. (Es werden die Kopien der Unterlagen insgesamt zum Akt genommen).

BFV: Es geht dabei im Wesentlichen um Kurse und Spracherwerb.

R: Wo sind Sie geboren und aufgewachsen?

BF: Ich wurde in Afghanistan geboren und bin dort aufgewachsen.

R: Sind Sie verheiratet?

BF: Ja. Meine Ehefrau ist im Iran.

R: Haben Sie in Ö verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte?

BF: Nein.

R: Haben Sie in Afghanistan verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte?

BF: Ich habe eine Schwester in Afghanistan, aber seit meinem 10. Lebensjahr keinen Kontakt zu ihr. Ich weiß nicht, wo sie ist.

R: Über welche Schulbildung verfügen Sie?

BF: Ich habe im Iran fünf Jahre die Schule besucht. Es war eine Abendschule, denn tagsüber habe ich gearbeitet.

R: Was haben Sie im Iran gearbeitet?

BF: Ich war Teppichknüpfer, war auch Schneider. Auf Baustellen habe ich auch gearbeitet.

R: Sind Sie des Lesens und Schreibens mächtig?

BF: Sehr schlecht.

R: Können Sie erklären, warum sie das Erstprotokoll mit Ihrem Fingerdruck und das Protokoll beim BFA mit Ihrer Unterschrift oder einer Paraphe unterfertigt haben?

BF: Daran kann ich mich nicht erinnern.

R: Leiden Sie grundsätzlich unter Gedächtnisproblemen?

BF: Nein.

R: Also ich würde mich an so etwas erinnern.

BF: Eigentlich habe ich immer unterschrieben, es kann aber sein, dass ich bei meiner Erstbefragung, da war ich noch neu hier, mit dem Fingerabdruck unterzeichnet habe.

BFV legt spontan einen Arztbrief vor (Kopie zum Akt).

R: Welche Fächer hatten Sie in der Abendschule im Iran?

BF: Wir wurden auf Farsi unterrichtet. Wir hatten Mathematik, Glaubensunterricht, Farsi, das war es. Ich habe keine öffentliche Schule besucht. Es war ein Unterricht, welcher von den Afghanen organisiert wurde.

R: Wie waren Ihre Lebensumstände im Iran und wie viele Jahre waren Sie dort?

BF: Ich war 13 Jahre dort. Die Lebenssituation war sehr schlecht. Ich hatte keine Dokumente und konnte deshalb keine iranische Schule besuchen oder einer richtigen Arbeit nachgehen.

R: Zu welcher Volksgruppe gehören Sie?

BF: Was meinen Sie?

R: Sind Sie Paschtune oder Hazara oder Tadschike?

BF: Ich bin Sayed.

R: Ich habe mich etwas kundig gemacht, weshalb sich die Frage aufdrängt. Sie sind Sayed mit welcher Volksgruppenzugehörigkeit?

BF: Ich bin Hazara.

R: Aus welcher Region Afghanistans stammt Ihre Familie?

BF: Sie stammt aus der Provinz XXXX , Distrik XXXX .

R: Was hat Ihre Eltern bewogen Afghanistan zu verlassen?

BF: Wir sind Sayed. Wir haben Probleme mit den Hazara bekommen. Bei den Sayeds war es nicht üblich, eine Tochter der Familie in eine Hazara-Familie zu verheiraten. Mein Vater hat meine Schwester in eine Hazaraa-Familie verheiratet. Er bekam Probleme mit den Sayed bekommen. Denn die Sayed haben meinem Vater vorgeworfen, warum er eine Verwandtschaft mit den Hazara hat.

R: Bei der Einvernahme vor dem BFA haben Sie gesagt, kein Hazara zu sein. Heute geben Sie an, Sayed vom Volk der Hazara zu sein. Was stimmt?

BF: Ich bin Sayed.

R: Gerade eben haben Sie doch angegeben, ein Sayed - also ein Nachfahre von Mohammed zu sein - was stimmt nun?

BF: Ich bin kein Hazara. Ich bin Moslem.

R: Gerade eben haben wir doch darüber gesprochen und habe ich Sie doch so gefragt, dass Sie Sayed seien und war die Nachfrage, wo Sie sich volksgruppenmäßig zuordnen.

BF: Ich bin Sayed von den Hazara.

R: Was hat Sie bewogen, den Iran zu verlassen?

BF: Einige Jahre habe ich im Iran gelebt. Es war ein sehr schweres Leben. Ich hatte keine Dokumente. Ich konnte nicht arbeiten.

R: Das müssen Sie erklären, Sie haben als Teppichknüpfer, Bauarbeiter und Schneider gearbeitet.

BF: Ich habe gearbeitet, aber nicht legal. Die Polizei ist gekommen, hat mich kontrolliert und ich hatte keine Dokumente bei mir. Ich wurde festgenommen und war in Haft, da mein Arbeitgeber der Polizei kein Geld gezahlt hat, wurde ich nicht aus der Haft entlassen. Zwei bis drei Mal ist das so passiert. Der Arbeitgeber hat für mich Geld bezahlt und so wurde ich freigelassen. Die letzten zwei Jahre habe ich nur in der Nacht gearbeitet, denn mein Arbeitgeber sagte, es könne nicht so weitergehen, dass er immer für mich Geld zahlen muss, damit ich freikomme. Einige Arbeitgeber haben mir auch meinen Lohn nicht gezahlt, da ich keine Dokumente hatte, konnte ich sie auch nicht anzeigen oder mein Geld verlangen.

R: Warum sind Sie nicht nach Afghanistan zurückgekehrt?

BF: Ich konnte nicht zurück. Dort bin ich gefährdet, wenn ich nach Afghanistan zurückkehren könnte, dann hätte ich all die Jahre kein schweres Leben im Iran geführt.

R: Was konkret befürchten Sie für den Fall Ihrer Rückkehr nach Afghanistan?

BF: Ich habe Angst vor diesen Leuten, die meinen Vater getötet haben. Sie haben die Absicht, auch mich zu töten.

R: Woher wissen Sie das?

BF: Damals, als sie meinen Vater getötet haben, hatten sie die Absicht, die gesamte Familie zu vernichten. Ich war damals zehn Jahre alt und meine Mutter war gezwungen, mit uns von Afghanistan in den Iran zu flüchten. Wenn eine Frau nicht gezwungen ist, wird sie bestimmt nicht durch die Länder reisen wollen.

R: Können Sie sich an irgendwelche näheren Umstände zum Tod Ihres Vaters erinnern?

BF: Von den Erzählungen meiner Mutter weiß ich, dass mein Vater getötet wurde, weil er eine Schwester von mir mit einem Hazara verheiratet hat.

R: Wie heißt dieser Hazara?

BF: XXXX .

R: Können Sie zu diesem Themenkreis irgendwelche Aspekte zum Tode Ihres Vaters einbringen?

BF: Ich kann mich nicht viel an ihn erinnern. Ich weiß nur, dass der Arbeitgeber meines Vaters uns in der Nacht von dort weggebracht hat.

R: Waren Sie bei der Hochzeit Ihrer Schwester dabei?

BF: Es gab keine Hochzeitsfeier. Die Ehe wurde geschlossen, danach ist meine Schwester mit diesem Jungen geflüchtet.

R: Warum musste sie flüchten?

BF: Sie hatten Angst. Man wollte sie auch töten.

R: Können Sie weitere Erlebniseindrücke aus diesen dramatischen Wochen oder Monaten darlegen?

BF: Ich kann mich an diese Nacht erinnern, als wir nach Kabul gebracht wurden.

R: Geben Sie mir ganz genau Einblick, was sich in dieser Nacht zugetragen hat. Mit möglichst vielen Details?

BF: Der Arbeitgeber meines Vaters benachrichtigte meine Mutter und sagte ihr, dass man Sayed getötet hat. R unterbricht. Wie wurde Ihre Mutter benachrichtigt?

BF: Der Arbeitgeber ist selbst gekommen. Nur meine Mutter hat ihn gesehen. Er hat es meiner Mutter gesagt. Ich habe erst dann, als wir bereits unterwegs waren, ihn gesehen und meine Mutter hat mir erst dann auch davon erzählt.

R: Mit welchem Transportmittel sind Sie nach Kabul gereist?

BF: Mit einem Kleintransporter.

R: Wie ist es dann in Kabul weitergegangen?

BF: Wir blieben eine Woche in Kabul. Während dieser Zeit wurde für uns ein Schlepper organisiert und wir sind Richtung Iran aufgebrochen.

R: Wer ist da mit Ihnen gereist außer der Mutter?

BF: Meine Mutter und meine zwei Schwestern, sie sind jünger als ich.

R: Wovon leben Ihre Angehörigen im Iran?

BF: Sowohl meine Ehefrau als auch meine beiden Schwestern nähen.

R: Haben Sie Kontakt zu Ihrer Familie im Iran?

BF: Ja.

R: Wie heißt der Arbeitgeber Ihres Vaters?

BF: Er heißt XXXX .

R: Wie hieß der Ehemann Ihrer Schwester, dieser Angehörige des Volkes der Hazaraa?

BF: XXXX .

R: Also, er trug denselben Namen wie der Arbeitgeber?

BF: Nein. Der Arbeitgeber heißt XXXX und XXXX ist der Sohn von ihm.

R: Erklären Sie mir im Detail, mit wem Ihr Vater Ihre Schwester verheiratet hat!

BF: Meine Schwester wurde mit dem Sohn des Arbeitgebers verheiratet.

R: Warum musste Ihre Schwester dann nach der Eheschließung flüchten?

BF: Die Sayeds wollten sie töten. Man hat uns vorgeworfen, warum wir unsere Schwester bzw. warum mein Vater die Tochter mit einem Hazara verheiratet hat und nicht mit einem Sayed.

R: Was können Sie mir über Ihre engere Heimatregion berichten? Leben dort viele Hazara?

BF: Ja, wir haben in den Dörfern gelebt. Dort waren Hazara. Zuerst lebten wir in XXXX . Danach im Dorf XXXX . Dann in XXXX und zuletzt in XXXX .

R: Können Sie erklären, warum Sie in verschiedenen Dörfern gelebt haben?

BF: Das weiß ich nicht, ich kann mich daran nicht erinnern.

R: Was hat Ihr Vater gearbeitet?

BF: Er war in der Landwirtschaft tätig.

R: Hatten Sie selbst Grundbesitz?

BF: Nein, mein Vater hat als Landarbeiter gearbeitet.

R: In diesen Dörfern, in den Sie lebten, gab es dort nur Hazara?

BF: Es gab dort nur Hazara und Sayed.

R: Wie war etwa das Zahlenverhältnis zwischen Hazara und Sayed im Dorf?

BF: Daran kann ich mich nicht erinnern.

R: Wenn das offenbar so eine Rolle in dieser Region spielt, ob man Sayed oder Hazara ist, wie muss ich mir erklären, dass Sie mir darüber keinerlei Auskünfte geben können?

BF: Ich war damals sehr klein und habe das nicht verstanden.

R: Sie sind Angehöriger der schiitischen Glaubensrichtung?

BF: Ja.

R: Was glauben Sie konkret würde passieren, wenn Sie nach XXXX zurückkehren würden?

BF: Ich werde den Leuten begegnen, die meinen Vater getötet haben.

R: Kennen Sie diese Leute?

BF: Nein, ich kenne sie nicht.

R: Haben Sie beispielsweise im letzten Dorf, wo Sie gelebt haben, mit anderen Sayed- Familien Kontakt gehabt?

BF: Nein, ich kann mich nicht erinnern.

R: Hatten Sie während Ihres Aufenthaltes in Afghanistan als Kind die Möglichkeit zu spielen?

BF: Ja.

R: Mit wem haben Sie gespielt?

BF: Mit den gleichaltrigen aus dem Dorf.

R: Haben Sie selbst als Kind gewusst, dass Sie Sayed sind?

BF: Nein. Ich habe nicht verstanden, was die Hazara und was die Sayed sind und warum dieser Vorfall passiert ist.

R: Hat also die Volksgruppenzugehörigkeit unter den spielenden Kindern keine Rolle gespielt?

BF: Für uns Kinder hat das keine Rolle gespielt.

R: Glauben Sie, dass es in Afghanistan zahlenmäßig sehr viele Sayed gibt?

BF: Genau weiß ich das nicht.

R: Nach meiner Informationslage ist es eine verschwindende Minderheit gegenüber den großen Volksgruppen.

BF: Ich kann mich an vieles nicht erinnern.

R: Wenn ich Ihnen nun sage, dass im gesellschaftlichen Leben der Großstädte die Volksgruppe der Sayed zahlenmäßig eine geringe spielen und sich daher ableitet, dass Sie nur ein geringes Verfolgungsrisiko hätten, was sagen Sie dazu?

BF: Dazu habe ich nichts zu sagen.

R: Beispielsweise führe ich ins Treffen, dass im LIB des BFA zur Provinz XXXX sich überhaupt keine Erwähnung der Sayed findet. So besteht der Großteil der Bevölkerung aus Hazara, gefolgt von Tadschiken, Tartaren und Paschtunen. Möchten Sie sich dazu äußern?

BF: Nein.

R: Glauben Sie, dass Sie etwa in einer der größten Städte Afghanistans tatsächlich damit rechnen müssten, von Angehörigen der Sayed behelligt oder verfolgt zu werden?

BF: Zu 100%.

R: Wie können Sie mir das erklären?

BF: Wenn man mich erkennt, dass ich der Sohn des Mannes bin, der seine Tochter mit einem Hazara verheiratet hat, wird man mir bestimmt etwas antun. Man wird mich finden.

R: Von den Größenverhältnissen, ich meine damit, die Zahl der Bevölkerung, die Zahl der Volksgruppen und vor dem Hintergrund der doch geringen und privaten Bedeutung der Sache, erscheint mir dies wenig wichtig zu sein. Was sagen Sie dazu?

BF: Wenn wir damals nicht gefährdet gewesen wären, wären wir von dort nicht weggegangen. Wir hätten auch in einem anderen Teil des Landes leben können. Das war nicht möglich.

R: Hatten Sie bei der Ankunft im Iran dort verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte?

BF: Nach einem Jahr haben wir unsere beiden Onkel väterlicherseits im Iran gefunden.

R: Warum hielten sich diese Onkel im Iran und nicht in Afghanistan auf?

BF: Sie sind als Jugendliche dorthin gegangen. Ich weiß nicht, warum sie dorthin gingen. Sie lebten schon immer dort.

R erklärt dem BF die Kriterien der Wohlbegründung einer Verfolgung.

BF: Es ist richtig, es kann sein, dass man mich ein oder zwei Jahre nicht finden wird. Aber irgendwann wird man mich finden.

R: Genau darum geht es bei der Bewertung maßgeblich, nämlich wegen der geringen Wahrscheinlichkeit. Verstehen Sie ungefähr was ich damit meine?

BF: Ich möchte dazu nichts sagen.

BFV verschweigt sich ebenfalls.

R: Meiner Einschätzung nach steht Ihnen zumindest eine sogenannte innerstaatliche Schutz- oder Fluchtalternative offen. Ich führe nun als Beweismittel in das Verfahren ein das umfangreiche LIB der Staatendokumentation, Gesamtaktualisierung 29.06.2018, sowie weiters die neuesten Guidelines des UNHCR zu Afghanistan sowie die neueste Expertise von Mag. Karl Mahringer vom 30.08.2018 zum Themenkreis der Lebensgrundlagen in Afghanistan.

R an BFV: Zu den nunmehr zitierten Beweismitteln gebe ich Ihnen eine zweiwöchige Frist zur Stellungnahme.

R: In den genannten Dokumenten finden sich eine Reihe von größtenteils sehr fundierte Informationen zur Situation in Afghanistan und werden diese Unterlagen vor dem Hintergrund des Vorbringens die zentrale Erkenntnisquelle bilden. Weiters beziehe ich mich auf einen Bericht zu den Volksgruppen in Afghanistan, in welchem genau auch auf die funktionale Religionsgruppe der Sayed Bezug genommen wird.

BF: Die Regierung kann sich selbst nicht beschützen. Wie sollte man mir Schutz geben können?

Im Iran wurde ich festgenommen. Dort war mir die Haft lieber als eine Rückkehr nach Afghanistan und auch jetzt ist es mir lieber, hier in Österreich in Haft zu sein, als nach Afghanistan zurückkehren zu müssen. Das wollte ich sagen.

BFV: Keine Ergänzungen.

Schluss der Verhandlung"

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1 Zur Person des Beschwerdeführers:

Der Antragsteller wurde am XXXX in Mazar-e Sharif/Afghanistan geboren, ist afghanischer Staatsangehöriger und Angehöriger der Gruppierung der Sayed. Der Antragsteller spricht muttersprachlich Dari und ist schiitischen Bekenntnisses. Positiv festgestellt wird weiters, dass der Antragsteller etwa im Alter von zehn Jahren seinen Herkunftsstaat mit der Mutter und weiteren Geschwistern Richtung Iran verlassen und sich bis zu seiner Ausreise im Jahr 2015 im Iran aufgehalten hat. Der Antragsteller hat im Iran eine mehrjährige Grundschule absolviert und hat er seinen Lebensunterhalt durch die Tätigkeit als Landarbeiter, Schneider, Fliesenleger, sowie Teppichknüpfer bestritten. Der Antragsteller ist verheiratet und hat ein Kind und befinden sich die Familienangehörigen nach wie vor im Iran. Des Weiteren verfügt der Antragsteller im Iran über weitere familiäre Anknüpfungspunkte. Ungeklärt bleibt, ob der Antragsteller im Herkunftsstaat über familiäre Anknüpfungspunkte verfügt. In Österreich hat der Antragsteller keinerlei familiäre oder sonstige enge soziale Bindungen.

Die Familienangehörigen des Antragstellers im Iran bestreiten den Lebensunterhalt ebenfalls durch Erwerbstätigkeit und steht der Antragsteller zu den familiären Anknüpfungspersonen im Iran in Kontakt.

Ungeklärt bleibt, ob der Antragsteller Angehöriger der Volksgruppe der Hazara ist. Der Antragsteller hat im Verfahren angegeben, Angehöriger der funktionalen Religionsgruppe der Sayed zu sein.

Positiv festgestellt wird, dass der Vater des Antragstellers aus nicht näher nachweisbarem Grunde zum vormaligen Zeitpunkt getötet wurde, weshalb die Familie des Antragstellers gemeinsam mit dem Antragsteller Afghanistan verlassen hat und sich bis zuletzt im Iran aufhielt. Der Antragsteller war vor seiner Ausreise keinen konkreten wie immer gearteten Verfolgungshandlungen ausgesetzt, ebensowenig wie die Familienangehörigen des Antragstellers (abgesehen vom Vater). Der Antragsteller stammt aus der afghanischen Provinz XXXX . Die Provinz XXXX wird hauptsächlich von Angehörigen der Völker der Hazara, Tadschiken, Tataren und Paschtunen bewohnt.

In der Provinz XXXX besteht tatsächlich eine prozentuell geringfügige Minderheit einer Personengruppe, die sich selbst als Sadat oder Sayed bezeichnen. Die Sayed führen sich selbst auf eine Abstammung vom Propheten Mohamed zurück und sehen sie sich oftmals keiner anderen ethischen Gruppierung zugehörig bzw. vermeinen sie sich von anderen Volksgruppen auf Grund der Herkunft abzuheben. Die Sadat oder Sayed stellen eine respektierte Minderheitengruppe dar und werden sie nicht diskriminiert. Der Antragsteller leidet aktuell an keinen schwerwiegenden oder gar lebensbedrohlichen gesundheitlichen oder psychischen Beeinträchtigungen.

Der Antragsteller hat verschiedene Anstrengungen zum Erwerb der deutschen Sprache unternommen und wird ihm sein positives Wohlverhalten durch mehrere Referenzschreiben attestiert.

Der Antragsteller hat keine weiteren Schritte zur Integration unternommen.

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer seinen Herkunftsstaat aus einer konkreten individuellen Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verlassen hat oder nach einer allfälligen Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Übergriffe oder massive Verfolgung landesweit zu befürchten hätte.

Es kann weiters nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer bei einer allfälligen Rückkehr nach Afghanistan, beispielsweise in Ballungszentren Kabul, Herat oder Mazar-e Sharif mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit in eine existenzbedrohende Notlage geraten würde.

1.2. Feststellungen zum Herkunftsstaat:

1.2.1. Dem Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht wurden zugrunde gelegt:

a) nachstehende Länderberichte über die Lage/Sicherheitslage in Afghanistan, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Afghanistan, Gesamtaktualisierung am 29.06.2018, UNHCR Guidelines Afghanistan August 2018, Bericht Mag. Karl Mahringer, 30.08.2018 zum Themenkreis der Lebensgrundlagen in Afghanistan. Es werden auszugsweise nur die für die Person des Beschwerdeführers relevanten Stellen angeführt):

Sicherheitslage

Wegen einer Serie von öffentlichkeitswirksamen (high-profile) Angriffen in städtischen Zentren, die von regierungsfeindlichen Elementen ausgeführt wurden, erklärten die Vereinten Nationen (UN) im Februar 2018 die Sicherheitslage für sehr instabil (UNGASC 27.2.2018).

Für das Jahr 2017 registrierte die Nichtregierungsorganisation INSO (International NGO Safety Organisation) landesweit 29.824 sicherheitsrelevante Vorfälle. Im Jahresvergleich wurden von INSO 2016 landesweit 28.838 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert und für das Jahr 2015 25.288. Zu sicherheitsrelevanten Vorfällen zählt INSO Drohungen, Überfälle, direkter Beschuss, Entführungen, Vorfälle mit IEDs (Sprengfallen/ Unkonventionelle Spreng- oder Brandvorrichtung - USBV) und andere Arten von Vorfällen (INSO o.D.).

Bild kann nicht dargestellt werden

(Darstellung Staatendokumentation beruhend auf den INSO-Zahlen aus den Jahren 2015, 2016, 2017).

Im Vergleich folgt ein monatlicher Überblick der sicherheitsrelevanten Vorfälle für die Jahre 2016, 2017 und 2018 in Afghanistan (INSO o.D.)

Bild kann nicht dargestellt werden

Für das Jahr 2017 registrierte die UN insgesamt 23.744 sicherheitsrelevante Vorfälle in Afghanistan (UNGASC 27.2.2018); für das gesamte Jahr 2016 waren es 23.712 (UNGASC 9.3.2017). Landesweit wurden für das Jahr 2015 insgesamt 22.634 sicherheitsrelevanter Vorfälle registriert (UNGASC 15.3.2016).

Bild kann nicht dargestellt werden

(Darstellung der Staatendokumentation beruhend auf UNGASC 15.3.2016, UNGASC 9.3.2017, UNGASC 27.2.2018)

Es folgt ein Jahresvergleich der sicherheitsrelevanten Vorfälle, die von der UN und der NGO INSO in den Jahren 2015, 2016 und 2017 registriert wurden:

Bild kann nicht dargestellt werden

(Darstellung der Staatendokumentation beruhend auf INSO (o.D.), UN GASC 15.3.2016, UNGASC 9.3.2017, UNGASC 27.2.2018)

Im Jahr 2017 waren auch weiterhin bewaffnete Zusammenstöße Hauptursache (63%) aller registrierten sicherheitsrelevanten Vorfälle, gefolgt von IEDs (Sprengfallen/ Unkonventionelle Spreng- oder Brandvorrichtung - USBV) und Luftangriffen. Für das gesamte Jahr 2017 wurden 14.998 bewaffnete Zusammenstöße registriert (2016: 14.977 bewaffnete Zusammenstöße) (USDOD 12.2017). Im August 2017 stuften die Vereinten Nationen (UN) Afghanistan, das bisher als "Post-Konflikt-Land" galt, wieder als "Konfliktland" ein; dies bedeute nicht, dass kein Fortschritt stattgefunden habe, jedoch bedrohe der aktuelle Konflikt die Nachhaltigkeit der erreichten Leistungen (UNGASC 10.8.2017).

Die Zahl der Luftangriffe hat sich im Vergleich zum Jahr 2016 um 67% erhöht, die gezielter Tötungen um 6%. Ferner hat sich die Zahl der Selbstmordattentate um 50% erhöht.Östlichen Regionen hatten die höchste Anzahl an Vorfällen zu verzeichnen, gefolgt von südlichen Regionen. Diese beiden Regionen zusammen waren von 55% aller sicherheitsrelevanten Vorfälle betroffen (UNGASC 27.2.2018). Für den Berichtszeitraum 15.12.2017 - 15.2.2018 kann im Vergleich zum selben Berichtszeitraum des Jahres 2016, ein Rückgang (-6%) an sicherheitsrelevanten Vorfällen verzeichnet werden (UNGASC 27.2.2018).

Bild kann nicht dargestellt werden

(Darstellung der Staatendokumentation)

Afghanistan ist nach wie vor mit einem aus dem Ausland unterstützten und widerstandsfähigen Aufstand konfrontiert. Nichtsdestotrotz haben die afghanischen Sicherheitskräfte ihre Entschlossenheit und wachsenden Fähigkeiten im Kampf gegen den von den Taliban geführten Aufstand gezeigt. So behält die afghanische Regierung auch weiterhin Kontrolle über Kabul, größere Bevölkerungszentren, die wichtigsten Verkehrsrouten und den Großteil der Distriktzentren (USDOD 12.2017). Zwar umkämpften die Taliban Distriktzentren, sie konnten aber keine Provinzhauptstädte (bis auf Farah-Stadt; vgl. AAN 6.6.2018) bedrohen - ein signifikanter Meilenstein für die ANDSF (USDOD 12.2017; vgl. UNGASC 27.2.2018); diesen Meilenstein schrieben afghanische und internationale Sicherheitsbeamte den intensiven Luftangriffen durch die afghanische Nationalarmee und der Luftwaffe sowie verstärkter Nachtrazzien durch afghanische Spezialeinheiten zu (UNGASC 27.2.2018).

Die von den Aufständischen ausgeübten öffentlichkeitswirksamen (high-profile) Angriffe in städtischen Zentren beeinträchtigten die öffentliche Moral und drohten das Vertrauen in die Regierung zu untergraben. Trotz dieser Gewaltserie in städtischen Regionen war im Winter landesweit ein Rückgang an Talibanangriffen zu verzeichnen (UNGASC 27.2.2018). Historisch gesehen gehen die Angriffe der Taliban im Winter jedoch immer zurück, wenngleich sie ihre Angriffe im Herbst und Winter nicht gänzlich einstellen. Mit Einzug des Frühlings beschleunigen die Aufständischen ihr Operationstempo wieder. Der Rückgang der Vorfälle im letzten Quartal 2017 war also im Einklang mit vorangegangenen Schemata (LIGM 15.2.2018).

Anschläge bzw. Angriffe und Anschläge auf hochrangige Ziele

Die Taliban und weitere aufständische Gruppierungen wie der Islamische Staat (IS) verübten auch weiterhin "high-profile"-Angriffe, speziell im Bereich der Hauptstadt, mit dem Ziel, eine Medienwirksamkeit zu erlangen und damit ein Gefühl der Unsicherheit hervorzurufen und so die Legitimität der afghanischen Regierung zu untergraben (USDOD 12.2017; vgl. SBS 28.2.2018, NZZ 21.3.2018, UNGASC 27.2.2018). Möglicherweise sehen Aufständische Angriffe auf die Hauptstadt als einen effektiven Weg, um das Vertrauen der Bevölkerung in die Regierung zu untergraben, anstatt zu versuchen, Territorium in ländlichen Gebieten zu erobern und zu halten (BBC 21.3.2018).

Die Anzahl der öffentlichkeitswirksamen (high-profile) Angriffe hatte sich von 1.6. - 20.11.2017 im Gegensatz zum Vergleichszeitraum des Vorjahres erhöht (USDOD 12.2017). In den ersten Monaten des Jahres 2018 wurden verstärkt Angriffe bzw. Anschläge durch die Taliban und den IS in verschiedenen Teilen Kabuls ausgeführt (AJ 24.2.2018; vgl. Slate 22.4.2018). Als Antwort auf die zunehmenden Angriffe wurden Luftangriffe und Sicherheitsoperationen verstärkt, wodurch Aufständische in einigen Gegenden zurückgedrängt wurden (BBC 21.3.2018); auch wurden in der Hauptstadt verstärkt Spezialoperationen durchgeführt, wie auch die Bemühungen der US-Amerikaner, Terroristen zu identifizieren und zu lokalisieren (WSJ 21.3.2018).

Landesweit haben Aufständische, inklusive der Taliban und des IS, in den Monaten vor Jänner 2018 ihre Angriffe auf afghanische Truppen und Polizisten intensiviert (TG 29.1.2018; vgl. BBC 21.03.2018); auch hat die Gewalt Aufständischer gegenüber Mitarbeiter/innen von Hilfsorganisationen in den letzten Jahren zugenommen (The Guardian 24.1.2018). Die Taliban verstärken ihre Operationen, um ausländische Kräfte zu vertreiben; der IS hingegen versucht, seinen relativ kleinen Einflussbereich zu erweitern. Die Hauptstadt Kabul ist in diesem Falle für beide Gruppierungen interessant (AP 30.1.2018).

Angriffe auf afghanische Sicherheitskräfte und Zusammenstöße zwischen diesen und den Taliban finden weiterhin statt (AJ 22.5.2018; AD 20.5.2018).

Registriert wurde auch eine Steigerung öffentlichkeitswirksamer gewalttätiger Vorfälle (UNGASC 27.02.2018, von denen zur Veranschaulichung hier auszugsweise einige Beispiele wiedergegeben werden sollen (Anmerkung der Staatendokumentation: Die folgende Liste enthält öffentlichkeitswirksame (high-profile) Vorfälle sowie Angriffe bzw. Anschläge auf hochrangige Ziele und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit).

• Selbstmordanschlag vor dem Ministerium für ländliche Rehabilitation und Entwicklung (MRRD) in Kabul: Am 11.6.2018 wurden bei einem Selbstmordanschlag vor dem Eingangstor des MRRD zwölf Menschen getötet und 30 weitere verletzt. Quellen zufolge waren Frauen, Kinder und Mitarbeiter des Ministeriums unter den Opfern (AJ 11.6.2018). Der Islamische Staat (IS) bekannte sich zum Angriff (Reuters 11.6.2018; Gandhara

11.6.2018) .

• Angriff auf das afghanische Innenministerium (MoI) in Kabul: Am 30.5.2018 griffen bewaffnete Männer den Sitz des MoI in Kabul an, nachdem vor dem Eingangstor des Gebäudes ein mit Sprengstoff geladenes Fahrzeug explodiert war. Bei dem Vorfall kam ein Polizist ums Leben. Die Angreifer konnten nach einem zweistündigen Gefecht von den Sicherheitskräften getötet werden. Der Islamische Staat (IS) bekannte sich zum Angriff (CNN 30.5.2018; vgl. Gandhara 30.5.2018)

• Angriff auf Polizeistützpunkte in Ghazni: Bei Taliban-Anschlägen auf verschiedene Polizeistützpunkte in der afghanischen Provinz Ghazni am 21.5.2018 kamen mindestens 14 Polizisten ums Leben (AJ 22.5.2018).

• Angriff auf Regierungsbüro in Jalalabad: Nach einem Angriff auf die Finanzbehörde der Provinz Nangarhar in Jalalabad kamen am 13.5.2018 mindestens zehn Personen, darunter auch Zivilisten, ums Leben und 40 weitere wurden verletzt (Pajhwok 13.5.2018; vgl. Tolonews 13.5.2018). Die Angreifer wurden von den Sicherheitskräften getötet (AJ

13.5.2018) . Quellen zufolge bekannte sich der Islamische Staat (IS) zum Angriff (AJ

13.5.2018) .

• Angriff auf Polizeireviere in Kabul: Am 9.5.2018 griffen bewaffnete Männer jeweils ein Polizeirevier in Dasht-e-Barchi und Shar-i-Naw an und verursachten den Tod von zwei Polizisten und verwundeten sechs Zivilisten. Auch wurden Quellen zufolge zwei Attentäter von den Sicherheitskräften getötet (Pajhwok 9.5.2018). Der IS bekannte sich zum Angriff (Pajhwok 9.5.2018; vgl. Tolonews 9.5.2018).

• Selbstmordangriff in Kandahar: Bei einem Selbstmordanschlag auf einen Konvoi der NATO-Truppen in Haji Abdullah Khan im Distrikt Daman der Provinz Kandahar sind am 30.4.2018 elf Kinder ums Leben gekommen und 16 weitere Menschen verletzt worden;

unter den Verletzten befanden sich u.a. rumänische Soldaten (Tolonews 30.4.2018b; vgl. APN 30.4.2018b, Focus 30.4.2018, IM 30.4.2018). Weder der IS noch die Taliban reklamierten den Anschlag für sich (Spiegel 30.4.2018; vgl. Tolonews 30.4.2018b).

• Doppelanschlag in Kabul: Am 30.4.2018 fand im Bezirk Shash Derak in der Hauptstadt Kabul ein Doppelanschlag statt, bei dem Selbstmordattentäter zwei Explosionen verübten (AJ 30.4.2018; vgl. APN 30.4.2018a). Die erste Detonation erfolgte in der Nähe des Sitzes des afghanischen Geheimdienstes (NDS) und w

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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