RS Vwgh 2019/1/24 Ra 2018/09/0166

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Veröffentlicht am 24.01.2019
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

B-VG Art133 Abs4;
VStG §51e Abs6;
VwGVG 2014 §44 Abs6;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2017/02/0169 E 11. Mai 2018 RS 1(hier ohne den letzten Satz)

Stammrechtssatz

Der VwGH hat zu § 51e Abs. 6 VStG, der Vorgängerbestimmung des § 44 Abs. 6 VwGVG 2014, bereits ausgesprochen, dass dann, wenn die vorgesehene Mindestfrist von zwei Wochen zwischen Zustellung der Ladung und der Verhandlung nicht gewahrt wurde, die Behörde den bekämpften Bescheid mit Rechtswidrigkeit belastet, weil nicht gesagt werden kann, dass die Behörde bei Wahrung dieser Mindestfrist nicht zu einem anderen, für den Beschwerdeführer günstigen Ergebnis gelangt wäre, weshalb sich dieser Verfahrensmangel als wesentlich erweist (vgl. VwGH 22.3.2018, Ra 2018/15/0007; 25.4.2005, 2005/17/0004). Die zweiwöchige Vorbereitungszeit gilt jedenfalls für die erste Verhandlung (vgl. VwGH 16.9.1999, 99/07/0070). Da § 51e Abs. 6 VStG nach der Einführung der Verwaltungsgerichtsbarkeit als § 44 Abs. 6 VwGVG 2014 übernommen wurde, ist die zitierte Rechtsprechung des VwGH weiterhin anwendbar (vgl. VwGH 22.3.2018, Ra 2018/15/0007).

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018090166.L01

Im RIS seit

18.02.2019

Zuletzt aktualisiert am

19.02.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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