Rechtssatznummer
3Entscheidungsdatum
10.01.2019Index
E3L E06300000Norm
32014L0023 Konzessionsvergabe-RL Art. 5 Z1 litaRechtssatz
Die Bestimmung des § 1 Abs. 1 WVRG ist im Zusammenhang mit § 7 Abs. 2 WVRG zu lesen, welcher an das Vorliegen einer gesondert anfechtbaren Entscheidung anknüpft. Die Festlegung, welche Entscheidungen gesondert anfechtbar sind, fällt dem Erkenntnis des VfGH vom 11.12.2018, G 205/2018-19, zu Folge in die Zuständigkeit des Bundes. Die Zuständigkeit des Landesgesetzgebers zur Regelung des Vergaberechtsschutzes knüpft an die Entscheidungen an, die der Bundesgesetzgeber als gesondert anfechtbar festgelegt hat. Die Regelung des § 1 Abs. 1 WVRG 2014 ist insoweit verfassungskonform – sowie im textlichen Zusammenhang mit § 7 Abs. 2 WVRG 2014 – dahingehend auszulegen, dass Vergaberechtsschutz nur gegen vom Bundesgesetzgeber im materiellen Vergaberecht als gesondert anfechtbar festgelegte Entscheidungen zusteht.
Schlagworte
Nachprüfungsverfahren; Konzession; Baukonzession; Dienstleistungskonzession; Sektorentätigkeit der Verkehrsdienstleistungen; Mischtätigkeit; Hauptzweck; gesondert anfechtbare Entscheidungen; Vergaberechtsschutz; Bundesgesetzgeber; ordentlichen GerichteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2019:VGW.123.077.14687.2018Zuletzt aktualisiert am
15.02.2019