RS Vwgh 2019/1/24 Ra 2018/09/0208

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Veröffentlicht am 24.01.2019
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §91;
BDG 1979 §92 Abs1;
BDG 1979 §93;
B-VG Art133 Abs3;
B-VG Art133 Abs4;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2015/09/0009 E 21. April 2015 RS 3

Stammrechtssatz

Bei der Entscheidung über die disziplinarrechtliche Schuld und Strafe (§§ 91 ff BDG 1979) handelt es sich um eine aus gebundenen Entscheidungen und einer Ermessensentscheidung zusammengesetzte Entscheidung. Bei der Beurteilung der Schuld und deren Schwere ist kein Ermessen zu üben, erst die Auswahl der Strafmittel (§ 92 Abs. 1 legcit) und gegebenenfalls (im Fall einer Geldbuße oder Geldstrafe) die Festlegung von deren Höhe stellen Ermessensentscheidungen dar. Hiebei sind Beurteilungen betreffend die Persönlichkeit des Beschuldigten, sein vergangenes und zukünftiges Verhalten zu treffen.

Schlagworte

Ermessen VwRallg8

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018090208.L01

Im RIS seit

15.02.2019

Zuletzt aktualisiert am

19.02.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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