Norm
ABGB §922 Abs1MRechtssatz
Mangels gegenteiliger Angaben in dem der Buchung zugrunde liegenden Katalog dürfen Reisende grundsätzlich davon ausgehen, dass die (hier: Bus-)Reise ohne relevante Umwege, somit auf direktem Weg von A nach B stattfindet. Eine verzögerte Ankunft am Zielort (hier: von drei Stunden) müssen Reisende ohne triftigen Grund nicht hinnehmen, auch wenn dies mit keinen Entfall eines Programmpunktes einhergehen sollte. Insofern haben sie einen Anspruch auf (Reise-)Preisminderung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LG00007:2018:RWH0000056Im RIS seit
13.02.2019Zuletzt aktualisiert am
18.02.2019