Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Veith als Vorsitzenden, den Hofrat Dr. Musger, die Hofrätin Dr. E. Solé sowie die Hofräte Dr. Nowotny und Mag. Pertmayr als weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach dem am ***** 2015 verstorbenen E***** W*****, zuletzt wohnhaft in *****, über den Revisionsrekurs des Nachlassgläubigers K*****, vertreten durch Fidi Unger Rechtsanwälte OG in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 29. Jänner 2018, GZ 45 R 515/17v-50, womit infolge Rekurses des erblasserischen Sohnes G***** W***** der Beschluss des Bezirksgerichts Donaustadt vom 10. August 2017, GZ 19 A 83/15h-42, aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Der ***** 2015 verstorbene Erblasser hatte seit dem Jahr 1987 in einem vom Revisionsrekurswerber betriebenen Wohnheim gewohnt.
Das Erstgericht überließ dem Sohn des Erblassers die Aktiva der mit 637,08 EUR überschuldeten Verlassenschaft von 3.071,03 EUR an Zahlungs statt gegen Bezahlung verschiedener Passiva, wobei die angemeldete Forderung des Revisionsrekurswerbers an Heimaufenthaltskosten von 1.014,08 EUR teilweise Berücksichtigung fand.
Das vom Sohn des Erblassers angerufene Rekursgericht hob den Beschluss des Erstgerichts zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung auf. Aufgrund der seit 1. 1. 2018 geänderten Rechtslage sei gemäß § 330a iVm § 707a Abs 2 ASVG eine Rückforderung der Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln bzw ein Rückgriff auf das Vermögen des Erblassers zur Abdeckung der Pflegekosten nicht mehr möglich. Die angemeldete Forderung des Revisionsrekurswerbers sei daher unter den Passiva nicht zu berücksichtigen, weshalb der Nachlass nicht überschuldet sei und eine Überlassung an Zahlungs statt nicht in Betracht komme. Den ordentlichen Revisionsrekurs ließ das Rekursgericht zu, weil zu der seit 1. 1. 2018 geltenden Rechtslage zum Verbot des Pflegeregresses höchstgerichtliche Rechtsprechung fehle.
Rechtliche Beurteilung
Der dagegen erhobene Revisionsrekurs des Heimträgers ist entgegen dem – den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 71 Abs 1 AußStrG) – Ausspruch des Rekursgerichts nicht zulässig.
1. Das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage ist nach dem Zeitpunkt der Entscheidung über das Rechtsmittel durch den Obersten Gerichtshof zu beurteilen (RIS-Justiz RS0112769). Eine im Zeitpunkt der Einbringung des Rechtsmittels tatsächlich aufgeworfene erhebliche Rechtsfrage fällt weg, wenn die bedeutsame Rechtsfrage durch eine andere Entscheidung des Obersten Gerichtshofs bereits vorher geklärt wurde (RIS-Justiz RS0112769 [T12]; RS0112921 [T5]).
2. Das ist hier der Fall. Der Oberste Gerichtshof hat mittlerweile in der ausführlich begründeten Entscheidung 1 Ob 62/18a = RIS-Justiz RS0132059 ausgesprochen, dass das in § 330a ASVG angeordnete Verbot des Pflegeregresses auch dann zum Tragen kommt, wenn die Ersatzforderung auf einer stationären Aufnahme beruht, die zu Leistungen vor dem 1. 1. 2018 geführt hat. Die geänderte Rechtslage ist von Amts wegen auch noch im Rechtsmittelverfahren anzuwenden.
Dieser Ansicht hat sich der erkennende Senat jüngst in der Entscheidung 2 Ob 94/18i angeschlossen und ausgesprochen, dass eine solche Forderung im Verlassenschaftsverfahren nicht als Passivum zu berücksichtigen ist. Fällt dadurch die Überschuldung der Verlassenschaft weg, kommt eine Überlassung an Zahlungs statt nicht in Betracht.
3. Die vom Rekursgericht als erheblich erachtete Rechtsfrage ist somit bereits hinreichend beantwortet. Sonstige Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung zeigt der Revisionsrekurswerber nicht auf. Der Revisionsrekurs ist daher mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 62 Abs 1 AußStrG zurückzuweisen.
Textnummer
E123918European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2018:0020OB00089.18D.1129.000Im RIS seit
17.02.2019Zuletzt aktualisiert am
17.02.2019