TE Bvwg Erkenntnis 2018/12/11 W122 2197832-1

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Veröffentlicht am 11.12.2018
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Entscheidungsdatum

11.12.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §8 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs4
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs1a
FPG §55 Abs2
FPG §55 Abs3

Spruch

W122 2197782 -1/7E

W122 2197835-1/7E

W122 2197832-1/7E

W122 2197828-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gregor ERNSTBRUNNER über die Beschwerde von 1.) XXXX , geb. XXXX , 2.) XXXX , geb. XXXX , 3.) XXXX , geb. XXXX , und 4.) XXXX , geb. XXXX , alle StA. Afghanistan, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen Spruchpunkte I.-VI. der Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.05.2018, Zl. 1102834408 - 160099244/BMI-EAST_WEST, Zl. 1102835209 - 160099449/BMI-EAST_WEST, Zl. 1102835307 - 160099457/BMI-EAST_WEST und Zl. 1102835405 - 160099473/BMI-EAST_West nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt.

A)

I.

Die Beschwerde wird gemäß § 3 AsylG 2005 hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen.

II.

Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.

III.

Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wird eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte / Schutzberechtigter bis zum 11.12.2019 erteilt.

IV.

Die Spruchpunkte IV., V. und VI. des angefochtenen Bescheides werden gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005, § 9 BFA-VG, §§ 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9 und 55 Abs. 1- 9 FPG ersatzlos behoben.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. XXXX , (in Folge: Erstbeschwerdeführer), XXXX (in Folge: Zweitbeschwerdeführerin), die mj. XXXX , (in Folge: Drittbeschwerdeführerin), sowie die XXXX (in Folge: Viertbeschwerdeführerin), die mj. Beschwerdeführer gesetzlich vertreten durch die Zweitbeschwerdeführerin, alle afghanische Staatsangehörige von der Volksgruppe der Tadschiken stellten am 20.01.2016 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Im Rahmen der am 20.01.2016 durchgeführten Erstbefragung durch die belangte Behörde gab der Erstbeschwerdeführer an, er habe sein Herkunftsland wegen des Krieges und der Armut verlassen. Den Iran hätten sie verlassen, weil sie dort keine Dokumente erhalten hätten und auch sehr arm gewesen seien. Sie seien hierher gekommen, weil Österreich ein gutes und sicheres Land sei. Er gab an, im Falle der Rückkehr vor nichts Angst zu haben, aber es würde dort Krieg herrschen. Die Zweitbeschwerdeführerin gab am selben Tag zu ihren Fluchtgründen befragt an, dass ihr Vater ein Mujahed sei und mit der afghanischen Regierung gearbeitete habe. Er sei deshalb vor ca. 8 Monaten von einem Taliban-Kommandaten namens XXXX entführt worden. Aus Angst, dass er ihren Bruder und ihre Kinder mitnehme, hätten sie Afghanistan verlassen. Aus diesem Grund würde sie für ihre beiden Töchter und sich um Asyl ansuchen. Im Falle einer Rückkehr hätte sie Angst vor einer Entführung ihrer Kinder. Für die Dritt- und Viertbeschwerdeführerinnen nannten der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin keine eigenen Fluchtgründe.

3. Am 18.01.2018 erfolgte die Einvernahme vor der belangten Behörde.

Der Erstbeschwerdeführer gab an seit drei Jahren unter Blutkrebs zu leiden und in regelmäßiger Behandlung zu stehen.

Zu ihren Fluchtgründen führten die Beschwerdeführer an, dass das Leben ihrer Familie in Afghanistan in Gefahr gewesen wäre. Es habe dort einen Mann gegeben, XXXX , der habe den Vater der Zweitbeschwerdeführerin entführt. Er sei ein mächtiger Mann gewesen, ein Talib. Er habe viele Leute gehabt. Sie hätten dann Angst gehabt wegen ihrer Familie und ihren Kindern.

4. Mit den angefochtenen Bescheiden der belangten Behörde (zugestellt am 14.05.2018) wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Weiters wurde den Beschwerdeführern kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 erteilt (Spruchpunkt III.) und gegen sie gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV). Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt V.) und gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage betrage (Spruchpunkt VI).

In ihrer Begründung führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass keine aktuelle und konkrete Verfolgung aus einem in der Genfer Flüchtlingskonvention aufgezählten Gründe drohe, sowie, dass keine Anhaltspunkte hervorgekommen seien, aufgrund derer daraus zu schließen sei, dass die Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr nach Afghanistan einem erhöhten Gefährdungsrisiko in Hinblick auf die Verletzung einer Art. 2 bzw. Art. 3 EMRK bzw. der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention widersprechenden Behandlung ausgesetzt sein werde. Die Ausweisungsentscheidung wurde mit einer zu Lasten der Beschwerdeführer ausgehenden Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK begründet.

5. Mit Schreiben vom 07.06.2018, eingebracht am selben Tag, erhoben die Beschwerdeführer im Wege ihres Rechtsvertreters gegen diese Bescheide Beschwerde und beantragten, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, sowie die angefochtenen Bescheide zur Gänze aufzuheben und den Status der Asylberechtigten zu zuerkennen, in eventu den Status von subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, in eventu die Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären, in eventu festzustellen, dass die Abschiebung nach Afghanistan unzulässig sei und in eventu den angefochtenen Bescheid zu beheben und an die Behörde zurückzuverweisen.

Begründend führten die Beschwerdeführer durch ihren Rechtsvertreter im Wesentlichen Folgendes aus: Die belangte Behörde habe sich im angefochtenen Bescheid nicht ausreichend mit deren individuellen Lage auseinandergesetzt. Die allgemeine Sicherheitslage sei, wenn auch nicht im gesamten Staatsgebiet im gleichen Ausmaß - aufgrund der instabilen politischen Situation und der weitgehenden Schutzunfähigkeit staatlicher Institutionen nach wie vor prekär und sehr fragil. Auch die allgemeinen Lebensbedingungen und die Versorgungslage (Nahrung, Wohnraum, medizinische Versorgung etc.) würden sich sehr schwierig gestalten, wie aus den Länderfeststellungen klar hervorgehe. Aus all diesen Gründen und insbesondere aufgrund der schweren Erkrankung des Erstbeschwerdeführers, wäre im Falle ihrer Ausreise nach Afghanistan ernsthaft zu befürchten, dass sie mangels medizinischer Versorgung und vor dem Hintergrund der nach wie vor prekären Sicherheitslage in eine lebensbedrohliche Lage geraten würden.

Gleichzeitig wurde ein Arztbrief vom 08.01.2018, ein Ambulanzbrief vom 08.05.2018 sowie das Schreiben der Hämato-Onkologischen Ambulanz des Ordensklinikum Linz Elisabethinen vom 16.05.2018 betreffend die Leukämieerkrankung des Erstbeschwerdeführers vorgelegt.

6. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 26.11.2018 in Anwesenheit der Beschwerdeführer eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in welcher die Beschwerdeführer ausführlich zu ihren Fluchtgründen und zu den persönlichen Umständen im Herkunftsstaat befragt wurden.

Eingangs wurde über die Leukämieerkrankung des Erstbeschwerdeführers gesprochen. Dieser befinde sich in medizinischer Therapie, er müsse sehr starke Medikamente nehmen. Heute würde es ihm manchmal schwer fallen seine Augen offen zu halten, aber er würde gerne an der Verhandlung teilnehmen.

Laut Angaben der Zweitbeschwerdeführerin sei der Erstbeschwerdeführer in einem Monat ca. 10 Tage zu Hause, die restliche Zeit verbringe er im Krankenhaus. Seine Erkrankung sei eine große Belastung für sie, sie leide unter Kopfschmerzen und nehme Medikamente und sei schon bei einem Facharzt gewesen. Ihr Mann sei aufgrund seiner gesundheitlichen Beschwerden, nicht in der Lage sie mit den Kindern zu unterstützen. Sie selbst leide unter depressiven Verstimmungen und würde deshalb zwei Medikamente nehmen (Novalgin wegen der Kopfschmerzen und Sertralin Sandoz 50 mg. Filmtabletten gegen depressive Verstimmungen).

In Wiederholung zu den bisherigen Ausführungen ihres Fluchtvorbringens gaben sie an, dass sie Afghanistan wegen einer Feindschaft verlassen hätten. Die Zweitbeschwerdeführerin sei ca. 13 oder 14 Jahre alt gewesen, als ein Nachbar um ihre Hand angehalten hätte. Er sei Paschtune, ein Talib und ca. 45 Jahre alt gewesen. Er habe bereits eine Frau und 3 oder 4 Kinder gehabt. Ihr Vater habe seinen Antrag abgelehnt und ihm gesagt, dass sie Dari sprachig seien und er seine Tochter nicht einem Paschtunen geben wolle. Jener Mann, der um die Hand angehalten habe, hieß XXXX , er sei viel zwischen Pakistan und Afghanistan gereist, er sei dann über einen längeren Zeitraum in Pakistan gewesen und sie sei mit ihrem Mann verlobt worden. Ihr Schwiegervater und ihr Vater seien Cousins väterlicherseits. Mit ungefähr 20 Jahren habe sie ihren Mann geheiratet und ihre beiden Töchter seien dann auf die Welt gekommen. Als ihre ältere Tochter ca. 6 Jahre alt gewesen sei und ihre jüngere Tochter unter 2 Jahren gewesen sei, sei XXXX aus Pakistan nach Afghanistan zurückgekehrt. Er habe erfahren, dass sie geheiratet habe und bereits Kinder habe. Es sei dann zu vielen Problemen gekommen, bis er ihren Vater mitgenommen habe. Seither sei ihr Vater verschollen.

Auf Nachfrage, der Erstbeschwerdeführer hätte am 20.01.2016 hätte gesagt, Afghanistan wegen des Krieges und wegen der Armut verlassen zu haben, gab die Zweitbeschwerdeführerin an, einzugestehen, dass ihr Mann auch wegen seiner Krankheit nicht richtig auf die Fragen geantwortet habe und die Situation auch für sie sehr verwirrend gewesen sei. Dass sie gesagt habe ihr Vater sei ein Mujahid, bestritt sie. Es könne sein, dass sie vom Dolmetscher missverstanden worden wäre. Sie habe dort erklärt, dass sie sich nach dem Verschwinden ihres Vaters nicht an die Behörden im Heimatort wenden habe können und auch nicht zum nächsten Polizeiposten gehen habe können um sich dort zu beschweren. Ihr Vater sei ein einfacher Bauer gewesen. Sie habe das von Anfang an im Asylverfahren angegeben. Er sei nicht Mitglied einer politischen Partei gewesen. XXXX sei ein sehr gefährlicher Mann gewesen, ein Anführer der Taliban. Die Frage ob sie jemals selbst, direkt, in Afghanistan bedroht worden sei, verneinte sie. Sie habe aber von Nachbarn gehört, dass XXXX nach seiner Rückkehr gesagt habe, er würde sich rächen. Jemand sei auch in ihr Heimatdorf gegangen, um ihr Grundstück zu verkaufen. Er habe diese Person damit bedroht, ihn und seine gesamte Familie zu töten, weil er sie vertreten und ihr Grundstück verkaufen würde. Er habe auch den Freund des Vaters, bei dem sie gelebt hätten, bedroht. Diese Drohungen seien jedoch nicht umgesetzt worden.

Zuletzt gab die Zweitbeschwerdeführerin an, dass sie vor ihren Feinden geflüchtet wäre und wenn sie dorthin zurückgeschickt werde, würde sie sicher dort getötet werden. Dieser Feind habe ihren Vater entführt. Mittlerweile sei ihre Tochter älter und ebenfalls gefährdet. Sie wisse, wie mächtige Leute in Afghanistan Familien zerstören und junge Mädchen entführen würden. Dasselbe drohe ihr.

Nach ca. fünfminütiger Unterbrechung der Verhandlung wurde der Erstbeschwerdeführer befragt:

Als Hauptgrund der Flucht gab er abermals die Feindschaft an, und dass das Leben seiner Familie und sein eigenes Leben in Gefahr gewesen sei. XXXX habe ihm direkt gesagt, dass er seine Frau und die Tochter mitnehmen würde. Er habe in der Moschee vor vielen Gebetsteilnehmern ausgesprochen, dass er vorhabe sie zu entführen und seine Frau mitzunehmen.

Warum er bei der Erstbefragung angegeben habe, Afghanistan damals wegen des Krieges und der Armut verlassen zu haben, begründete er mit seinem schlechten Gesundheitszustand. Ihm wäre gesagt worden irgendetwas zu sagen und er hätte aufgrund seiner Erkrankung nicht die Wahrheit angeben können.

Bezugnehmend auf seine Krankheit gab der Erstbeschwerdeführer an, soweit er wisse, sei diese in Afghanistan nicht behandelbar. Als er in Afghanistan gewesen sei, sei es ihm gesundheitlich sehr schlecht gegangen, er habe starke Knochenschmerzen gehabt und wenn er zum Arzt gegangen sei, habe er nur ein Schmerzmittel bekommen. Seit er hier sei und richtig behandelt werde, gehe es ihm gesundheitlich wesentlich besser. Er würde seiner Frau beim Einkaufen und bei Hausarbeiten helfen.

Die Befragung der Dritt- und Viertbeschwerdeführerin beschränkte sich mangels eigenem Fluchtvorbringen auf ein in deutscher Sprache geführtes Gespräch über die Schule und den Alltag.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Personen

Die Beschwerdeführer sind afghanische Staatsangehörige, gehören der Volksgruppe der Tadschiken an und sind sunnitische Muslime. Die Muttersprache der Beschwerdeführer ist Dari. Der im Jahr XXXX geborene Erstbeschwerdeführer und die im Jahr XXXX geborene Zweitbeschwerdeführerin stammen aus der Provinz Kapisa in Afghanistan. Sie haben dort etwa im Jahr 2005 geheiratet. Etwa im Jahr 2015 sind sie zuerst in den Iran und dann weiter nach Österreich geflüchtet. Die gemeinsamen Kinder des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin, nämlich die zwei minderjährigen Töchter (die Dritt- und Viertbeschwerdeführerinnen), wurden in den Jahren XXXX und XXXX in Afghanistan geboren.

Der Erstbeschwerdeführer hat auf den landwirtschaftlichen Grundstücken seines Schwiegervaters gearbeitet und kennt sich auch mit Bauarbeiten aus.

Der Erstbeschwerdeführer leidet unter einer Leukämieerkrankung und befindet sich in medizinischer Therapie. Er hat jede Woche zwei Mal Chemotherapie und muss starke Medikamente nehmen. Er ist deshalb nicht erwerbsfähig.

Die Zweitbeschwerdeführerin war in Afghanistan Hausfrau und hat sich um die Kinder gekümmert. Sie leidet unter depressiven Verstimmungen und nimmt zwei Medikamente (Novalgin wegen der Kopfschmerzen und Sertralin Sandoz 50 mg. Filmtabletten wegen der depressiven Verstimmungen).

Die Dritt- und Viertbeschwerdeführerinnen sind gesund.

1.2. Fluchtgründe

Das von den Beschwerdeführern dargelegte Fluchtvorbringen enthielt - abgesehen von den angeblichen Absichten eines Talibans, XXXX , welcher den Vater der Zweitbeschwerdeführerin entführt hätte, da sie ihn nicht habe heiraten wollen, und dieser nunmehr auch nach dem Leben der Beschwerdeführer trachten würde, um sich zu rächen, - keinerlei konkretes Bedrohungsszenario. Die Beschwerdeführer wurden nie persönlich durch den genannten Feind bedroht.

Das von den Beschwerdeführern dargelegte Fluchtvorbringen, wonach dieser Kommandant der Taliban nach ihrem Leben trachten würde, kann nicht festgestellt werden. Auch dass er sie bei Rückkehr in ihr Heimatland entführen würde, kann nicht als der Wahrheit entsprechend festgestellt werden.

Die Beschwerdeführer vermittelten keine optischen, akustischen oder gefühlsbezogenen Schilderungen ihrer Erlebnisse, die ihre Flucht begründet haben sollten. Befragt nach ihrem Fluchtvorbringen antworteten der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin mit Pauschalierungen, Verallgemeinerungen, Verkürzungen und Gegenfragen.

Die Beschwerdeführer waren in Afghanistan keiner konkreten individuellen Verfolgung aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung ausgesetzt.

Die Volksgruppenzugehörigkeit der Beschwerdeführer hat ihnen in Afghanistan keine Probleme bereitet.

Die Zweitbeschwerdeführerin hat keine so sehr verinnerlichte westliche Orientierung glaubhaft machen können, dass sie nicht mehr, oder nur unter unzumutbarer Verleugnung der inneren Persönlichkeit, als Frau in Afghanistan leben könne.

Es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführer weder vom afghanischen Staat noch von Privaten verfolgt werden oder wurden.

1.3. Leben der Beschwerdeführer in Österreich

Der aufenthaltsrechtliche Status der Beschwerdeführer in Österreich beruhte ausschließlich auf deren vorläufigen Stellung als Asylwerber. Dieser dauerte bislang ca. knapp 3 Jahre.

Die Beschwerdeführer leben in einem gemeinsamen Haushalt.

Der Erstbeschwerdeführer hilft seiner Frau bei Hausarbeiten und auch beim Einkaufen, ist jedoch aufgrund seiner Erkrankung nicht erwerbsfähig. Der Erstbeschwerdeführer spricht etwas Deutsch und hat Kurse bzw. Prüfungen auf dem Niveau A1 und A2 besucht bzw. abgelegt.

Die Zweitbeschwerdeführerin geht keiner Arbeit nach, sondern kümmert sich um die Kinder und den Haushalt. Die Zweitbeschwerdeführerin hat noch keinen Deutschkurs absolviert und kann lediglich einzelne Wörter verstehen und sich in gebrochenem Deutsch ausdrücken.

Die Dritt- und Viertbeschwerdeführerinnen sprechen gutes Deutsch. Die Drittbeschwerdeführerin geht in die Schule und die Viertbeschwerdeführerin geht seit diesem Jahr in den Kindergarten.

1.4. mögliche Rückkehr der Beschwerdeführer in den Herkunftsstaat

Die Beschwerdeführer sind im Fall einer Rückkehr nach Afghanistan keiner individuellen asylrechtlich relevanten Verfolgung ausgesetzt.

Die Beschwerdeführer wurden in ihrem Herkunftsstaat niemals inhaftiert, sind nicht vorbestraft und hatten mit den Behörden ihres Herkunftsstaates weder auf Grund ihres Religionsbekenntnisses oder ihrer Volksgruppenzugehörigkeit noch sonst irgendwelche Probleme. Sie waren nie politisch tätig und gehörten nie einer politischen Partei an.

Die Sicherheitslage in Karpisa, der Heimatprovinz der Beschwerdeführer, ist derzeit jedoch höchst volatil und angespannt.

Die Beschwerdeführer können auch nicht in zumutbarer Weise auf die Übersiedlung in andere Landesteile Afghanistans, insbesondere nach Mazar e Sharif oder Herat, verwiesen werden.

Da der Erstbeschwerdeführer unter einer schweren Leukämieerkrankung leidet, wird er nicht in der Lage sein, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen und daher grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft seiner Familie befriedigen zu können.

Die Zweitbeschwerdeführerin leidet unter depressiven Verstimmungen, hat noch nie gearbeitet und würde daher nicht in der Lage sein ihre grundlegenden und notwendigen Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft befriedigen zu können geschweige denn für ihre gesamte Familie zu sorgen, und wird daher Gefahr laufen in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten.

Der Dritt- und Viertbeschwerdeführerin drohen insbesondere aufgrund der allgemeinen Sicherheitslage in der Provinz Kapisa und deren besonderer Vulnerabiliät als weibliche Minderjährige Eingriffe in deren körperliche Unversehrtheit. Wie oben ausgeführt wären deren Eltern nicht in der Lage ausreichend für sie zu sorgen und sie vor Eingriffen zu schützen.

Die Beschwerdeführer würden im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan und auch bei einer Ansiedelung außerhalb ihrer Heimatprovinz, aufgrund der notwendigen Versorgung ihrer minderjährigen Kinder und aufgrund der notwendigen medizinischen Versorgung des Erstbeschwerdeführers Gefahr laufen, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Es wird ihnen auch nicht möglich sein, ausreichenden Schutz im Rahmen des Familienverbands zu finden, zumal keine Verwandten in Afghanistan bekannt sind, von denen die Beschwerdeführer ausreichende Unterstützung erhalten könnten.

1.5. Zur maßgeblichen Situation in Afghanistan:

1.5.1. Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 29.06.2018 sowie vom 11.09.2018:

Politische Lage

Nach dem Sturz des Taliban-Regimes im Jahr 2001 wurde eine neue Verfassung ausgearbeitet und im Jahr 2004 angenommen (BFA Staatendokumentation 7.2016; vgl. Casolino 2011). Sie basiert auf der Verfassung aus dem Jahr 1964. Bei der Ratifizierung sah diese Verfassung vor, dass kein Gesetz gegen die Grundsätze und Bestimmungen des Islam verstoßen darf und alle Bürger Afghanistans, Mann wie Frau, gleiche Rechte und Pflichten vor dem Gesetz haben (BFA Staatendokumentation 3.2014; vgl. Casolino 2011, MPI 27.1.2004).

Die Verfassung der islamischen Republik Afghanistan sieht vor, dass der Präsident der Republik direkt vom Volk gewählt wird und sein Mandat fünf Jahre beträgt (Casolino 2011). Implizit schreibt die Verfassung dem Präsidenten auch die Führung der Exekutive zu (AAN 13.2.2015).

Nach den Präsidentschaftswahlen im Jahr 2014 einigten sich die beiden Kandidaten Ashraf Ghani und Abdullah Abdullah Mitte 2014 auf eine Regierung der Nationalen Einheit (RNE) (AM 2015; vgl. DW 30.9.2014). Mit dem RNE-Abkommen vom 21.9.2014 wurde neben dem Amt des Präsidenten der Posten des CEO (Chief Executive Officer) eingeführt, dessen Befugnisse jenen eines Premierministers entsprechen. Über die genaue Gestalt und Institutionalisierung des Postens des CEO muss noch eine loya jirga [Anm.: größte nationale Versammlung zur Klärung von wichtigen politischen bzw. verfassungsrelevanten Fragen] entscheiden (AAN 13.2.2015; vgl. AAN o. D.), doch die Einberufung einer loya jirga hängt von der Abhaltung von Wahlen ab (CRS 13.12.2017).

Die afghanische Innenpolitik war daraufhin von langwierigen Auseinandersetzungen zwischen den beiden Regierungslagern unter Führung von Präsident Ashraf Ghani und dem Regierungsvorsitzenden (Chief Executive Officer, CEO) Abdullah Abdullah geprägt. Kurz vor dem Warschauer NATO-Gipfel im Juli 2016 wurden schließlich alle Ministerämter besetzt (AA 9.2016)

Friedens- und Versöhnungsprozess

Am 28. Februar 2018 machte Afghanistans Präsident Ashraf Ghani den Taliban ein Friedensangebot (NYT 11.3.2018; vgl. TS 28.2.2018). Die Annahme des Angebots durch die Taliban würde, so Ghani, diesen verschiedene Garantien gewähren, wie eine Amnestie, die Anerkennung der Taliban-Bewegung als politische Partei, eine Abänderung der Verfassung und die Aufhebung der Sanktionen gegen ihre Anführer (TD 7.3.2018). Quellen zufolge wird die Annahme bzw. Ablehnung des Angebots derzeit in den Rängen der Taliban diskutiert (Tolonews 16.4.2018; vgl. Tolonews 11.4.2018). Anfang 2018 fanden zwei Friedenskonferenzen zur Sicherheitslage in Afghanistan statt: die zweite Runde des Kabuler Prozesses [Anm.: von der afghanischen Regierung ins Leben gerufene Friedenskonferenz mit internationaler Beteiligung] und die Friedenskonferenz in Taschkent (TD 24.3.2018; vgl. TD 7.3.2018, NZZ 28.2.2018). Anfang April rief Staatspräsident Ghani die Taliban dazu auf, sich für die Parlamentswahlen im Oktober 2018 als politische Gruppierung registrieren zu lassen, was von diesen jedoch abgelehnt wurde (Tolonews 16.4.2018). Ende April 2018 kam es in diesem Zusammenhang zu Angriffen regierungsfeindlicher Gruppierungen (hauptsächlich des IS, aber auch der Taliban) auf mit der Wahlregistrierung betraute Behörden in verschiedenen Provinzen (vgl. Kapitel 3. "Sicherheitslage").

Am 19.5.2018 erklärten die Taliban, sie würden keine Mitglieder afghanischer Sicherheitskräfte mehr angreifen, wenn diese ihre Truppen verlassen würden, und gewährten ihnen somit eine "Amnestie". In ihrer Stellungnahme erklärten die Aufständischen, dass das Ziel ihrer Frühlingsoffensive Amerika und ihre Alliierten seien (AJ 19.5.2018).

Am 7.6.2018 verkündete Präsident Ashraf Ghani einen Waffenstillstand mit den Taliban für den Zeitraum 12.6.2018 - 20.6.2018. Die Erklärung erfolgte, nachdem sich am 4.6.2018 über 2.000 Religionsgelehrte aus ganz Afghanistan in Kabul versammelt hatten und eine Fatwa zur Beendigung der Gewalt aussprachen (Tolonews 7.6.2018; vgl. Reuters 7.6.2018, RFL/RL 5.6.2018). Durch die Fatwa wurden Selbstmordanschläge für ungesetzlich (nach islamischem Recht, Anm.) erklärt und die Taliban dazu aufgerufen, den Friedensprozess zu unterstützen (Reuters 5.6.2018). Die Taliban selbst gingen am 9.6.2018 auf das Angebot ein und erklärten einen Waffenstillstand von drei Tagen (die ersten drei Tage des Eid-Fests, Anm.). Der Waffenstillstand würde sich jedoch nicht auf die ausländischen Sicherheitskräfte beziehen; auch würden sich die Taliban im Falle eines militärischen Angriffs verteidigen (HDN 10.6.2018; vgl. TH 10.6.2018, Tolonews 9.6.2018).

Sicherheitslage

Wegen einer Serie von öffentlichkeitswirksamen (high-profile) Angriffen in städtischen Zentren, die von regierungsfeindlichen Elementen ausgeführt wurden, erklärten die Vereinten Nationen (UN) im Februar 2018 die Sicherheitslage für sehr instabil (UNGASC 27.2.2018).

Für das Jahr 2017 registrierte die Nichtregierungsorganisation INSO (International NGO Safety Organisation) landesweit 29.824 sicherheitsrelevante Vorfälle. Im Jahresvergleich wurden von INSO 2016 landesweit 28.838 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert und für das Jahr 2015 25.288. Zu sicherheitsrelevanten Vorfällen zählt INSO Drohungen, Überfälle, direkter Beschuss, Entführungen, Vorfälle mit IEDs (Sprengfallen/ Unkonventionelle Spreng- oder Brandvorrichtung - USBV) und andere Arten von Vorfällen (INSO o.D.).

Kabul

Die Provinzhauptstadt von Kabul und gleichzeitig Hauptstadt von Afghanistan ist Kabul-Stadt. Die Provinz Kabul grenzt im Nordwesten an die Provinz Parwan, im Nordosten an Kapisa, im Osten an Laghman, an Nangarhar im Südosten, an Logar im Süden und an (Maidan) Wardak im Südwesten. Kabul ist mit den Provinzen Kandahar, Herat und Mazar durch die sogenannte Ringstraße und mit Peshawar in Pakistan durch die Kabul-Torkham Autobahn verbunden. Die Provinz Kabul besteht aus folgenden Einheiten (Pajhwok o.D.z): Bagrami, Chaharasyab/Char Asiab, Dehsabz/Deh sabz, Estalef/Istalif, Farza, Guldara, Kabul Stadt, Kalakan, Khak-e Jabbar/Khak-i-Jabar, Mirbachakot/Mir Bacha Kot, Musayi/Mussahi, Paghman, Qarabagh, Shakardara, Surobi/Sorubi (UN OCHA 4-2014; vgl. Pajhwok o.D.z).

Die Bevölkerungszahl der Provinz wird auf 4.679.648 geschätzt (CSO 4.2017).

In der Hauptstadt Kabul leben unterschiedliche Ethnien: Paschtunen, Tadschiken, Hazara, Usbeken, Turkmenen, Belutschen, Sikhs und Hindus. Ein Großteil der Bevölkerung gehört dem sunnitischen Glauben an, dennoch lebt eine Anzahl von Schiiten, Sikhs und Hindus nebeneinander in Kabul Stadt (Pajhwok o.D.z). Menschen aus unsicheren Provinzen, auf der Suche nach Sicherheit und Jobs, kommen nach Kabul - beispielsweise in die Region Shuhada-e Saliheen (LAT 26.3.2018). In der Hauptstadt Kabul existieren etwa 60 anerkannte informelle Siedlungen, in denen 65.000 registrierte Rückkehrer/innen und IDPs wohnen (TG 15.3.2018).

Kabul verfügt über einen internationalen Flughafen: den Hamid Karzai International Airport (HKIR) (Tolonews 25.2.2018; vgl. Flughafenkarte der Staatendokumentation; Kapitel 3.35). Auch soll die vierspurige "Ring Road", die Kabul mit angrenzenden Provinzen verbindet, verlängert werden (Tolonews 10.9.2017; vgl. Kapitel 3.35.).

Allgemeine Information zur Sicherheitslage

Einst als relativ sicher erachtet, ist die Hauptstadt Kabul von öffentlichkeitswirksamen (high-profile) Angriffen der Taliban betroffen (Reuters 14.3.2018), die darauf abzielen, die Autorität der afghanischen Regierung zu untergraben (Reuters 14.3.2018; vgl. UNGASC 27.2.2018). Regierungsfeindliche, bewaffnete Gruppierungen inklusive des IS versuchen in Schlüsselprovinzen und -distrikten, wie auch in der Hauptstadt Kabul, Angriffe auszuführen (Khaama Press 26.3.2018; vgl. FAZ 22.4.2018, AJ 30.4.2018). Im Jahr 2017 und in den ersten Monaten des Jahres 2018 kam es zu mehreren "high-profile"-Angriffen in der Stadt Kabul; dadurch zeigte sich die Angreifbarkeit/Vulnerabilität der afghanischen und ausländischen Sicherheitskräfte (DW 27.3.2018; vgl. VoA 19.3.2018 SCR 3.2018, FAZ 22.4.2018, AJ 30.4.2018).

Informationen und Beispiele zu öffentlichkeitswirksamen (high-profile) Angriffen (HPA) können dem Kapitel 3. "Sicherheitslage (allgemeiner Teil)" entnommen werden; Anmerkung der Staatendokumentation.

Im Zeitraum 1.1.2017- 30.4.2018 wurden in der Provinz 410 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert.

Im gesamten Jahr 2017 wurden 1.831 zivile Opfer (479 getötete Zivilisten und 1.352 Verletzte) registriert. Hauptursache waren Selbstmordanschläge, gefolgt von IEDs und gezielte Tötungen. Dies bedeutet eine Steigerung von 4% im Gegensatz zum Vergleichsjahr 2016. Für Kabul-Stadt wurden insgesamt 1.612 zivile Opfer registriert; dies bedeutet eine Steigerung von 17% im Gegensatz zum Vorjahr 2016 (440 getötete Zivilisten und 1.172 Verletzte) (UNAMA 2.2018).

Im Jahr 2017 war die höchste Anzahl ziviler Opfer Afghanistans in der Provinz Kabul zu verzeichnen, die hauptsächlich auf willkürliche Angriffe in der Stadt Kabul zurückzuführen waren; 16% aller zivilen Opfer in Afghanistan sind in Kabul zu verzeichnen.

Selbstmordangriffe und komplexe Attacken, aber auch andere Vorfallsarten, in denen auch IEDs verwendet wurden, erhöhten die Anzahl ziviler Opfer in Kabul. Dieser öffentlichkeitswirksame (high-profile) Angriff im Mai 2017 war alleine für ein Drittel ziviler Opfer in der Stadt Kabul im Jahr 2017 verantwortlich (UNAMA 2.2018).

Militärische Operationen und Maßnahmen der afghanischen Regierung in der Provinz Kabul

Regelmäßig werden in der Hauptstadt Sicherheitsoperationen durch die Regierung in unterschiedlichen Gebieten ausgeführt (Tolonews 31.1.2018; vgl. AT 18.3.2018, RS 28.2.2018; vgl. MF 18.3.2018). Im Rahmen des neuen Sicherheitsplanes sollen außerdem Hausdurchsuchungen ausgeführt werden (MF 18.3.2018). Um die Sicherheitslage in Kabul-Stadt zu verbessern, wurden im Rahmen eines neuen Sicherheitsplanes mit dem Namen "Zarghun Belt" (der grüne Gürtel), der Mitte August 2017 bekannt gegeben wurde, mindestens 90 Kontrollpunkte in den zentralen Teilen der Stadt Kabul errichtet. Die afghanische Regierung deklarierte einen Schlüsselbereich der afghanischen Hauptstadt zur "Green Zone" - dies ist die Region, in der wichtige Regierungsinstitutionen, ausländische Vertretungen und einige Betriebe verortet sind (Tolonews 7.2.2018). Kabul hatte zwar niemals eine formelle "Green Zone"; dennoch hat sich das Zentrum der afghanischen Hauptstadt, gekennzeichnet von bewaffneten Kontrollpunkten und Sicherheitswänden, immer mehr in eine militärische Zone verwandelt (Reuters 6.8.2017). Die neue Strategie beinhaltet auch die Schließung der Seitenstraßen, welche die Hauptstadt Kabul mit den angrenzenden Vorstädten verbinden; des Weiteren, werden die Sicherheitskräfte ihre Präsenz, Personenkontrollen und geheimdienstlichen Aktivitäten erhöhen (Tolonews 7.2.2018). Damit soll innerhalb der Sicherheitszone der Personenverkehr kontrolliert werden. Die engmaschigen Sicherheitsmaßnahmen beinhalten auch eine erhöhte Anzahl an Sicherheitskräften und eine Verbesserung der Infrastruktur rund um Schlüsselbereiche der Stadt (Tolonews 1.3.2018). Insgesamt beinhaltet dieser neue Sicherheitsplan 52 Maßnahmen, von denen die meisten nicht veröffentlicht werden (RFE/RL 7.2.2018). Auch übernimmt die ANA einige der porösen Kontrollpunkte innerhalb der Stadt und bildet spezialisierte Soldaten aus, um Wache zu stehen. Des Weiteren soll ein kreisförmiger innerer Sicherheitsmantel entstehen, der an einen äußeren Sicherheitsring nahtlos anschließt - alles dazwischen muss geräumt werden (Reuters 14.3.2018).

Regierungsfeindliche Gruppierungen in der Provinz Kabul

Sowohl die Taliban als auch der IS verüben öffentlichkeitswirksame (high-profile) Angriffe in der Stadt Kabul (UNGASC 27.2.2018; vgl. RFE/RL 17.3.2018, Dawn 31.1.2018), auch dem Haqqani-Netzwerk wird nachgesagt, Angriffe in der Stadt Kabul zu verüben (RFE/RL 30.1.2018; vgl. NYT 9.3.2018, VoA 1.6.2017). So existieren in der Hauptstadt Kabul scheinbar eine Infrastruktur, Logistik und möglicherweise auch Personal ("terrorists to hire"), die vom Haqqani-Netzwerk oder anderen Taliban-Gruppierungen, Splittergruppen, die unter der Flagge des IS stehen, und gewaltbereiten pakistanischen sektiererischen (anti-schiitischen) Gruppierungen verwendet werden (AAN 5.2.2018).

Zum Beispiel wurden zwischen 27.12.2017 und 29.1.2018 acht Angriffe in drei Städten ausgeführt, zu denen neben Jalalabad und Kandahar auch Kabul zählte - fünf dieser Angriffe fanden dort statt. Nichtsdestotrotz deuten die verstärkten Angriffe - noch - auf keine größere Veränderung hinsichtlich des "Modus Operandi" der Taliban an (AAN 5.2.2018).

Für den Zeitraum 1.1.2017 - 31.1.2018 wurden in der Provinz Kabul vom IS verursachte Vorfälle registriert (Gewalt gegenüber Zivilist/innen und Gefechte) (ACLED 23.2.2018).

Mazar-e Sharif

Mazar-e Sharif ist die Hauptstadt der Provinz Balkh. Mazar-e Sharif liegt an der Autobahn zwischen Maimana und Pul-e-Khumri und ist gleichzeitig ein Wirtschafts- und Verkehrsknotenpunkt in Nordafghanistan. Die Region entwickelt sich wirtschaftlich gut. Es entstehen neue Arbeitsplätze, Firmen siedeln sich an und auch der Dienstleistungsbereich wächst (LIB 11.09.2018, S. 71).

In Mazar-e Sharif gibt es einen internationalen Flughafen, durch den die Stadt sicher zu erreichen ist (LIB 11.09.2018, S. 71).

Die Provinz Balkh ist nach wie vor eine der stabilsten Provinzen Afghanistans, sie zählt zu den relativ ruhigen Provinzen in Nordafghanistan. Manchmal kommt es zu Zusammenstößen zwischen Aufständischen und den afghanischen Sicherheitskräften (LIB 11.09.2018, S. 72).

Im Zeitraum 1.1.2017-30.4.2018 wurden in der Provinz 93 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert. Die Bevölkerungszahl der Provinz wird auf 1.382.155 geschätzt (LIB 11.09.2018, S. 61f).

Herat

Herat ist eine der größten Provinzen Afghanistans und liegt im Westen des Landes. Herat grenzt im Norden an die Provinz Badghis und Turkmenistan, im Süden an die Provinz Farah, im Osten an die Provinz Ghor und im Westen an den Iran. Die Provinz ist in 16 Bezirke eingeteilt, die gleichzeitig auch die administrativen Einheiten bilden. Die Bevölkerungszahl der Provinz wird auf 1.967.180 geschätzt. In der Provinz leben Paschtunen, Tadschiken, Hazara, Turkmenen, Uzbeken und Aimaken (LIB 11.09.2018, S. 107).

Provinzhauptstadt ist Herat-Stadt, welche sich im gleichnamigen Distrikt befindet und eine Einwohnerzahl von 506.900 hat. In der Provinz befinden sich zwei Flughäfen: ein internationaler in Herat-Stadt und ein militärischer in Shindand, sodass die Stadt sicher erreichbar ist (LIB 11.09.2018, S. 107, 228 f).

Herat ist eine relativ entwickelte Provinz im Westen des Landes. Bekannt ist Herat auch wegen seiner Vorreiterrolle in der Safran-Produktion. Die Safran-Produktion garantierte z.B. auch zahlreiche Arbeitsplätze für Frauen in der Provinz (LIB 11.09.2018, S. 107).

Herat wird als eine der relativ friedlichen Provinzen gewertet, dennoch sind Aufständische in einigen Distrikten der Provinz, wie Shindand, Kushk, Chisht-i-Sharif und Gulran, aktiv. Die Provinz Herat zählt zu den relativ ruhigen Provinzen im Westen des Landes zählt, wenngleich sich in den abgelegenen Distrikten die Situation in den letzten Jahren aufgrund der Taliban verschlechtert hat (LIB 11.09.2018, S. 108).

Nach zehn Jahren der Entminung sind nun 14 von 16 Distrikten der Provinz sicher. In diesen Gegenden besteht keine Gefahr mehr, Landminen und anderen Blindgängern ausgesetzt zu sein. In der Provinz leben u.a. tausende afghanische Binnenflüchtlinge (LIB 11.09.2018, S. 108).

Im gesamten Jahr 2017 wurden in der Provinz Herat 495 zivile Opfer (238 getötete Zivilisten und 257 Verletzte) registriert. Hauptursache waren IEDs, gefolgt von Selbstmordanschlägen/komplexen

Attacken und gezielten Tötungen. Dies bedeutet eine Steigerung von 37% im Gegensatz zum Vergleichsjahr 2016 (LIB 11.09.2018, S. 109).

Regierungsfeindliche Aufständische griffen Mitte 2017 heilige Orte, wie schiitische Moscheen, in Hauptstädten wie Kabul und Herat, an. Dennoch erklärten Talibanaufständische ihre Bereitschaft, sich am Friedensprozess zu beteiligen. Es kam zu internen Konflikten zwischen verfeindeten Taliban-Gruppierungen (LIB 11.09.2018, S. 110).

Kapisa

Kapisa zählt zu den zentralen Provinzen Afghanistans. Die Provinz grenzt im Norden an Panjshir, im Westen an Parwan, im Süden an Kabul und im Osten an Laghman. Im Nordosten der Provinz befinden sich die Vorhügel des Hindukusch-Gebirges und breit bewaldete Gegenden, während der Südwesten felsiger und flacher ist. Die Provinz besteht aus folgenden Distrikten: Hesa Dovon/Hisa-e-Duwum-e-Kohestan, Kohistan, Hesa Aval Kohistan/Hisa-e-Awal-e-Kohestan, Koh Band/Kohband, Nijrab/Nejrab, Ala Sai/Alasay, Tag Ab/Tagab und die Provinzhauptstadt Mahmud-i- Raqi/Mahmud-e-Raqi (NPS o.D. vgl. UN OCHA 4.2014). Die Bevölkerungszahl der Provinz wird auf 455.574 geschätzt (CSO 4.2017). In der Provinz leben Tadschiken, Ghilzai, Safi, Paschai und Nuristani (NPS o.D.).

In Kapisa stieg die Opium-Produktion im Jahr 2017 (+360 Hektar), wenngleich nicht so stark wie in der Provinz Nangarhar. Insgesamt wurden im selben Jahr in Kapisa drei Hektar an Opiumfeldern umgewidmet (UNODC 11.2017).

Allgemeine Informationen zur Sicherheitslage in Kapisa

Kapisa war eine der relativ friedlichen Provinzen in Nordostafghanistan, jedoch hat sich die Sicherheitslage in einigen abgelegenen Gebieten der Provinz in den letzten Jahren verschlechtert (Khaama Press 10.8.2017; vgl. Khaama Press 8.8.2017, Khaama Press 1.7.2017). Im Rahmen eines von Taliban geführten Aufstandes in Schlüsselprovinzen im Norden und Süden des Landes, versuchen regierungsfeindliche bewaffnete Gruppierungen die Provinz Kapisa zu destabilisieren (Khaama Press 2.10.2017). Talibanaufständische sind in abgelegenen und unruhigen Distrikten der Provinz aktiv; ihre Aktivitäten sind: gezielte Tötungen, Straßenbomben und koordinierte Angriffe auf Sicherheitskräfte, Regierungsbeamte und deren private Anlagen (Khaama Press 1.7.2017; vgl. Pajhwok 6.3.2018, Aawsat 20.2.2018).

Speziell im Winter haben Sicherheitskräfte mit Unterstützung durch die Luftwaffe begonnen Nachtrazzien in unsicheren Gegenden von Kapisa durchzuführen (Pajhwok 24.11.2017).

In der Provinz Kapisa arbeiten auch Frauen für die afghanischen Sicherheitskräfte (DVIDS 3.8.2018).

Im Zeitraum 1.1.2017-30.4.2018 wurden in der Provinz 83 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert, (...)

Im gesamten Jahr 2017 wurden in Kapisa 101 zivile Opfer (34 getötete Zivilisten und 67 Verletzte) registriert. Hauptursache waren Bodenoffensiven, IEDs und gezielte Tötungen. Dies bedeutet einen Rückgang von 19% im Gegensatz zum Vergleichsjahr 2016 (UNAMA 2.2018).

In Kapisa leben Binnenflüchtlinge, die aus dem Distrikt Tagab aus Sicherheitsgründen flüchten mussten (ARCS 21.2.2018). Mitte März 2018 wurde von ca. 1.300 Personen berichtet, die aus verschiedenen Teilen des Landes (Kapisa, Laghman, Nuristan und Parwan) aufgrund anhaltenden gewaltsamen Konflikts in die Distrikte Mahmud-e-Raqi, Hisa-e-Awal-e-Kohestan und Hisa-e- Duwum-e-Kohestan der Provinz Kapisa geflüchtet sind (UN OCHA o.D.).

Militärische Operationen in Kapisa

In der Provinz werden militärische Operationen durchgeführt, um bestimmte Gegenden von Aufständischen zu befreien (Khaama Press 1.3.2018; vgl. AAT 11.3.2018, Tolonews 23.1.2017, Xinhua 22.1.2017, Khaama Press 22.1.2017, Khaama Press 15.1.2017, Tolonews 12.1.2017, Pajhwok 24.11.2017); dabei wurden unter anderem Anhänger der Taliban und des IS getötet (Khaama Press 1.3.2018; vgl. AA Turkey 11.3.2018, Khaama Press 2.10.2017, Tolonews 19.1.2017, Khaama Press 7.1.2017, Kabul Tribune 4.1.2017) und manchmal ihre Anführer (Pajhwok 6.3.2018; vgl. Khaama Press 2.10.2017).

Luftangriffe wurden durchgeführt; dabei wurden Taliban-Kommandanten getötet (Tolonews 11.11.2017; vgl. Pajhwok 24.11.2017). Es kommt zu Zusammenstößen zwischen den Aufständischen und den afghanischen Sicherheitskräften (Xinhua 22.2.2018; vgl. NZH 21.2.2018).

Regierungsfeindliche Gruppierungen in Kapisa

Talibanaufständische sind in abgelegenen und unruhigen Distrikten der Provinz aktiv (Khaama Press 1.7.2017).

Regierungsfeindliche Gruppierungen - zu denen Taliban und IS zählen - sind in folgenden Distrikten aktiv: Tagab, Alasay und Najrab (Khaama Press 1.3.2018; vgl. Pajhwok 24.11.2017, Pajhwok 8.9.2017, Pajhwok 5.9.2017). In Tagab haben die Taliban 2016 ein Fernsehverbot ausgesprochen und 2017 Frauen aus dem Distrikt-Bazar verbannt. Afghanische Sicherheitskräfte betonten, dass sie im Distrikt-Bazaar von Tagab vor Ort wären und dass das Frauen-Verbot nicht implementiert werden würde bzw. weiterhin zurückgewiesen bleibe.(Pajhwok 8.9.2017).

Für den Zeitraum 1.1.2017 - 31.1.2018 wurden in der Provinz Kapisa keine IS-bezogenen Sicherheitsvorfälle registriert (ACLED 23.2.2018).

Rechtsschutz / Justizwesen

Gemäß Artikel 116 der Verfassung ist die Justiz ein unabhängiges Organ der Islamischen Republik Afghanistan. Die Judikative besteht aus dem Obersten Gerichtshof (Stera Mahkama, Anm.), den Berufungsgerichten und den Hauptgerichten, deren Gewalten gesetzlich geregelt sind. (Casolino 2011). Die wichtigste religiöse Institution des Landes ist der Ulema-Rat (Afghan Ulama Council - AUC, Shura-e ulama-e afghanistan, Anm.), eine nationale Versammlung von Religionsgelehrten, die u.a. den Präsidenten in islamrechtlichen Angelegenheiten berät und Einfluss auf die Rechtsformulierung und die Auslegung des existierenden Rechts hat (USDOS 15.8.2017; vgl. AB 7.6.2017, AP o.D.).

as afghanische Justizwesen beruht sowohl auf dem islamischen [Anm.:

Scharia] als auch auf dem nationalen Recht; letzteres wurzelt in den deutschen und ägyptischen Systemen (NYT 26.12.2015; vgl. AP o.D.).

Die rechtliche Praxis in Afghanistan ist komplex: Einerseits sieht die Verfassung das Gesetzlichkeitsprinzip und die Wahrung der völkerrechtlichen Abkommen, einschließlich Menschenrechtsverträge, vor, andererseits formuliert sie einen unwiderruflichen Scharia-Vorbehalt. Ein Beispiel dieser Komplexität ist das neue Strafgesetzbuch, das am 15.2.2018 in Kraft getreten ist (AP o.D.; vgl. vertrauliche Quelle 10.4.2018). Die Organe der afghanischen Rechtsprechung sind durch die Verfassung dazu ermächtigt, sowohl das formelle als auch das islamische Recht anzuwenden (AP o.D.).

Das Recht auf ein faires und öffentliches Verfahren ist in der Verfassung verankert, wird aber in der Praxis selten umgesetzt. Die Umsetzung der rechtlichen Bestimmungen ist innerhalb des Landes uneinheitlich. Dem Gesetz nach gilt für alle Bürger/innen die Unschuldsvermutung und Angeklagte haben das Recht, beim Prozess anwesend zu sein und Rechtsmittel einzulegen; jedoch werden diese Rechte nicht immer respektiert. Bürger/innen sind bzgl. ihrer Verfassungsrechte oft im Unklaren und es ist selten, dass Staatsanwälte die Beschuldigten über die gegen sie erhobenen Anklagen genau informieren. Die Beschuldigten sind dazu berechtigt, sich von einem Pflichtverteidiger vertreten und beraten zu lassen; jedoch wird dieses Recht aufgrund eines Mangels an Strafverteidigern uneinheitlich umgesetzt (USDOS 20.4.2018). In Afghanistan existieren keine Strafverteidiger nach dem westlichen Modell; traditionell dienten diese nur als Mittelsmänner zwischen der anklagenden Behörde, dem Angeklagten und dem Gericht. Seit 2008 ändert sich diese Tendenz und es existieren Strafverteidiger, die innerhalb des Justizministeriums und auch außerhalb tätig sind (NYT 26.12.2015). Der Zugriff der Anwälte auf Verfahrensdokumente ist oft beschränkt (USDOS 3.3.2017) und ihre Stellungnahmen werden während der Verfahren kaum beachtet (NYT 26.12.2015). Berichten zufolge zeigt sich die Richterschaft jedoch langsam respektvoller und toleranter gegenüber Strafverteidigern (USDOS 20.4.2018).

Gemäß einem Bericht der New York Times über die Entwicklung des afghanischen Justizwesens wurden im Land zahlreiche Fortbildungskurse für Rechtsgelehrte durch verschiedene westliche Institutionen durchgeführt. Die Fortbildenden wurden in einigen Fällen mit bedeutenden Aspekten der afghanischen Kultur (z. B. Respekt vor älteren Menschen), welche manchmal mit der westlichen Orientierung der Fortbildenden kollidierten, konfrontiert. Auch haben Strafverteidiger und Richter verschiedene Ausbildungshintergründe: Während Strafverteidiger rechts- und politikwissenschaftliche Fakultäten besuchen, studiert der Großteil der Richter Theologie und islamisches Recht (NYT 26.12.2015).

Obwohl das islamische Gesetz in Afghanistan üblicherweise akzeptiert wird, stehen traditionelle Praktiken nicht immer mit diesem in Einklang; oft werden die Bestimmungen des islamischen Rechts zugunsten des Gewohnheitsrechts missachtet, welches den Konsens innerhalb der Gemeinschaft aufrechterhalten soll (USIP 3.2015; vgl. USIP o.D.). Unter den religiösen Führern in Afghanistan bestehen weiterhin tiefgreifende Auffassungsunterschiede darüber, wie das islamische Recht tatsächlich zu einer Reihe von rechtlichen Angelegenheiten steht. Dazu zählen unter anderem das Frauenrecht, Strafrecht und -verfahren, die Verbindlichkeit von Rechten gemäß internationalem Recht und der gesamte Bereich der Grundrechte (USIP o. D.).

Laut dem allgemeinen Islamvorbehalt in der Verfassung darf kein Gesetz im Widerspruch zum Islam stehen. Trotz großer legislativer Fortschritte in den vergangenen 14 Jahren gibt es keine einheitliche und korrekte Anwendung der verschiedenen Rechtsquellen (kodifiziertes Recht, Scharia, Gewohnheits-/Stammesrecht) (AA 9.2016; vgl. USIP o.D., NYT 26.12.2015, WP 31.5.2015, AA 5.2018). Eine Hierarchie der Normen ist nicht gegeben, so ist nicht festgelegt, welches Gesetz im Fall eines Konflikts zwischen dem traditionellen islamischen Recht und seinen verschiedenen Ausprägungen einerseits und der Verfassung und dem internationalen Recht andererseits zur Anwendung kommt. Diese Unklarheit und eine fehlende Autoritätsinstanz zur einheitlichen Interpretation der Verfassung führen nicht nur zur willkürlichen Anwendung eines Rechts, sondern auch immer wieder zu Menschenrechtsverletzungen (AA 5.2018).

Das kodifizierte Recht wird unterschiedlich eingehalten, wobei Gerichte gesetzliche Vorschriften oft zugunsten der Scharia oder lokaler Gepflogenheiten missachteten. Bei Angelegenheiten, wo keine klar definierte Rechtssetzung angewendet werden kann, setzen Richter und lokale Schuras das Gewohnheitsrecht (welches auch nicht einheitlich ist, Anm.) durch (USDOS 20.4.2018).

Gemäß dem "Survey of the Afghan People" der Asia Foundation (AF) nutzten in den Jahren 2016 und 2017 ca. 20.4% der befragten Afghan/innen nationale und lokale Rechtsinstitutionen als Schlichtungsmechanismen. 43.2% benutzten Schuras und Jirgas, währed 21.4% sich an die Huquq-Abteilung [Anm.: "Rechte"-Abteilung] des Justizministeriums wandten. Im Vergleich zur städtischen Bevölkerung bevorzugten Bewohner ruraler Zentren lokale Rechtsschlichtungsmechanismen wie Schuras und Jirgas (AF 11.2017; vgl. USIP o.D., USDOS 20.4.2018). Die mangelnde Präsenz eines formellen Rechtssystems in ruralen Gebieten führt zur Nutzung lokaler Schlichtungsmechanismen. Das formale Justizsystem ist in den städtischen Zentren relativ stark verankert, da die Zentralregierung dort am stärksten ist, während es in den ländlichen Gebieten - wo ungefähr 76% der Bevölkerung leben - schwächer ausgeprägt ist (USDOS 3.3.2017; vgl. USDOS 20.4.2018). In einigen Gebieten außerhalb der Regierungskontrolle setzen die Taliban ein paralleles auf der Scharia basierendes Rechtssystem um (USDOS 20.4.2018).

Die Unabhängigkeit des Justizwesens ist gesetzlich festgelegt; jedoch wird die afghanische Judikative durch Unterfinanzierung, Unterbesetzung, inadäquate Ausbildung, Unwirksamkeit und Korruption unterminiert (USDOS 20.4.2018). Rechtsstaatliche (Verfahrens-)Prinzipien werden nicht konsequent angewandt (AA 9.2016). Dem Justizsystem mangelt es weiterhin an der Fähigkeit die hohe Anzahl an neuen und novellierten Gesetzen einzugliedern und durchzuführen. Der Zugang zu Gesetzestexten wird zwar besser, ihre geringe Verfügbarkeit stellt aber für einige Richter/innen und Staatsanwälte immer noch eine Behinderung dar. Die Zahl der Richter/innen, welche ein Rechtsstudium absolviert haben, erhöht sich weiterhin (USDOS 3.3.2017). Im Jahr 2017 wurde die Zahl der Richter/innen landesweit auf 1.000 geschätzt (CRS 13.12.2017), davon waren rund 260 Richterinnen (CRS 13.12.2017; vgl. AT 29.3.2017). Hauptsächlich in unsicheren Gebieten herrscht ein verbreiteter Mangel an Richtern und Richterinnen. Nachdem das Justizministerium neue Richterinnen ohne angemessene Sicherheitsmaßnahmen in unsichere Provinzen versetzen wollte und diese protestierten, beschloss die Behörde, die Richterinnen in sicherere Provinzen zu schicken (USDOS 20.4.2018). Im Jahr 2015 wurde von Präsident Ghani eine führende Anwältin, Anisa Rasooli, als erste Frau zur Richterin des Obersten Gerichtshofs ernannt, jedoch wurde ihr Amtsantritt durch das Unterhaus [Anm.: "wolesi jirga"] verhindert (AB 12.11.2017; vgl. AT 29.3.2017). Auch existiert in Afghanistan die "Afghan Women Judges Association", ein von Richterinnen geführter Verband, wodurch die Rechte der Bevölkerung, hauptsächlich der Frauen, vertreten werden sollen (TSC o.D.).

Korruption stellt weiterhin ein Problem innerhalb des Gerichtswesens dar (USDOS 20.4.2017; vgl. FH 11.4.2018); Richter/innen und Anwält/innen sind oftmals Ziel von Bedrohung oder Bestechung durch lokale Anführer oder bewaffnete Gruppen (FH 11.4.2018), um Entlassungen oder Reduzierungen von Haftstrafen zu erwirken (USDOS 20.4.2017). Wegen der Langsamkeit, der Korruption, der Ineffizienz und der politischen Prägung des afghanischen Justizwesens hat die Bevölkerung wenig Vertrauen in die Judikative (BTI 2018). Im Juni 2016 errichtete Präsident Ghani das "Anti-Corruption Justice Center" (ACJC), um innerhalb des Rechtssystems gegen korrupte Minister/innen, Richter/innen und Gouverneure/innen vorzugehen, die meist vor strafrechtlicher Verfolgung geschützt waren (AB 17.11.2017; vgl. Reuters 12.11.2016). Der afghanische Generalprokurator Farid Hamidi engagiert sich landesweit für den Aufbau des gesellschaftlichen Vertrauens in das öffentliche Justizwesen (BTI 2018). Seit 1.1.2018 ist Afghanistan für drei Jahre Mitglied des Human Rights Council (HRC) der Vereinten Nationen. Mit Unterstützung der United Nations Assistance Mission in Afghanistan (UNAMA) und des Office of the High Commissioner for Human Rights (OHCHR) arbeitet die afghanische Regierung an der Förderung von Rechtsstaatlichkeit, der Rechte von Frauen, Kindern, Binnenflüchtlingen und Flüchtlingen sowie Zuschreibung von Verantwortlichkeit (HRC 21.2.2018).

Afghan National Police (ANP) und Afghan Local Police (ALP)

Die ANP gewährleistet die zivile Ordnung und bekämpft Korruption sowie die Produktion und den Schmuggel von Drogen. Der Fokus der ANP liegt derzeit aber auf der Bekämpfung von Aufständischen gemeinsam mit der ANA. Das Langzeitziel der ANP ist es weiterhin, sich in einen traditionellen Polizeiapparat zu verwandeln. Mit Stand 31. Jänner 2018 betrug das ANP-Personal etwa 129.156 Mann. Im Vergleich zu Jänner 2017 hat sich die Anzahl der ANP-Streitkräfte um 24.841 Mann verringert (SIGAR 30.4.2018b).

Quellen zufolge dauert die Grundausbildung für Streifenpolizisten bzw. Wächter acht Wochen. Für höhere Dienste dauern die Ausbildungslehrgänge bis zu drei Jahren (DB 23.3.2010). Lehrgänge für den höheren Polizeidienst finden in der Polizeiakademie in Kabul statt, achtwöchige Lehrgänge für Streifenpolizisten finden in Polizeiausbildungszentren statt, die im gesamten Land verteilt sind (GRIPS 1.2010). Die standardisierte Polizeiausbildung wird nach militärischen Gesichtspunkten durchgeführt, jedoch gibt es Uneinheitlichkeit bei den Ausbildungsstandards. Es gibt Streifenpolizisten, die Dienst verrichten, ohne eine Ausbildung erhalten zu haben (USIP 5.2014). Die Rekrutierungs- und Schulungsprozesse der Polizei konzentrierten sich eher auf die Quantität als auf den Qualitätsausbau und erfolgten hauptsächlich auf Ebene der Streifenpolizisten statt der Führungskräfte. Dies führte zu einem Mangel an Professionalität. Die afghanische Regierung erkannte die Notwendigkeit, die beruflichen Fähigkeiten, die Führungskompetenzen und den Grad an Alphabetisierung innerhalb der Polizei zu verbessern (MoI o.D.).

Die Mitglieder der ALP, auch bekannt als "Beschützer", sind meistens Bürger, die von den Dorftältesten oder den lokalen Anführern zum Schutz ihrer Gemeinschaften vor Angriffen Aufständischer designiert werden (SIGAR 30.4.2018a). Aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur lokalen Gemeinschaft wurde angenommen, dass die ALP besser als andere Streitkräfte in der Lage sei, die Sachverhalte innerhalb der Gemeinde zu verstehen und somit gegen den Aufstand vorzugehen (AAN 5.7.2017; vgl. AAN 22.5.2018). Die Einbindung in die örtliche Gemeinschaft ist ein integraler Bestandteil bei der Einrichtung der ALP-Einheiten, jedoch wurde die lokale Gemeinschaft in einigen afghanischen Provinzen diesbezüglich nicht konsultiert, so lokale Quellen (AAN 22.5.2018; vgl. AAN 5.7.2017). Finanziert wird die ALP ausschließlich durch das US-amerikanische Verteidigungsministerium und die afghanische Regierung verwaltet die Geldmittel (SIGAR 30.4.2018a; vgl. AAN 31.1.2017).

Die Personalstärke der ALP betrug am 8. Februar 2017 etwa 29.006 Mann, wovon 24.915 ausgebildet waren, 4.091 noch keine Ausbildung genossen hatten und 58 sich gerade in Ausbildung befanden (SIGAR 30.4.2018a). Die Ausbildung besteht in einem vierwöchigen Kurs zur Benutzung von Waffen, Verteidigung an Polizeistützpunkten, Thematik Menschenrechte, Vermeidung von zivilen Opfern usw. (AAN 5.7.2017).

Die monatlichen Ausfälle der ANP im vorhergehenden Quartal betrugen mit Stand 26. Februar 2018 ca. 2%. Über die letzten zwölf Monate blieben sie relativ stabil unter 3% (SIGAR 30.4.2018a).

Korruption

Auf dem Korruptionswahrnehmungsindex für 2017 von Transparency International, belegt Afghanistan von 180 Ländern den 177. Platz (TI 21.2.2018). Einer Umfrage zufolge betrachten 83,7% der Afghanen die Korruption als ein Hauptproblem des Landes. Die Provinzen mit der höchsten Korruptionswahrnehmung sind Kabul mit 89,6%, Uruzgan mit 87,9%, Nangarhar mit 87,8% und Helmand mit 86,9% (AF 2017).

Das Gesetz sieht zwar strafrechtliche Sanktionen für amtliche Korruption vor, jedoch setzt die Regierung diese Vorschriften nicht effektiv um. Berichten zufolge gehen Beamte oft ungestraft korrupten Praktiken nach. Korruption ist in der afghanischen Gesellschaft verbreitet und die Geldflüsse des Militärs, der internationalen Geldgeber und des Drogenhandels verschärfen das Problem zusätzlich. Verschiedene Bereiche sind von Korruption betroffen. Zahlreiche staatliche Infrastrukturprojekte der letzten 15 Jahre wurden auf Basis von Günstlingswirtschaft vergeben. Auch im Justizsystem ist Korruption weit verbreitet, insbesondere im Strafrecht und bei der Anordnung von Haftentlassungen. Es wird auch von illegaler Aneignung von Land durch staatliche und private Akteure berichtet (USDOS 20.4.2018)

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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