TE Lvwg Erkenntnis 2019/1/24 VGW-031/016/103/2019

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Veröffentlicht am 24.01.2019
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Entscheidungsdatum

24.01.2019

Index

96/02 Sonstige Angelegenheiten des Straßenbaus
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

BStMG 2002 §10 Abs1
BStMG 2002 §11 Abs1
BStMG 2002 §11 Abs6
BStMG 2002 §11 Abs7
BStMG 2002 §20 Abs1
BStMG 2002 §20 Abs5
VStG §45 Abs1
VStG §45 Abs1 Z4

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien erkennt durch seinen Richter MMag. Dr. Böhm-Gratzl über die Beschwerde des A. B., C.-gasse, D., zuletzt vertreten durch Rechtsanwalt, vom 27.12.2018 gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt …, vom 4.12.2018, Zl. …, betreffend eine Übertretung des § 20 Abs. 1 iVm § 10 Abs. 1 und § 11 Abs. 1 Bundesstraßen-Mautgesetz– BStMG, BGBl. I Nr. 109/2002, idF BGBl. I Nr. 65/2017

zu Recht:

I. Gemäß § 50 Abs. 1 VwGVG wird der Beschwerde insoweit Folge gegeben, als gemäß § 45 Abs. 1 Z 4 VStG iVm Abs. 1 letzter Satz par. cit. von der Verhängung einer Strafe abgesehen und eine Ermahnung ausgesprochen wird.

II. Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat die Beschwerdeführerin keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.

III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Dem Beschwerdeführer wurde mit Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt …, vom 4.12.2018 – zusammengefasst – zur Last gelegt, dass er am 10.4.2018 um 16.27 Uhr in 1120 Wien, A 22, km 000,856, Knoten Wien-Kaisermühlen, eine mautpflichtige Bundesstraße ohne ordnungsgemäße Entrichtung der zeitabhängigen Maut durch Registrierung einer „Digitalen Vignette“ für das Kennzeichen seines Fahrzeuges benutzt habe. Hiedurch habe er § 20 Abs. 1 iVm § 10 Abs. 1 und § 11 Abs. 1 BStMG verletzt und wurde hiefür über ihn – mit näherer Begründung – eine Geldstrafe iHv EUR 300,– bzw. für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von 18 Stunden verhängt.

Hiegegen richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 27.12.2018, welche fristgerecht und – nach rechtzeitiger und vollständiger Verbesserung vom 21.1.2019 – auch formgerecht erhoben wurde.

Die belangte Behörde nahm von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung Abstand und legte den bezughabenden Verwaltungsakt dem erkennenden Gericht (einlangend am 3.1.2019) vor.

Das Verwaltungsgericht Wien stellt den folgenden – entscheidungserheblichen – Sachverhalt fest:

Der Beschwerdeführer ist Zulassungsbesitzer des Pkw mit dem behördlichen Kennzeichen „… FG“. Er erwarb am 14.12.2017 online infolge einer fehlerhaften Eingabe eine „Digitale Vignette“ für das Kennzeichen „… FH“. Jene Vignette wurde am 2.5.2018 durch die ASFINAG Maut Service GmbH auf das behördliche Kennzeichen „… FG“ umgeschrieben.

Der Beschwerdeführer benützte am 10.4.2018 um 16.27 Uhr in 1120 Wien, A 22, km 000,856, Knoten Wien-Kaisermühlen, eine mautpflichtige Bundesstraße. Der Beschwerdeführer hat die Ersatzmaut trotz Aufforderung hiezu nicht fristgerecht entrichtet, woraufhin das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet wurde.

Zur Beweiswürdigung:

Die obigen Feststellungen gründen sich auf dem Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes der belangten Behörde und sind unstrittig. In seiner Beschwerde releviert der Beschwerdeführer zuletzt einzig eine unrichtige rechtliche Beurteilung des entscheidungserheblichen Sachverhaltes. Auf dieses Vorbringen ist im Rahmen der rechtlichen Erwägungen einzugehen.

Das Verwaltungsgericht Wien hat hiezu erwogen:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß § 50 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht in Verwaltungsstrafsachen die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in Verwaltungsstrafsachen hat das Verwaltungsgericht stets in der Sache selbst zu entscheiden.

Das erkennende Gericht hat auf Grund der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt seines Erkenntnisses zu entscheiden (vgl. VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076), wobei in – wie hier – Verwaltungsstrafsachen die Bestimmung des § 1 Abs. 2 VStG beachtlich ist (vgl. auch § 38 VwGVG). Gemäß § 1 Abs. 2 VStG richtet sich die Strafe nach dem zur Zeit der Tat geltenden Recht, es sei denn, dass das zur Zeit der Entscheidung geltende Recht in seiner Gesamtauswirkung für den Täter günstiger wäre.

Die entscheidungserheblichen Bestimmungen des BStMG, BGBl. I Nr. 109/2002, lauten in ihrer – zum Tatzeitpunkt geltenden und hienach nicht zu Gunsten des Beschwerdeführers geänderten – Fassung BGBl. I Nr. 65/2017 – auszugsweise – wie folgt:

„Zeitabhängige Maut

Mautpflicht

§ 10. (1) Die Benützung von Mautstrecken mit einspurigen Kraftfahrzeugen und mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht nicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt, unterliegt der zeitabhängigen Maut.

(2) – (4) [...]

Mautentrichtung

§ 11. (1) Die zeitabhängige Maut ist vor der Benützung von Mautstrecken durch Anbringen einer Klebevignette am Fahrzeug oder durch Registrierung des Kennzeichens des Fahrzeugs im Mautsystem der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft (digitale Vignette) zu entrichten.

(2) – (5) [...]

(6) Die näheren Bestimmungen über die Beschaffenheit der Klebevignetten, über ihre Anbringung an den Fahrzeugen, über das Mitführen der Klebevignetten an Stelle der Anbringung, über Ersatzklebevignetten, über die Registrierung des Kennzeichens des Fahrzeugs im Mautsystem und über die Umregistrierung digitaler Jahresvignetten sind in der Mautordnung zu treffen. Die Mautordnung kann vorsehen, dass die Umregistrierung bedingt erfolgt und nach Ablauf einer in der Mautordnung vorgesehenen Frist wieder erlischt, falls der Zulassungsbesitzer die erforderlichen Nachweise für das Vorliegen der Voraussetzungen für die Umregistrierung nicht fristgerecht erbringt.

(7) Für den Erwerb einer digitalen Vignette im Wege des Fernabsatzes ist die Bekanntgabe des Kennzeichens und des Zulassungsstaates des Fahrzeugs, der für den unbaren Zahlungsverkehr notwendigen Daten sowie einer E-Mail-Adresse erforderlich.

[...]

Strafbestimmungen

Mautprellerei

§ 20. (1) Kraftfahrzeuglenker, die Mautstrecken benützen, ohne die nach § 10 geschuldete zeitabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben, begehen eine Verwaltungsübertretung und sind mit Geldstrafe von 300 € bis zu 3000 € zu bestrafen.

(2) – (4) [...]

(5) Taten gemäß Abs. 1 bis 3 werden straflos, wenn der Mautschuldner nach Maßgabe des § 19 Abs. 2 bis 5 der Aufforderung zur Zahlung der in der Mautordnung festgesetzten Ersatzmaut entspricht.“

Gemäß § 10 Abs. 1 BStMG unterliegt die Benützung von Mautstrecken mit einem mehrspurigen Kraftfahrzeug der zeitabhängigen Maut. Da der Beschwerdeführer im Tatzeitpunkt eine mautpflichtige Autobahn mit seinem Pkw benutzt hat, war er zur Entrichtung der Maut verpflichtet.

Gemäß § 11 Abs. 1 und 7 BStMG ist die zeitabhängige Maut u.a. durch Registrierung des Kennzeichens des Fahrzeuges im Mautsystem der ASFINAG, d.h. durch den Erwerb einer auf jenes Kennzeichen lautenden „Digitalen Vignette“, zu entrichten (vgl. auch Teil A I, Pkt. 3.2.1.2. der Mautordnung für die Autobahnen und Schnellstraßen Österreichs in ihrer – zum Tatzeitpunkt gültigen – Version 51). Zwar hat der Beschwerdeführer eine solche Vignette vor dem Tatzeitpunkt online erworben, diese jedoch nicht für das Kennzeichen seines Fahrzeuges registriert.

Gemäß § 20 Abs. 1 BStMG ist strafbar, wer als Kraftfahrzeuglenker eine Mautstrecke ohne ordnungsgemäße Entrichtung der zeitabhängigen Maut benützt. Der hier verwendete Terminus „ordnungsgemäß“ ist im Lichte des § 11 Abs. 1 BStMG und der Bestimmungen der Mautordnung zu lesen (vgl. auch VwGH 23.3.2017, Ra 2016/06/0137, zur ordnungsgemäßen Anbringung einer Vignette), sodass der Beschwerdeführer die Maut insofern nicht „ordnungsgemäß“ in diesem Sinne entrichtet hat, als die von ihm erworbene „Digitale Vignette“ nicht auf das Kennzeichen des von ihm zum Tatzeitpunkt gelenkten Pkw registriert war.

Der Beschwerdeführer hat daher das Tatbild der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretung erfüllt.

Bei der gegenständlichen Verwaltungsübertretung handelt es sich um ein sog. Ungehorsamsdelikt, zumal sich die tatbildmäßige Handlung in einem bestimmten Verhalten erschöpft, ohne Rücksicht auf einen eventuellen Erfolg (vgl. Hengstschläger/Leeb, Verwaltungsverfahrensrecht5, 2014, Rz 684).

Gemäß § 5 Abs. 1 zweiter Satz VStG gilt bei Ungehorsamsdelikten die gesetzliche Vermutung des Vorliegens der fahrlässigen Begehung der angelasteten Verwaltungsübertretung, wenn das Vorliegen eines tatbildmäßigen Verhaltens festgestellt worden ist und das mangelnde Verschulden durch den Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht worden ist. Es ist sohin Sache des Beschuldigten, initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht, etwa durch die Beibringung geeigneter Beweismittel bzw. die Stellung entsprechender konkreter Beweisanträge (vgl. etwa VwGH 30.6.1998, 96/11/0175).

Der Beschwerdeführer hat diesbezüglich kein substantiiertes Vorbringen erstattet und konnte somit nicht im Sinne von § 5 Abs. 1 VStG glaubhaft machen, dass ihm die Einhaltung der übertretenen Rechtsvorschrift ohne sein Verschulden nicht möglich oder nicht zumutbar gewesen wäre.

Insbesondere gehen im Fall elektronischer Eingaben, wie in concreto der Online-Bestellung einer „Digitalen Vignette“, etwaige Tippfehler zu Lasten des Einbringers (vgl. etwa VwGH 25.5.2016, 2013/06/0096, zu Fehlern in der Adressierung elektronischer Eingaben).

Der Beschwerdeführer hat die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung sohin auch in subjektiver Hinsicht verwirklicht.

Zur Strafbemessung:

Gemäß dem – auch im Beschwerdeverfahren anwendbaren (vgl. § 38 VwGVG) – § 45 Abs. 1 Z 4 VStG kann das Verwaltungsgericht von der Fortführung des Strafverfahrens absehen, wenn 1.) die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und 2.) das Verschulden des Beschuldigten gering sind. Voraussetzung für die Anwendung dieser Norm ist das kumulative Vorliegen beider in dieser Gesetzesstelle genannten Kriterien (vgl. etwa VwGH 20.6.2016, Ra 2016/02/0065).

Unbedeutende Folgen zieht eine Tat etwa dann nach sich, wenn der von der betroffenen Norm gewünschte Zustand im Wesentlichen auf eine andere Weise ohnehin eingetreten ist (vgl. zB VwGH 17.2.2015, Ra 2015/09/0004) oder wenn der Verstoß so geringfügig ist, dass er dem Normzweck im Wesentlichen nicht zuwiderläuft (vgl. zB VwGH 13.9.2016, Ra 2016/03/0065).

Wie dem vorgelegten Verwaltungsakt zu entnehmen war, wurde seitens der ASFINAG Maut Service GmbH insoweit eine Richtigstellung vorgenommen, als die „Digitale Vignette“ des Beschwerdeführers auf das korrekte behördliche Kennzeichen umgeschrieben wurde. Damit aber ist der durch § 11 Abs. 1 und 7 BStMG intendierte Zustand auf andere Weise eingetreten. Zudem ist der Normzweck des § 10 Abs. 1 BStMG in der Entrichtung der zeitabhängigen Maut bei Benützung mautpflichtiger Straßen zu erblicken. Dem ist der Beschwerdeführer tatsächlich nachgekommen. Sein Verstoß durch Erwerb einer „Digitalen Vignette“ für das unrichtige behördliche Kennzeichen erscheint im Lichte dessen geringfügig und läuft sein Verhalten dem Normzweck im Wesentlichen nicht zuwider.

Von geringem Verschulden ist nur dann zu sprechen, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Täters erheblich hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt zurückbleibt (vgl. hiezu zB VwGH 9.9.2016, Ra 2016/02/0118).

Dies ist im vorliegenden Fall insoweit anzunehmen, als § 20 Abs. 1 BStMG typischer Weise die Nichtentrichtung der zeitabhängigen Maut zu sanktionieren intendiert, der Beschwerdeführer jene für den betreffenden Zeitraum jedoch sehr wohl beglichen hat, wenngleich nicht für das Kennzeichen seines Fahrzeuges.

Demnach sind aus Sicht des erkennenden Gerichtes die Voraussetzungen für ein Absehen von der Fortführung des Strafverfahrens im konkreten Fall gegeben.

Gemäß § 45 Abs. 1 letzter Satz VStG kann das Gericht dem Beschuldigten jedoch gleichzeitig unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten. Die Erteilung einer Ermahnung liegt im Ermessen des Verwaltungsgerichtes und hängt von einer auf den Einzelfall abzustellenden spezialpräventiven Prognose ab (vgl. hiezu etwa VwGH 20.11.2015, Ra 2015/02/0167).

Im vorliegenden Fall erachtet das erkennende Gericht den Ausspruch einer Ermahnung für geboten, um den Beschwerdeführer auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens hinzuweisen, jedoch in spezialpräventiver Perspektive auch für ausreichend, um ihn wirksam von der Begehung gleichartiger Verwaltungsübertretungen in Zukunft abzuhalten.

Die Androhung einer gesetzlichen Mindeststrafe (vgl. § 20 Abs. 1 BStMG) schließt die Anwendung des § 45 Abs. 1 Z 4 und letzter Satz VStG nicht aus (vgl. hiezu VwGH 9.6.1986, 85/15/0366, zu § 21 Abs. 1 VStG aF).

Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die im Spruch zitierte Gesetzesstelle.

Zum Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung:

Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien konnte gemäß § 44 Abs. 3 Z 1 und 3 VwGVG abgesehen werden, da in der vorliegenden Beschwerde nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet wurde, die im angefochtenen Straferkenntnis verhängte Geldstrafe die Höhe von EUR 500,– nicht übersteigt und die Durchführung einer Verhandlung von keiner Verfahrenspartei beantragt wurde.

Zum Revisionsausspruch:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen (obzitierten) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche, über den konkreten Einzelfall hinausgehende Bedeutung der hier zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal auch die Gesetzeslage eindeutig ist (vgl. etwa VwGH 28.5.2014, Ro 2014/07/0053; 3.7.2015, Ra 2015/03/0041). Zur Überprüfung der Beweiswürdigung ist der Verwaltungsgerichtshof im Allgemeinen nicht berufen (vgl. VwGH 24.3.2014, Ro 2014/01/0011; 28.4.2015, Ra 2014/19/0177). Die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für ein Absehen von der Fortführung des Strafverfahrens und für die Erteilung einer Ermahnung gemäß § 45 Abs. 1 Z 4 und letzter Satz VStG vorliegen, ist idR nicht reversibel (vgl. VwGH 16.12.2016, Ra 2014/02/0087).

Schlagworte

Mautprellerei; Digitale Vignette; Normzweck; Schuld- und Unrechtsgehalt; Verschulden; Geringfügigkeit; Ermahnung; Spezialprävention

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2019:VGW.031.016.103.2019

Zuletzt aktualisiert am

15.02.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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