TE Bvwg Erkenntnis 2018/12/19 W184 2199001-1

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Veröffentlicht am 19.12.2018
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Entscheidungsdatum

19.12.2018

Norm

AsylG 2005 §10
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §52
FPG §55

Spruch

W184 2199001-1/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Werner PIPAL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.05.2018, Zl. 1103257404/160122445, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8, 10, 57 AsylG 2005, §§ 52, 55 FPG und § 9 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die ordentliche Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Die beschwerdeführende Partei, ein männlicher Staatsangehöriger Afghanistans, brachte nach der illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 24.01.2016 den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz ein.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde folgende Entscheidung über diesen Antrag getroffen:

"I. Der Antrag auf internationalen Schutz wird hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen.

II. Der Antrag auf internationalen Schutz wird hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen.

III. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wird gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt.

IV. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 in Verbindung mit § 9 BFA-VG wird eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen.

V. Es wird gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig ist.

VI. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung."

Die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die Sachverhaltsfeststellungen und die Beweiswürdigung wurden im angefochtenen Bescheid folgendermaßen zusammengefasst (gekürzt und teilweise anonymisiert durch das Bundesverwaltungsgericht):

"A) Verfahrensgang

...

Im Rahmen Ihrer Erstbefragung haben Sie am 25.01.2016 ... bezüglich

Ihrer Fluchtgründe nachfolgende Angaben gemacht:

Vor kurzem wurden mein Vater und mein älterer Bruder von den Cousins meines Vaters auf unserem Grundstück getötet. Der Grund der Hinrichtung waren Erbschaftsstreitigkeiten zwischen den Familienmitgliedern. Bei diesem Vorfall wurden meine Mutter und mein jüngerer Bruder verletzt. Aus diesem Grund befahl mir meine Mutter, das Land zu verlassen, da die Familie auch mich töten wollte, da das so in den Erbschaftsstreitigkeiten der Brauch ist.

Im Zuge der Einvernahme haben Sie am 23.11.2017 beim Bundesamt für

Fremdenwesen und Asyl (BFA) nachfolgende Angaben gemacht (VP =

Verfahrenspartei, LA = Leiter der Amtshandlung):

...

LA: Verstehen Sie den Dolmetscher? Geht es Ihnen gut und können Sie sich auf die Einvernahme konzentrieren?

VP: Ja. Mir geht es gut. Ich habe eine Operation am 24.11.2017. Es ist ein urologisches Problem. Ich werde heute aufgenommen. Ich habe zwei Termine bekommen. Ich gehe nach der Einvernahme in das Krankenhaus und dann werde ich vielleicht zwei oder drei Wochen im Spital bleiben.

...

LA: Entsprechen Ihre bisherigen Aussagen in den behördlichen Befragungen der Wahrheit? Haben Sie bei der Erstbefragung den Dolmetscher verstanden?

VP: Der Dolmetscher war Farsi-Sprecher, der Pashtu gelernt hat. Ich habe aber richtig verstanden. Die Fragen waren aber nicht sehr ausführlich. Ich habe aber alles verstanden und auch die Wahrheit gesagt.

LA: Können Sie identitätsbezeugende Dokumente oder sonstige Beweismittel in Vorlage bringen?

VP: Ich lege meine Tazkira ... vor. Diese wurde in XXXX , XXXX ,

XXXX ausgestellt. Das ist mein Geburtsort. Ich habe immer in meinem Dorf oder in XXXX Stadt gelebt. Ich lege auch Bilder meines Bruders und meines Vaters vor. Diese betreffen mein Fluchtvorbringen. Aus Österreich lege ich meine ärztlichen Unterlagen vor. Ebenso lege ich eine Deutschkursbestätigung vor. Ich bin für die A2-Prüfung angemeldet am 13.12.2017. Ich hoffe, das klappt wegen meiner Operation. Ich lege auch verschiedene Teilnahmebestätigungen und mein A1-Zertifikat vor, ebenso eine Projektteilnahme ...

...

LA: Laut Erstbefragung wurden Sie nach einem Identitätsnachweis gefragt. Sie gaben an, keinen zu haben?

VP: Ich habe nicht verstanden, ob sie die Tazkira brauchten ...

...

LA: Welcher Volksgruppe gehören Sie an? ...

VP: Pashtune.

LA: Welche Religion haben Sie?

VP: Moslem/Sunnit.

...

LA: Nennen Sie bitte den Namen, das Geburtsdatum und den derzeitigen Aufenthaltsort Ihrer engeren Familienmitglieder.

VP: Vater: ... verstorben mit 45 Jahren, er ist vor ca. 27 Monaten

getötet worden; Mutter ... ca. 52 Jahre alt; Bruder ... ca. 4 Jahre

alt; Bruder ... verstorben, er ist vor ca. 27 Monaten getötet

worden. Meine Mutter und mein Bruder sind verletzt. Sie wurden angeschossen damals bei dem Angriff. Mein Vater hatte nie Geschwister, nur eine Schwester. Sie ist vor zwölf Jahren verstorben. Meine Mutter hat nur eine Schwester und diese ist nicht verheiratet, keine verstorbenen Geschwister; keine Großeltern. Ich habe keine weiteren Verwandten. Ich gebe auf nochmalige Nachfrage an, dass ich doch einen Onkel mütterlicherseits habe. Dort lebt die Tante. Er ist verheiratet und hat auch Kinder. Er ist Automechaniker ..., ca. 50 Jahre alt. Als ich Afghanistan verlassen hatte, hatte ich bis zum Iran Kontakt zu meiner Mutter. Ich habe keinen Kontakt mehr seitdem. Ich habe seit meiner Flucht keinen Kontakt mehr zu irgendjemand in Afghanistan. Die Nummer meines Onkels war in meinem Handy, und auf dem Fluchtweg wurde mir mein Handy gestohlen. Ich habe keine andere Möglichkeit, mit meiner Familie in Kontakt zu treten. Ich weiß nicht, ob sie noch leben oder nicht.

LA: Was glauben Sie denn, wer Ihre Mutter versorgt?

VP: Wenn sie noch lebt, wahrscheinlich mein Onkel.

LA: Haben Sie Verwandte in Österreich oder einem anderen Land der EU?

VP: Nein.

LA: Wie würden Sie die finanzielle Situation Ihrer Familie bezeichnen?

VP: Es war sehr gut. Wir hatten unsere Grundstücke (15.000 qm). Davon hatten wir sehr gut gelebt. Diese Grundstücke gehören jetzt unseren Verwandten, also Cousins meines Vaters.

LA: Ich habe Sie nun mehrfach nach Verwandten gefragt und immer wieder tauchen neue auf. Ich frage Sie nun noch einmal, ob Sie weitere Verwandte haben?

VP: Nur noch diese, sonst keine mehr.

LA: Was sind das jetzt für Verwandte?

VP: Sie sind Cousins meines Vaters, die Söhne des Onkels meines Vaters. Der lebt noch. Es gibt keine weiteren Onkel, Tanten oder Cousins oder Cousinen.

LA: Wer sind nun diese Cousins? Wie viele sind es? Was machen diese?

VP: Der Onkel heißt ... und dessen Söhne ... Sie sind beruflich

Taliban.

LA: Was meinen Sie damit: "beruflich Taliban"?

VP: Sie bringen Leute um, zerstören Brücken und machen, was sie wollen.

LA: Zu welcher Gruppierung der Taliban zählen diese sich?

VP: Islami Imerat. Die sind überall aktiv.

LA: Welche Sprachen sprechen Sie?

VP: Pashtu und ein bisschen Deutsch. Ich kann nicht lesen und schreiben. Ich bin nur zwei Jahre in die Schule gegangen.

LA: In welchen Bereichen waren Sie bereits beruflich tätig?

VP: Landwirt.

LA: Wie hoch waren die Kosten für Ihre Flucht?

VP: 3.500 Euro und 400.000 Rupien aus Pakistan.

LA: Wer hat denn den Schlepper organisiert?

VP: Das war mein Onkel. Das hat dreieinhalb Monate gedauert.

...

LA: Wieso haben Sie Ihr Heimatland verlassen? Nennen Sie mir Ihre Fluchtgründe. Schildern Sie bitte ausführlich und lebensnah und lassen Sie sich Zeit.

VP: Wie gesagt, hatten wir ca. 15.000 qm an Grundstücken. Die Cousins meines Vaters sagten meinem Vater, dass sie ihre Zentrale dort würden bauen wollen. Als die Dorfleute das gehört haben, haben diese meinem Vater gesagt, dass er, wenn er den Cousins die Grundstücke geben würde, im Dorf nicht mehr akzeptiert werden würde. Die Dorfleute wollten das nicht. Der Onkel und die Cousins meines Vaters haben alle Wege versucht, um diese Grundstücke zu übernehmen. Sie haben sogar Drohbriefe zu meinem Vater geschickt. Mein Vater war in Schwierigkeiten von beiden Seiten. Einerseits war der Druck des Dorfes und andererseits der der Cousins. Mein Vater wollte nichts zerstören in seiner Heimat. Schließlich hat mein Vater entschieden, die Grundstücke nicht an die Cousins weiterzugeben. Er hat dieses Risiko auf sich genommen. Eines Tages am Abend, ca. um 07:00, ich war nicht zu Hause, wurde ich informiert, dass ein paar Leute bei uns eingebrochen sind und auf meine ganze Familie geschossen haben. Mein Vater und mein Bruder wurden getötet. Meine Mutter und mein jüngerer Bruder waren verletzt. Mein Onkel mütterlicherseits hat dann meine Mutter und meinen Bruder ins Krankenhaus gebracht. Ich war an diesem Abend in der Nähe der Moschee, als ein Auto vorbeigefahren ist, wo mein Bruder und meine Mutter verletzt drinnen saßen. Meine Mutter sagte, die Cousins meines Vaters hätten meinen Vater und anderen Bruder getötet und würden mich auch töten. Ich solle vorsichtig sein und diesen Ort auf jeden Fall verlassen. Ich bin dann in dieses Auto eingestiegen. Wir sind dann ins Stadtzentrum gefahren. Dort hat mein Onkel seinen Freund angerufen und dessen Freund hat mich dann abgeholt. Zwei Tage war ich bei dem Freund meines Onkels versteckt. In diesen zwei Tagen hat mein Onkel bereits einen Schlepper organisiert. So bin ich dann aus Afghanistan geflüchtet.

LA: Wie viel Zeit verging nun zwischen dem Angriff auf Ihre Familie und Ihrer tatsächlichen Flucht aus Afghanistan?

VP: Zwei Tage.

LA: Als Sie vorhin gefragt wurden, wie lange es gedauert hat, einen Schlepper zu organisieren, gaben Sie an, dass dies drei Monate gedauert hat.

VP: Dreieinhalb Monate hat mein Fluchtweg gedauert.

LA: Wie lange wurde Ihr Vater durch dessen Cousins bedroht?

VP: Drei bis vier Jahre hat das alles gedauert.

LA: Wann hatten Sie nun zuletzt Kontakt mit Ihrer Familie?

VP: Das war im Iran. Dort wurde ich dann bestohlen. Das war circa zehn Tage nach meiner Flucht.

LA: Was für eine Schulbildung hatte denn Ihr Vater?

VP: Nein. Es konnte auch nicht lesen und schreiben.

LA: Sie erwähnten vorhin, dass die Cousins Ihres Vaters diesem Drohbriefe geschickt hätten. Das macht wenig Sinn, wenn dieser nicht lesen kann, oder?

VP: Die Briefe hat mein Vater den Dorfältesten gezeigt.

LA: War Ihr Vater wegen der Drohungen bei der Polizei oder beim Rat der Ältesten?

VP: Wir waren oft bei den Ältesten, aber es ist nichts passiert. Die wollten keinen Konflikt mit den Taliban. Befragt gebe ich an, die Grundstücke gehören jetzt den Taliban. In unserem Ort sind jetzt Tag und Nacht die Taliban.

LA: Woher wissen Sie das, wenn Sie doch seit dem Iran und zehn Tage nach Ihrer Ausreise keinen Kontakt mehr mit Ihrer Familie hatten?

VP: Es ist nur logisch, weil die Taliban unsere Grundstücke wollten. Ich bin 100 % sicher, dass die Taliban die Grundstücke haben. Deshalb haben sie meine Familie getötet.

LA: Könnten Sie etwas tun, um die Grundstücke wiederzubekommen?

VP: Ich habe keine Chance. Ich kann nichts machen.

LA: Wurden Mitglieder Ihrer Familie nach Ihrer Flucht noch bedroht?

VP: Es ist niemand da aus meiner Familie. Die Grundstücke gehören jetzt den Taliban. Meine Mutter und Bruder werden nicht bedroht, glaube ich. Nur ich würde bedroht werden. Mein Bruder und meine Mutter haben damals sehr viel geblutet. Ich bin nicht einmal sicher, ob sie noch leben.

LA: Hatten Sie in Afghanistan auch schon ein Handy?

VP: Nein.

LA: In der Erstbefragung gaben Sie zwar wie heute an, dass es Grundstücksstreitigkeiten mit den Cousins Ihres Vaters gab, jedoch erwähnten Sie nicht, dass diese den Taliban angehören würden. Das ist doch ein wesentlicher Teil Ihres Vorbringens oder nicht?

VP: Die Einvernahme war ziemlich kurz und der Dolmetscher hat gesagt, ich solle den Fluchtweg schildern. In der zweiten Einvernahme könnte ich lange über mein Problem sprechen. Es ist nur wichtig, dass der Fluchtweg genannt wird.

LA: Es mag sein, dass die Erstbefragung nicht dazu da ist, Details zum Fluchtvorbringen anzugeben. Jedoch hatten Sie ausreichend Gelegenheit, das Grundgerüst Ihres Fluchtvorbringens zu schildern.

Sie nahmen diese Gelegenheit auch wahr und schilderten Folgendes:

Vor kurzem wurden mein Vater und mein älterer Bruder von den Cousins meines Vaters auf unserem Grundstück getötet. Der Grund der Hinrichtung waren Erbschaftsstreitigkeiten zwischen den Familienmitgliedern. Bei diesem Vorfall wurden meine Mutter und mein jüngerer Bruder verletzt. Aus diesem Grund befahl mir meine Mutter, das Land zu verlassen, da die Familie auch mich töten wollte, da das so in den Erbschaftsstreitigkeiten der Brauch ist.

Wieso haben Sie die Taliban nie erwähnt? Sie hatten doch ausreichend Gelegenheit und gaben jedoch nur Erbschaftsstreitigkeiten als Fluchtgrund an.

VP: Ich wurde gestoppt bei der Einvernahme und war noch nicht fertig. Ich wollte doch sagen, dass diese Cousins meines Vaters zu den Taliban gehören, aber ich wurde vorher gestoppt. Sie wollten auch meinen Fluchtweg wissen. Ich hätte später bei der nächsten Einvernahme Zeit, noch mehr zu erzählen.

LA: Möchten Sie weitere Fluchtgründe geltend machen? Möchten Sie noch etwas hinzufügen?

VP: Das war alles. Mein Schicksal hat mir geholfen, da ich nicht zu Hause war. Ich glaube, dass es immer noch ein großes Problem ist, weil sie glauben, dass ich an Rache denke.

LA: Wurden Sie jemals in irgendeiner Weise persönlich bedroht?

VP: Die Leute haben unsere Familie bedroht und dann auf uns geschossen. Ich fasse dies als persönliche Bedrohung auf.

LA: Wieso sind Sie nicht an einen anderen Ort in Afghanistan gegangen, Kabul zum Beispiel?

VP: Die Taliban sind überall. Das Netz ist sehr groß. Sie sind sehr, sehr mächtig. In manchen Orten arbeiten sie auch mit der Regierung zusammen. Es ist überall gefährlich. Ich habe das gewusst, dass ich nirgendwo in Afghanistan sicher bin.

LA: Sie sind nun mehr als zwei Jahre aus Afghanistan weg. Die Grundstücke gehören Ihren Angaben nach den Taliban. Sie haben Ihren eigenen Angaben nach keinen Kontakt zu Ihrer Familie. Was befürchten Sie im Falle Ihrer Rückkehr nach Afghanistan bzw. in die afghanische Hauptstadt Kabul? Was würde passieren, wenn Sie morgen nach Afghanistan bzw. Kabul zurückkehren müssten?

VP: In unserer Kultur bedeutet Feindschaft, dass man die ganze Familie umbringen muss. Sie würden mich sofort finden. Sie würden mich suchen, finden und töten. Sie haben Angst wegen dem, was sie getan haben, und denken, ich würde diese Leute anzeigen.

LA: Ihr Bruder und Ihre Mutter leben noch.

VP: Ich weiß nicht, ob diese noch leben.

LA: Hatten Sie jemals Probleme mit der Polizei oder den Behörden in Ihrem Heimatland?

VP: Nein, niemals.

LA: Wie stellen Sie sich Ihre Zukunft in Österreich vor?

VP: Ich will eine Ausbildung machen. Ich will die deutsche Sprache lernen und Steuern zurückzahlen. Ich bedanke mich bei Österreich, das mir in so einer schwierigen Situation geholfen hat.

LA: Sind Sie in Österreich Mitglied in einem Verein oder einer Organisation?

VP: Nein.

...

Die Bilder hat mein Freund aus Griechenland geschickt. Er kommt aus unserem Dorf und hat damals fotografiert. Dieser Freund ist jetzt in Griechenland. Ich stehe in Kontakt mit ihm ...

...

B) Beweismittel

...

C) Feststellungen

Der Entscheidung liegen folgende Feststellungen zugrunde:

Zu Ihrer Person:

... Sie sind afghanischer Staatsangehöriger moslemischen Glaubens (Sunnit) und gehören der Volksgruppe der Paschtunen an. Sie sind volljährig, ledig und haben keine Kinder.

Sie haben Afghanistan im Jahr 2015 verlassen und sind danach spätestens am 24.01.2016 illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist.

Sie sind volljährig, gesund und arbeitsfähig. Im Zuge des gegenständlichen Asylverfahrens hat sich nicht ergeben, dass Sie an schweren bzw. lebensbedrohlichen Krankheiten laborieren. Diesbezügliche Beweismittel (ärztliche Befunde, Gutachten, etc.) haben Sie nicht in Vorlage gebracht.

Befragt haben Sie angegeben, dass Sie vor Ihrer Flucht aus Afghanistan in XXXX , XXXX , XXXX gelebt hätten. Sie lebten bis zu Ihrer Flucht in XXXX .

Sie haben zwei Jahre die Schule besucht und als Landwirt gearbeitet. Es wird daher festgestellt, dass Sie über Berufserfahrung verfügen.

Es konnte nicht festgestellt werden, dass Ihr Vater und Ihr Bruder noch leben. Der Aufenthaltsort Ihrer weiteren Familienmitglieder konnte nicht festgestellt werden. Ihre dahingehenden Angaben waren unglaubhaft. Es konnte nicht festgestellt werden, dass Sie zurzeit mit Ihrer Familie in Kontakt stehen. Ihre dahingehenden Angaben waren unglaubhaft. Es konnte festgestellt werden, dass Verwandte Ihrerseits in Afghanistan leben. Es konnte nicht festgestellt werden, dass Ihre Familie finanzielle Probleme hat.

Ihre Muttersprache ist Pashtu. Sie sprechen ein wenig Deutsch. Eine durchgeführte EKIS/Strafregisteranfrage hat ergeben, dass Sie in Österreich nicht strafgerichtlich verurteilt wurden.

Zu den Gründen für das Verlassen Ihres Herkunftsstaats:

Es ist Ihnen vor dem BFA nicht gelungen, asylrelevante Fluchtgründe glaubhaft zu machen. Es kann nicht festgestellt werden, dass Sie in Ihrer Heimat Afghanistan einer konkreten und gezielt gegen Sie gerichteten Verfolgung ausgesetzt waren oder eine solche bei einer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu gewärtigen hätten.

Zu Ihrer Situation im Fall Ihrer Rückkehr:

Sie sind volljährig, nicht verheiratet und haben keine Kinder. Sie haben vor Ihrer Ausreise als Landwirt gearbeitet. Sie leiden an keinen körperlichen oder psychischen Erkrankungen. Daher wird festgestellt, dass Sie ein gesunder und leistungsfähiger Mann im berufsfähigen Alter ohne festgestellten besonderen Schutzbedarf sind. Es ist Ihnen daher zuzumuten, sich mit Hilfe der eigenen Arbeitsleistung, ggf. der Unterstützung Ihrer Familienmitglieder sowie mit der Inanspruchnahme der Rückkehrhilfe den Lebensunterhalt in Afghanistan zu sichern.

Der Aufenthaltsort Ihrer Familie konnte nicht festgestellt werden. Es konnte festgestellt werden, dass Verwandte Ihrerseits in Afghanistan leben. Ihre Angaben zu Ihren Familienmitgliedern waren unglaubhaft.

Es wird festgestellt, dass eine Rückkehr nach Afghanistan (Hauptstadt Kabul) ausreichend sicher möglich sowie auch Ihnen persönlich zumutbar ist. Sie können die Stadt Kabul von Österreich aus sicher und Ihnen persönlich zumutbar mit dem Flugzeug erreichen.

Es kann nicht festgestellt werden, dass Sie im Falle einer Rückkehr nach Kabul Gefahr liefen, aufgrund Ihres jetzigen Gesundheitszustandes in einen unmittelbar lebensbedrohlichen Zustand zu geraten. Sie sind in der Lage, in Kabul eine einfache Unterkunft zu finden. Sie haben jedenfalls die Möglichkeit, finanzielle Unterstützung in Form der Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen. Es kann nicht festgestellt werden, dass Sie im Falle der Rückkehr in der Stadt Kabul Gefahr liefen, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse, wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Es ist aufgrund der genannten Umstände in einer Gesamtschau davon auszugehen, dass Sie bei Ihrer Rückkehr nach Afghanistan nicht in eine Notlage entsprechend Art. 2 bzw. Art. 3 EMRK gelangen.

Zu Ihrem Privat- und Familienleben:

Entsprechend Ihren eigenen Angaben haben Sie in Österreich weder Verwandte noch Familienangehörige i. S. d. Art. 8 EMRK. Aus diesem Grund kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass Sie in Österreich über ein entsprechendes Familienleben verfügen. Aus dem Aktenstand ergibt sich, dass Sie erst seit einem kurzen Zeitraum (seit 2016) in Österreich aufhältig sind. Zuvor sind Sie illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist. Sie verfügen über geringe Sprachkenntnisse in Deutsch.

Zur Lage in Ihrem Herkunftsstaat:

...

Angriff auf die Marshal Fahim Militärakademie 29.1.2018

Am Montag, den 29.1.2018, attackierten fünf bewaffnete Angreifer einen militärischen Außenposten in der Nähe der Marshal Fahim Militärakademie (auch bekannt als Verteidigungsakademie), die in einem westlichen Außendistrikt der Hauptstadt liegt. Bei dem Vorfall wurden mindestens elf Soldaten getötet und 15 weitere verletzt, bevor die vier Angreifer getötet und ein weiterer gefasst werden konnte. Der Islamische Staat bekannte sich zu dem Vorfall (Reuters 29.1.2018; vgl. NYT 28.1.2018).

Quellen zufolge operiert der IS in den Bergen der östlichen Provinz Nangarhar (The Guardian 29.1.2018); die Provinzhauptstadt Jalalabad wird als eine Festung des IS erachtet, dessen Kämpfer seit 2015 dort aktiv sind (BBC 24.1.2018). Nachdem der IS in Ostafghanistan unter anhaltenden militärischen Druck gekommen war, hatte dieser immer mehr Angriffe in den Städten für sich beansprucht. Nationale und internationale Experten sehen die Angriffe in den Städten als Überlappung zwischen dem IS und dem Haqqani-Netzwerk (einem extremen Arm der Taliban) (NYT 28.1.2018).

Angriff im Regierungs- und Diplomatenviertel in Kabul am 27.1.2018

Bei einem der schwersten Angriffe der letzten Monate tötete am Samstag, den 27.1.2018, ein Selbstmordattentäter der Taliban mehr als 100 Menschen und verletzte mindestens 235 weitere (Reuters 28.1.2018; vgl. The Guardian 28.1.2018). Eine Bombe - versteckt in einem Rettungswagen - detonierte in einem schwer gesicherten Bereich der afghanischen Hauptstadt (The Guardian 27.1.2018; vgl. The Guardian 28.1.2018). Der Vorfall ereignete sich im Regierungs- und Diplomatenviertel und wird als einer der schwersten seit dem Angriff vom Mai 2017 betrachtet, bei dem eine Bombe in der Nähe der deutschen Botschaft explodiert war und 150 Menschen getötet hatte (Reuters 28.1.2018).

Die Taliban verlautbarten in einer Aussendung, der jüngste Angriff sei eine Nachricht an den US-amerikanischen Präsidenten, der im letzten Jahr mehr Truppen nach Afghanistan entsendete und Luftangriffe sowie andere Hilfestellungen an die afghanischen Sicherheitskräfte verstärkte (Reuters 28.1.2018).

Angriff auf die NGO Save the Children am 24.1.2018

Am Morgen des 24.1.2018 brachte ein Selbstmordattentäter ein mit Sprengstoff beladenes Fahrzeug am Gelände der Nichtregierungsorganisation (NGO) Save The Children in der Provinzhauptstadt Jalalabad zur Explosion. Mindestens zwei Menschen wurden dabei getötet und zwölf weitere verletzt. Zum Zeitpunkt des Angriffs befanden sich 50 Mitarbeiter im Gebäude. Der IS bekannte sich zu diesem Vorfall (BBC 24.1.2018; vgl. Reuters 24.1.2018).

Der jüngste Angriff auf eine ausländische Hilfseinrichtung in Afghanistan unterstreicht die wachsende Gefahr, denen Mitarbeiter von Hilfsorganisationen in Afghanistan ausgesetzt sind (The Guardian 24.1.2018).

Das Gelände der NGO Save the Children befindet sich in jener Gegend von Jalalabad, in der sich auch andere Hilfsorganisationen sowie Regierungsgebäude befinden (BBC 24.1.2018). In einer Aussendung des IS werden die Autobombe und drei weitere Angriffe auf Institutionen der britischen, schwedischen und afghanischen Regierungen genannt (Reuters 24.1.2018).

Angriff auf das Hotel Intercontinental in Kabul am 20.1.2018

Der Angriff bewaffneter Männer auf das Luxushotel Intercontinental in Kabul wurde von afghanischen Truppen abgewehrt, nachdem die ganze Nacht um die Kontrolle über das Gebäude gekämpft worden war (BBC 21.1.2018). Fünf bewaffnete Männer mit Sprengstoffwesten hatten sich Zutritt zu dem Hotel verschafft (DW 21.1.2018). Die exakte Opferzahl ist unklar. Einem Regierungssprecher zufolge sollen 14 Ausländer und vier Afghanen getötet worden sein. Zehn weitere Personen wurden verletzt, einschließlich sechs Mitglieder der Sicherheitskräfte (NYT 21.1.2018). 160 Menschen konnten gerettet werden (BBC 21.1.2018). Alle fünf Angreifer wurden von den Sicherheitskräften getötet (Reuters 20.1.2018). Die Taliban bekannten sich zu dem Angriff (DW 21.1.2018).

Wie die Angreifer die Sicherheitsvorkehrungen durchbrechen konnten, ist Teil von Untersuchungen. Erst seit zwei Wochen ist eine private Firma für die Sicherheit des Hotels verantwortlich. Das Intercontinental in Kabul ist trotz des Namens nicht Teil der weltweiten Hotelkette, sondern im Besitz der afghanischen Regierung. In diesem Hotel werden oftmals Hochzeiten, Konferenzen und politische Zusammentreffen abgehalten (BBC 21.1.2018). Zum Zeitpunkt des Angriffes war eine IT-Konferenz im Gange, an der mehr als 100 IT-Manager und Ingenieure teilgenommen hatten (Reuters 20.1.2018; vgl. NYT 21.1.2018).

Insgesamt handelte es sich um den zweiten Angriff auf das Hotel in den letzten acht Jahren (NYT 21.1.2018). Zu dem Angriff im Jahr 2011 hatten sich ebenso die Taliban bekannt (Reuters 20.1.2018).

Unter den Opfern waren ausländische Mitarbeiter der afghanischen Fluggesellschaft Kam Air, u. a. aus Kirgisistan, Griechenland (DW 21.1.2018), der Ukraine und Venezuela. Die Fluglinie verbindet jene Gegenden Afghanistans, die auf dem Straßenweg schwer erreichbar sind (NYT 29.1.2018).

Quellen:

Asia Pacific (30.1.2018): Taliban and IS create perfect storm of bloodshed in Kabul ...;

BBC (29.1.2018): Kabul military base hit by explosions and gunfire

...;

BBC (24.1.2018): Save the Children offices attacked in Jalalabad, Afghanistan ...;

BBC (21.1.2018): Kabul: Afghan forces end Intercontinental Hotel siege ...;

DW - Deutsche Welle (21.1.2018): Taliban militants claim responsibility for attack on Kabul hotel ...;

NYT - The New York Times (28.1.2018): Attack Near Kabul Military Academy Kills 11 Afghan Soldiers ...;

NYT - The New York Times (21.1.2018): Siege at Kabul Hotel Caps a Violent 24 Hours in Afghanistan;

Reuters (28.1.2018): Shock gives way to despair in Kabul after ambulance bomb ...;

Reuters (24.1.2018): Islamic State claims attack on Jalalabad in Afghanistan ...;

Reuters (20.1.2018): Heavy casualties after overnight battle at Kabul hotel ...;

The Guardian (29.1.2018): Afghanistan: gunmen attack army post at Kabul military academy ...;

The Guardian (28.1.2018): 'We have no security': Kabul reels from deadly ambulance bombing ...;

The Guardian (27.1.2018): Kabul: bomb hidden in ambulance kills dozens ...;

The Guardian (24.1.2018): Isis claims attack on Save the Children office in Afghanistan ...

Kurzinformation vom 21.12.2017: Aktualisierung der Sicherheitslage in Afghanistan - Q4.2017 ...

Die Sicherheitslage in Afghanistan ist nach wie vor höchst volatil - der Konflikt zwischen regierungsfeindlichen Kräften und Regierungskräften hält landesweit an (UN GASC 20.12.2017). Zur Verschlechterung der Sicherheitslage haben die sich intensivierenden Zusammenstöße zwischen Taliban und afghanischen Sicherheitskräften beigetragen (SIGAR 30.10.2017; vgl. SCR 30.11.2017).

Die afghanischen und internationalen Sicherheitskräfte verstärkten deutlich ihre Luftoperationen (UN GASC 20.12.2017; vgl. SIGAR 30.10.2017), die in 22 Provinzen registriert wurden. So haben sich im Berichtszeitraum der Vereinten Nationen (UN) Luftangriffe um 73% gegenüber dem Vorjahreswert erhöht (UN GASC 20.12.2017). Der Großteil dieser Luftangriffe wurde in der südlichen Provinz Helmand und in der östlichen Provinz Nangarhar erfasst (UN GASC 20.12.2017; vgl. SIGAR 30.10.2017), die als Hochburgen des IS und der Taliban gelten (SIGAR 30.10.2017). Verstärkte Luftangriffe hatten wesentliche Auswirkungen und führten zu hohen Opferzahlen bei Zivilisten und regierungsfeindlichen Elementen (UN GASC 20.12.2017). Zusätzlich ist die Gewalt in Ostafghanistan auf die zunehmende Anzahl von Operationen der ANDSF und der Koalitionskräfte zurückzuführen (SIGAR 30.10.2017).

Landesweit kam es immer wieder zu Sicherheitsoperationen, bei denen sowohl aufständische Gruppierungen als auch afghanische Sicherheitskräfte Opfer zu verzeichnen hatten (Pajhwok 1.12.2017; TP 20.12.2017; Xinhua 21.12.2017; Tolonews 5.12.2017; NYT 11.12.2017).

Den Vereinten Nationen zufolge hat sich der Konflikt seit Anfang des Jahres verändert, sich von einer asymmetrischen Kriegsführung entfernt und in einen traditionellen Konflikt verwandelt, der von bewaffneten Zusammenstößen zwischen regierungsfeindlichen Elementen und der Regierung gekennzeichnet ist. Häufigere bewaffnete Zusammenstöße werden auch als verstärkte Offensive der ANDSF-Operationen gesehen, um die Initiative von den Taliban und dem ISKP zu nehmen - in diesem Quartal wurde im Vergleich zum Vorjahr eine höhere Anzahl an bewaffneten Zusammenstößen erfasst (SIGAR 30.10.2017).

Sicherheitsrelevante Vorfälle

Die Vereinten Nationen (UN) registrierten im Berichtszeitraum (15.9. - 15.11.2017) 3.995 sicherheitsrelevante Vorfälle, ein Rückgang von 4% gegenüber dem Vorjahreswert. Insgesamt wurden von 1.1.-15.11.2017 mehr als 21.105 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert, was eine Erhöhung von 1% gegenüber dem Vorjahreswert andeutet. Laut UN sind mit 62% bewaffnete Zusammenstöße die Hauptursache aller sicherheitsrelevanten Vorfälle, gefolgt von IEDs [Unkonventionelle Spreng- oder Brandvorrichtung/Sprengfallen], die in 17% der sicherheitsrelevanten Vorfälle Ursache waren. Die östlichen Regionen hatten die höchste Anzahl an sicherheitsrelevanten Vorfällen zu verzeichnen, gefolgt von den südlichen Regionen - zusammen wurden in diesen beiden Regionen 56% aller sicherheitsrelevanten Vorfälle registriert. Gezielte Tötungen und Entführungen haben sich im Vergleich zum Vorjahreswert um 16% erhöht (UN GASC 20.12.2017).

Laut der internationalen Sicherheitsorganisation für NGOs (INSO) wurden vom 1.1.-30.11.2017 24.917 sicherheitsrelevante Vorfälle in Afghanistan registriert (Stand: Dezember 2017) (INSO o.D.).

Zivilisten

Im Gegensatz zum Vergleichszeitraum des letzten Jahres registrierte die UNAMA zwischen 1.1. und 30.9.2017 8.019 zivile Opfer (2.640 Tote und 5.379 Verletzte). Dies deutet insgesamt einen Rückgang von fast 6% gegenüber dem Vorjahreswert an (UNAMA 10.2017); konkret hat sich die Anzahl getöteter Zivilisten um 1% erhöht, während sich die Zahl verletzter Zivilisten um 9% verringert hat (UN GASC 20.12.2017). Wenngleich Bodenoffensiven auch weiterhin Hauptursache für zivile Opfer waren - führte der Rückgang der Anzahl von Bodenoffensiven zu einer deutlichen Verringerung von 15% bei zivilen Opfern. Viele Zivilisten fielen Selbstmordattentaten sowie komplexen Angriffen und IEDs zum Opfer - speziell in den Provinzen Kabul, Helmand, Nangarhar, Kandahar und Faryab (UNAMA 10.2017).

Zivile Opfer, die regierungsfreundlichen Kräften zugeschrieben wurden, sind um 37% zurückgegangen: Von insgesamt 849 waren 228 Tote und 621 Verletzte zu verzeichnen. Im Gegensatz dazu erhöhte sich die Anzahl ziviler Opfer, die regierungsfeindlichen Elementen zugeschrieben werden, um 7%: von den 1.150 zivilen Opfer starben 225, während 895 verletzt wurden. Die restlichen Opfer konnten keiner Tätergruppe zugeschrieben werden (UNAMA 10.2017).

High-profile Angriffe

Am 31.10.2017 sprengte sich ein Selbstmordattentäter in der "Green Zone" der Hauptstadt Kabul in die Luft. Der angebliche Täter soll Quellen zufolge zwischen 12-13 Jahren alt gewesen sein. Mindestens vier Menschen starben bei dem Angriff und ein Dutzend weitere wurden verletzt. Dies war der erste Angriff in der "Green Zone" seit dem schweren Selbstmordattentat im Mai 2017 (BBC 31.10.2017; vgl. Telegraph 31.10.2017). Der IS bekannte sich zu diesem Vorfall Ende Oktober 2017 (BBC 31.10.2017; vgl. Telegraph 31.10.2017; UN GASC 20.12.2017).

Am 20.10.2017 sprengte sich ein Angreifer in der Shia Imam Zamam Moschee in Kabul in die Luft; dabei wurden mindestens 30 Menschen getötet und 45 weitere verletzt. Der IS bekannte sich zu diesem Angriff (Independent 20.10.2017; vgl. BBC 21.10.2017; UN GASC 20.12.2017). In dem Distrikt Solaina in der westlichen Provinz Ghor wurde ebenso eine Moschee angegriffen - in diesem Fall handelt es sich um eine sunnitische Moschee. Die tatsächliche Opferzahl ist umstritten: Je nach Quellen sind zwischen 9 und 39 Menschen bei dem Angriff gestorben (Independent 20.10.2017; vgl. NYT 20.10.2017; al Jazeera 20.10.2017).

Am 19.10.2017 wurden im Rahmen eines landesweit koordinierten Angriffes der Taliban 58 afghanische Sicherheitskräfte getötet: Ein militärisches Gelände, eine Polizeistation und ein militärischer Stützpunkt in Kandahar wären beinahe überrannt worden (Independent 20.10.2017; vgl. BBC 21.10.2017). Einige Tage vor diesem Angriff töteten ein Selbstmordattentäter und ein Schütze mindestens 41 Menschen, als sie ein Polizeiausbildungszentrum in der Provinzhauptstadt Gardez stürmten (Provinz Paktia) (BBC 21.10.2017). In der Woche davor wurden 14 Offiziere der Militärakademie auf dem Weg nach Hause getötet, als ein Selbstmordattentäter den Minibus in die Luft sprengte, in dem sie unterwegs waren (NYT 20.10.2017). Die afghanische Armee und Polizei haben dieses Jahr schwere Verlusten aufgrund der Taliban erlitten (BBC 21.10.2017).

Am 7.11.2017 griffen als Polizisten verkleidete Personen/regierungsfeindliche Kräfte eine Fernsehstation "Shamshad TV" an; dabei wurde mindestens eine Person getötet und zwei Dutzend weitere verletzt. Die afghanischen Spezialkräfte konnten nach drei Stunden Kampf die Angreifer überwältigen. Der IS bekannte sich zu diesem Angriff (Guardian 7.11.2017; vgl. NYT 7.11.2017; UN GASC 20.12.2017).

Bei einem Selbstmordangriff im November 2017 wurden mindestens neun Menschen getötet und einige weitere verletzt; die Versammelten hatten einem Treffen beigewohnt, um den Gouverneur der Provinz Balkh - Atta Noor - zu unterstützen; auch hier bekannte sich der IS zu diesem Selbstmordattentat (Reuters 16.11.2017; vgl. UN GASC 20.12.2017).

Interreligiöse Angriffe

Serienartige gewalttätige Angriffe gegen religiöse Ziele veranlassten die afghanische Regierung, neue Maßnahmen zu ergreifen, um Anbetungsorte zu beschützen: Landesweit wurden 2.500 Menschen rekrutiert und bewaffnet, um 600 Moscheen und Tempel vor Angriffen zu schützen (UN GASC 20.12.2017).

Seit 1.1.2016 wurden im Rahmen von Angriffen gegen Moscheen, Tempel und andere Anbetungsorte 737 zivile Opfer verzeichnet (242 Tote und 495 Verletzte); der Großteil von ihnen waren schiitische Muslime, die im Rahmen von Selbstmordattentaten getötet oder verletzt wurden. Die Angriffe wurden von regierungsfeindlichen Elementen durchgeführt - hauptsächlich dem IS (UNAMA 7.11.2017).

Im Jahr 2016 und 2017 registrierten die UN Tötungen, Entführungen, Bedrohungen und Einschüchterungen von religiösen Personen - hauptsächlich durch regierungsfeindliche Elemente. Seit 1.1.2016 wurden 27 gezielte Tötungen religiöser Personen registriert, wodurch 51 zivile Opfer zu beklagen waren (28 Tote und 23 Verletzte); der Großteil dieser Vorfälle wurde im Jahr 2017 verzeichnet und konnte großteils den Taliban zugeschrieben werden. Religiösen Führern ist es möglich, öffentliche Standpunkte durch ihre Predigten zu verändern, wodurch sie zum Ziel von regierungsfeindlichen Elementen werden (UNAMA 7.11.2017).

ANDSF - afghanische Sicherheits- und Verteidigungskräfte

Informationen zur Stärke der ANDSF und ihren Opferzahlen werden von den US-amerikanischen Kräften in Afghanistan (USFOR-A) geheim gehalten; im Bericht des US-Sonderbeauftragten für den Aufbau in Afghanistan (SIGAR) werden Schätzungen angegeben: Die Stärke der ANDSF ist in diesem Quartal zurückgegangen; laut USFOR-A betrug die Stärke der ANDSF mit Stand August 2017 etwa 320.000 Mann - dies deutet einen Rückgang von 9.000 Mann gegenüber dem vorhergehenden Quartal an. Dennoch erhöhte sich der Wert um 3.500 Mann gegenüber dem Vorjahr (SIGAR 30.10.2017). Die Schwundquote der afghanischen Nationalpolizei war nach wie vor ein großes Anliegen; die Polizei litt unter hohen Opferzahlen (UN GASC 20.12.2017).

Im Rahmen eines Memorandum of Understanding (MoU) zwischen dem afghanischen Verteidigungs- und Innenministerium wurden die afghanische Grenzpolizei (Afghan Border Police) und die afghanische Polizei für zivile Ordnung (Afghan National Civil Order Police) dem Verteidigungsministerium übertragen (UN GASC 20.12.2017). Um sogenanntem "Geisterpersonal" vorzubeugen, werden seit 1.1.2017 Gehälter nur noch an jenes Personal im Innen- und Verteidigungsministerium ausbezahlt, welches ordnungsgemäß registriert wurde (SIGAR 30.10.2017).

Regierungsfeindliche Gruppierungen

Taliban

Der UN zufolge versuchten die Taliban weiterhin, von ihnen kontrolliertes Gebiet zu halten bzw. neue Gebiete unter ihre Kontrolle zu bringen - was zu einem massiven Ressourcenverbrauch der afghanischen Regierung führte, um den Status-Quo zu halten. Seit Beginn ihrer Frühjahrsoffensive unternahmen die Taliban keine größeren Versuche, um eine der Provinzhauptstädte einzunehmen. Dennoch war es ihnen möglich, kurzzeitig mehrere Distriktzentren einzunehmen (SIGAR 30.10.2017):

Die Taliban haben mehrere groß angelegte Operationen durchgeführt, um administrative Zentren einzunehmen, und konnten dabei kurzzeitig den Distrikt Maruf in der Provinz Kandahar, den Distrikt Andar in Ghazni, den Distrikt Shib Koh in der Farah und den Distrikt Shahid-i Hasas in der Provinz Uruzgan überrennen. In allen Fällen gelang es den afghanischen Sicherheitskräften, die Taliban zurückzudrängen - in manchen Fällen mit Hilfe von internationalen Luftangriffen. Den afghanischen Sicherheitskräften gelang es, das Distriktzentrum von Ghorak in Kandahar unter ihre Kontrolle zu bringen - dieses war seit November 2016 unter Talibankontrolle (UN GASC 20.12.2017).

Im Rahmen von Sicherheitsoperationen wurden rund 30 Aufständische getötet; unter diesen befand sich - laut afghanischen Beamten - ebenso ein hochrangiger Führer des Haqqani-Netzwerkes (Tribune 24.11.2017; vgl. BS 24.11.2017). Das Haqqani-Netzwerk zählt zu den Alliierten der Taliban (Reuters 1.12.2017).

Aufständische des IS und der Taliban bekämpften sich in den Provinzen Nangarhar und Jawzjan (UN GASC 20.12.2017). Die tatsächliche Beziehung zwischen den beiden Gruppierungen ist wenig nachvollziehbar - in Einzelfällen schien es, als ob die Kämpfer der beiden Seiten miteinander kooperieren würden (Reuters 23.11.2017).

IS/ISIS/ISKP/ISIL-KP/Daesh

Der IS war nach wie vor widerstandsfähig und bekannte sich zu mehreren Angriffen auf die zivile Bevölkerung, aber auch auf militärische Ziele [Anm.: siehe High-Profile Angriffe] (UN GASC 20.12.2017). Unklar ist, ob jene Angriffe, zu denen sich der IS bekannt hatte, auch tatsächlich von der Gruppierung ausgeführt wurden bzw. ob diese in Verbindung zur Führung in Mittleren Osten stehen. Der afghanische Geheimdienst geht davon aus, dass in Wahrheit manche der Angriffe tatsächlich von den Taliban oder dem Haqqani-Netzwerk ausgeführt wurden und sich der IS opportunistischerweise dazu bekannt hatte. Wenngleich Luftangriffe die größten IS-Hochburgen in der östlichen Provinz Nangarhar zerstörten, hielt das die Gruppierungen nicht davon ab, ihre Angriffe zu verstärken (Reuters 1.12.2017).

Sicherheitsbeamte gehen davon aus, dass der Islamische Staat in neun Provinzen in Afghanistan eine Präsenz besitzt: im Osten von Nangarhar und Kunar bis in den Norden nach Jawzjan, Faryab, Badakhshan und Ghor im zentralen Westen (Reuters 23.11.2017). In einem weiteren Artikel wird festgehalten, dass der IS in zwei Distrikten der Provinz Jawzjan Fuß gefasst hat (Reuters 1.12.2017).

Politische Entwicklungen

Der Präsidentenpalast in Kabul hat den Rücktritt des langjährigen Gouverneurs der Provinz Balkh, Atta Mohammad Noor, Anfang dieser Woche bekanntgegeben. Der Präsident habe den Rücktritt akzeptiert. Es wurde auch bereits ein Nachfolger benannt (NZZ 18.12.2017). In einer öffentlichen Stellungnahme wurde Mohammad Daud bereits als Nachfolger genannt (RFE/RL 18.12.2017). Noor meldete sich zunächst nicht zu Wort (NZZ 18.12.2017).

Wenngleich der Präsidentenpalast den Abgang Noors als "Rücktritt" verlautbarte, sprach dieser selbst von einer "Entlassung" - er werde diesen Schritt bekämpfen (RFE/RL 20.12.2017). Atta Noors Partei, die Jamiat-e Islami, protestierte und sprach von einer "unverantwortlichen, hastigen Entscheidung, die sich gegen die Sicherheit und Stabilität in Afghanistan sowie gegen die Prinzipien der Einheitsregierung" richte (NZZ 18.12.2017).

Die Ablösung des mächtigen Gouverneurs der nordafghanischen Provinz Balch droht Afghanistan in eine politische Krise zu stürzen (Handelsblatt 20.12.2017). Sogar der Außenminister Salahuddin Rabbani wollte nach Angaben eines Sprechers vorzeitig von einer Griechenlandreise zurückkehren (NZZ 18.12.2017).

Atta Noor ist seit dem Jahr 2004 Gouverneur der Provinz Balkh und gilt als Gegner des Präsidenten Ashraf Ghani, der mit dem Jamiat-Politiker Abdullah Abdullah die Einheitsregierung führt (NZZ 18.12.2017). Atta Noor ist außerdem ein enger Partner der deutschen Entwicklungshilfe und des deutschen Militärs im Norden von Afghanistan (Handelsblatt 20.12.2017).

In der Provinz Balkh ist ein militärischer Stützpunkt der Bundeswehr (Handelsblatt 20.12.2017).

Quellen:

al Jazeera (20.10.2017): Deadly attacks hit mosques in Kabul and Ghor ...;

BBC (31.10.2017): Kabul Green Zone attacked by suicide bomber ...;

BBC (21.10.2017): Afghan suicide mosque attacks kill scores of worshippers ...;

BS - Business Standard (24.11.2017): Key Haqqani network leader among dozens killed in Afghanistan ...;

Guardian (7.11.2017): Kabul TV station defiantly resumes broadcasting moments after Isis attack ends ...;

Handelsblatt (20.12.2017): Afghanistan stürzt in politische Krise

...;

KUNA - Kuwait News Agency (15.12.2017): Security operations kill 12 rebels in Afghanistan ...;

Independent (20.10.2017): Kabul attack: Isis claims responsibility for Shia mosque suicide bombing killing at least 30 in Afghan capital ...;

INSO - International NGO Safety Organisation (o.D.): Afghanistan - Total incidents per month for the current year to date ...;

INSO - The International NGO Safety Organisation (2017): Afghanistan - Gross Incident Rate ...;

NYT - The New York Times (11.12.2017): Hunting Taliban and Islamic State Fighters, From 20,000 Feet ...;

NYT - The New York Times (7.11.2017): A Leading Afghan TV Station Is Attacked in Kabul ...;

NYT - The New York Times (20.10.2017): Twin Mosque Attacks Kill Scores in One of Afghanistan's Deadliest Weeks ...;

NZZ - Neue Züricher Zeitung (18.12.2017): Palastintrige in Kabul

...;

Pajhwok (1.12.2017): 31 militants eliminated in security operations, says MoD ...;

Reuters (1.12.2017): Islamic State seizes new Afghan foothold after luring Taliban defectors ...;

Reuters (23.11.2017): Islamic State beheads 15 of its own fighters:

Afghan official ...;

Reuters (16.11.2017): Kabul 'Green Zone' tightened after attacks in Afghan capital, Suicide bomber kills nine near Afghan political meeting ...;

RFE/RL - Radio Free Europe Radio Free Liberty (19.12.2017): Powerful Afghan Governor Vows To Fight His Disputed Ouster ...;

RFE/RL - Radio Free Europe Radio Free Liberty (18.12.2017): Afghan Party Cries Foul After Ghani Says Powerful Governor Has Resigned

...;

SCR - Security Council Report (30.11.2017): December 2017 Monthly Forecast ...;

SIGAR - Special Inspector General for Afghanistan Reconstruction (30.10.2017): QUARTERLY REPORT TO THE UNITED STATES CONGRESS ...;

Telegraph (31.10.2017): Suicide bomber thought to be as young as 12 kills five in Kabul's diplomatic zone ...;

Tolonews (5.12.2017): Senior al-Qaeda Member Killed In Joint Military Operation ...;

TP - The Peninsula (20.12.2017): At least 5 killed, 7 injured in security forces operations in Eastern Afghanistan ...;

Tribune (24.11.2017): Afghan forces claim killing top Haqqani commander ...;

UNAMA - UN Assistance Mission in Afghanistan: Afghanistan (7.11.2017): protection of civilians in armed conflict: attacks against places of worship, religious leaders and worshippers ...;

UNAMA - UN Assistance Mission in Afghanistan: Afghanistan (10.2017):

Protection of Civilians in Armed Conflict; Midyear Report 2017 ...;

UN GASC - General Assembly Security Council (20.12.2017): The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security, as of December 15th 2017 ...;

UN GASC - General Assembly Security Council (21.9.2017): The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security, as of September 15th 2017 ...;

Xinhua (21.12.2017): 19 insurgents arrested in N. Afghanistan ...

...

Kabul

Die Provinzhauptstadt von Kabul und gleichzeitig Hauptstadt von Afghanistan ist Kabul Stadt. Die Provinz Kabul grenzt im Nordwesten an die Provinz Parwan, im Nordosten an Kapisa, im Osten an Laghman, Nangarhar im Südosten, Logar im Süden und (Maidan) Wardak im Südwesten. Kabul ist mit den Provinzen Kandahar, Herat und Mazar durch die sogenannte Ringstraße und mit Peshawar in Pakistan durch die Kabul-Torkham-Autobahn verbunden. Die Stadt hat 22 Stadtgemeinden und 14 administrative Einheiten (Pajhwok o.D.z). Die Bevölkerungszahl der Provinz wird auf 4.523.718 geschätzt (CSO 2016)

...

Im Zeitraum 1.9.2015 - 31.5.2016 wurden im Distrikt Kabul 151 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert (EASO 11.2016).

...

Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, größere Transitrouten, Provinzhauptstädte und fast alle Distriktzentren (USDOD 12.2015). Aufständischengruppen planen oft Angriffe auf Gebäude und Individuen mit afghanischem und amerikanischem Hintergrund: afghanische und US-amerikanische Regierungseinrichtungen, ausländische Vertretungen, militärische Einrichtungen, gewerbliche Einrichtungen, Büros von Nichtregierungsorganisationen, Restaurants, Hotels und Gästehäuser, Flughäfen und Bildungszentren (Khaama Press 13.1.2017). Nach einem Zeitraum länger andauernder relativer Ruhe in der Hauptstadt explodierte im Jänner 2017 in der Nähe des afghanischen Parlaments eine Bombe; bei diesem Angriff starben mehr als 30 Menschen (DW 10.1.2017). Die Taliban bekannten sich zu diesem Vorfall und gaben an, hochrangige Beamte des Geheimdienstes wären ihr Ziel gewesen (BBC News 10.1.2017).

In der Provinz Kabul finden regelmäßig militärische Operationen statt (Afghanistan Times 8.2.2017; Khaama Press 10.1.2017; Tolonews 4.1.2017a; Bakhtar News 29.6.2016). Taliban-Kommandanten der Provinz Kabul wurden getötet (Afghan Spirit 18.7.2016). Zusammenstößen zwischen Taliban und Sicherheitskräften finden statt (Tolonews 4.1.2017a).

Regierungsfeindliche Aufständische greifen regelmäßig religiöse Orte, wie z. B. Moscheen, an. In den letzten Monaten haben eine Anzahl von Angriffen gezielt gegen schiitische Muslime in Hauptstädten, wie Kabul und Herat, stattgefunden (Khaama Press 2.1.2017; vgl. auch: UNAMA 6.2.2017).

Quellen:

Afghanistan Spirit (18.7.2016): 45 Taliban Commanders Killed In Four

Months: MoI ...;

Bakhtar News (29.6.2017): Clearing Operation Begins In Several Districts of Kabul ...;

BBC News (10.1.2017): Afghanistan bombings: Dozens killed across the country ...;

CSO - Central Statistics Organization (CSO) Afghanistan (2016):

Afghanistan - Estimated Population 2016/2017 ...;

DW - Deutsche Welle (10.1.2017): Multiple casualties reported after explosions in Afghanistan ...;

EASO - European Asylum Support Office (11.2016): EASO Country of Origin Information Report Afghanistan Security Situation ...;

IBT - International Business Times (1.7.2016): Taliban Outguns Afghan, US Troops in Strategic, Opium-Rich Helmand Province ...;

Kabul Tribune (8.2.2017): Taliban leader killed with his fighters in Kabul operation ...;

Khaama Press (13.1.2017): Serious threats exist in Kabul, US Embassy warn citizens ...;

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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