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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AVG §56;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):98/20/0240Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Händschke und Dr. Baur als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Grubner, über die Beschwerde des HB in D, vertreten durch Dr. Helmuth Hackl, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Hauptplatz 23, gegen die Bescheide des Präsidenten des Landesgerichtes Linz vom 10. Dezember 1997, Zl. Jv 2012-16a/97 (protokolliert zur hg. Zahl 98/20/0239), und vom 22. Jänner 1998, Zl. Jv 2473-16a/97 (protokolliert zur hg. Zahl 98/20/0240), jeweils betreffend Angelegenheiten des Strafvollzuges,
Spruch
I. den Beschluss gefasst:
1. Die Beschwerde wird, soweit sie sich gegen den Bescheid vom 10. Dezember 1997, Punkt A, sowie gegen den Bescheid vom 22. Jänner 1998 Punkte A5, C5 und D richtet, zurückgewiesen.
2. Die Beschwerde wird, soweit sie sich gegen den Bescheid vom 10. Dezember 1997, Punkt B8, und den Bescheid vom 22. Jänner 1998, Punkt A1, richtet, als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren hierüber eingestellt.
II. zu Recht erkannt:
Im übrigen, das heißt in den Beschwerdepunkten B1, B3 und B4 des Bescheides vom 10. Dezember 1997, wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Bundesministerium für Justiz) Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer befand sich während des Zeitraumes vom 10. Jänner 1996 bis zum 15. April 1998 in der Justizanstalt des Landesgerichtes A, wobei er sich bis 22. Juni 1997 in Untersuchungshaft, davon in der Zeit vom 15. Mai 1996 bis 31. Juli 1996 in "Zwischenstrafhaft" und die restliche Zeit in Strafhaft befand. An diesem Tag wurde der Beschwerdeführer in die JA B, am 25. November 1998 von dort in die JA C und am 21. Dezember 1998 in deren Außenstelle nach D verlegt, wo er sich derzeit in Strafhaft befindet.
Mit Bescheid des Leiters der Justizanstalt A vom 30. Mai 1997 wurde der vom Beschwerdeführer am 1. Dezember 1996 erhobenen "27." Beschwerde, in der er sich in insgesamt zehn Punkten beschwert erachtete, soweit dies für den vorliegenden Beschwerdefall noch von Relevanz ist, in den Punkten I und VIII keine Folge gegeben. Zum Punkt I führte die Behörde erster Instanz aus, der Beschwerdeführer habe sich darüber beschwert, dass er am 20. November 1996 nicht zum Einkauf gemäß § 34 StVG vorgeführt worden sei. Eine Überprüfung des Gefangenengelderkontoblattes des Beschwerdeführers an diesem Tag habe einen Kontostand an Eigengeld in der Höhe von 91,20 S ergeben. Zur Sicherung des Ersatzanspruches für einen vom Beschwerdeführer am 19. Juni 1996 verursachten Schaden am Anstaltsgut in der Höhe von S 91,20 sei von der Vollzugsbehörde erster Instanz vom Zurückbehaltungsrecht gemäß § 32a Abs. 3 StVG Gebrauch gemacht worden. Ein möglicher Verzicht gemäß § 32a Abs. 2 leg. cit. sei zum Zeitpunkt der Beschwerde von der Vollzugsbehörde erster Instanz noch nicht ausgesprochen worden. Da der Beschwerdeführer am 20. November 1996 über keine weiteren Eigenmittel verfügt habe, sei eine Vorführung zum Einkauf nicht erforderlich gewesen. Von seinem Recht gemäß § 54 Abs. 3 StVG, mindestens einmal im Vierteljahr in die Verrechnung seines Guthabens Einsicht zu nehmen, habe der Beschwerdeführer am 6. und am 13. November 1996 anlässlich des Einkaufes nachweislich Gebrauch machen können.
Zu Punkt VIII. seiner Beschwerde verwies die Behörde erster Instanz auf ihren Bescheid vom 12. Mai 1997.
Gegen diesen Bescheid richtete der Beschwerdeführer seine "34." (Administrativ-)Beschwerde an die belangte Behörde, in der er sich (u.a.) im Punkt A generell über die Bearbeitungsmethode, die Dauer der Verfahren über seine Beschwerden und deren schleppende Behandlung, in Punkt B1 über die Abweisung seiner Beschwerde hinsichtlich der Nichtzulassung zum Einkauf am 20. November 1996, in den Punkten B3 und B4 (Abbuchung von Verfahrenskosten vom Konto) über die mangelhafte Begründung, in Punkt B8 über die Abweisung seiner Beschwerde hinsichtlich der Durchführung eines genehmigten einstündigen Besuches am 2. Mai/ 15. November/ 27. November 1996 beschwert. Andere in dieser Administrativbeschwerde aufgeworfene Fragen waren Gegenstand weiterer - hier nicht gegenständlicher - Bescheide.
Mit dem erstangefochtenen Bescheid wurde - in dem hier relevierten Umfang - der Administrativbeschwerde des Beschwerdeführers keine Folge gegeben und im Wesentlichen ausgeführt:
Zum Beschwerdepunkt A (der Administrativbeschwerde) sei dem Beschwerdeführer bereits in mehreren Bescheiden auseinander gesetzt worden, dass die sechsmonatige Frist des AVG zwar eine Höchstfrist sei, vor Ablauf dieser Frist jedoch keine Beschwerdemöglichkeit an die Vollzugsoberbehörde zur Verfügung stehe, dürfe zur näheren Begründung auf die bereits ergangenen Bescheide verwiesen werden. Zum Beschwerdepunkt B1 sei auszuführen, dass der Gefangene gemäß § 54 Abs. 4 StVG das Recht habe, viermal jährlich Einsicht in das (ihn betreffende) Kontoblatt zu nehmen. Wie dem Beschwerdeführer schon einmal beschieden worden sei, würde die jederzeitige Einsichtsmöglichkeit durch jeden Häftling die Möglichkeit der Justizanstalt sprengen. Da durch die Nachschau der Vollzugsoberbehörde am 11. Juli 1997 festgestellt habe werden können, dass die Geldgebarung in der Justizanstalt genau und übersichtlich geführt werde, sei auch von der Aussage des Leiters der Justizanstalt, der Beschwerdeführer habe am 20. November 1996 tatsächlich über kein Geld am Konto verfügt, auszugehen gewesen. Gemäß § 34 Abs. 1 StVG seien Strafgefangene berechtigt, einmal in der Woche auf eigene Kosten Bedarfsgegenstände durch Vermittlung der Anstalt zu beziehen. Um einen reibungslosen Ablauf des Einkaufs zu gewähren, würden seitens der Justizanstalt nur jene Gefangenen zum Einkauf zugelassen, die über das nötige Eigengeld verfügten. Das Kontoblatt des Beschwerdeführers habe am 20. November 1996 Eigengeld in der Höhe von S 91,20 aufgewiesen, welcher Betrag zu diesem Zeitpunkt zur Sicherung eines Ersatzanspruches seitens der Justizanstalt gemäß § 32a Abs. 3 StVG zu Recht gesperrt worden sei. Da der Beschwerdeführer über keine weiteren Eigenmittel verfügt habe, sei er faktisch nicht in der Lage gewesen, einen Einkauf zu tätigen, weshalb der Ausschluss vom Einkauf zu Recht erfolgt sei. Zu den Beschwerdepunkten B3 und B4 führte die belangte Behörde aus, eine Verweisung der Behörde auf einen früheren Bescheid sei durch das AVG sehr wohl gedeckt, dies lasse auch nicht den Schluss zu, die Behörde habe sich mit dem Rechtsproblem nicht auseinander gesetzt. Vielmehr sei diese nach genauem Studium der Beschwerdegründe zum Ergebnis gelangt, dass die Entscheidungsgründe der ersten Instanz zutreffend seien, und habe sich diesen angeschlossen. Wie bereits zum Beschwerdepunkt B1 ausgeführt, habe sich die Vollzugsoberbehörde davon überzeugen können, dass die Abrechnung der Häftlingskonten korrekt erfolgt sei, weshalb auf die Begründung zu Punkt V des bekämpften Bescheides verwiesen werde. Auch sei dem Beschwerdeführer für die Zeit der Strafhaft gemäß § 54 Abs. 3 StVG Hausgeld gutgeschrieben worden. Für die Zeit der Untersuchungshaft könne ihm nach § 186 Abs. 5 StPO Hausgeld gutgebucht werden, dies liege aber im Ermessen der Anstaltsleitung und vermittle dem Gefangenen keinen Rechtsanspruch. Zum Beschwerdepunkt B8 führte die belangte Behörde aus, dem Häftling dürfe gemäß § 187 Abs. 3 StVO zweimal wöchentlich ein Besuch in der Dauer von je einer viertel Stunde nicht verwehrt werden. Erhalte ein Gefangener selten Besuch, sei die Besuchsdauer angemessen zu verlängern. Dem Beschwerdeführer sei die genehmigte Verlängerung am 18. Dezember 1996 tatsächlich gewährt worden, weshalb die Beschwerde in diesem Punkt als gegenstandslos zu betrachten sei.
Mit dem zweitangefochtenen Bescheid vom 22. Jänner 1998 behandelte die belangte Behörde eine - ebenfalls weitere, hier nicht mehr beachtliche Punkte umfassende - ("36.") (Administrativ-)Beschwerde des Beschwerdeführers gegen insgesamt vier Bescheide des Leiters der Justizanstalt A ( hier relevant: vom 10. Juli 1997 und 15. Juli 1997), mit denen in den hier relevierten Einzelpunkten den Eingaben des Beschwerdeführers nicht Folge gegeben worden war (die im zweitangefochtenen Bescheid genannten weiteren Bescheide bzw. Anordnungen vom 4. Juli und 24. Juli 1997 des Leiters der Justizanstalt A sind nicht mehr beschwerdegegenständlich).
Die belangte Behörde führte zum Beschwerdepunkt A1 (betreffend die Arbeitszuweisung) aus, der Beschwerdeführer erachte sich dadurch bewusst benachteiligt, dass er seit Jänner 1996 eine richterliche Arbeitsgenehmigung besitze, jedoch bis dato nie zu einer Arbeit eingeteilt worden sei, obwohl genügend Arbeit (insbesondere auch in der Außenstelle E) vorhanden sei. Im Bericht des Anstaltsleiters vom 15. September 1997 sei dazu im Wesentlichen ausgeführt worden, dass der Hauptgrund für die Unterlassung einer Arbeitszuteilung im fortwährenden ordnungswidrigen Verhalten des Beschwerdeführers liege. Während die alte Fassung des § 186 Abs. 5 StPO hinsichtlich der Arbeitszuteilung von Untersuchungshäftlingen ausdrücklich darauf abstelle, dass die Arbeit ohne Beeinträchtigung des Dienstes und der Ordnung in der Anstalt möglich sei, sei diese Voraussetzung in der 1993 novellierten Bestimmung nicht mehr enthalten. § 186 Abs. 5 StPO sehe aber nach wie vor eine Arbeit der Untersuchungshäftlinge nur "unter den für Strafgefangene geltenden Bedingungen vor, die in den §§ 44 bis 55 StVG geregelt seien. Gemäß § 47 Abs. 1 StVG sei bei der Zuweisung der Arbeit u.a. auch auf das Verhalten des Strafgefangenen im Vollzug Rücksicht zu nehmen. Wenn nun die Behörde erster Instanz als Hauptgrund für die Unterlassung einer Arbeitszuweisung die zahllosen Ordnungsstrafverfahren gegen den Beschwerdeführer angebe, so hege die Vollzugsoberbehörde letztlich keine Bedenken dagegen, dass das fortwährend ordnungswidrige Verhalten des Beschwerdeführers eine Arbeitszuweisung überhaupt unmöglich mache. Da der Beschwerdeführer jedoch sein diesbezügliches Verhalten seit einiger Zeit gebessert habe, sei er seit 5. September 1997 ohnedies zur Arbeit eingeteilt und habe bislang auch eine gute Arbeitsleistung erbracht. Zum Beschwerdepunkt A5 führte die belangte Behörde aus, in diesem Punkte erachte sich der Beschwerdeführer dadurch in seinen Rechten beschwert, dass ihm im Gespräch vom 15. Juli 1997 lediglich erlaubt worden sei, religiöse (und nicht beliebige) Unterlagen zum Gespräch mit dem Seelsorger mitzunehmen. Die Behörde erster Instanz habe darauf verwiesen, dass der Beschwerdeführer zu den Aussprachen mit den Anstaltsseelsorgern derartig viele Unterlagen (große Anzahl loser Notizzettel, Schriftstücke bezüglich seiner Gerichts- und Ordnungsstrafverfahren) mitgenommen habe, dass dies die Kontrollen, den Dienst und die Ordnung in der Anstalt beeinträchtigt habe, was die verbleibende Gesprächszeit verkürzt habe. Außerdem bestehe der Verdacht einer Umgehung der Briefzensur. Gemäß § 184 StPO seien bei Untersuchungshäftlingen Beschränkungen zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung in den Anstalten zulässig. Wenn daher der Anstaltsleiter einerseits auf die nötigen Kontrollen, andererseits auf die Gefahr der Umgehung der Briefzensur verweise, so fänden diese Gründe im § 184 StPO Deckung. Es sei tatsächlich nicht auszuschließen, dass im Wege des Seelsorgers, der ja kein Anstaltsbediensteter sei, sondern eher eine besucherähnliche Stellung innehabe, Schriftstücke unkontrolliert aus der Anstalt gelangen könnten. Im Übrigen normiere auch § 85 StVG lediglich das Recht des Insassen, den Zuspruch eines Seelsorgers zu empfangen, nicht aber, jedwede Unterlagen zu diesen Besuchen mitzunehmen, da der Zweck dieser Bestimmung der Seelsorge, also in erster Linie in der religiösen und glaubensbezogenen Betreuung des Gefangenen liege. Da dem Beschwerdeführer ohnedies gestattet worden sei, religiöse Unterlagen mitzunehmen, komme der Beschwerde insoweit keine Berechtigung zu. Im Beschwerdepunkt C5 beschwerte sich der Beschwerdeführer darüber, dass ihm die Weiterleitung seiner Privatpost (wenn auch an die Behörden gerichtet) über den Amtspostweg verweigert worden sei. Diesbezüglich sei ihm die Bestimmung des § 92 Abs. 1 StVG entgegenzuhalten, wonach Postsendungen der Strafgefangenen (in Verbindung mit § 183 Abs. 1 StPO auch der Untersuchungshäftlinge) nur abgesendet werden dürften, wenn hiefür die Besorgungsgebühr entrichtet worden sei, wobei die Postgebühr vom Gefangenen zu tragen sei. Der Amtspostweg komme daher für Postsendungen der Insassen nicht in Frage. Zum Beschwerdepunkt D, in dem sich der Beschwerdeführer wiederum allgemein gegen die "Bescheidungsmethode" der Anstaltsleitung wendet, führte die belangte Behörde aus, dass die absolute Frist von sechs Monaten des § 73 AVG in jedem der vorliegenden Fälle gewahrt worden sei und eine raschere Bearbeitung nur bei entsprechender Personalvermehrung möglich wäre, da Zahl und Umfang der Eingaben und Beschwerden des Beschwerdeführers das Personal der Justizanstalt besonders belasten, was ihm auch bekannt sein müsse.
Die weiteren in diesem Bescheid behandelten Beschwerdepunkte sind nicht mehr Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens.
Gegen die im Einzelnen bereits bezeichneten Punkte dieser Bescheide richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die belangte Behörde hat eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
I. Zu den Zurückweisungen:
1. Sowohl in Punkt A des erstangefochtenen Bescheides als auch in Punkt D des zweitangefochtenen Bescheides erachtet sich der Beschwerdeführer unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften durch die schleppende Behandlung seiner Beschwerden und die lange Dauer der Erledigungen in seinen subjektiven Rechten verletzt.
Gemäß § 73 Abs. 1 AVG ist die Behörde verpflichtet, über Anträge von Parteien (§ 8) ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits mehrfach (vgl. das ebenfalls den Beschwerdeführer betreffende hg. Erkenntnis vom 10. September 1998, Zl. 97/20/0811) ausgesprochen, dass § 73 Abs. 2 AVG der Partei grundsätzlich das subjektive Recht verleiht, durch Stellung eines Devolutionsantrages den Übergang der Zuständigkeit und damit auch der Entscheidungspflicht von der seit mindestens sechs Monaten säumigen Behörde auf die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde zu bewirken. Wenn auch die Behörde objektiv verpflichtet ist, ohne unnötigen Aufschub - und damit allenfalls bereits vor Ablauf von sechs Monaten - zu entscheiden, so ist diese Verpflichtung für die Partei auf prozessualem Wege gemäß dem eindeutigen Wortlaut des § 73 AVG erst nach Ablauf dieser Frist durchsetzbar (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 18. September 1997, Zl. 97/20/0241, und vom 18. Februar 1999, Zl. 97/20/0741). Dem Beschwerdeführer kommt also ein durchsetzbares Recht auf Entscheidung über seinen Antrag jedenfalls vor Ablauf von sechs Monaten nicht zu. Da § 120 Abs. 1 StVG den Strafgefangenen (Administrativ-)Beschwerden nur gegen jede ihre Rechte betreffende Entscheidung oder Anordnung und über jedes ihre Rechte betreffende Verhalten der Strafvollzugsbediensteten einräumt, kommt im vorliegenden Fall eine Beschwerdeführung nach der angegebenen Gesetzesstelle nicht in Betracht. Zur Behauptung der verzögerten Erledigung der Angelegenheiten des Beschwerdeführers gilt das bereits Gesagte. Im Übrigen legt auch die Verwaltungsgerichtshof-Beschwerde nicht dar, welche konkreten Erledigungen - vom erstinstanzlichen Bescheid vom 30. Mai 1997 abgesehen - Gegenstand des vom Beschwerdeführer erhobenen Vorwurfs der schleppenden Behandlung sind; lediglich generelle Anschuldigungen sind aber einer verwaltungsgerichtlichen Kontrolle nicht zugänglich.
2. Zu Punkten A5 und C5 des zweitangefochtenen Bescheides (Verweigerung der Mitnahme von Papieren zum Gespräch mit dem Seelsorger und Faktum "Behördenpost") ist zunächst klarzustellen, dass Gegenstand der Weigerung der Vollzugsbehörde erster Instanz lediglich die Mitnahme umfangreicher, nicht spezifisch religiöser Papiere und Unterlagen und nicht die Einschränkung der Gespräche mit dem Seelsorger war.
a) Nach § 85 Abs.1 StVG hat jeder Strafgefangene das Recht, in der Anstalt am gemeinschaftlichen Gottesdienst und an anderen gemeinsamen religiösen Veranstaltungen teilzunehmen und Heilsmittel sowie den Zuspruch eines an der Anstalt bestellten oder zugelassenen Seelsorgers zu empfangen. Der Anstaltsleiter kann aus Gründen der Sicherheit und Ordnung nach Anhörung des Seelsorgers Strafgefangene von der Teilnahme am Gottesdienst und an anderen Veranstaltungen ausschließen. Diese Gesetzesbestimmung normiert aber kein subjektives Recht auf Mitnahme bestimmter Gegenstände. Die vom Beschwerdeführer erhobene Beschwerde richtete sich somit gerade nicht gegen eine in seine Rechte gemäß § 85 Abs. 1 StVG eingreifende Anordnung bzw. ein ihm diese Rechte vorenthaltendes Behördenverhalten. Dass ihm die Erlangung seelsorgerischen Zuspruchs ohne die von der Weigerung betroffenen Unterlagen unmöglich gewesen wäre, behauptet der Beschwerdeführer selbst nicht. Da - wie bereits oben ausgeführt - § 120 StVG nur ein Beschwerderecht des Gefangenen gegen seine Rechte betreffende Entscheidungen und Anordnung normiert, kommt diese Bestimmung aus den vorgenannten Gründen auch in diesem Punkte nicht zum Tragen. Einen Anspruch auf aufsichtsbehördliches Einschreiten hat der Beschwerdeführer ebenfalls nicht, weil gemäß § 122 StVG die Strafgefangenen zwar das Recht haben, durch Ansuchen und Beschwerden das Aufsichtsrecht der Vollzugsbehörden anzurufen, diese aber zu einer bescheidmässigen Erledigung dieses Ansuchens nicht verpflichtet sind, weil die Strafgefangenen kein subjektives Recht auf Ausübung dieses Aufsichtsrechtes haben. Interessen, die durch keinen Rechtsanspruch gesichert sind, können aber nicht Gegenstand einer Verwaltungsgerichtshofbeschwerde sein (vgl. dazu etwa den hg. Beschluss vom 19. Februar 1998, Zl. 97/20/0720). Daran ändert nichts, dass die belangte Behörde die Nichtstattgebung eines solchen Ansuchens spruchmässig in die Form eines Bescheides gekleidet, jedoch inhaltlich nicht über ein dem Beschwerdeführer zukommendes, individuelles (subjektives) Recht abgesprochen hat.
b) § 92 StVG bestimmt:
"(1) Postsendungen der Strafgefangenen dürfen nur abgesendet werden, wenn die Beförderungsgebühr hiefür entrichtet worden ist. Die Postgebühren tragen die Strafgefangenen.
(2) Eingehende Postsendungen, die mit Gebühren belastet sind, sind nur anzunehmen, wenn der Strafgefangene für die Gebühr aufkommt.
(3) Zur Bestreitung der Postgebühren dürfen die Strafgefangenen auch Gelder verwenden, die ihnen sonst für die Verschaffung von Leistungen im Strafvollzuge nicht zur Verfügung stehen. Ist ein Strafgefangener ohne sein Verschulden nicht imstande, die Gebühren zu bestreiten, so sind sie vom Bunde zu tragen."
Wenn nunmehr in der Verwaltungsgerichtshofbeschwerde die Behauptung aufgestellt wird, es habe sich in Wahrheit nicht um den Antrag auf Versendung der vom Beschwerdeführer verfassten Poststücke " im Amtspostweg" gehandelt, sondern um die Übernahme der Postgebühren im Sinne des zweiten Satzes des § 92 Abs. 3 StVG, so erweist sich dies als eine im verwaltungsgerichtlichen Verfahren im Sinne des § 41 Abs. 1 VwGG unbeachtliche Neuerung. In seiner ("36.") (Administrativ-)Beschwerde wiederholte der Beschwerdeführer seinen Wunsch nach Übermittlung seiner Poststücke auf dem "Amtspostweg" und begründete diesen damit, dass dieser ein "täglich benützter Gerichtspostweg" sei, gesteht aber gleichzeitig zu, dass ein subjektives Recht darauf nicht bestehe; er stellt sich im Wesentlichen lediglich auf den Standpunkt, im Strafvollzug gelte die Regel: "was nicht ausdrücklich verboten sei, sei somit automatisch gestattet". Auch er bestreitet aber nicht, dass ein subjektives Recht auf Beförderung seiner Poststücke via "Amtspost" nicht besteht, so dass auch in diesem Punkt ein subjektives Recht des Beschwerdeführers nicht verletzt sein konnte. Aus diesen Gründen war die Beschwerde in diesen Punkten gemäß § 34 Abs. 1 VwGG als unzulässig zurückzuweisen.
II. Zu den Einstellungen:
Über die im Hinblick auf die Verlegung des Beschwerdeführers nach Münchendorf erfolgte Anfrage im Sinne des § 33 Abs. 1 VwGG äußerte sich der Beschwerdeführer im Wesentlichen dahingehend, es sei nicht ausgeschlossen, dass er wieder in die Justizanstalt A zurückverlegt werde, sodass seine Rechtsstellung durch die erwartete Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes noch berührt werden könne.
Gemäß § 33 Abs. 1 erster Satz VwGG ist eine Beschwerde mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Beschwerdeführer klaglos gestellt wurde.
Bei einer Bescheidbeschwerde gemäß Art. 131 Abs. 1 Z 1 B-VG ist unter einer "Klaglosstellung" nach § 33 Abs. 1 und § 56 erster Satz VwGG nur eine solche zu verstehen, die durch eine formelle Aufhebung des beim Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheides - im Besonderen durch die belangte Behörde oder die allenfalls in Betracht kommende Oberbehörde oder durch den Verfassungsgerichtshof - eingetreten ist (vgl. den Beschluss eines verstärkten Senates vom 9. April 1980, Slg. Nr. 10.092/A).
§ 33 Abs. 1 VwGG ist aber nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht nur auf die Fälle der formellen Klaglosstellung beschränkt. Ein Einstellungsfall liegt insbesondere auch dann vor, wenn der Beschwerdeführer kein rechtliches Interesse mehr an einer Sachentscheidung des Gerichtshofes hat (vgl. die hg. Beschlüsse vom 10. Dezember 1980, Slg. Nr. 10.322/A, vom 23. Mai 1985, Zl. 84/08/0080 = ZfVB 1986/2/749, vom 23. Mai 1989, Zl. 84/08/0189 = ZfVB 1990/3/1282, vom 16. Dezember 1991, Zl. 91/10/0006 = ZfVB 1992/6/2166, und vom 23. Februar 1996, Zl. 95/17/0026). Ob in letzterem Sinne das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers weggefallen ist, hat der Verwaltungsgerichtshof nach objektiven Kriterien zu prüfen. Er ist dabei nicht an die Erklärungen der Parteien gebunden.
Da im Hinblick auf die zwischenzeitig erfolgte Verlegung des Beschwerdeführers die in der Beschwerde weiters aufgeworfenen Fragen einer zwar bewilligten, aber nicht oder verspätet durchgeführten Besuchsverlängerung (Punkt B8 des erstangefochtenen Bescheides) und der ebenfalls zwar bewilligten, aber vor September 1997 unterbliebenen Arbeitszuweisung (Punkt A1 des zweitangefochtenen Bescheides) derzeit nur noch theoretische Bedeutung haben können, ist ein rechtliches Interesse des Beschwerdeführers an einer Sacherledigung durch den Verwaltungsgerichtshof in der vorliegenden Beschwerdesache nicht mehr erkennbar, zumal es sich nicht um die generelle Verneinung dem Beschwerdeführer zustehender Rechte, sondern lediglich um deren faktische Durchführung gehandelt hat. Eine neuerliche Überstellung des Beschwerdeführers in die Justizanstalt A, für deren Annahme keine Anhaltspunkte bestehen, hätte nicht die Folge, dass allfälligen neuen Anträgen die Rechtskraft des gegenständlichen Bescheides entgegengehalten werden könnte. Im Übrigen ist zum ersten Faktum auf den hg. Beschluss vom 25. März 1999, Zl. 97/20/0248, mit dem diese Frage beantwortet wurde, zu verweisen.
Die Beschwerde war daher in den genannten zwei Punkten in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.
III. Zu den Abweisungen:
Diese betreffen die allgemein geltend gemachten Begründungsmängel in den Bescheiden der Vollzugsbehörde erster Instanz, die Einsicht in die Kontoblätter und Verweigerung des Einkaufs am 20. November 1996.
1) Behauptete allgemeine Begründungsmängel (Punkt B3 des erstangefochtenen Bescheides):
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes muss die Begründung eines Bescheides erkennen lassen, welchen Sachverhalt die Behörde ihrer Entscheidung zugrunde gelegt hat, aus welche Erwägungen sie zur Ansicht gelangt ist, dass gerade dieser Sachverhalt vorliegt und aus welchen Gründen die Behörde die Subsumtion des Sachverhaltes unter einen bestimmten Tatbestand als zutreffend erachtet (vgl. die in Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren2 I zu § 60 AVG abgedruckte Judikatur). Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung ist es auch - zur Vermeidung von Wiederholungen - keineswegs rechtswidrig, in der Begründung eines Bescheides auf jene eines anderen Bescheides zu verweisen, insbesondere wenn dieser an denselben Bescheidadressaten gerichtet war. Desgleichen hat der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrfach ausgesprochen, dass auch die Berufungsbehörde ihrer Begründungspflicht im Allgemeinen mit einer kurzen Verweisung auf die Gründe im Bescheid der Vorinstanz genügt, falls sie in der Frage des Sachverhaltes und der rechtlichen Beurteilung mit der ersten Instanz einer Meinung ist und der Berufungsinstanz keine durch die Begründung der ersten Instanz offen gelassene Frage vorgelegt worden ist. Vor dem Hintergrund dieser Rechtslage sind Begründungsmängel weder dem erstinstanzlichen noch dem erstangefochtenen Bescheid (Punkt B3) zu entnehmen, weshalb auch nicht näher darauf eingegangen werden muss, dass der Beschwerdeführer zwar eine von ihm behauptete Verfahrensverletzung aufzeigt, nicht jedoch deren Entscheidungswesentlichkeit.
2) Verweigerung des Einkaufes am 20. November 1997 (Punkte B1 und B4 des erstangefochtenen Bescheides):
§ 186 Abs. 5 StPO lautet:
"Untersuchungshäftlinge sind zur Arbeit nicht verpflichtet. Ein arbeitsfähiger Untersuchungshäftling kann jedoch unter den für Strafgefangene geltenden Bedingungen arbeiten, wenn er sich dazu bereit erklärt und Nachteile für das Strafverfahren nicht zu befürchten sind. Eine Verpflichtung zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten der Anhaltung besteht nur im Rahmen des § 32 Abs. 2 erster Fall und Abs. 3 des Strafvollzugsgesetzes. Der nach Abzug dieses Beitrages verbleibende Teil der Arbeitsvergütung ist dem Untersuchungshäftling zur Gänze als Hausgeld gutzuschreiben. Im Falle eines Freispruchs oder der Einstellung des Strafverfahrens ist ihm der einbehaltene Vollzugskostenbeitrag auszuzahlen. Stehen einem Untersuchungshäftling offenbar keine Geldmittel zum Bezug von Bedarfsgegenständen zur Verfügung, so kann ihm monatlich im Nachhinein ein Betrag in Höhe von fünf v.H. der niedrigsten Arbeitsvergütung als Hausgeld gutgeschrieben werden. § 156 Abs. 3 des Strafvollzugsgesetzes ist in berücksichtigungswürdigen Fällen sinngemäß anzuwenden."
§ 31 Abs. 2 StVG bestimmt, dass die Strafgefangenen, soweit sie sich Sachgüter oder Leistungen gegen Entgelt verschaffen dürfen, dafür außer in den in diesem Bundesgesetz bestimmten Fällen nur das Hausgeld verwenden können.
Nach § 32a Abs. 1 StVG hat ein Strafgefangener, der durch eine Flucht oder vorsätzliche Selbstbeschädigung besondere Aufwendungen herbeigeführt hat, diese zu ersetzen. Nach Abs.2 leg. cit. ist auf die Geltendmachung von Ersatzansprüchen bis zu einem Betrag von 30.000 S ganz oder teilweise zu verzichten, wenn durch den Ersatz für besondere Aufwendungen (Abs. 1) oder für Schäden, die ein Strafgefangener am Anstaltsgut herbeigeführt und nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes zu ersetzen hat, der Unterhalt des Ersatzpflichtigen oder der ihm gegenüber Unterhaltsberechtigten oder sein Fortkommen gefährdet würde. Der Verzicht steht dem Anstaltsleiter zu. Nach Abs. 3 leg. cit. steht dem Bund zur Sicherung des Ersatzanspruches schon vor der Entscheidung über den Anspruch ein Zurückbehaltungsrecht an den Verwahrnissen des Strafgefangenen zu. Das Zurückbehaltungsrecht unterliegt den gleichen Beschränkungen, die bei der Eintreibung der zu sichernden Beträge zu beachten sind.
Nach § 54 Abs. 3 StVG kann einem Strafgefangenen, der ohne sein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verschulden keine Arbeitsvergütung bekommt, monatlich im Nachhinein ein Betrag von fünf v.H. der niedrigsten Arbeitsvergütung als Hausgeld gutzuschreiben. Nach Abs.4 leg. cit. ist dem Strafgefangenen mindestens einmal im Vierteljahr und bei der Entlassung in die Verrechnung seines Guthabens Einsicht zu gewähren.
Aus der Bestimmung des § 31 Abs. 2 StVG ergibt sich, dass zum "Einkauf" nur zugelassen werden kann, wer - außer in den im Strafvollzugsgesetz bestimmten Sonderfällen - über ausreichendes Hausgeld verfügt. Wie sich im Einzelnen das Hausgeld errechnet, bestimmt § 54 StVG. In der vorliegenden Beschwerde wird aber nicht die Errechnung des Hausgeldes konkret in Zweifel gezogen, sondern die Rechtmäßigkeit der Nichtzulassung zum Einkauf bestritten. Dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des gewünschten Einkaufs über Hausgeld verfügt hätte, behauptet er nicht, vielmehr bestreitet er nur allgemein die verfügte Einbehaltung gemäß § 32a StVG. Ebenso wenig behauptet er konkrete Unrichtigkeiten in Bezug auf die Führung seines Kontoblattes, mit Ausnahme des bereits wieder gutgeschriebenen Betrages für unrichtigerweise in Abzug gebrachte Verfahrenskosten (vgl. hiezu auch das hg. Erkenntnis vom 10. September 1998, Zlen. 97/20/0809, 0810). In diesen Punkten erweist sich die Beschwerde daher als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG in diesem Umfang abzuweisen war.
Im Hinblick auf die Zurückweisung bzw. Abweisung der vorliegenden Beschwerde im Umfang der Spruchpunkte I.1. und II. dieses Erkenntnisses käme ein Zuspruch von Aufwandersatz an den Beschwerdeführer nur hinsichtlich des Spruchpunktes I.2. (Einstellung des Beschwerdeverfahrens wegen Gegenstandslosigkeit) in Anwendung des § 58 Abs. 2 VwGG in Betracht. Fällt - so heißt es in dieser Bestimmung - bei einer Beschwerde das Rechtsschutzinteresse nachträglich weg, so ist dies bei der Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht zu berücksichtigen. Was nun die verspätete Gewährung der bereits genehmigten Besuchsverlängerung (Punkt B8 des erstangefochtenen Bescheides) anlangt, wäre unter der Voraussetzung des § 58 Abs. 2 VwGG davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer durch diesen Punkt des gegenstandslos gewordenen erstangefochtenen Bescheides nicht in seinen Rechten verletzt worden ist, zumal er nicht dargetan hat und auch nicht erkennbar ist, inwiefern ihn die verzögerte Besuchsverlängerung in seinen Rechten verletzt hätte. Ebenso wenig wäre von einer Rechtsverletzung des Beschwerdeführers hinsichtlich der ebenfalls zwar bewilligten, aber vor September 1997 unterbliebenen Arbeitszuweisung (Punkt A1 des zweitangefochtenen Bescheides) auszugehen, weil die unterbliebene Arbeitszuweisung in Anbetracht der aktenkundigen Zwischenfälle auf das Verhalten des Beschwerdeführers selbst zurückzuführen war (§ 47 StVG). Bei diesem Ergebnis war auszusprechen, dass der Beschwerdeführer dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- zu ersetzen hat. Dieser Ausspruch gründet sich auf die §§ 47, 48 Abs. 2 Z 1 und 2 sowie 58 Abs. 2 VwGG in Verbindung mit Art. I Z 4 und 5 der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994.
Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert wurden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 und 7 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen.
Wien, am 24. Juni 1999
Schlagworte
Parteistellung ParteienantragAnspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung konstitutive BescheideEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1998200239.X00Im RIS seit
03.04.2001Zuletzt aktualisiert am
26.06.2017