Entscheidungsdatum
19.10.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
G305 2188858-1/13E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. am XXXX, StA. Irak, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, Wattgasse 48/3, 1170 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, RD Oberösterreich vom 02.02.2018, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 20.08.2018, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) ist Staatsangehöriger der Republik Irak und stellte am 31.07.2015 um 12:00 Uhr einen Antrag auf internationalen Schutz. Am darauffolgenden Tag (01.08. 2015, ab 13:51 Uhr) fand eine Erstbefragung des BF vor Organen der LPD Niederösterreich statt.
Anlässlich seiner Erstbefragung sagte der BF zu seiner Reiseroute im Wesentlichen zusammengefasst aus, er habe vor ca. einem Monat den Herkunftsstaat illegal verlassen und sei über die Türkei, Griechenland, Mazedonien, Serbien und Ungarn nach Österreich gereist [BF in Niederschrift über die Erstbefragung vom 01.08.2015, S. 4].
Zu seinen Fluchtgründen befragt, gab er an, aus Angst vor IS-Kämpfern den Irak verlassen zu haben. Weitere Fluchtgründe nannte er nicht. Bei einer Rückkehr in seine Heimat fürchte er sich um sein Leben [BF in Erstbefragungsprotokoll vom 01.08.2015, S. 5].
2. Anlässlich einer am 25.01.2018 von einem Organ des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: belangte Behörde oder kurz: BFA) durchgeführten niederschriftlichen Einvernahme gab der BF im Wesentlichen kurz zusammengefasst an, seinen Herkunftsstaat aufgrund einer Verfolgung durch Mitglieder der Baath-Partei verlassen zu haben [BF in Niederschrift über die Einvernahme des BF vor dem BFA vom 25.01.2018, S. 7ff].
3. Mit Bescheid vom 02.02.2018, Zl. XXXX, wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) den Antrag des BF auf Gewährung von internationalem Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG (Spruchpunkt I.) und auf Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak gemäß § 8 Abs. 1 AsylG vom 31.07.2015 ab (Spruchpunkt II.) und sprach weiter aus, dass ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt werde (Spruchpunkt III.), gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG gegen die Beschwerdeführer erlassen werde (Spruchpunkt IV.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt werde, dass die Abschiebung der Beschwerdeführer gemäß § 46 FPG in den Irak zulässig sei (Spruchpunkt V.) und die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt VI.).
4. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben.
5. Am 12.03.2018 legte die belangte Behörde die gegen den vorbezeichneten Bescheid gerichtete Beschwerde und den Bezug habenden Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) vor.
6. Am 20.08.2018 wurde vor dem erkennenden BVwG eine mündliche Verhandlung durchgeführt, im Zuge deren der BF im Beisein einer Dolmetscherin für die arabische Sprache als Partei und sein Dienstgeber als Zeuge einvernommen wurde.
7. Am 27.08.2018 langte beim BVwG eine schriftliche Stellungnahme des Rechtsvertreters des BF ein, in welcher im Wesentlichen, untermauert mit diversen Länderberichten, auf die allgemeine Lage von Sunniten im Irak Bezug genommen wurde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
1.1. Der im Spruch genannte BF ist Staatsangehöriger der Republik Irak. Er stammt aus einem im Norden von XXXX, einer Stadt südlich von Bagdad, gelegenen Bezirk.
Er gehört der arabischen Volksgruppe an und bekennt sich zum muslimisch-sunnitischen Glauben. Seine Muttersprache ist arabisch.
1.2. Zur Reiseroute und Einreise des BF in das Bundesgebiet und zu seiner persönlichen Situation im Irak:
Der BF ist um Ende Juni/Anfang Juli 2018 aus seinem Herkunftsstaat ausgereist und über die Türkei, Griechenland, Mazedonien, Serbien, Ungarn nach Österreich gereist.
Er reiste zu einem nicht festgestellten Zeitpunkt des Juli 2015 illegal und schlepperunterstützt in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 31.07.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.
In seinem Herkunftsstaat lebte er zunächst in XXXX im Haus seiner Mutter und ist dann im Jahr 2013 mit seiner Mutter, seinem Onkel mütterlicherseits und seinem Bruder in den Nordirak nach Kurdistan, XXXX, gezogen, wo er sich bis zu seiner Ausreise im Jahr 2015 aufgehalten hat. Er hat in seinem Herkunftsstaat jedenfalls eine in der Provinz Diyala lebende Tante mütterlicherseits.
In seinem Herkunftsort arbeitete er im Alter von 9 bis 17 Jahren vormittags als Bäcker gearbeitet und besuchte er nachmittags die Handelsschule. Ein Jahr vor Schulabschluss ist er mit seiner Familie in den Nordirak gezogen.
1.3. Zur persönlichen Situation des BF in Österreich:
Der BF ist nicht verheiratet, hat keine Kinder und in Österreich auch keine Familienangehörigen. Er wohnt bei einer namentlich genannten Familie, zahlt dafür Miete in Höhe von EUR 180,-
monatlich, und ist im Bundesgebiet mit Hauptwohnsitz gemeldet.
Im Jänner 2018 schloss er an einer Volkshochschule im Bundesgebiet die Pflichtschule ab und absolvierte im Schuljahr 2017/2018 die erste Klasse für den Lehrberuf "Steinmetz".
Seit Anfang des Jahres 2018 geht er als Fliesenleger und Steinmetz bei einer in mündlicher Verhandlung näher genannten Firma einer Vollzeitbeschäftigung nach und bezieht aus dieser Tätigkeit ein Monatseinkommen in Höhe von EUR 700,- bis EUR 800,-. Seither bezieht er keine staatlichen Unterstützungsleistungen mehr und befindet sich nicht mehr in Grundversorgung.
Der BF hat sich in Österreich für eine "Lehre mit Matura" angemeldet, ist Mitglied eines Vereins für Asylwerber und geht ehrenamtlichen Tätigkeiten nach.
Im März 2017 erwarb er das Österreichische Sprachdiplom Deutsch (ÖSD) - "Zertifikat Deutsch Österreich B1".
1.4. Zu den Fluchtgründen des BF:
1.4.1. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF von Mitgliedern der Baath-Partei verfolgt worden wäre.
1.4.2. In seinem Herkunftsstaat war er nie in Haft und hatte auch keine Probleme mit den Behörden, Gerichten, der Polizei oder den Milizen des Herkunftsstaates.
1.5. Zur allgemeinen Situation des BF im Herkunftsstaat:
1.5.1. Zur allgemeinen Sicherheitslage im Herkunftsstaat:
Die allgemeine Sicherheitslage im Irak war seit Oktober 2016 von bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen den irakischen Sicherheitskräften und ihren Verbündeten, im Genaueren nichtstaatlichen bewaffneten Milizen, den Peshmerga der kurdischen Regionalregierung sowie ausländischen Militärkräften, auf der einen Seite und den bewaffneten Milizen der Terrororganisation Islamischer Staat (IS) auf der anderen Seite um die Kontrolle der - im Zentrum des seit Sommer 2014 bestehenden Machtbereichs des IS gelegenen - Hauptstadt MOSSUL der Provinz NINAVA gekennzeichnet. Diesen Kämpfen ging die sukzessive Zurückdrängung des IS aus den zuvor ebenfalls von ihm kontrollierten Gebieten innerhalb der Provinzen ANBAR, DIYALA und SALAH AL-DIN im Zentral- und Südirak voraus. Die seit dem Jahr 2014 währenden kriegerischen Ereignisse im Irak brachten umfangreiche Flüchtlingsbewegungen aus den umkämpften Gebieten in andere Landesteile, sowie umgekehrt Rückkehrbewegungen in befreite Landesteile mit sich. Zahlreiche nationale und internationale Hilfsorganisationen unter der Ägide des UNHCR versorgen diese Binnenvertriebenen in Lagern und Durchgangszentren, mit Schwerpunkten in den drei Provinzen der kurdischen Autonomieregion des Nordiraks, in sowie um Bagdad sowie im Umkreis von KIRKUK, im Hinblick auf ihre elementaren Lebensbedürfnisse sowie deren Dokumentation und Relokation, ein erheblicher Anteil der Vertriebenen sorgt für sich selbst in gemieteten Unterkünften und bei Verwandten und Bekannten. Seit dem Jahr 2014 wurden über drei Millionen Binnenvertriebene und über eine Million Binnenrückkehrer innerhalb des Irak registriert.
Nachdem es den irakischen Sicherheitskräften (ISF) gemeinsam mit schiitischen Milizen, den sogenannten Popular Mobilisation Forces (PMF), mit Unterstützung durch die alliierten ausländischen Militärkräfte im Laufe des Jahres 2016 gelungen war, die Einheiten der Terrororganisation Islamischer Staat (IS) sowohl aus den von ihr besetzten Teilen der südwestlichen Provinz AL ANBAR bzw. deren Metropolen FALLOUJA und RAMADI als auch aus den nördlich an BAGDAD anschließenden Provinzen DIYALA und SALAH AL DIN zu verdrängen, beschränkte sich dessen Herrschaftsgebiet in der Folge auf den Sitz seiner irakischen Kommandozentrale bzw. seines "Kalifats" in der Stadt MOSSUL, Provinz NINAVA, sowie deren Umgebung bis hin zur irakisch-syrischen Grenze. Ab November 2016 wurden die Umgebung von MOSSUL sowie der Ostteil der Stadt bis zum Ufer des TIGRIS sukzessive wieder unter die Kontrolle staatlicher Sicherheitskräfte gebracht, im Westteil wurde der IS von den irakischen Sicherheitskräften und ihren Verbündeten, die aus dem Süden, Norden und Westen in das Zentrum der Stadt vordrangen, in der Altstadt von MOSSUL eingekesselt. Der sunnitische IS wiederum versuchte parallel zu diesen Geschehnissen durch vereinzelte Selbstmordanschläge in BAGDAD und anderen Städten im Süd- sowie Zentralirak seine, wenn auch mittlerweile stark eingeschränkte Fähigkeit, die allgemeine Sicherheitslage zu destabilisieren, zu demonstrieren. Anfang Juli 2017 erklärte der irakische Premier ABADI MOSSUL für vom IS befreit. In der Folge wurden auch frühere Bastionen des IS westlich von MOSSUL in Richtung der irakisch-syrischen Grenze wie die Stadt TALLAFAR durch die Militärallianz vom IS zurückerobert. Zuletzt richteten sich die Operationen der Militärallianz gegen den IS auf letzte Überreste seines früheren Herrschaftsgebiets im äußersten Westen der Provinz ANBAR sowie eine Enklave um HAWIJA südwestlich von KIRKUK.
Die Sicherheitslage innerhalb der drei Provinzen der kurdischen Autonomieregion des Nordiraks, nämlich DOHUK, ERBIL und SULEIMANIYA, ist angesichts der Maßnahmen der regionalen Sicherheitskräfte wie Grenzkontrollen und innerregionale Aufenthaltsbestimmungen als stabil anzusehen. Seit Oktober 2017 befindet sich die kurdische Regionalregierung in Konflikt mit der irakischen Zentralregierung in der Frage der Kontrolle über die von kurdischen Sicherheitskräften bislang besetzt gehaltenen Grenzregionen südlich der Binnengrenze der Autonomieregion zum übrigen irakischen Staatsgebiet, insbesondere die Region um die Stadt KIRKUK betreffend. Zuletzt kam es zu einer Besetzung dieser Region sowie weiterer Landstriche entlang der Binnengrenze durch die irakische Armee und der Zentralregierung nahestehende Volksmobilisierungseinheiten, während sich die kurdischen Sicherheitskräfte aus diesen Bereichen zurückzogen. Eine Einreise in die drei Provinzen der kurdischen Autonomieregion ist angesichts eines Luftraumembargos der Nachbarstaaten Türkei und Iran gegen die kurdische Regionalregierung auf direkte Weise aktuell nur auf dem Landweg möglich.
Die Sicherheitslage in den südirakischen Provinzen, insbesondere in der Provinz BASRA, war, als Folge einer Sicherheitsoffensive staatlicher Militärkräfte im Gefolge interkonfessioneller Gewalt im Jahr 2007, ab 2008 stark verbessert und bis 2014 insgesamt stabil. Auch war die Region nicht unmittelbar von der Invasion der Truppen des IS im Irak in 2013 und 2014 betroffen. Die Gegenoffensive staatlicher Sicherheitskräfte und deren Verbündeter gegen den IS in ANBAR und den nördlicher gelegenen Provinzen bedingte zuletzt eine Verlagerung von Militär- und Polizeikräften in den Norden, die wiederum eine größere Instabilität im Süden verbunden vor allem mit einem Anstieg an krimineller Gewalt mit sich brachte.
Die Sicherheitslage im Großraum Bagdad war im Wesentlichen ebenfalls nicht unmittelbar beeinträchtigt durch die genannten Ereignisse. Es waren jedoch vereinzelte Anschläge bzw. Selbstmordattentate auf öffentliche Einrichtungen oder Plätze mit einer teils erheblichen Zahl an zivilen Opfern zu verzeichnen, die, ausgehend vom Bekenntnis des - als sunnitisch zu bezeichnenden - IS dazu, sich gegen staatliche Sicherheitsorgane oder gegen schiitische Wohnviertel und Städte richteten, um dort ein Klima der Angst sowie religiöse Ressentiments zu erzeugen und staatliche Sicherheitskräfte vor Ort zu binden. Hinweise auf eine etwaig religiös motivierte Bürgerkriegssituation finden sich in den Länderberichten nicht, ebenso auch nicht in Bezug auf die Säuberung von ethnischen oder religiösen Gruppierungen bewohnte Gebiete.
Anlassbezogen ist jedoch nicht hervorgekommen, dass die beschwerdeführenden Parteien einer asylrelevanten Bedrohung durch den IS nach der erfolgten Übernahme der Stadt am 10.06.2014 ausgesetzt gewesen wäre. Es ist auch nicht hervorgekommen, dass es den beschwerdeführenden Parteien - selbst bei Wahrunterstellung einer asylrelevanten Verfolgung - verwehrt gewesen wäre, eine innerstaatliche Fluchtalternative zu wählen.
Quellen:
BFA Staatendokumentation: Länderinformationsblatt zu Irak, 25.10.2017,
https://www.ecoi.net/en/file/local/1416409/5818_1508929404_irak-lib-2017-08-24-ke.doc mwN (Letzter Zugriff am 17.10.2018)
Musings on Iraq, 2017 Security in Iraq in Review Defeat of the Islamic State on the Battlefield, 03.01.2018, http://musingsoniraq.blogspot.co.at/2018/01/2017-security-in-iraq-in-review-defeat_3.html (Letzter Zugriff am 17.10.2018)
Schwedische Einwanderungsbehörde, The Security Situation in Iraq:
July 2016 - November 2017, 18.12.2017, https://www.ecoi.net/en/file/local/1420556/1226_1514470370_17121801.pdf (Letzter Zugriff am 17.10.2018).
1.5.2. Berufsgruppen und andere soziale Gruppen
Polizisten, Soldaten, Journalisten, Menschenrechtsverteidiger, Intellektuelle, Richter und Rechtsanwälte und alle Mitglieder des Sicherheitsapparats sind besonders gefährdet. Auch werden Mitarbeiter der Ministerien, sowie Mitglieder der Provinzregierungen regelmäßig Opfer von gezielten Attentaten. Inhaber von Geschäften, in denen Alkohol verkauft wird (fast ausschließlich Angehörige von Minderheiten, vor allem Jesiden und Christen), Zivilisten, die für internationale Regierungs- und Nichtregierungsorganisationen oder ausländische Unternehmen arbeiten sowie medizinisches Personal werden ebenfalls immer wieder Ziel von Entführungen oder Anschlägen (AA 7.2.2017). Extremisten und bewaffnete Gruppen verübten Angriffe auf Künstler, Poeten, Schriftsteller und Musiker (USDOS 3.3. 2017).
Eine Vielzahl von ehemaligen Mitgliedern der seit 2003 verbotenen Baath-Partei Saddam Husseins ist, soweit nicht ins Ausland geflüchtet, häufig auf Grund der Anschuldigung terroristischer Aktivitäten in Haft (AA 7.2.2017). Nach der Entmachtung Saddam Husseins 2003 wurde die Baath-Partei verboten und höherrangige Baath-Mitglieder wurden im Zuge des De-Baathifizierungsgesetzes aus ihren Ämtern entfernt. Zu dieser Zeit gab es sogenannte Abschusslisten, anhand deren Baathisten verfolgt und getötet wurden. Dies betraf nicht nur hochrangige Mitglieder, sondern auch Menschen, die in ihren Gemeinden als (einfache) Partei-Mitglieder bekannt waren. Das Ausmaß der Verfolgung war nicht zwangsläufig daran geknüpft, ob eine Person hochrangiges oder niederrangiges Mitglied war, sondern wie bekannt die Baath-Parteimitgliedschaft in der Gesellschaft war, und ob die Person sich aus Sicher der Gesellschaft "schuldig" gemacht hatte. Wenn es heute einen Angriff auf eine Person gibt, ist oft schwer zu sagen, ob es in Zusammenhang mit seiner früheren Partei-Mitgliedschaft oder etwas anderem steht - zum Beispiel mit seiner Tätigkeit nach 2003. Die gezielte Verfolgung von früheren Baathisten speziell auf Grund ihrer ehemaligen Mitgliedschaft ist heute weniger allgegenwärtig als damals, allerdings kann es gelegentlich vorkommen (AOI 12.6.2017). Laut der irakischen Menschenrechtsorganisation Freedom Monitoring Commission wurden alleine zwischen Anfang 2006 und Mai 2007 1.556 ehemalige Baathisten getötet, die Fälle wurden nicht untersucht (UNHCR 5.2007).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (7.2.2017): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak (Letzter Zugriff am 10.10.2018),
http://www.ecoi.net/file_upload/4598_1488455296_deutschland-auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-republik-irak-stand-dezember-2016-07-02-2017.pdf, (letzter Zugriff am 12.10.2018)
AIO - An international organization (12.6.2017): Gesprächsprotokoll per Email,
http://www.ecoi.net/file_upload/432_1189068774_2007-08-unhcr-iraq.pdf, (letzter Zugriff am 12.10.2018)
UNHCR - UN High Commissioner for Refugees (8.2007): UNHCR-s Eligibility Guidelines for Assessing the Internationale Needs of Iraqi Asylum-seekers, http://www.refworld/org/pdfid/46deb05557.pdf, (letzter Zugriff am 12.10.2018)
1.5.3. Zur Lage Angehöriger der sunnitischen Glaubensgemeinschaft im Irak:
Es gibt keine Berichte dazu, dass der irakische Staat Muslime sunnitischer Glaubensrichtung systematisch verfolgen und/oder misshandeln würde. Dennoch kommt es vor, dass Angehörige der sunnitischen Glaubensgemeinschaft zu Zielen von Angriffen von schiitischen Milizen werden.
Der Bürgerkrieg im Irak in den Jahren 2006 und 2007 hat die vormals friedliche Koexistenz zwischen Sunniten und Schiiten im Irak nochmals schwer erschüttert, Angehörige der sunnitischen Glaubensgemeinschaft werden häufig zu Zielen von Angriffen von schiitischen Milizen. Seitens des irakischen Staates liegt jedoch keine systematische Verfolgung und Misshandlung von Angehörigen der sunnitischen Glaubensgemeinschaft vor. Mit einem Anteil von ca. 35 % - 40 % der Gesamtbevölkerung bilden die Angehörigen der sunnitischen Glaubensgemeinschaft die größte Gruppe der Minderheiten des Irak und sind in Gesellschaft und in der Politik vertreten und treten auch zu den Parlamentswahlen im Mai 2018 auch sunnitische Parteien an.
Die Sicherheitslage im Irak hat sich gegen Ende des Jahres 2017 und Anfang des Jahres 2018 stabilisiert, doch gibt ist es diesbezügliche große Unterschiede zwischen den Regionen. So sind z.B. in ANBAR sehr wenige sicherheitsrelevante Zwischenfälle zu verzeichnen, wohingegen sich die Situation in KIRKUK verschärft darstellt. Die Provinzen DIYALA und SALAH AL-DIN befinden sich in sicherheitsrelevanter Hinsicht in der Mitte dieser Skala und die Zahl der sicherheitsrelevanten Vorfälle steigt und sinkt von Monat zu Monat. Erst im Februar 2018 sind Berichten zufolge die tragischen Nachwirkungen des Bürgerkrieges in Form von Massengräben zu Tage getreten, die meisten Toten waren in der Region NINEWA zu verzeichnen. Auch darüber hinaus waren nach Joel WING ("Musings on Iraq") eine Reihe von Opfern zu verzeichnet, so hat es insgesamt um die 245 relevante Vorfälle gegeben (in etwa je einen in BASRA, einen in DHI QAR und in SULAIMANIYYA, zwei in BABIL, 12 in ANBAR, 28 in DIAYLA und 42 in NINEWA). Die Situation im Irak schwankt und kann nicht für alle Provinzen einheitlich beurteilt werden. DIYALA ist weiterhin eine der instabilsten Provinzen des Iraks. Im Gegensatz dazu stellt sich die Lage in SALAH AL-DIN entsprechend stabiler dar, die Gewalt ebbt vor allem im Zusammenhang mit dem IS gegen Ende des Jahre 2017 erheblich ab.
Quellen:
Al-Araby, 'Don't enter Baghdad': Wave of murder-kidnappings grips Iraq capital,
https://www.alaraby.co.uk/english/news/2017/5/17/dont-enter-baghdad-wave-of-murder-kidnappings-grips-iraq-capital, 17.05.2017 (Zugriff am 16.10.2018)
BFA Staatendokumentation: Länderinformationsblatt zu Irak, 25.10.2017,
https://www.ecoi.net/en/file/local/1416409/5818_1508929404_irak-lib-2017-08-24-ke.doc mwN (Zugriff am 16.10.2018)
Institute of war, Final 2014 Iraqi National Elections Results by Major Political Groups (19.05.2014), http://iswiraq.blogspot.co.at/2014/05/final-2014-iraqi-national-elections.html#!/2014/05/final-2014-iraqi-national-elections.html (Zugriff am 16.10.2018)
Rudaw, Kurdish, Sunni MPs boycott Iraqi parliament session over budget dispute, 01.03.2018,
http://www.rudaw.net/english/middleeast/iraq/03012018 (Zugriff am 17.10.2018)
UK Home Office: Country Policy and Information Note Iraq: Sunni (Arab) Muslims, 06/2017
https://www.ecoi.net/en/file/local/1403272/1226_1499246656_iraq-sunni-arabs-cpin-v2-0-june-2017.pdf (Zugriff am 17.10.2018)
WING, Joel, Musings on Iraq, 649 Deaths, 275 Wounded Feb 2018 In Iraq (UPDATED), 03.03.2018 http://musingsoniraq.blogspot.co.at/ mwN (letzter Zugriff am 17.10.2018)
Eine landesweite und systematische Verfolgung für Angehörige der sunnitischen Glaubensgemeinschaft besteht nicht. Es gibt nach wie vor Regionen, die mehrheitlich sunnitisch geprägt sind. Darüber gibt es auch in dem von Schiiten dominierten und weitestgehend stabilen Süden des Iraks sunnitische Enklaven und ein weitestgehend beständiges Nebeneinander von Sunniten und Schiiten.
1.5.4. Zur innerstaatlichen Fluchtalternative für arabische Sunniten im Irak:
Laut UNHCR wurden in fast allen Teilen des Landes für Binnenflüchtlinge verschärfte Zugangs- und Aufenthaltsbeschränkungen implementiert. Zu den verschärften Maßnahmen gehören die Notwendigkeit des Vorweisens eines Bürgen, die Registrierung bei lokalen Behörden, sowie das Durchlaufen von Sicherheitsüberprüfungen durch mehrere verschiedene Sicherheitsbehörden, da die Regionen fürchten, dass sich IS-Kämpfer unter den Schutzsuchenden befinden.
Zugangs- und Aufenthaltsbedingungen variieren von Provinz zu Provinz und beinhalten nicht nur Sicherheits-Screenings, sondern hängen Berichten zufolge auch vom persönlichen Profil der flüchtenden Personen und Familien ab, wie z.B. vom ethnisch-konfessionellen Hintergrund, dem Herkunftsort oder der Zusammensetzung der Familie der jeweiligen Person. Eine ID-Karte ist in fast allen Regionen von Nöten, doch besteht nicht in jeder Region die Notwendigkeit eines Bürgen.
Quellen:
Australian Government, DFAT COUNTRY INFORMATION REPORT IRAQ, 26.06.2017,
http://dfat.gov.au/about-us/publications/Documents/country-information-report-iraq.pdf (letzter Zugriff am 18.10.2018).
BFA Staatendokumentation: Länderinformationsblatt zu Irak, 25.10.2017,
https://www.ecoi.net/en/file/local/1416409/5818_1508929404_irak-lib-2017-08-24-ke.doc mwN (letzter Zugriff am 18.10.2018)
IOM - International Organization for Migration, Iraq Mission, 17.05.2017,
http://iraqdtm.iom.int/LastDTMRound/Round86_Report_English_2017_December_31_IOM_DTM.pdf, (letzter Zugriff am 18.10.2018)
UK Home Office: Country Policy and Information Note Iraq: Sunni (Arab) Muslims, Juni 2017
https://www.ecoi.net/en/file/local/1403272/1226_1499246656_iraq-sunni-arabs-cpin-v2-0-june-2017.pdf (letzter Zugriff am 18.10.2018)
Es ist möglich, ohne Bürgschaft in die AUTONOME REGION KURDISTAN einzureisen. Eine Einreise ist über den Internationalen Flughafen ERBIL als auch auf dem Landweg möglich. Laut Bericht der International Organisation for Immigration (IOM) würden irakische Bürger bei der Ankunft an einem Checkpoint einer Landgrenze zu KURDISTAN oder am Flughafen eine einwöchige Aufenthaltserlaubnis erhalten. Irakische Staatsbürger können sich z.B. in ERBIL frei bewegen und von dort aus in alle Provinzen einzureisen. Binnenflüchtlinge müssen sich bei der Einreise registrieren und können dann eine dauerhafte Aufenthaltsberechtigung beantragen. Ob eine Person ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht bzw. eine verlängerbare Aufenthaltsgenehmigung in der AUTONOMEN REGION KURDISTAN bekommt, hängt dabei oft vom ethischen, religiösen und persönlichen Profil ab. Die Notwendigkeit eines Bürgen zur Erlangung einer Aufenthaltsgenehmigung differiert von Provinz zu Provinz und wird zuweilen auch willkürlich gehandhabt. In manchen Provinzen kann ein Bürge notwendig werden, um sich dort niederzulassen oder dort zu arbeiten.
Arabische Binnenflüchtlinge können in der Region SULAIMANIYYA zunächst eine temporäre Aufenthaltsgenehmigung erhalten und sodann den Daueraufenthalt beantragen. In SULAIMANIYYA ist nach Berichten der UNHCR kein Bürge notwendig, um sich niederzulassen oder eine Arbeitsbewilligung zu erhalten. Berichten der IOM zufolge leben 90 % aller Binnengeflüchteten in SULAIMANIYYA in stabilen sanitären Verhältnissen und haben 83 % Zugang zum staatlichen Gesundheitssystem. Im Regelfall können binnengeflüchtete Menschen in SULAIMANIYYA am Bildungssystem teilhaben. Binnengeflüchtete haben in dort die Möglichkeit in den verschiedensten Feldern zu den gleichen Löhnen wie ortsansässige Personen zu arbeiten.
In BAGDAD gibt es mehrere sunnitisch mehrheitlich bewohnte Stadtviertel. Zur Einreise von sunnitischen Arabern in das Stadtgebiet BAGDADS müssen sich diese einem Sicherheitscheck unterziehen, vor allem, wenn sie aus vom IS dominierten Gebieten kommen. Darüber hinaus kann es notwendig werden, einen Bürgen vorzuweisen. Auch um BAGDAD herum gibt es Flüchtlingslager und Aufnahmestationen.
Quellen:
IOM - International Organization for Migration, Iraq Mission, 17.05.2017,
http://iraqdtm.iom.int/LastDTMRound/Round86_Report_English_2017_December_31_IOM_DTM.pdf (letzter Zugriff am 18.10.2018)
UNHCR - UN High Commissioner for Refugees: Iraq: Relevant COI for Assessments on the Availability of an Internal Flight or Relocation Alternative (IFA/IRA); Ability of Persons Originating from (Previously or Currently) ISIS-Held or Conflict Areas to Legally Access and Remain in Proposed Areas of Relocation, 12. 4. 2017, https://www.ecoi.net/en/file/local/1397131/1930_1492501398_58ee2f5d4.pdf (letzter Zugriff am 18.10.2018)
1.5.5. Behandlung nach Rückkehr
Aus Österreich kehrten in der ersten Jahreshälfte 2017 in etwa 346 Iraker freiwillig in den Irak zurück - von diesen fast alle im Zuge einer sogenannten unterstützten Rückkehr (BFA 11.8.2017). Die Sicherheit von Rückkehrern ist von einer Vielzahl von Faktoren abhängig - u.a. von ihrer ethnischen und religiösen Zugehörigkeit, ihrer politischen Orientierung und den Verhältnissen vor Ort (AA 7.2.2017).
Quelle:
AA - Auswärtiges Amt (7.2.2017): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak, http://www.ecoi.net/file_upöoad/4598_1488455296_deutschland-auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und abschiebugnsrelevante-lage-in-der-republik-irakk-stand-dezember-2016-07-02-2017.pdf, (letzter Zugriff am 18.10.2018)
BFA - Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (11.8.2017): IRAK Ausreise Quartalsweise, per E-Mail
2. Beweiswürdigung:
2.1. Zum Verfahrensgang:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG sowie der durchgeführten mündlichen Verhandlung vom 20.08.2018.
2.2. Zur Person und zu den Reisebewegungen des BF:
2.2.1. Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität (Name und Geburtsdatum), Staats- und Religionszugehörigkeit, sowie zur Muttersprache des BF getroffen wurden, beruhen diese auf seinen diesbezüglichen Angaben in der Erstbefragung und der Einvernahme vor der belangten Behörde, sowie auf seiner Kenntnis und Verwendung der Sprache Arabisch im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA und in der vom erkennenden Gericht am 20.08.2018 durchgeführten mündlichen Verhandlung.
Die zugrunde gelegte Identität des BF dient im gegenständlichen Fall jedoch nur der Verfahrensführung, war diese doch aufgrund eines im Zuge einer kriminalpolizeilichen Untersuchung festgestellter Totalfälschung seines vorgelegten Personalausweises nicht feststellbar, wie ein dem Verwaltungsakt einliegender Untersuchungsbericht der zuständigen Landespolizeidirektion vom 22.02.2018 zeigt.
2.2.2. Die Reiseroute des BF ergab sich aus seinen diesbezüglichen glaubhaften Angaben in seiner Erstbefragung [BF in Niederschrift über die Erstbefragung vom 01.08.2015, S 4].
2.3. Zur persönlichen Situation des BF in seinem Herkunftsstaat:
Dass der BF in seinem Herkunftsstaat zunächst von 2001 bis 2004 in einer anderen Stadt und dann von 2004 bis 2013 in XXXX die Schule besuchte, beruht auf seinen diesbezüglichen Angaben vor der belangten Behörde [BF in Niederschrift über die Einvernahme vor der belangten Behörde vom 25.01.2018, S.4]. Dass der BF in XXXX von 2004 bis 2013 vormittags als Bäcker gearbeitet und nachmittags die Schule besucht hat, beruht auf seinen diesbezüglichen gleichlautenden Angaben vor der belangten Behörde am 25.01.2018 und in seiner mündlichen Verhandlung am 20.08.2018 [BF in Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 20.08.2018, S.7].
Während er in seiner niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde am 25.01.2018 zunächst in seinem Herkunftsstaat aufhältige "Tanten väterlicherseits" und etwas später eine weitere Tante "mütterlicherseits" aus Diyala anführte [BF in Niederschrift über die Einvernahme vor der belangten Behörde vom 25.01.2018, S.7], gab er in der mündlichen Verhandlung am 20.08.2018 an, in seinem Herkunftsstaat zwei Tanten - eine mütterlicherseits aus Diyala und eine väterlicherseits - in XXXX zu haben [BF in Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 20.08.2018, S. 6].
Der BF hat nach seinen eigenen Angaben, die er anlässlich seiner niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde tätigte, seit dem Tod seines Vaters keinen Kontakt mehr zu seinen Tanten väterlicherseits. Dass er auch zu seiner aus Diyala stammenden Tante mütterlicherseits den Kontakt abgebrochen hatte, ließ er unerwähnt.
Zu seiner Mutter und seinem Bruder habe er, wie er vor belangter Behörde am 25.01.2018 angab, noch "bis 06.11.2017" Kontakt gehabt, danach nach ihrer für den "08.11.2017" geplanten Ausreise mit der Intention, dem Onkel des BF mütterlicherseits nach Jordanien zu folgen, jedoch nicht mehr [BF in Niederschrift über die Einvernahme vor der belangten Behörde vom 25.01.2018, S 5].
2.4. Zur persönlichen Situation des BF im Bundesgebiet:
Die Feststellung, dass der BF im Bundesgebiet keine Familienangehörigen hat, beruht auf seinen diesbezüglich glaubhaften Angaben in mündlicher Verhandlung.
Die Feststellung zur Wohnsitzmeldung des BF im Bundesgebiet beruht auf einem Auszug aus dem Zentralen Melderegister.
Die Feststellungen zum Schulbesuch des BF in Österreich beruhen auf einem der Beschwerde beigelegten "Zeugnis über die Pflichtschulabschluss-Prüfung" und einem in mündlicher Beschwerdeverhandlung vorgelegten "Jahreszeugnis" einer Landesberufsschule für den Lehrberuf "Steinmetz" für das Schuljahr 2017/2018.
Die zu seiner Erwerbstätigkeit getroffenen Konstatierungen beruhen auf seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung vom 20.08.2018 in Zusammenschau mit einem aktuellen Auszug aus dem AJ-WEB Auskunftsverfahren. Dass er zuletzt als Fliesenleger in einer Vollzeitbeschäftigung stand und dafür zwischen EUR 700 und EUR 800 monatlich verdiente, gab er selbst in mündlicher Verhandlung am 20.08.2018 an [BF in Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 20.08.2018, S 15]. Dass für ihn für eine Tätigkeit als "Steinmetz" im Bundesgebiet eine Beschäftigungsbewilligung für den Zeitraum von 29.01.2018 bis 28.04.2021 erteilt wurde, beruht auf einem der belangten Behörde vorgelegten, dem Verwaltungsakt einliegenden Bescheid des zuständigen Arbeitsmarktservice von November 2017.
Die Konstatierungen zur strafrechtlichen Unbescholtenheit des BF gründen auf einem aktuellen Strafregisterauszug.
Die zu seinen Deutschkenntnissen getroffenen Feststellungen beruhen auf einem im Zuge seiner niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde vorgelegten ÖSD Zertifikat "Deutsch Österreich B1".
Die dazu getroffenen Feststellungen, dass er in Österreich einem Verein für Asylwerber beigetreten ist und ehrenamtlichen Tätigkeiten nachgeht, beruht vor allem auf seinen diesbezüglichen Angaben in mündlicher Verhandlung am 20.08.2018, jedoch auch auf einem im Zuge seiner Einvernahme vor der belangten Behörde vorgelegten "Arbeitszeugnis" von Jänner 2018 über eine gemeinnützige Tätigkeit des BF in einer Gemeinde.
In der vor dem BVwG stattgehabten mündlichen Verhandlung legte er - zum Nachweis einer sozialen Integration im Bundesgebiet - je ein Empfehlungsschreiben seines Vermieters und seines Dienstgebers vor. Vor der belangten Behörde legte er auch eine, dem Verwaltungsakt einliegende "Bescheinigung" über seine Teilnahme des BF an einem 16-stündigen "Erste-Hilfe-Grundkurs" beim Roten Kreuz vom 19.08.2015 vor. Auf der Grundlage dieser Bescheinigung waren die entsprechenden Feststellungen zu treffen.
Dass der BF derzeit im Bundesgebiet bei einer namentlich näher genannten Familie wohnt und dafür EUR 180 monatlich Miete bezahlt, gab er in der vor dem BVwG am 20.08.2018 stattgehabten mündlichen Verhandlung an [BF in Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 20.08.2018, S. 15].
2.5. Zum Fluchtvorbringen des BF:
Vor der belangten Behörde brachte der BF im Wesentlichen kurz zusammengefasst vor, er sei aufgrund einer Verfolgung durch Mitglieder der Baath-Partei aus seinem Herkunftsstaat ausgereist. Er sei seit seinem 15. Lebensjahr bis zum Jahr 2013 Mitglied der Baath-Partei gewesen und habe sich während friedlichen Demonstrationen zwischen 2012 und 2013 zusammen mit seinem Onkel mütterlicherseits zur Reise in den Nordirak entschlossen, sei doch sein Vater im Jahr 2004 als Mitglied der Baath-Partei von Gegnern der Baath-Partei ermordet worden und habe er mit der Politik nichts mehr zu tun haben wollen.
Zur behaupteten Verfolgung durch Mitglieder der Baath-Partei widersprach sich der BF im Verfahrensverlauf mehrfach und erstattete ein nicht nachvollziehbares Vorbringen erstattet. Er sprach zunächst davon, von Mitgliedern der Baath-Partei zum mitkämpfen aufgefordert worden zu sein, und gab im Widerspruch dazu etwas später auch eine Bedrohung durch diese an, wovon zunächst noch nicht die Rede war [BF in Niederschrift des BFA vom 25.01.2018, S. 8, 9].
Der BF widersprach sich auch hinsichtlich des Faktums, wie oft er zum Kampf aufgefordert wurde. So sprach er davon, dass er "ein- oder zweimal", zuletzt im Mai 2015, zum Kampf aufgefordert worden sei.
Beim zweiten Mal sei er von "ihnen" aufgesucht und mit dem Umbringen bedroht worden, sollte er nicht kollaborieren wollen.
Befragt, was der Grund für seine erstmalige Aufforderung im Jahr 2013 - neun Jahre nach dem Tod seines Vaters - war, gab er BF an:
"Mein Vater wurde von Gegnern der Baath-Partei ermordet. Die Mitglieder, welche mich zum Mitkämpfen aufgefordert haben, wollten, dass ich mich jetzt räche."
Befragt, warum er bereits nach erstmaliger Verweigerung nochmals von ihnen aufgesucht worden sein soll, gab der BF an: "Sie wollten mich überreden und haben mich immer wieder gefragt, ob ich mitkämpfen will." Die Wortfolge "immer wieder" deutet jedoch auf ein oftmaliges Auffordern hin.
In der vor dem BVwG stattgehabten mündlichen Beschwerdeverhandlung gab er dagegen an, dass er insgesamt zweimal - nämlich im Jänner 2014 und im Mai 2015 - von Mitgliedern der Baath-Partei aufgesucht worden sein soll. Dabei soll er nicht nur zur Zusammenarbeit aufgefordert, sondern auch bedroht worden sein [BF in Niederschrift der mündlichen Verhandlung am 20.08.2018, S. 14].
In der Beschwerdeschrift betonte er wiederum, dass er nicht nur ein- oder zweimal, sondern mehrmals bzw. kontinuierlich von Anhängern der Baath-Partei bedroht worden sei.
Der BF wurde vor der belangten Behörde befragt, warum er von ihnen nicht gleich beim ersten Mal mitgenommen, sondern ein weiteres Mal aufgesucht worden sei, woraufhin er in ausschweifender, ausweichender, allgemeingehaltener Antwort angab: "In Kurdistan gibt es eine eigene Regierung. Die Regierung hätte das alles regeln können. Die Baath-Partei aber ist so wie eine Mafia und könne auch die Leute umbringen."
Der BF gab zudem, befragt, ob ihm im (Nord-) Irak etwas passiert sei, an: "Nein, persönlich nicht. Nur die BATH-Partei wollte, dass ich, mein Bruder und mein Onkel mit ihnen zusammenarbeiten."
Er verneinte etwas später ausdrücklich die Frage, im Irak überhaupt persönlich verfolgt worden zu sein [BF in Niederschrift der Einvernahme vor belangter Behörde am 25.01.2018, S. 9].
Während er vor der belangten Behörde zudem zunächst angab, nicht zu wissen, ob nach seiner Ausreise nach ihm gesucht wurde, konnte er über Vorhalt seiner vorherigen Angabe, bis Ende 2017 noch Kontakt zu seiner Familie gehabt zu haben, weshalb er doch wissen müsse, ob nach seiner Ausreise nach ihm gefragt worden sei, doch angeben, dass sein Bruder im August oder September 2015 nach seiner Ausreise nach ihm befragt wurde.
Dass sein Bruder nicht von den Parteimitgliedern mitgenommen wurde, sondern sich, wie der BF vor der belangten Behörde angab, bis zu seiner angeblichen Ausreise aus dem Herkunftsstaat im Jahr 2017 noch zwei Jahre lang unbehelligt im Irak aufhalten konnte [BF in Niederschrift der belangten Behörde vom 25.01.2018, S. 10], spricht bei Wahrunterstellung des Vorbringens jedenfalls dagegen, dass Mitglieder der Baath-Partei ein reales Interesse am BF bzw. an dessen Bruder, der ebenso wie der BF Sohn eines im Jahr 2004 angeblich getöteten Parteimitglieds gewesen sein soll, gehabt hätten.
Das Beschwerdevorbringen, dass der Bruder des BF "erst nach der Ausreise des BF von den Baath-Anhängern unter Druck gesetzt" wurde, "da sich der Kampf an der Grenze zu deren Gebiet verstärkt" habe, deutet zudem daraufhin, dass der Bruder nach erfolgter Ausreise des BF in eine auf die unsichere Lage beruhende Drucksituation geraten ist.
Dass laut bereits dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegten Länderbericht von "AIO" ("An International organization") von Juni 2017 Angriffe auf eine Person nur schwer auf die Baath-Partei zurückführbar und die gezielte Verfolgung von früheren Baathisten speziell aufgrund ihrer ehemaligen Parteimitgliedschaft heute weniger allgegenwärtig als damals sei und es nur gelegentlich zu einer solchen Verfolgung kommen könne, spricht ebenfalls für keine aktuelle Gefahr für den BF aufgrund einer eigenen im Jahr 2013 beendeten Parteimitgliedschaft oder einer Parteimitgliedschaft seines 2004 getöteten Vaters.
Der BF brachte vor der belangten Behörde anfangs neben einem Fluchtgrund in Zusammenhang mit der Baath-Partei auch vor, er habe auch aus Angst vor IS-Kämpfern flüchten wollen, beharrte dann jedoch auf einer fluchtauslösenden, konkreten Verfolgung durch Mitglieder der Baath-Partei.
In der Erstbefragung am 01.08.2015 brachte der BF zu seinen Fluchtgründen ausschließlich vor: "Im Irak herrscht Krieg. Ich habe Angst, dass mich die IS-Kämpfer umbringen. Deshalb bin ich geflüchtet." In der Folge gab er an, dass er wegen des Krieges im Irak um sein Leben fürchte [BF in Niederschrift der Erstbefragung des BF durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, S. 5].
Obwohl die Erstbefragung vor allem der Ermittlung der Identität und der Reiseroute eines Beschwerdeführers dient und sich nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen hat, ist eklatant aufgefallen, dass der BF in seiner Erstbefragung nur auf die allgemeine Sicherheitslage im Irak Bezug nahm und die Kriegssituation und seine Furcht, von IS-Kämpfern umgebracht zu werden, als alleinigen Fluchtgrund anführte. Im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde stellte er jedoch eine Bedrohung durch Mitglieder der Baath-Partei als Fluchtgrund in den Vordergrund [BF in Niederschrift über seine Einvernahme vor der belangten Behörde am 25.01.2018, S. 7f]. In der vor dem BVwG stattgehabten mündlichen Verhandlung vom 20.08.2018 behauptete er dagegen eine Verfolgung durch die Milizen und die Opposition, sowie weiters eine Verfolgung durch Mitglieder der Baath-Partei, diese jedoch in den Hintergrund stellte, indem er seinen Fluchtgrund zunächst auf eine "grundsätzlich" bestehende Baath-Parteimitgliedschaft seines verstorbenen Vaters stützte, später dann jedoch eine Verfolgung durch "Milizen" hervorhob und daneben auch eine Verfolgung durch die Opposition und die Baath-Partei anführte [BF in Niederschrift der mündlichen Verhandlung, S. 13].
Nachdem er zu seinem tatsächlichen Ausreisegrund befragt wurde, betonte er vor der belangten Behörde eine Verfolgung durch die Baath-Partei, wobei er zunächst nur von "Belästigungen" und dann erst von "Bedrohungen" gesprochen hat. Das macht seine Fluchtgeschichte jedoch insgesamt unglaubwürdig.
Dem BF wurde vorgehalten, vor der belangten Behörde nicht seine Angst vor IS-Kämpfern aufrechterhalten und nicht, wie in mündlicher Verhandlung, eine Verfolgung durch die Opposition und durch Milizen angeführt zu haben. Diesem Vorhalt entgegnete der BF damit, während seiner niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde "nur kurz auf die Fragen, die von der Referentin gestellt wurden", geantwortet zu haben, und sich gedacht zu haben, "dass sie genügend Informationen über meine Stadt hätte und dass ich ihr Näheres nicht zu erklären bräuchte." [BF in Niederschrift der mündlichen Verhandlung, S. 15].
Der BF hat jedoch in seiner niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde nicht nur kurz auf seine Fragen geantwortet, sondern seine Fluchtgründe in Zusammenhang mit der Baath-Partei näher geschildert. Im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA wurde er anfangs ausdrücklich darum ersucht, "alle Gründe, warum er sein Herkunftsland verlassen und einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat" "von sich aus vollständig und wahrheitsgemäß" zu schildern [BF in Niederschrift der Einvernahme vor der belangten Behörde vom 25.01.2018, S. 7].
Das Vorbringen des BF vor der belangten Behörde, dass er laut Angabe des Polizisten in der Erstbefragung seine Fluchtgründe "beim zweiten Interview" "genauer schildern soll, die Polizei hätte keine Zeit" [BF in Niederschrift der Einvernahme vor der belangten Behörde vom 25.01.2018, S. 9], deutet darauf hin, dass dem BF offensichtlich mit dieser Mitteilung in seiner Erstbefragung bewusst wurde, in niederschriftlicher Einvernahme vor der belangten Behörde alle seine Fluchtgründe ausführlich schildern zu können.
Sein in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG erstattetes Vorbringen dass er angenommen hätte, die ihn in niederschriftlicher Einvernahme vor der belangten Behörde einvernehmende Referentin habe bereits "genügend Informationen" über seine Stadt und er bräuchte ihr nichts Näheres mehr erklären [BF in Niederschrift der Einvernahme vor der belangten Behörde vom 25.01.2018, S. 15], zeigt in Zusammenschau mit seinem Vorbringen, in seiner Herkunftsstadt von den Milizen, der Opposition und der Baath-Partei verfolgt worden zu sein, dass für ihn offensichtlich nur die allgemein in seiner Heimatstadt vorherrschende, in Verbindung mit den Milizen, der Opposition und der Baath-Partei unruhige Lage und keine konkrete gegen ihn gerichtete Verfolgung fluchtauslösend war.
Dass der BF in seinem Herkunftsstaat tatsächlich "persönlich verfolgt" worden sein könnte, konnte beschwerdegegenständlich jedoch nicht festgestellt werden, versuchte er doch in der vor dem BVwG am 20.08.2018 stattgehabten Befragung, der Frage nach konkreter persönlicher Verfolgung offensichtlich auszuweichen, indem er vorbrachte, sein Dolmetscher habe ihn bei seiner Einvernahme vor der belangten Behörde falsch verstanden, und sei er zunächst nach einer persönlichen Verfolgung befragt, worden, woraufhin er geantwortet habe, dies nicht zu wissen, und daraufhin aufgefordert worden, mit "ja" oder "nein" zu antworten, woraufhin der BF mit "nein" geantwortet habe.
Es war jedoch umgekehrt, wurde der BF doch bei seiner Einvernahme vor der belangten Behörde zunächst nach einer persönlichen Verfolgung, woraufhin er mit "nein" antwortete, und dann erst danach befragt, ob er auch nach seiner Ausreise aus dem Irak gesucht worden sei, woraufhin er angab, dies nicht zu wissen [BF in Niederschrift der Einvernahme vor der belangten Behörde vom 25.01.2018, S. 9f].
Abgesehen von den in mündlicher Verhandlung vorgebrachten Verständigungsproblemen mit seinem Dolmetscher gab der BF, befragt, ob er im Irak persönlich verfolgt worden sei, an, sei es grundsätzlich so gewesen, dass sein Vater im Irak Mitglied der Baath-Partei gewesen sei. Damit versuchte er offensichtlich, einer konkreten Beantwortung der an ihn herangetragenen Fragestellung auszuweichen. Auch über Vorhalt, dass dies nicht die Antwort auf die ihm gestellte Frage ist, und nach Frage nach einer persönlichen Verfolgung des BF im Irak, antwortete der BF: "Ich glaube zum jetzigen Zeitpunkt ja." Damit versuchte der BF offensichtlich erneut einer konkreten Antwort auf die Frage einer persönlichen Verfolgung auszuweichen.
In mündlicher Verhandlung gab der BF als Grund für seine Bedrohung durch Anhänger der Baath-Partei an, dass sich der BF während der Demonstrationen in seiner Heimatstadt von der Baath-Partei abgewandt habe und nach Kurdistan gezogen sei, keine Waffe tragen habe wollen und wegen ihm bekannter Parteigeheimnisse für die Partei als "Verräter" gelte [BF in Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 20.08.2018, S. 12].
Dass sich der BF durch eine Zusammenarbeit mit den Mitgliedern der BAATH-Partei für den Tod seines Vaters im Jahr 2004 rächen sollte, wie er bei seiner Einvernahme vor der belangten Behörde am 25.01.2018 als Grund für seine Bedrohung im Jahr 2013 angab, wurde in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG nicht mehr aufrecht erhalten, sodass sein Vorbringen dazu insgesamt nicht glaubwürdig erscheint.
Der BF hat nicht nur widersprüchliche Angaben zu seinen Fluchtgründen, sondern auch ein uneinheitliches Vorbringen zu seiner Rückkehrbefürchtung erstattet. Mit seiner Angabe in der mündlichen Verhandlung, er müsste bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat mit den Milizen gegen die Schiiten kämpfen [BF in Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 20.08.2018, S. 13], widersprach er seinem späteren - ebenfalls dort erstatteten - Vorbringen, dass er bei einer Rückkehr zusammen mit den Schiiten gegen die Sunniten kämpfen müsste. [BF in Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 20.08.2018, S. 16].
In seiner niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde vom 25.01.2018 gab der BF an, im Irak für irgendeine Seite kämpfen zu müssen, wenn er sich ihnen nicht anschließe, werde er sterben müssen [BF in Niederschrift über die Einvernahme des BF vom 25.01.2018, S. 12]. Diese Ausführungen decken sich jedoch nicht mit dem Vorbringen in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Bundesverwaltungsgericht.
Der BF betonte in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG, im Irak niemanden zu haben, zu dem er zurückkehren und der ihm helfen könnte. Familienangehörige habe er keine mehr. Davor führte er in der vor dem BVwG stattgehabten mündlichen Verhandlung jedoch noch zwei in seinem Herkunftsstaat aufhältige Tanten an. Der BF hat mit seinem Vorbringen, in seinem Herkunftsstaat keinen familiären Rückhalt mehr zu haben, eine Rückkehrmöglichkeit offensichtlich nur deswegen verneint, um eine ihm drohende Abschiebung zu verhindern.
Soweit der Rechtsvertreter des BF in der auf die mündliche Verhandlung folgenden schriftlichen Stellungnahme vom 27.08.2018 unter Bezugnahme auf diverse Länderberichte über die Lage von Sunniten im Irak angab, es komme in gemischten Gebieten, wozu seiner Angabe in mündlicher Verhandlung zufolge auch seine Heimatstadt "XXXX" zu zählen ist, zu "Vertreibung, Verfolgung und systematischer Benachteiligung" dieser Bevölkerungsgruppe, ist festzuhalten, dass es vor dem Hintergrund zugrundeliegender Länderfeststellungen im Irak zwar zu Verfolgung und Benachteiligung von Sunniten kommen mag, diese jedoch keine "Gruppenverfolgung" aller Sunniten im Irak darstellt. Das weitere Vorbringen in dieser schriftlichen Stellungnahme, den Sunniten stehe nur eine innerstaatliche Fluchtalternative in mehrheitlich von Sunniten bewohnten Gebieten zu, bestätigt außerdem nur, dass es dem BF jedenfalls zumutbar ist, sich zumindest anfangs und vorübergehend bei seiner Tante in Diyala - einer überwiegend von Sunniten bewohnten Provinz - niederzulassen.
Wie schon den von der belangten Behörde zugrunde gelegten Länderberichten entnommen werden kann, ist die Sicherheit von Rückkehrern von einer Vielzahl von Faktoren abhängig, u.a. von ihrer ethnischen und religiösen Zugehörigkeit, ihrer politischen Orientierung und den Verhältnissen vor Ort.
Der BF hat unter Berücksichtigung seines gesamten Vorbringens und vor dem Hintergrund der zugrundeliegenden Länderfeststellungen somit jedenfalls die Möglichkeit, sich - wenn auch nur anfangs und vorübergehend - bei seiner Tante mütterlicherseits in der Stadt Diyala - zu seinen Tanten väterlicherseits hat er seinen eigenen Angaben in seiner Einvernahme vor der belangten Behörde zufolge seit dem Tod seines Vaters keinen Kontakt [BF in Niederschrift der belangten Behörde vom 25.01.2018, S. 7], niederzulassen, gab er doch auch selbst in mündlicher Verhandlung am 20.08.2018 an, dass Diyala - der Wohnort seiner Tante - mehrheitlich von Sunniten bewohnt sei [BF in der Niederschrift der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG vom 20.08.2018, S. 16].
Dass es für ihn, wie er in seiner Beschwerde und der mündlichen Verhandlung anführte, im Irak keine innerstaatliche Fluchtalternative gäbe, ist schon auf Grund der Länderberichte zum Herkunftsstaat des BF nicht anzunehmen, zumal sich daraus keine Anhaltspunkte in Hinblick auf eine etwaige systematische Verfolgung von Sunniten entnehmen lassen. Sowohl vor der belangten Behörde als auch in der vor dem BVwG stattgehabten mündlichen Verhandlung wurde eine Behauptung in diese Richtung nicht erhoben. Vielmehr ergibt sich schon daraus, dass der BF zumindest vorübergehend bei seiner Tante in Diyala wohnte, eine mögliche Fluchtalternative.
Das Vorbringen des Rechtsvertreters des BF in mündlicher Verhandlung, dem BF drohe aufgrund seiner sunnitischen Religionszugehörigkeit Verfolgung und gebe es aufgrund des von schiitischen Milizen infiltrierten Staatsapparates keine staatliche Schutz- und Schutzwilligkeit im Irak, geht ins Leere, gibt es doch den zugrundeliegenden Länderfeststellungen zufolge zwar kein staatliches Gewaltmonopol und demzufolge keine tatsächliche Schutzfähigkeit, jedoch auch keine Gruppenverfolgung der sunnitischen Bevölkerungsgruppe im Irak.
Die in gegenständlicher Beschwerde angeführten Länderberichte über eine Verfolgung von Sunniten und mutmaßlichen IS-Kollaborateuren gehen mangels Gruppenverfolgung von Sunniten im Irak und mangels einer dem BF im Irak drohenden Verfolgung aufgrund ihm unterstellt IS-Angehörigkeit ebenso ins Leere.
Der BF brachte in mündlicher Verhandlung vor, der BF würde bei einer Einreise über den Flughafen über seinen sunnitischen Namen als sunnitischer Angehöriger identifiziert werden und aufgrund langzeitiger Abwesenheit von seinem Herkunftsstaat beschuldigt werden, "für den" IS zu arbeiten. Im Gegensatz dazu brachte der BF, später befragt, was passieren würde, wenn er wieder in den Irak zurückkehren müsste, unter anderem an, er würde in seinem Herkunftsstaat "vom" IS beschuldigt werden.
Das gesamte widersprüchliche Vorbringen - zu seinen Fluchtgründen und seiner Rückkehrbefürchtung - war somit unglaubwürdig.
2.6. Soweit in der schriftlichen Stellungnahme von August 2018 (unter Bezugnahme auf eine Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes von Juni 2012) auch auf die notwendige Rücksichtnahme auf den psychischen Zustand des Betroffenen bei der Einvernahme hingewiesen wurde, ist festzuhalten, dass der BF sowohl bei seiner Erstbefragung [BF in Niederschrift der Erstbefragung, S. 3, Punkt 4.], als auch bei seinen Einvernahmen vor der belangten Behörde am 25.01.2018 [BF in Niederschrift über seine Einvernahme vor der belangten Behörde vom 25.01.2018, S. 3f] und in der mündlichen Verhandlung am 20.08.2018 [BF in Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 20.08.2018, S. 4f] stets angegeben hat, gesund und einvernahmefähig zu sein. Angaben, die für eine psychische Beeinträchtigung des BF sprechen könnten, machte er nicht.
Nachweise für eine gesundheitliche Beeinträchtigung des BF physischer oder psychischer Art wurden zudem nicht vorgelegt.
2.7. Zur Lage im Herkunftsstaat:
Die länderkundlichen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Irak gründen auf dem Amtswissen des erkennenden Gerichtes und auf den als notorisch zu qualifizierenden aktuellen Ereignissen im Herkunftsstaat des BF in Verbindung mit den dazu ergänzend eingesehenen länderkundlichen Informationsquellen. Diesen war auch kein über die oben erörterten, vom BF selbst dargebotenen Verfolgungsgründe hinausgehender Sachverhalt zu entnehmen, der allenfalls Anhaltspunkte für eine aus sonstigen Gründen dem BF drohende individuelle Gefährdung beinhaltet hätte.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A):
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 in der geltenden Fassung, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) das Bundesverwaltungsgericht.
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 in der geltenden Fassung, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszustän