RS Lvwg 2019/1/10 VGW-123/077/14687/2018

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.01.2019
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Rechtssatznummer

2

Entscheidungsdatum

10.01.2019

Index

E3L E06300000
97 Öffentliches Auftragswesen
L72009 Beschaffung Vergabe Wien

Norm

32014L0023 Konzessionsvergabe-RL Art. 5 Z1 lita
32014L0023 Konzessionsvergabe-RL Art. 5 Z1 litb
BVergG 2006 §2
BVergG 2006 §7
BVergG 2006 §177 Abs1
BVergG 2006 §169 Abs1
WVRG 2014 §1 Abs1
WVRG 2014 §7 Abs2

Rechtssatz

Vor dem Hintergrund des Erkenntnisses des VfGH vom 11.12.2018, G 205/2018-19, ist Versuchen, dem WVRG 2014 im Auslegungsweg etwaige gesondert anfechtbare Entscheidungen bei der Vergabe von Baukonzessionen im Sektor entnehmen zu wollen, von vornhinein der Boden entzogen. Eine ausdrückliche Regelung, welche Entscheidungen bei Baukonzessionen im Sektor gesondert anfechtbar sind, enthält das WVRG nicht. Von einer Regelungslücke im WVRG 2014, die allenfalls durch Analogie zu schließen wäre, ist im Hinblick auf das zit. VfGH-Erkenntnis nicht auszugehen, weil eine solche Regelung diesem VfGH-Erkenntnis zu Folge verfassungswidrig wäre und eine solche Analogie daher am Gebot der verfassungsgemäßen Interpretation scheitert. Es kann daher dem WVRG keine gesondert anfechtbare Entscheidung bei der Vergabe von Baukonzessionen im Sektor entnommen werden.

Schlagworte

Nachprüfungsverfahren; Konzession; Baukonzession; Dienstleistungskonzession; Sektorentätigkeit der Verkehrsdienstleistungen; Mischtätigkeit; Hauptzweck; gesondert anfechtbare Entscheidungen; Vergaberechtsschutz; Bundesgesetzgeber; ordentlichen Gerichte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2019:VGW.123.077.14687.2018

Zuletzt aktualisiert am

15.02.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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