TE Bvwg Erkenntnis 2018/12/20 W135 2211442-1

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Veröffentlicht am 20.12.2018
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Entscheidungsdatum

20.12.2018

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
BFA-VG §18 Abs1 Z3
BFA-VG §18 Abs5
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs5

Spruch

W135 2211442-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Ivona GRUBESIC über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.11.2018, Zl. 15-1097758904/151914542, zu Recht:

A)

Der Beschwerde gegen Spruchpunkt VII. des angefochtenen Bescheides wird Folge gegeben und dieser ersatzlos behoben. Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG wird der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, der im Iran geboren und aufgewachsen ist, stellte am 01.12.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, welchen er im Rahmen der Erstbefragung im Wesentlichen damit begründete, dass sein Leben im Iran in Gefahr gewesen und er als Afghane als "Mensch zweiter Klasse" behandelt worden sei. Als Geburtsdatum gab der Beschwerdeführer den 01.01.1999 an.

2. Ein vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in Auftrag gegebenes medizinisches Sachverständigengutachten hinsichtlich der Altersfeststellung des Beschwerdeführers ergab den XXXX als spätestmögliches "fiktives" Geburtsdatum.

3. Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 18.06.2018 legte der Beschwerdeführer eine Bestätigung über die Teilnahme am Katechumenat in der Pfarre

XXXX zur Vorbereitung des Übertritts vom islamischen zum katholischen Glauben, vor. Die Taufe und Firmung seien erst nach Abschluss der einjährigen Vorbereitung frühestens ab Ende Februar 2019 möglich. Auf Vorhalt des Bundesamtes, dass sich der Beschwerdeführer bei der Erstbefragung um rund fünf Jahre jünger ausgegeben habe, als er tatsächlich sei, räumte der Beschwerdeführer ein, dass er gehört habe, dass er sich jünger machen solle, um mehr Unterstützung zu bekommen. Am 04.07.2018 langte eine Bestätigung der Bezirkshauptmannschaft XXXX über den Austritt des Beschwerdeführers vom 21.06.2018 aus der islamisch-schiitischen Glaubensgemeinschaft in Österreich.

4. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies den Antrag des Beschwerdeführers mit dem im Spruch genannten Bescheid bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten in Spruchpunkt I. gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan in Spruchpunkt II. gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 leg.cit. ab. Weiters erteilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Beschwerdeführer keinen

Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 leg.cit. (Spruchpunkt III.), erließ gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 leg.cit. iVm § 9 BFA-VG ihm gegenüber eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG (Spruchpunkt IV.) und stellte gemäß § 52 Abs. 9 leg.cit. fest, dass seine Abschiebung nach Afghanistan gemäß § 46 leg.cit. zulässig sei (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1a FPG bestehe keine Frist für eine freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VI.). Zudem führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass einer Beschwerde gegen diese Entscheidung gemäß § 18 Abs. 1 Z 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt werde (Spruchpunkt VII.).

Beweiswürdigend hielt das Bundesamt zu der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Konversion zum Christentum fest, dass es sich in Anbetracht seiner Angaben und unter Berücksichtigung seiner Unglaubwürdigkeit als Person um eine Scheinkonversion handle, welche lediglich der Aufenthaltserlangung in Österreich dienen sollte.

In seiner Begründung zu Spruchpunkt VII. des angefochtenen Bescheides führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass der Beschwerdeführer durch seine Falschangabe zu seinem Geburtsdatum, welche er im vollen Bewusstsein getätigt habe, versucht habe, das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu täuschen. Er habe sich dadurch Vorteile erhofft und unrechtmäßig "Sozialleistungen aller Art" bezogen.

5. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eingelangte Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, in der u.a. beantragt wird, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Begründend führt die Beschwerde hierzu im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Konversion und Apostasie im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat massiven Übergriffen ausgesetzt wäre und ihm die Todessstrafe drohe. Im Hinblick auf die Würdigung des Vorbringens in Bezug auf die Konversion, sei die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nicht dazu da, eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vorwegzunehmen, indem der Beschwerdeführer abgeschoben werde.

Die gegenständliche Beschwerde langte samt Verwaltungsakt am 19.12.2018 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer stellte am 01.12.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies den Antrag des Beschwerdeführers mit Bescheid vom 30.11.2018 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan ab und sprach in Spruchpunkt VII. dieses Bescheides aus, dass einer Beschwerde gegen diese Entscheidung gemäß § 18 Abs. 1 Z 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt werde.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zur Antragstellung des Beschwerdeführers und zum Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl sowie zur dagegen erhobenen Beschwerde ergeben sich aus dem Verwaltungsakt des Beschwerdeführers.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1. Gemäß § 18 Abs. 1 BFA-VG kann einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn

1. der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 19) stammt,

2. schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Asylwerber eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstellt,

3. der Asylwerber das Bundesamt über seine wahre Identität, seine Staatsangehörigkeit oder die Echtheit seiner Dokumente trotz Belehrung über die Folgen zu täuschen versucht hat,

4. der Asylwerber Verfolgungsgründe nicht vorgebracht hat,

5. das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht,

6. gegen den Asylwerber vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung, eine durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist, oder

7. der Asylwerber sich weigert, trotz Verpflichtung seine Fingerabdrücke abnehmen zu lassen.

Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkannt, gilt dies als Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen eine mit der abweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundenen Rückkehrentscheidung.

Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen.

Ein Ablauf der Frist nach Abs. 5 steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen (§ 18 Abs. 6 BFA-VG).

3.2. Der Gesetzgeber novellierte § 18 BFA-VG zuletzt mit BGBl. I Nr. 145/2017 entsprechend der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die zum Regelungsregime der aufschiebenden Wirkung in Asylrechtssachen gemäß dieser Bestimmung (in der vorangehenden Fassung) erging: In seinem Erkenntnis vom 20.09.2017, Ra 2017/19/0284 mwN, hielt der Verwaltungsgerichtshof fest, dass das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 18 Abs. 5 erster Satz BFA-VG der Beschwerde die aufschiebende Wirkung unter den dort genannten Voraussetzungen zuzuerkennen habe. Ein gesonderter Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung sei in § 18 Abs. 5 BFA-VG nicht vorgesehen. Im Rahmen des § 18 BFA-VG könne sich ein Beschwerdeführer in seiner Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht gegen den Ausspruch des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl über die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 18 Abs. 1 BFA-VG wenden. § 18 Abs. 5 BFA-VG sei - als lex specialis zu § 13 Abs. 5 VwGVG - nur so zu lesen, dass das Bundesverwaltungsgericht über eine Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 18 Abs. 1 BFA-VG (bzw. gegen einen derartigen trennbaren Spruchteil eines Bescheids des Bundesamts) gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde zu entscheiden habe. Neben diesem Rechtsschutz im Beschwerdeverfahren sei ein eigenes Provisorialverfahren betreffend eine Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 18 Abs. 5 BFA-VG allerdings gesetzlich nicht vorgesehen und es könne dem Gesetzgeber auch nicht unterstellt werden, er habe im Hinblick auf die Frage der aufschiebenden Wirkung einen doppelgleisigen Rechtsschutz schaffen wollen. Ein (zusätzlicher) Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 18 Abs. 5 BFA-VG sei somit unzulässig. Eine Entscheidung über den die aufschiebende Wirkung aberkennenden Spruchpunkt des angefochtenen Bescheids habe in Form eines (Teil-)Erkenntnisses zu erfolgen (vgl. auch VwGH 19.06.2017, Fr 2017/19/0023; 13.09.2016, Fr 2016/01/0014).

3.3. Für die vorliegende Beschwerdesache bedeutet dies Folgendes:

Der Beschwerdeführer stellte in seiner Beschwerde unter anderem den Antrag, dieser die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Aus den Ausführungen und dem Aufbau des Beschwerdeschriftsatzes geht klar hervor, dass es sich dabei nicht um einen gesonderten Antrag handelt, der nach der dargestellten Rechtsprechungslinie des Verwaltungsgerichtshofes zurückzuweisen wäre; vielmehr wendet sich der Beschwerdeführer im Rahmen eines eigenen Beschwerdepunkts unter Hinweis auf eine ihm in Afghanistan drohende Verletzung seiner Rechte nach Art. 2 und Art. 3 EMRK im Falle seiner Rückführung dorthin auch gegen den Spruchpunkt VII. des angefochtenen Bescheides des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 30.11.2018 bzw. die darin verfügte Aberkennung der aufschiebenden Wirkung. Das Bundesverwaltungsgericht hat nunmehr in Abspruch über die Beschwerde gegen diesen Spruchpunkt darüber zu entscheiden, ob der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen ist oder nicht.

Die belangte Behörde erkannte der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid die aufschiebende Wirkung mit der Begründung ab, dass der Beschwerdeführer das Bundesamt über seine wahre Identität trotz Belehrung über die Folgen zu täuschen versucht hat (§ 18 Abs. 1 Z 3 BFA-VG).

Mit seinem Vorbringen im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, am Katechumenat in der Pfarre XXXX teilzunehmen (dies wurde vom Beschwerdeführer auch entsprechend belegt) und zum Christentum konvertieren zu wollen sowie seinem in weiterer Folge am 21.06.2018 erfolgten Austritt aus der islamisch-schiitischen Glaubensgemeinschaft in Österreich, macht der Beschwerdeführer eine ihm in Afghanistan drohende Verletzung seiner Rechte nach Art. 2 und Art. 3 EMRK im Falle seiner Rückführung dorthin geltend, die vorderhand nicht ausgeschlossen oder als nicht ausreichend wahrscheinlich beurteilt werden kann. Ob eine entsprechende reale Gefahr vorliegt, wird erst nach eingehender Auseinandersetzung mit der beabsichtigten bzw. erfolgten Konversion, insbesondere der Frage der inneren Überzeugung des Beschwerdeführers, im Rahmen einer mündlichen Verhandlung zu beurteilen sein. Eine solche kann nicht binnen einer Woche abgehalten werden.

Der Spruchpunkt VII. des angefochtenen Bescheides war daher schon vor diesem Hintergrund ersatzlos zu beheben und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG zuzuerkennen.

Soweit sich die Beschwerde gegen die übrigen Spruchpunkte des angefochtenen Bescheides richtet, wird darüber gesondert entschieden werden.

Im Übrigen gilt es darauf hinzuweisen, dass die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht als Entscheidung in der Sache selbst zu werten ist; vielmehr handelt es sich dabei um eine der Sachentscheidung vorgelagerte (einstweilige) Verfügung, die nicht geeignet ist, den Ausgang des Verfahrens vorwegzunehmen.

3.4. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG entfallen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichts die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im vorliegenden Falle ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Regelungsregime der aufschiebenden Wirkung gemäß § 18 BFA-VG wurde durch den Verwaltungsgerichtshof in seiner angeführten Judikatur erläutert; die zuletzt erfolgte Novellierung dieser Bestimmung sieht eine Entsprechung dieser Judikatur im Gesetzeswortlaut vor (vgl. Erläut. 2285/A BlgNR 25. GP, 85).

Schlagworte

aufschiebende Wirkung, aufschiebende Wirkung - Entfall, Behebung der
Entscheidung, ersatzlose Behebung, Spruchpunktbehebung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W135.2211442.1.00

Zuletzt aktualisiert am

18.02.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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