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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
AVG §59 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Rosenmayr sowie die Hofräte Dr. Hofbauer und Mag. Feiel als Richter unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Schachner, über die außerordentliche Revision der O T in D, vertreten durch Mag. Daniel Vonbank, Rechtsanwalt in 6900 Bregenz, Reichsstraße 9, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Vorarlberg vom 14. Juni 2018, LVwG-1- 102/2018-R7, betreffend Abweisung eines Wiedereinsetzungsantrags und Zurückweisung einer Beschwerde in einer Angelegenheit nach dem Glücksspielgesetz (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Bregenz), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit dem angefochtenen, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung über Beschwerde der Revisionswerberin ergangenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist betreffend das von der im verwaltungsgerichtlichen Verfahren belangten Behörde gegen die Revisionswerberin in einer Angelegenheit nach dem Glücksspielgesetz erlassene Straferkenntnis vom 24. Oktober 2017 gemäß § 33 VwGVG ab; die Beschwerde wies es als verspätet zurück. Die Revision an den Verwaltungsgerichtshof erklärte es für nicht zulässig.
2 Das Verwaltungsgericht ging dabei zusammengefasst davon aus, dass das Straferkenntnis nach einem Zustellversuch an der Wohnadresse der Revisionswerberin am 30. Oktober 2017 hinterlegt und ab 31. Oktober 2017 zur Abholung bereitgehalten worden sei. Die mit dem am 17. Jänner 2018 eingebrachten Schriftsatz vom 12. Jänner 2018 erhobene Beschwerde sei daher verspätet. Es läge auch kein unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis vor, weshalb die Voraussetzungen für die Bewilligung der unter einem beantragten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht gegeben seien.
3 Gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichts ist die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
4 Bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist der Verwaltungsgerichtshof an den Ausspruch des Verwaltungsgerichts nach § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden (§ 34 Abs. 1a VwGG). Er hat die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
5 Weist die angefochtene Entscheidung eines Verwaltungsgerichts mehrere trennbare Spruchpunkte auf, so ist die Zulässigkeit einer dagegen erhobenen Revision getrennt zu prüfen. Solche trennbaren Absprüche liegen auch dann vor, wenn die Spruchpunkte eines (vom Verwaltungsgericht etwa bestätigten) erstinstanzlichen Bescheids als trennbar anzusehen sind (vgl. zum Ganzen etwa VwGH 19.2.2018, Ra 2015/12/0008, mwN).
6 Die Revisionswerberin bekämpft - schon im Hinblick auf die in der Revision ausgeführten Revisionspunkte, aber auch in Anbetracht der Revisionsgründe und des Zulässigkeitsvorbringens, in welchen inhaltlich ausschließlich das Vorliegen eines Zustellmangels ausgeführt wird - erkennbar allein die Zurückweisung der Beschwerde. Die Abweisung des Wiedereinsetzungsantrags ist im Revisionsverfahren daher nicht mehr gegenständlich.
7 Zur Zulässigkeit ihrer Revision bringt die Revisionswerberin zunächst vor, dass das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts die Trennung seiner Begründungselemente in einer Weise vermissen lasse, dass eine Rechtsverfolgung durch die Partei oder die nachprüfende Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts maßgeblich beeinträchtigt sei.
8 Dem ist zu entgegnen, dass - wie in der Revision selbst ausgeführt wird - das Erkenntnis in einen Punkt mit Sachverhaltsfeststellungen und einen weiteren mit beweiswürdigenden Erwägungen gegliedert ist. Daran anschließend folgt in weitere Punkte unterteilt eine rechtliche Beurteilung. Mögen im vorliegenden Fall Feststellungen darüber hinaus auch disloziert in anderen Urteilsbereichen getroffen worden sein und sich in der Beweiswürdigung auch Rechtsausführungen wiederfinden, kann dennoch noch nicht davon gesprochen werden, dass das angefochtene Erkenntnis einer Überprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof nicht zugänglich oder die Partei in ihrer Rechtsverfolgung in Form eines wesentlichen Begründungsmangels eingeschränkt wäre.
9 Dem weiteren Zulässigkeitsvorbringen, das Landesverwaltungsgericht habe keine Feststellungen getroffen, aus denen sich ableiten lasse, dass der Postzusteller Grund zur Annahme gehabt habe, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinn des § 13 Abs. 3 Zustellgesetz regelmäßig an der Abgabestelle aufhalte, ist zunächst zu erwidern, dass der Zustellversuch nach dem festgestellten Sachverhalt an der Wohnadresse der Revisionswerberin stattfand. Die Revisionswerberin hat im bisherigen Verfahren nicht bestritten, dass sie sich im relevanten Zeitraum regelmäßig in ihrer Wohnung aufgehalten hat. Sie erstattete auch kein konkretes Vorbringen und legte keine Umstände dar, nach welchen sich die Annahme ihres regelmäßigen Aufenthalts an der Abgabestelle als unrichtig oder zumindest zweifelhaft hätte erweisen können. Der Revisionswerberin gelingt es somit nicht, die Relevanz des von ihr behaupteten Feststellungsmangels aufzuzeigen.
10 Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 24. Jänner 2019
Schlagworte
Trennbarkeit gesonderter AbspruchBeschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch den Berufungsantrag Umfang der Anfechtung Teilrechtskraft Teilbarkeit der vorinstanzlichen EntscheidungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018090137.L00Im RIS seit
15.02.2019Zuletzt aktualisiert am
19.02.2019