RS Vwgh 2019/1/24 Ra 2018/09/0141

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Veröffentlicht am 24.01.2019
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §62 Abs4;
VStG §24;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwGVG 2014 §38;

Rechtssatz

Zwar können nach § 38 VwGVG 2014 iVm § 24 VStG und § 62 Abs. 4 AVG Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeiten in einer Strafentscheidung eines VwG jederzeit von Amts wegen berichtigt werden (vgl. VwGH 25.4.2018, Ra 2018/09/0025). Die Berichtigung ist jedoch auf jene Fälle der Fehlerhaftigkeit eingeschränkt, in denen die Unrichtigkeit eine offenkundige ist. Eine Berichtigung iSd § 62 Abs. 4 AVG ist überall dort ausgeschlossen, wo sie eine nachträgliche Änderung des Spruchinhalts des berichtigten Bescheids oder die Sanierung eines unterlaufenen Begründungsmangels bewirkt; insbesondere bietet die genannte Bestimmung keine Handhabe für eine inhaltlich berichtigende oder erklärende Auslegung des Spruchs eines Bescheids (vgl. VwGH 22.2.2018, Ra 2017/09/0006). Eine Berichtigung gemäß § 62 Abs. 4 AVG ist jedenfalls dann nicht zulässig, wenn dadurch eine Rechtswidrigkeit (wie etwa ein Widerspruch zwischen Spruch und Begründung) beseitigt werden soll (vgl. VwGH 9.8.2017, Ra 2017/09/0028).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018090141.L04

Im RIS seit

14.02.2019

Zuletzt aktualisiert am

19.02.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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