TE Bvwg Beschluss 2018/11/28 W182 2204082-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 28.11.2018
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Entscheidungsdatum

28.11.2018

Norm

AsylG 2005 §7 Abs1
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs3

Spruch

W182 2204082-1/2E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. PFEILER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Russische Föderation, vertreten durch RA Mag. Andreas STROBL, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.07.2018, Zl. 740051101-180556178/BMI-BFA_OOE-RD, zu Recht erkannt:

A) In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, behoben und die Angelegenheit an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1.1. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) wurde dem Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) nach einer Einvernahme am 11.07.2018 der ihm mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.04.2005, Zl. 04.00511-BAL, zuerkannte Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, aberkannt und gemäß § 7 Abs. 4 AsylG 2005 festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetztes nicht mehr zukommt (Spruchpunkt I.). Weiters wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.), ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, erlassen (Spruchpunkt IV.), und festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG in die Russische Föderation zulässig ist (Spruchpunkt V.). Die Frist für seine freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung bestimmt (Spruchpunkt VI.) sowie gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG gegen ihn ein auf die Dauer von 7 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII.).

Spruchpunkt I. dieser Entscheidung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der BF aufgrund des besonders schweren Verbrechens der Schlepperei in Deutschland und seinen Verurteilungen in Österreich eine auffallende Gefahr für die Gemeinschaft darstelle, weshalb der Asylausschließungsgrund gemäß § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 feststehe und eine Aberkennung gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 von Amts wegen durchzuführen gewesen sei. Den Feststellungen ist zu entnehmen, dass in Deutschland - ersichtlich durch die vom Polizeikooperationszentrum XXXX übermittelten Dokumente der deutschen Behörden - eine rechtskräftige Verurteilung zu 2 Jahren auf Bewährung durch das Amtsgericht XXXX wegen Schlepperei bzw. Einschleusen von Ausländern vorliege. In Österreich sei der BF mit Urteil eines Bezirksgerichtes vom XXXX .2014 wegen § 146 StGB (Betrug), § 125 StGB (Sachbeschädigung) zu einer Geldstrafe von 50 Tagsätzen zu je € 4, mit Urteil eines Bezirksgerichtes vom XXXX 2016 wegen § 50 Abs. 1 Z 2 und 3 WaffG (unbefugter Besitz von Waffen) zu einer Freiheitsstrafe von 2 Monaten, die unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurde, sowie mit Urteil eines Landesgerichtes vom XXXX .2017 wegen §§ 233 Abs. 1 Z 1 6 Fall, 233 Abs. 1 Z 2StGB, § 12 2. Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten, wobei 10 Monate unter unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurden, rechtskräftig verurteilt worden. Das Bundesamt begründete die vom BF ausgehende Gemeingefährdung sowie den Umstand, dass sich die von ihm begangenen Straftaten in objektiver und subjektiver Weise als besonders schwerwiegend erweisen, erkennbar im Wesentlichen mit der Art der begangenen Delikte (Schlepperei, Geldverfälschung/-nachmachung, Verstoß gegen das Waffengesetz, Betrug und Sachbeschädigung), den wiederholten Verurteilungen, der Mitgliedschaft in einer kriminellen Schleppervereinigung, Gewerbsmäßigkeit, einem "überhöhten Fuhrlohn" bei der Schleppung, der Verletzung zumindest des besonders wichtigen Rechtsgutes des Vermögens, der bedeutsamen kriminellen Energie und dem nicht vorhandenen Interesse des BF, die Gesetze zu respektieren (vgl. S. 76 - 78 bekämpfter Bescheid).

Die Verurteilung des BF in Deutschland ergibt sich aus dem Akteninhalt nur aufgrund einer Mitteilung der Staatsanwaltschaft XXXX an eine deutsche Polizeiinspektion vom 08.02.2016 über einen rechtskräftigen Schuldspruch des Amtsgerichts XXXX vom XXXX .2015 (rechtskräftig seit XXXX .2015) gegen den BF wegen "Einschleusen von Ausländern" am XXXX .2015 ohne erkennbaren Strafausspruch und einer Bewährungszeit von 2 Jahren. Als angewandte Vorschriften werden StGB § 73, AufenthG § 95 Abs. 1 Nr. 3, § 96 Abs. 1 Nr. 1a, § 96 Abs. 1 Nr. 1 b, JGG § 27 aufgezählt. Aus der beigelegten Beschuldigtenvernehmung vom XXXX .2015 durch den Ermittlungsrichter geht im Wesentlichen hervor, dass der BF 4 syrische Staatsangehörige für insgesamt 1.000 Euro in einem PKW von Budapest nach Deutschland befördert habe.

Aus der im Akt einliegenden Kopie des Urteils eines Landesgerichtes vom XXXX 2017 geht hervor, dass der BF wegen des Verbrechens der Weitergabe und des Besitzes von nachgemachten oder verfälschten Geldes teilweise als Bestimmungstäter verurteilt wurde. So hat der BF dem Urteil zufolge von XXXX 2017 bis zum XXXX .2017 7 gefälschte € 50,- Banknoten besessen und XXXX 2017 sowie am XXXX 2017 jeweils 3 € 50,- Banknoten an eine andere Person mit der Aufforderung übergeben, die Geldscheine in Umlauf zu bringen und ihm das Wechselgeld auszuhändigen. Als erschwerend wurde eine einschlägige Vorstrafe (Betrug), mehrfache Tatbegehung, teilweise als Bestimmungstäter und als mildernd das Alter unter 21 Jahren und das Geständnis bewertet.

Der BF wurde mit Beschluss eines Landesgerichts vom XXXX .2017 am 07.08.2017 bedingt unter der Probezeit von 3 Jahren vorzeitig aus der Freiheitsstrafe entlassen.

In der Einvernahme am 11.07.2018 beim Bundesamt wurde der BF vorallem zu seinen familiären und privaten Verhältnissen im Inland befragt.

1.2. Gegen den Bescheid des Bundesamtes richtet sich die vorliegende vollumfängliche Beschwerde. Darin wurde u.a. dargelegt, dass nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ein besonders schweres Verbrechen dann vorliege, wenn das Delikt mit mehr als fünfjähriger Freiheitsstrafe bedroht sei (vgl. UBAS 204.803/34-l/03/04). Die Verurteilungen des BF in Österreich würden allesamt Delikte betreffen, die nicht mit einer mehr als fünfjährigen Freiheitsstrafe bedroht seien. Hinsichtlich der Verurteilung in Deutschland wegen Schlepperei habe die belangte Behörde keine Tatsachenfeststellungen zum dort vorgesehenen Strafrahmen getroffen. In konsequenter Fortsetzung würden zu der als besonders schweres Verbrechen bezeichneten Verurteilung des BF wegen Schlepperei in Deutschland nähere Feststellungen fehlen. Unter besonders wichtige Rechtsgüter können bloß Delikte gegen Leib und Leben sowie gegen die Freiheit verstanden werden. Andernfalls müssten sämtliche Rechtsgüter, z.B. auch Vermögensdelikte, als besonders wichtig angesehen werden, weshalb es aber dann nicht die Hervorhebung der "besonders wichtigen Rechtsgüter" bedürfte. Verstöße gegen das Aufenthaltsrecht, und allein darunter falle die Schlepperei, würden jedoch nicht unter "die besonders wichtigen Rechtsgüter" - insbesondere dann nicht, wenn es zu keiner Gefährdung oder gar Tötung der geschleusten Personen komme, fallen. Hinzu komme auch, dass der BF sämtliche Straftaten als Jugendlicher und junger Erwachsener begangen habe, wobei auch die Ausführungen des Bundesamtes nicht zutreffen würden, wonach der BF sich nicht einmal durch das verhängte Haftübel von der Begehung weiterer Straftaten abhalten habe lassen, zumal der BF seit Verbüßung seiner Haftstrafe im Jahr 2017 keine strafbare Handlung mehr begangen habe. Überhaupt sei allein das Abstellen auf die Höhe der Strafdrohung problematisch, da die Rechtsfolgen einer Rechtsverletzung nicht unverhältnismäßig gegenüber den Umständen der Tatbegehung und deren Unrechtsgehalt sein dürften. Auch hinsichtlich der Gefährdungsprognose hätte das Bundesamt zur Gefährlichkeit des BF Feststellungen treffen müssen und sich nicht mit der bloßen Auflistung von Verurteilungen des BF begnügen dürfen. Sämtliche bedingt verhängten Freiheitsstrafen und die vorzeitige bedingte Entlassung würden auf einer positiven Zukunftsprognose basieren. Dazu wurde als Beweis weiters ein Schreiben der Bewährungshilfe ( XXXX ) des BF vom 08.08.2018 beigelegt sowie die Einvernahme der Bewährungshelferin des BF beantragt. Zur Situation des BF im Herkunftsland wurde insbesondere ausgeführt, dass er als Sohn eines Widerstandskämpfers von den russischen, insbesondere den tschetschenischen Behörden verfolgt werden würde. Das gleiche gelte auch in Bezug auf die bereits tschetschenischen Repressalien unterworfenen Geschwister seines Vaters, welche wegen diesem ins Ausland hätten flüchten müssen. Dazu wurde auf in Kopie teilweise beigelegte polnische Asylbescheide verwiesen. Dem BF sei dieser Umstand bislang, bevor er zur belangten Behörde zur Vernehmung gefahren sei, nicht mitgeteilt worden. Seine Mutter habe ihm die genaueren Umstände der Flucht aus Tschetschenien bislang nicht mitgeteilt und befürchtet, dass er bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat mit Sicherheit wegen seines Vaters verfolgt und ermordet werde. Der BF könne weder Russisch lesen noch schreiben, er verstehe das Gesprochene kaum. Seine gesamte Familie (drei Schwestern, Mutter, Bruder) lebe in Österreich. In Tschetschenien gebe es keine Verwandten. Lediglich in Inguschetien würden sich Geschwister der Mutter des BF aufhalten, welche der BF nicht kenne. Der BF habe keine Kontakte zu Personen in Russland oder Tschetschenien. Er sei seit seiner Flucht aus Tschetschenien nie wieder in Russland oder Tschetschenien gewesen. Dazu wurde die Einvernahme des BF und seiner Mutter als Zeugin beantragt. Schließlich sei hinsichtlich des BF angesichts seines bisher 14-jährigen Aufenthalts in Österreich abgesehen von seinen Jugendstraftaten bzw. seinen Straftaten als junger Erwachsener von einem Überwiegen seiner Interessen am Verbleib im Bundesgebiet gegenüber jenen an der Beendigung seines Aufenthaltes auszugehen. Zudem sei das Ausmaß des verhängten Einreiseverbotes zu hoch und werde eine deutliche Reduktion beantragt, weil sämtliche Straftaten die eines Jugendlichen oder eines jungen Erwachsenen gewesen seien, die Zukunftsprognose positiv sei, sämtliche zeitlichen Freiheitsstrafen zu einem weitaus überwiegenden Teil bedingt nachgesehen worden seien und er aus seiner einzigen vollzogenen Freiheitstrafe vorzeitig bedingt entlassen worden sei.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen und Beweiswürdigung:

Der unter Punkt I. ausgeführte Verfahrensgang und Sachverhalt wird den Feststellungen zugrundegelegt.

Die getroffenen Feststellungen ergeben sich unstrittig aus dem Akteninhalt, insbesondere dem vom Bundesamt herangezogenen und vorgelegten Akt zur im Spruch genannten Zahl sowie der Beschwerdeschrift.

2. Rechtliche Beurteilung:

2.1. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (Z 1) der der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder (Z 2) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

§ 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat. Zur Anwendung des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG durch die Verwaltungsgerichte hat der Verwaltungsgerichtshof ausgehend von einem prinzipiellen Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht durch das Verwaltungsgericht präzisierend wie folgt festgehalten (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063):

"Das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, verlangt, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vgl Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, erster Instanz, 2013, Seite 127, Seite 137; siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, Seite 65, Seite 73 f)."

Gemäß § 18. Abs. 1 AsylG haben das Bundesamt und das Bundesverwaltungsgericht in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen.

Zu Spruchteil A):

2.2. Das Bundesamt stützte die Aberkennung des dem BF zuerkannten Status des Asylberechtigten auf § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 iVm § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 und begründete dies im Wesentlichen mit der Verurteilung des BF wegen des besonders schweren Verbrechens der Schlepperei in Deutschland und seinen Verurteilungen in Österreich.

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 ist einem Fremden der Status des Asylberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn ein Asylausschlussgrund nach § 6 vorliegt (Z 1), einer der in Art. 1 Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe eingetreten ist (Z 2) oder der Asylberechtigte den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat (Z 3).

Gemäß § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 idgF ist ein Fremder ist von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes müssen für die Anwendung des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 kumulativ vier Voraussetzungen erfüllt sein, damit ein Flüchtling trotz drohender Verfolgung in den Herkunftsstaat verbracht werden darf. Er muss erstens ein besonders schweres Verbrechen verübt haben, dafür zweitens rechtskräftig verurteilt worden und drittens gemeingefährlich sein, und schließlich müssen die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung seine Interessen am Weiterbestehen des Schutzes durch den Zufluchtsstaat überwiegen. Es genügt nicht, wenn ein abstrakt als "schwer" einzustufendes Delikt verübt worden ist. Die Tat muss sich im konkreten Einzelfall als objektiv und subjektiv besonders schwerwiegend erweisen. In gravierenden Fällen schwerer Verbrechen ist bereits ohne umfassende Prüfung der einzelnen Tatumstände eine eindeutige Wertung als schweres Verbrechen mit negativer Zukunftsprognose zulässig (vgl. dazu insbes. VwGH 05.04.2018, Zl. Ra 2017/19/0531, Rz 23).

In der Regierungsvorlage zum AsylG 2005, RV 952 BlgNR 22. GP, wird zu § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG, auf welchen § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG u.a. verweist, erläuternd - wenngleich nur demonstrativ - Folgendes ausgeführt:

"Die Z 3 und 4 des Abs. 1 entsprechen inhaltlich dem bisherigen § 13 Abs. 2 AsylG. Unter den Begriff ,besonders schweres Verbrechen' fallen nach Kälin, Grundriss des Asylverfahrens (1990), S 182 und 228 (ua. Mit Hinweis auf den UNHCR) und Rohrböck, (Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asylg (1999) Rz 455, mit weiteren Hinweisen auf die internationale Lehre), nach herrschender Lehre des Völkerrechts nur Straftaten, die objektiv besonders wichtige Rechtsgüter verletzen. Typischerweise schwere Verbrechen sind etwa Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Drogenhandel, bewaffneter Raub und dergleichen (vgl. VwGH 10.06.1999, 99/01/0288). Zu denken wäre aber auch - auf Grund der Gefährlichkeit und Verwerflichkeit an besondere Formen der Schlepperei, bei der es zu einer erheblichen Gefährdung, nicht unbedeutenden Verletzung oder gar Tötung oder während der es zu erheblichen - mit Folter vergleichbaren Eingriffen in die Rechte der Geschleppten kommt. Die aktuelle Judikatur in Österreich, wie in anderen Mitgliedstaaten der Genfer Flüchtlingskonvention, verdeutlicht, dass der aus dem Jahre 1951 stammende Begriff des ‚besonders schweren Verbrechens' des Art. 33 Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention einer Anpassung an sich ändernde gesellschaftliche Normenvorstellungen zugänglich ist."

Nach Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofes fallen unter den Begriff des "besonders schweren Verbrechens" nur Straftaten, die objektiv besonders wichtige Rechtsgüter verletzen. Typischerweise schwere Verbrechen sind etwa Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Drogenhandel, bewaffneter Raub und dergleichen. Auf die Strafdrohung allein kommt es bei der Beurteilung, ob ein "besonders schweres Verbrechen" vorliegt, nicht an. Auch Taten, die sich gegen das Rechtsgut der sexuellen Integrität von Minderjährigen richten, sind grundsätzlich als "besonders schweres Verbrechen" im Sinn des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 anzusehen (vgl. VwGH 25.10.2018, Zl. Ra 2018/20/0360-8 mit Verweis auf VwGH 05.04.2018, Zl. Ra 2017/19/0531).

Hinsichtlich der Einstufung der Schlepperei als besonders schweres Verbrechen ging der Verwaltungsgerichtshof in der bisherigen Rechtsprechung davon aus, dass es sich beim Verbrechen der gewerbsmäßigen Schlepperei und jenem der kriminellen Organisation nicht per se, also nicht ohne Hinzutreten besonderer Umstände, aus denen sich ergeben würde, dass sich die begangenen Delikte auch subjektiv als besonders schwerwiegend erweisen würden, um ein "besonders schweres Verbrechen" im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 handelt (vgl. dazu VwGH 25.10.2018, Zl. Ra 2018/20/0360-8 mit Verweis auf VwGH 24.03.2011, Zl. 2011/23/0061; VwGH 27.04.2006, Zl. 2003/20/0050)

Unter Zugrundelegung des bisher Ausgeführten wird jedenfalls davon auszugehen sein, dass die vom BF in Österreich begangenen Delikte (Betrug, Sachbeschädigung, unbefugter Waffenbesitz und Weitergabe und Besitz nachgemachten oder verfälschten Geldes) im Vergleich zu den weiter oben aufgezeigten Deliktstypen schon abstrakt allesamt nicht geeignet sind, um unter den Begriff besonders schweres Verbrechen subsumiert zu werden. Auch der Umstand, dass der BF diesbezüglich im Ergebnis lediglich zu einer unbedingt ausgesprochenen Freiheitsstrafe von insgesamt 5 Monaten verurteilt wurde, wobei er bei Vollzug des unbedingten Teils der Freiheitsstrafe zudem vorzeitig aus der Haft entlassen wurde, lässt in subjektiver Hinsicht die Einstufung als besonders schweres Verbrechen letztlich nicht zu.

Zu keinem anderen Ergebnis führen aber auch die vom Bundesamt herangezogenen, von deutschen Behörden übermittelten Dokumente, wonach der BF 2015 in Deutschland von einem Amtsgericht wegen Einschleusens von Ausländern rechtskräftig verurteilt worden sei.

Hierbei ist vorweg festzustellen, dass es das Bundesamt in diesem Zusammenhang in sehr auffälliger Weise völlig verabsäumt hat, den im Bescheid diesbezüglich getroffenen Feststellungen hinreichende und nachvollziehbare Ermittlungsergebnisse zugrunde zu legen.

So ist im Akt das entsprechende Urteil eines deutschen Amtsgerichtes vom XXXX .2015 erst gar nicht aufzufinden, sondern lediglich Tatblätter sowie eine Sachverhaltsdarstellung seitens einer deutschen Polizeiinspektion vom XXXX .2015, eine Beschuldigtenvernehmung durch einen Ermittlungsrichter vom XXXX .2015 sowie eine Mitteilung einer deutschen Staatsanwaltschaft an eine deutsche Polizeibehörde vom XXXX .2016. Aus letzterer geht zwar hervor, dass gegen den BF ein rechtskräftiger "Schuldspruch" wegen Einschleusens von Ausländern unter der Anwendung der Vorschriften StGB § 73, AufenthG § 95 Abs. 1 Nr. 3, § 96 Abs. 1 Nr. 1a, § 96 Abs. 1 Nr. 1 b, JGG § 27 ergangen ist, aber nicht - wie jedoch vom Bundesamt festgestellt - dass hinsichtlich des BF in Deutschland eine rechtskräftige "Verurteilung zu 2 Jahren auf Bewährung" vorliege. Die Mitteilung vom XXXX .2016 enthält auch keinen Hinweis auf einen gesonderten Strafausspruch, sondern lediglich die Anmerkung, dass die Bewährungszeit 2 Jahre beträgt. Dies dürfte sich aus der Eigenart der Regelungen des deutschen Jugendgerichtsverfahrens ergeben, wonach nach der zitierten Bestimmung des § 27 Jugendgerichtsgesetz (JGG), für den Fall, dass nicht mit Sicherheit beurteilt werden kann, ob in der Straftat eines Jugendlichen schädliche Neigungen von einem Umfang hervorgetreten sind, dass eine Jugendstrafe erforderlich ist, der Richter die Schuld des Jugendlichen feststellen, die Entscheidung über die Verhängung der Jugendstrafe aber für eine von ihm zu bestimmende Bewährungszeit aussetzen kann.

Es sind auch keine besonderen Umstände ersichtlich, aus denen sich ergeben würde, dass sich das in Deutschland begangene Delikte auch subjektiv als besonders schwerwiegend erweisen würde. Die dazu vom Bundesamt in der Beweiswürdigung angeführte Mitgliedschaft in einer kriminellen Schleppervereinigung und die Gewerbsmäßigkeit lassen sich ebenso nicht aus den dem Akt beiliegenden, von den deutschen Behörden übermittelten Dokumenten ableiten. Wie das Bundesamt im bekämpften Bescheid in der rechtlichen Begründung diesbezüglich zur Annahme einer Gewerbsmäßigkeit bzw. Mitgliedschaft in einer kriminellen Schleppervereinigung gelangen konnte, lässt sich jedenfalls anhand des Akteninhaltes nicht nachvollziehen. Im Gegenteil steht die offenbar vom Amtsgericht vorgenommene Subsumption der Straftat unter die §§ 95 Abs. 1 Z 3, 96 Abs. 1 Z 1a und 1b deutsches Aufenthaltsgesetz sogar im Widerspruch zu der im Bescheid ohne erkennbare Grundlagen vertretenen Ansicht, da sowohl die Erwerbsmäßigkeit als auch Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung als Tatbestandsmerkmal vielmehr von den §§ 95 Abs. 2 bzw. 96 (deutsches) Aufenthaltsgesetz erfasst werden. Aber auch der Umstand, dass von einem Strafausspruch unter Festsetzung einer Bewährungszeit von 2 Jahre nach § 27 JGG Abstand genommen wurde, spricht letztlich zumindest in subjektiver Hinsicht jedenfalls gegen das Vorliegen eines schwerwiegenden Verbrechens im Sinne von § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005. Sohin erübrigt es sich, auch darauf hinzuweisen, dass es dem bekämpften Bescheid auch an einer nachvollziehbaren Zukunftsprognose mangelt.

Indem das Bundesamt sohin offenbar in der Beweiswürdigung Umstände herangezogen hat, die sich aus den Akteninhalt nicht erschließen lassen, und es völlig verabsäumt hat, sich in einer nachvollziehbaren und angemessenen Form mit den von den deutschen Behörden übermittelten Unterlagen und den diesen zugrundeliegenden deutschen Strafbestimmungen auseinanderzusetzen, bzw. im Zweifel weitergehende Ermittlungen zum konkreten Inhalt (Feststellungen des Tatbestandes, Erwägungsgründe) der Entscheidung des deutschen Amtsgerichtes - etwa durch ein Ersuchen an die deutschen Behörden -anzustellen, hat es das gegenständliche Verfahren zudem mit massiven Ermittlungsmängeln belastet.

Es liegen auch keine Anhaltspunkte für das Vorliegen sonstiger Voraussetzungen nach § 6 AsylG 2005 vor. Gleiches gilt auch für die Voraussetzungen nach § 7 Abs. 1 AsylG 2005, mit Ausnahme von § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 im Hinblick auf Art. I Abschnitt C Z 5 GFK.

Nach Art. I Abschnitt C Z 5 GFK wird dieses Abkommen auf eine Person, die unter die Bestimmungen des Abschnittes A fällt, nicht mehr angewendet werden, wenn die Umstände, auf Grund deren sie als Flüchtling anerkannt worden ist, nicht mehr bestehen und sie es daher nicht weiterhin ablehnen kann, sich unter den Schutz ihres Heimatlandes zu stellen. Da der BF straffällig geworden ist, gilt für ihn auch die diesbezügliche Einschränkung nach § 7 Abs. 3 AsylG 2005 nicht.

Eine diesbezügliche Prüfung anhand der entsprechenden Asylakten wurde vom Bundesamt erst gar nicht durchgeführt, wobei die allenfalls individuellen Gründe, die ursprünglich zur Gewährung des Status des Asylberechtigten an dem BF bzw. seinen Familienangehörigen geführt haben, auch sonst nicht - etwa durch Befragung des BF - erhoben wurden. Dies alles wäre aber allein schon im Hinblick auf das Prüfungserfordernis nach § 8 Abs. 2 bzw. Abs. 3a AsylG 2005 jedenfalls notwendig gewesen. Da der BF zumindest seit März 2004 im Bundesgebiet gemeldet ist und daher spätestens als Kind im Alter von 8 Jahren das Herkunftsland verlassen hat, wäre diesbezüglich aber auch die Mutter des BF zu den individuellen Gründen des Verlassens des Herkunftslandes sowie zum familiären bzw. verwandtschaftlichen Bezug zum Herkunftsland zu befragen gewesen. In der Einvernahme beim Bundesamt wurde der BF, wie sich dies aus dem Einvernahmeprotokoll ergibt, zudem aber auch sonst nahezu nicht zu seiner Situation bei einer Rückkehr ins Herkunftsland befragt.

2.3. Zusammengefasst ist festzustellen, dass sich das Bundesamt unter Zugrundelegung aktenwidriger Annahmen in völlig ungeeigneter Weise mit der Frage des Vorliegens eines Ausschlussgrundes gemäß § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 auseinandergesetzt hat. Eine entsprechende Prüfung hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen einer Aberkennung gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 im Hinblick darauf, dass nach Art. I Abschnitt C Z 5 GFK die Umstände, auf Grund deren sie als Flüchtling anerkannt worden ist, nicht mehr bestehen, wurde demgegenüber zur Gänze unterlassen, wobei auch nahezu keine Ermittlungen dazu angestrengt wurden.

Im gegenständlichen Fall ist der angefochtene Bescheid der belangten Behörde und das diesem zugrunde liegende Aberkennungsverfahren im Ergebnis daher so mangelhaft, dass die Zurückverweisung der Angelegenheit an die belangte Behörde unvermeidlich erscheint, wobei sich im konkreten Fall erst nach einem nachvollziehbaren, neuen Ermittlungsverfahren ergeben wird, ob im vom Bundesamt eingeleiteten Aberkennungsverfahren die Voraussetzungen nach § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 tatsächlich vorliegen und die (allfällige) Erlassung eines neuen Bescheides erforderlich sein wird. Diesbezüglich erweist sich der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde jedenfalls noch als völlig ungeklärt.

Weiters haben sich auch keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen, mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden oder auch nur zweckmäßig wäre.

Infolge der nachzuholenden Ermittlungstätigkeiten wird sich das Bundesamt zudem mit dem diesbezüglichen bereits unter Punkt I.1.2. wiedergegeben ausführlichen Vorbringen zur Verfolgungsgefahr des BF in Zusammenhang mit seinem inzwischen verstorbenen Vater und den konkreten Gründen, warum diesem in Österreich Asyl gewährt wurde, unter Würdigung der angebotenen Beweismittel - insbesondere unter Befragung der Mutter des BF - und unter Einbeziehung der entsprechenden Asylakten auseinanderzusetzen haben. Weiters wird auch im Hinblick auf eine allfällige Rückkehrentscheidung die sprachliche, kulturelle und familiäre Bindung des BF zum In- und Herkunftsland zu ermitteln und im Verhältnis zur Schwere seiner Straftaten, wobei erstmals auch der tatsächliche, konkrete Inhalt der Entscheidung des Amtsgerichts XXXX vom XXXX .2015 zu ermitteln sein wird, samt Zukunftsprognose nach den durch die Judikatur des EGMR vorgegebenen Abwägungskriterien (vgl. dazu etwa EGMR 25.04.2017, Krasniqi gegen Österreich, Nr. 41697/12, Rz 56; EGMR, 16.10.2014, Adeishvili gegen Russische Föderation, Nr. 43553/10; EGMR 22.03.2007, MASLOV gegen Östereich, Nr. 1638/03) zu würdigen sein.

2.4. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 leg. cit. kann eine Verhandlung entfallen, wenn u.a. bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde in der Begründung unter Punkt 2. wiedergegeben.

Schlagworte

Aberkennungsverfahren, Behebung der Entscheidung,
Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W182.2204082.1.00

Zuletzt aktualisiert am

18.02.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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