Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
10.01.2019Index
E3L E06300000Norm
32014L0023 Konzessionsvergabe-RL Art. 5 Z1 litaRechtssatz
Vor dem Hintergrund des Erkenntnisses des VfGH vom 11.12.2018, G 205/2018-19, ist Versuchen, dem WVRG 2014 im Auslegungsweg etwaige gesondert anfechtbare Entscheidungen bei der Vergabe von Baukonzessionen im Sektor entnehmen zu wollen, von vornhinein der Boden entzogen. Eine ausdrückliche Regelung, welche Entscheidungen bei Baukonzessionen im Sektor gesondert anfechtbar sind, enthält das WVRG nicht. Von einer Regelungslücke im WVRG 2014, die allenfalls durch Analogie zu schließen wäre, ist im Hinblick auf das zit. VfGH-Erkenntnis nicht auszugehen, weil eine solche Regelung diesem VfGH-Erkenntnis zu Folge verfassungswidrig wäre und eine solche Analogie daher am Gebot der verfassungsgemäßen Interpretation scheitert. Es kann daher dem WVRG keine gesondert anfechtbare Entscheidung bei der Vergabe von Baukonzessionen im Sektor entnommen werden.
Schlagworte
Nachprüfungsverfahren; Konzession; Baukonzession; Dienstleistungskonzession; Sektorentätigkeit der Verkehrsdienstleistungen; Mischtätigkeit; Hauptzweck; gesondert anfechtbare Entscheidungen; Vergaberechtsschutz; Bundesgesetzgeber; ordentlichen GerichteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2019:VGW.123.077.14687.2018Zuletzt aktualisiert am
15.02.2019