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32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag;Norm
EStG 1972 §16 Abs1 impl;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pokorny sowie die Hofräte Dr. Karger und Dr. Sulyok als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Zeller, über die Beschwerde des H in L, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Steiermark vom 20. September 1994, B 12-4/93, betreffend Jahresausgleich für 1991, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen von 4.565 S binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer war nach Absolvierung der Theresianischen Militärakademie und abgelegter Prüfung für Offiziere des Truppendienstes bis 31. Dezember 1992 als Offizier der Verwendungsgruppe H 2 tätig. Seit 1. Jänner 1993 versieht er als Offizier der Verwendungsgruppe H 1 (Intendant) seinen Dienst im Bundesheer.
Im Streitjahr machte der Beschwerdeführer Aufwendungen für sein Studium der Rechtswissenschaften von rund 26.000 S als Werbungskosten geltend.
Das Finanzamt versagte den Aufwendungen für das Studium der Rechtswissenschaften die Anerkennung als Werbungskosten, wobei es zur Begründung ausführte, die geltend gemachten Aufwendungen dienten der Ausbildung, weswegen derartige Kosten im Gegensatz zu Fortbildungskosten keine Werbungskosten darstellten.
Mit Berufung wandte der Beschwerdeführer ein, seine Ausbildung sei mit Absolvierung der Theresianischen Militärakademie beendet worden. Er strebe nun die Ausbildung zum Intendanzoffizier an. Für die Zulassung zum Intendanzkurs sei gemäß der Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung, BGBl Nr 127/1979 idF BGBl Nr 211/1982, sowohl eine mindestens fünfjährige Dienstleistung als Offizier der Verwendungsgruppe H 2 als auch ein abgeschlossenes Studium der Rechtswissenschaften bzw der Abschluss dieses Studiums noch vor Ende des Intendanzkurses erforderlich. Um Intendanzoffizier zu werden, müsse er daher das Studium der Rechtswissenschaften absolvieren. Da er bereits als Offizier tätig sei, führe das Studium der Rechtswissenschaften zu Fortbildungskosten, die als Werbungskosten zu berücksichtigen seien.
In einer abweisenden Berufungsvorentscheidung hielt das Finanzamt dem Beschwerdeführer vor, ein Hochschulstudium könne in der Regel nicht als Fortbildung für einen bisher ohne akademische Ausbildung ausgeübten Beruf angesehen werden. Fortbildungskosten dienten dazu, in einem ausgeübten Beruf auf dem Laufenden zu bleiben und den jeweiligen Anforderungen gerecht zu werden. Aufwendungen für die Ausbildung zum Intendanzoffizier stellten daher keine Werbungskosten dar.
In Ergänzung seines Antrages auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, sein Fall sei anders gelagert als die bisher vom Verwaltungsgerichtshof entschiedenen Fälle betreffend die Anerkennung von Aufwendungen für ein Studium als Werbungskosten. Das Studium der Rechtswissenschaften sei Voraussetzung für seine Verwendung als Intendanzoffizier. Er habe seine Berufslaufbahn nicht geändert. Vielmehr sei er nach wie vor als Offizier des Bundesheeres tätig. Er habe auch nicht die Absicht, einen anderen Beruf auszuüben. Wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 30. Jänner 1990, 89/14/0227, ausgeführt habe, seien die Kosten eines Grundausbildungskurses für Wachebeamte der Verwendungsgruppe W 1, die bereits als solche der Verwendungsgruppe W 2 tätig seien, als Werbungskosten anzuerkennen. Nichts anders könne gelten, wenn ein Offizier der Verwendungsgruppe H 2, um in die Verwendungsgruppe H 1 überstellt zu werden, das Studium der Rechtswissenschaften absolviere. Denn sowohl Wachebeamte als auch Offiziere übten nach Absolvierung des Grundausbildungskurses bzw des Studiums denselben Beruf aus, wobei in beiden Fällen erforderlich sei, dass zunächst eine mehrjährige Dienstzeit in der Verwendungsgruppe W 2 bzw H 2 zurückgelegt werde.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung unter Hinweis auf die ständige hg Rechtsprechung, wonach die Aufwendungen für ein (Erst)Studium nicht als Werbungskosten anzuerkennen seien, ab. Daran vermöge der Umstand nichts zu ändern, dass der Beschwerdeführer das Studium der Rechtswissenschaften nur absolviert habe, um in die Verwendungsgruppe H 1 überstellt zu werden. Denn durch den erfolgreichen Abschluss des Studiums der Rechtswissenschaften werde nicht nur die Grundlage für die Überstellung in die Verwendungsgruppe H 1 und damit für die Laufbahn als Intendanzoffizier geschaffen. Vielmehr werde der Beschwerdeführer in die Lage versetzt, all jene Berufe auszuüben, für die die Absolvierung des Studiums der Rechtswissenschaften Voraussetzung sei. Aus dem hg Erkenntnis vom 30. Jänner 1990, 89/14/0227, lasse sich für den Standpunkt des Beschwerdeführers nichts gewinnen, weil der Grundausbildungskurs für Wachebeamte der Verwendungsgruppe W 1 mit dem Studium der Rechtswissenschaften nicht vergleichbar sei und auch nicht dazu führe, dass nach Absolvierung dieses Kurses ein anderer Beruf als der eines Wachebeamten ausgeübt werden könne.
Gegen diesen Bescheid wendet sich die wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragt in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Nach übereinstimmender Lehre und Rechtsprechung (vgl Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer-Kommentar, § 16 allgem Tz 5.2, Doralt, EStG3, § 16 Tz 220, und die dort zitierte hg Rechtsprechung) sind Aufwendungen für die berufliche Fortbildung nicht jedoch solche für die berufliche Ausbildung als Werbungskosten anzuerkennen. Während die berufliche Fortbildung der Verbesserung der beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten dient, dient die berufliche Ausbildung der Erlernung eines Berufes. Aufwendungen für die berufliche Ausbildung zählen zu den Kosten der privaten Lebensführung iSd § 20 EStG 1988.
Ein Hochschulstudium dient in der Regel nicht der Berufsfortbildung, sondern der Berufsausbildung. Das hiebei vermittelte Wissen ist nämlich eine umfassende Ausbildungsgrundlage für verschiedene Berufe und dient nicht nur der spezifischen fachlichen Weiterbildung in einem vom Studierenden bereits ausgeübten Beruf (vgl beispielsweise das hg Erkenntnis vom 23. Mai 1996, 95/15/0038, mwA).
Unabhängig davon, ob der Beschwerdeführer vor Aufnahme des Studiums der Rechtswissenschaften bereits als Offizier des Bundesheeres tätig gewesen ist und nach Absolvierung dieses Studiums weiterhin ebenso - wenn auch in einer höheren Verwendungsgruppe - tätig ist, liegt es auf der Hand, dass das Studium der Rechtswissenschaften über den Rahmen der Verbesserung bestehender beruflicher Kenntnisse und Fähigkeiten des Beschwerdeführers zum Zweck der besseren Ausübung seines Berufes hinausgeht. Durch den Abschluss des Studiums wird eine neue Grundlage für die sodann akademische und nicht auf den ausgeübten Beruf des Beschwerdeführers beschränkte Berufsmöglichkeit geschaffen. Der belangten Behörde kann daher nicht mit Erfolg entgegengetreten werden, wenn sie die Aufwendungen für das Studium der Rechtswissenschaften nicht als Werbungskosten anerkannt, sondern als Kosten der Lebensführung iSd § 20 EStG 1998 angesehen hat. Daran vermag auch der Hinweis des Beschwerdeführers auf das bereits mehrfach zitierte hg Erkenntnis vom 30. Jänner 1990, 89/14/0227, nichts zu ändern. Wie die belangte Behörde zu Recht ausgeführt hat, ist der Grundausbildungskurs für Wachebeamte der Verwendungsgruppe W 1 mit dem Studium der Rechtswissenschaften nicht vergleichbar. Denn die erfolgreiche Absolvierung dieses Kurses führt im Gegensatz zur erfolgreichen Absolvierung eines Studiums nicht dazu, dass ein anderer Beruf ausgeübt werden kann. Schließlich führt auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer im Rahmen seines Berufes als Offizier nur nach Absolvierung des Studiums der Rechtswissenschaften in eine andere Verwendungsgruppe aufsteigen kann, nicht dazu, die Aufwendungen für dieses Studium als Fortbildungskosten und damit Werbungskosten anzuerkennen.
In Ausführung der behaupteten Verletzung von Verfahrensvorschriften trägt der Beschwerdeführer, die belangte Behörde habe nicht geprüft, inwieweit eine berufliche Identität zwischen der Tätigkeit eines Offiziers der Verwendungsgruppe H 2 und eines solchen der Verwendungsgruppe H 1 bestehe.
Mit diesen Ausführungen zeigt der Beschwerdeführer keine wesentliche Verletzung von Verfahrensvorschriften auf. Denn die belangte Behörde hatte wie im bereits mehrfach zitierten Erkenntnis vom 30. Jänner 1990, 89/14/0227 nicht zu prüfen, ob das Leistungsprofil für Offiziere ungeachtet ihrer Verwendungsgruppe gleichartig ist, sondern nur, ob der Beschwerdeführer durch die Absolvierung des Studiums der Rechtswissenschaften in die Lage versetzt worden ist, erstmals all jene Berufe auszuüben, für die die Absolvierung des Studiums der Rechtswissenschaften Voraussetzung ist.
Die Beschwerde erweist sich somit insgesamt als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs 1 VwGG abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl Nr 416/1994.
Wien, am 24. Juni 1999
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1994150198.X00Im RIS seit
21.02.2002