TE Bvwg Erkenntnis 2018/10/4 G314 2189604-1

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Veröffentlicht am 04.10.2018
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Entscheidungsdatum

04.10.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs2
AsylG 2005 §57
BFA-VG §18 Abs2 Z1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §52 Abs1 Z1
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs3 Z1
FPG §55 Abs4

Spruch

G314 2189604-1/10E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a BAUMGARTNER über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, serbischer Staatsangehöriger, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung (Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH und Volkshilfe Flüchtlings- und MigrantInnenbetreuung GmbH), gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 19.02.2018, Zl. XXXX, betreffend die Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbots beschlossen und zu Recht erkannt:

A) Der Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung

zuzuerkennen, wird als unzulässig zurückgewiesen.

B) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

C) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer (BF) wurde am XXXX.2017 im Bundesgebiet verhaftet und in der Folge in Untersuchungshaft genommen. Mit dem Urteil des Landesgerichts XXXX vom 03.10.2017, XXXX, wurde er zu einer vierjährigen Freiheitsstrafe verurteilt.

Mit Schreiben vom 21.03.2017 wurde der BF vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) aufgefordert, zur beabsichtigten Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbots Stellung zu nehmen. Er erstattete keine Stellungnahme.

Mit dem oben angeführten Bescheid wurde dem BF ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG nicht erteilt und gemäß § 10 Absatz 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 1 Ziffer 1 FPG erlassen (Spruchpunkt I.), gemäß § 52 Abs 9 FPG die Zulässigkeit seiner Abschiebung nach Serbien festgestellt (Spruchpunkt II.), gemäß § 55 Abs 4 FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt und gemäß § 18 Abs 2 Z 1 BFA-VG einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.) sowie gemäß § 53 Abs 1 iVm Abs 3 Z 1 FPG ein zehnjähriges Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.). Der Bescheid wurde im Wesentlichen mit der Rückkehr des BF entgegen dem bestehenden Aufenthaltsverbot, seiner strafgerichtlichen Verurteilung und dem Fehlen familiärer und privater Anknüpfungspunkte begründet.

Dagegen richtet sich die wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde mit den Anträgen, dieser die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, eine Beschwerdeverhandlung durchzuführen und den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben, in eventu, das in Spruchpunkt IV. erlassene Einreiseverbot ersatzlos zu beheben, in eventu, die Dauer des Einreiseverbots herabzusetzen. Der BF begründet die Beschwerde im Wesentlichen damit, dass er seit 1998 in Deutschland lebe, wo sich auch seine gesundheitlich angeschlagene Mutter, seine vier Kinder und deren Mutter befänden. Das BFA hätte ihn zur Wahrung des Parteiengehörs einvernehmen müssen, um ihm Gelegenheit zu geben, seine Situation vollumfänglich darzulegen; eine schriftliche Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme reiche nicht aus. Außerdem hätten Erhebungen zum Privat- und Familienleben des BF in anderen Mitgliedstaaten angestellt werden müssen. Diese hätten ergeben, dass er Angehörige in Deutschland hat, zu denen reger Kontakt besteht. Durch das Einreiseverbot wäre er zehn Jahre lang von seiner Familie abgeschnitten, was Art 8 EMRK verletze. Die Behörde hätte das Einreiseverbot daher auf Österreich beschränken müssen. Ein Einreiseverbot in der Höchstdauer von zehn Jahren sei unzulässig, zumal dadurch kein Spielraum für die Erlassung eines längeren Einreiseverbots bei Taten mit einem noch größeren Unrechtsgehalt verbleibe. Das BFA habe nicht begründet, warum vom Aufenthalt des BF im Bundesgebiet auch nach der Verbüßung der Haftstrafe noch eine massive Gefährdung der öffentlichen Ordnung ausgehe.

Das BFA legte die Beschwerde und die Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) vor, wo sie am 16.03.2018 einlangten, und erstattete eine Stellungnahme.

Mit Schreiben vom 22.03.2018 wurde der BF aufgefordert, binnen drei Wochen diverse Unterlagen (Geburtsurkunden von sich und seinen Kindern, Nachweise für den Aufenthalt seiner Angehörigen in Deutschland sowie für seine Aufenthaltsberechtigung dort) vorzulegen. Mit Schreiben vom 12.04.2018 bat der BF, diese Frist um 14 Tage zu erstrecken. Bislang wurden keine ergänzenden Unterlagen vorgelegt.

Feststellungen:

Der aktuell 38-jährige BF kam am XXXX als XXXX in der serbischen Stadt XXXX zur Welt, wo er acht Jahre lang die Grundschule besuchte. Seine Muttersprache ist Romani, er spricht aber auch Serbisch.

1998 bis 2000 hielt sich der BF in Deutschland, wo er internationalen Schutz beantragte, und für kurze Zeit auch in der Schweiz auf. Vor einer Entscheidung über seinen Antrag kehrte er freiwillig nach Serbien zurück. Im Dezember 2005 begab er sich nach Österreich, wo er am 16.12.2005 internationalen Schutz beantragte. Dieser Antrag wurde mit dem seit 03.01.2007 rechtskräftigen Bescheid des Bundesasylamts vom 18.12.2006, Zl. XXXX, abgewiesen. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass die Abschiebung des BF nach Serbien zulässig sei, und er aus dem Bundesgebiet nach Serbien ausgewiesen.

Der BF verließ das Bundesgebiet trotzdem nicht. Am XXXX.2009 wurde er verhaftet und in Untersuchungshaft genommen. Mit dem Urteil des Landesgerichts XXXX vom 15.07.2009, XXXX, wurde er wegen Vermögensdelikten (§§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1 StGB) zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe (sechs Monate bedingt, drei Monate unbedingt) verurteilt. Diese Verurteilung ist bereits getilgt. Den unbedingten Teil der Freiheitsstrafe verbüßte der BF in den Justizanstalten XXXX und XXXX. Sein während der Haft am 04.06.2009 gestellter Folgeantrag auf internationalen Schutz wurde mit der seit 12.08.2009 rechtskräftigen Entscheidung wegen entschiedener Sache gemäß § 68 AVG zurückgewiesen.

Mit dem Bescheid der Bundespolizeidirektion XXXX vom 02.09.2009 wurde gegen den BF wegen seiner strafgerichtlichen Verurteilung gemäß §§ 60, 63 FPG in der damals gültigen Fassung ein zehnjähriges Aufenthaltsverbot erlassen.

Der BF wurde in Deutschland drei Mal wegen Vermögensdelikten zu Freiheitsstrafen verurteilt. Zuletzt wurde er mit Urteil des Amtsgerichts XXXX vom 19.05.2914 (rechtskräftig seit XXXX.2015) zu einer eineinhalbjährigen Freiheitsstrafe verurteilt, die er bis Juni 2016 verbüßte. In Deutschland wurde gegen den BF ein von 02.08.2016 bis 02.08.2019 gültiges Einreise- bzw. Aufenthaltsverbot im Schengener Gebiet erlassen.

Nach der Entlassung aus der Haft kehrte der BF nach Serbien zurück, wo er den Namen XXXX annahm. Zuletzt war er dort ohne Beschäftigung. Gemeinsam mit einem Bekannten aus seinem Heimatort reiste er Anfang 2017 mit dem Entschluss, Einbruchsdiebstähle in Wohnstätten zu begehen, nach Österreich ein.

Am XXXX.2017 wurde der BF in XXXX auf frischer Tat bei einem Einbruch betreten und verhaftet. Seiner Verurteilung durch das Landesgericht XXXX vom 03.10.2017, XXXX, liegt zugrunde, dass er im Februar 2017 mit seinem Bekannten und einem weiteren serbischen Staatsangehörigen beschloss, gemeinsam für einen längeren Zeitraum, zumindest für mehrere Monate, in arbeitsteiligem Vorgehen wiederholt in Wohnstätten einzubrechen, um sich dadurch ein nicht bloß geringfügiges fortlaufendes Einkommen zu verschaffen. In Umsetzung dieses Plans beging der BF zwischen XXXX.2017 und seiner Festnahme am XXXX.2017 in XXXX vier Wohnungseinbrüche, wobei die anderen beiden Täter jeweils Aufpasserdienste leisteten oder im Fluchtfahrzeug warteten. Dabei erbeuteten sie Bargeld und Wertgegenstände im Gesamtwert von mehr als EUR 40.000. Außerdem nahmen sie eine Bankomatkarte und mehrere Urkunden (Führerschein, Ausweis, Jahreskarte, Sparkarten und Sparbücher), die sie bei den Einbrüchen erbeutet hatten, an sich und versuchten am XXXX.2017, drei Mal bei verschiedenen Geldautomaten mit der erbeuteten Bankomatkarte Geld zu beheben. Im Anschluss an einen Wohnungseinbruch am XXXX.2017 nötigte der BF einen anderen zur Duldung seiner Flucht mit Gewalt und durch gefährliche Drohung, indem er ihm einen Wäschekorb gegen das Gesicht warf, ihn wegstieß, ihm einen Holzstock vorhielt und "Jetzt komm!" zurief.

Der BF hat dadurch die Verbrechen des gewerbsmäßigen schweren Diebstahls durch Einbruch im Rahmen einer kriminellen Vereinigung nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 5, 129 Abs 2 Z 1, 130 Abs 1 erster und zweiter Fall, Abs 2 erster und zweiter Fall, Abs 3, 15 StGB, und der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach § 241e Abs 1 und 2 zweiter Fall StGB sowie die Vergehen der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 StGB und der Nötigung nach § 105 Abs 1 StGB begangen und wurde (ausgehend von einem Strafrahmen von einem bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe nach § 130 Abs 3 StGB) zu einer vierjährigen Freiheitsstrafe verurteilt. Bei der Strafzumessung wurden das Zusammentreffen von mehreren strafbaren Handlungen, die einschlägige Vorstrafenbelastung, der rasche Rückfall, die mehrfache Deliktsqualifikation und die Faktenmehrheit als erschwerend gewertet. Mildernd wirkten sich der teilweise Versuch, das reumütige Geständnis und die teilweise Sicherstellung der Beute aus.

Der BF verbüßt die über ihn verhängte Freiheitsstrafe in den Justizanstalten XXXX und XXXX. Das urteilsmäßige Strafende ist am XXXX.2021.

Der BF ist gesund und arbeitsfähig. Er hat weder Vermögen noch Schulden. Er verfügt über Grundkenntnisse der deutschen Sprache. Vor seiner Verhaftung am XXXX.2017 hielt er sich ohne Wohnsitzmeldung im Bundesgebiet auf. Ihm wurde nie ein österreichischer Aufenthaltstitel erteilt. Er ging in Österreich keiner legalen Erwerbstätigkeit nach und war nur Ende 2005 für vier Tage als Asylwerber sozialversichert.

Der BF ist verheiratet und für vier Kinder im Alter zwischen neun und 18 Jahren sorgepflichtig. Seine Mutter, seine Kinder und deren Mutter, mit denen er regelmäßig Kontakt hat, leben in Deutschland.

Weitere familiäre oder soziale Bindungen des BF in Österreich oder in anderen Staaten, für die die Rückführungsrichtlinie gilt, können nicht festgestellt werden, ebenso wenig eine weitergehende sprachliche, berufliche oder gesellschaftliche Integration.

Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang ergibt sich widerspruchsfrei aus dem unbedenklichen Inhalt der Verwaltungsakten und des Gerichtsakts des BVwG.

Die Feststellungen zur Identität des BF folgen dem Strafurteil, aus dem auch sein früherer Name hervorgeht Sein Geburtsort und seine Schulbildung werden anhand seiner Angaben bei der Einvernahme zu seinem ersten Antrag auf internationalen Schutz festgestellt, bei der er auch erklärte, seine Muttersprache sei Romani, er spreche aber auch Serbisch. Eine Verständigung mit der Serbischdolmetscherin im Strafverfahren war offenbar problemlos möglich.

Der Aufenthalt des BF in Deutschland und in der Schweiz sowie seine freiwillige Rückkehr nach Serbien ergeben sich ebenfalls aus seinen Angaben bei der Einvernahme im Asylverfahren am 28.12.2005, bei der er auch aussagte, dass er sich zwischen 2000 und 2005 in Serbien aufgehalten habe.

Der Beschwerdebehauptung des BF, er habe seit 1998 in Deutschland gelebt, kann schon angesichts seines Aufenthalts im Bundesgebiet während seiner Asylverfahren und während des Strafvollzugs (2005 bis 2007 und 2009) nicht gefolgt werden, zumal sich aus seinen eigenen Angaben in den Asylverfahren ergibt, dass er sich zwischen 2000 und 2005 in seinem Herkunftsstaat und zwischen 2005 und 2009 in Österreich aufhielt. Deutschlandaufenthalte zwischen 1998 und 2000 sowie zwischen 2009 und Sommer 2016 sind aber nachvollziehbar, zumal er dort mehrfach strafgerichtlich verurteilt wurde und Freiheitsstrafen verbüßte, zuletzt bis Mitte 2016. Da gegen ihn im August 2016 ein Einreise- bzw. Aufenthaltsverbot im Schengener Gebiet erlassen wurde, ist anzunehmen, dass er sich seither nicht mehr in Deutschland aufhielt, zumal er ab Februar 2017 in Österreich Straftaten beging und seit März 2017 hier in Haft ist.

Die Feststellungen zu den Anträgen des BF auf internationalen Schutz in Österreich basieren auf dem Fremdenregister, auf den aktenkundigen Einvernahmeprotokollen und fremdenpolizeilichen Informationen sowie auf dem Bescheid des Bundesasylamts vom 18.12.2006 und der Information über die Rechtskraft dieses Bescheids laut Schreiben vom 09.01.2007. Bei der Einvernahme zu seinem Folgeantrag auf internationalen Schutz am 19.06.2009 erklärte der BF, er habe Österreich seit seiner Einreise 2005 nicht verlassen.

Die Verhaftung des BF im Mai 2009 ergibt sich aus der Meldung vom XXXX.2009, seine darauffolgende Verurteilung aus der Strafkarte vom 17.07.2009. Da diese Verurteilung aktuell im Strafregister nicht (mehr) aufscheint, ist davon auszugehen, dass sie mittlerweile getilgt wurde, zumal im Strafurteil vom 03.10.2017 hervorgehoben wird, dass der BF in Österreich keine Vorstrafen aufweist. Der Vollzug des unbedingten Strafteils der damals verhängten Freiheitsstrafe ergibt sich aus der Vollzugsinformation vom 21.07.2009 und der Wohnsitzmeldung des BF in der Justizanstalt laut dem Zentralen Melderegister (ZMR).

Der Bescheid über das gegen den BF erlassene zehnjährige Aufenthaltsverbot liegt vor.

Die Feststellungen zu den Vorstrafen des BF und zum Vollzug von Freiheitsstrafen in Deutschland basieren auf den entsprechenden Feststellungen im Strafurteil vom 03.10.2017, die Feststellungen zu dem von Deutschland erlassenen Einreise- bzw. Aufenthaltsverbot im Schengener Gebiet auf der entsprechenden Eintragung im Schengener Informationssystem.

Der Umstand, dass der BF nach seiner Entlassung aus der Strafhaft in Deutschland 2016 nach Serbien zurückkehrte, kann aus diesem Einreise- bzw. Aufenthaltsverbot sowie daraus geschlossen werden, dass er laut dem Strafurteil vom 03.10.2017 Anfang 2017 aus Serbien nach Österreich einreiste.

Die Namensänderung ergibt sich daraus, dass der BF zunächst in Österreich und in Deutschland unter dem Namen XXXX auftrat, nunmehr aber den Namen XXXX führt. Sowohl aus dem Strafregister als auch aus dem Fremdenregister, dem Strafurteil und dem Schengener Informationssystem geht hervor, dass XXXX eine der Aliasidentitäten von XXXX ist.

Die nunmehrige Festnahme und Verhängung der Untersuchungshaft über den BF werden anhand der Wohnsitzmeldung laut ZMR, des Schubhaftbescheids vom 11.04.2017 sowie des Erkenntnisses des BVwG vom 08.08.2017, W186 2157429-1, in Übereinstimmung mit der Vorhaftanrechnung laut dem Strafurteil vom 03.10.2017 festgestellt. Die Feststellungen zu seinen Straftaten, zu seiner Verurteilung und zu den Erschwerungs- und Milderungsgründen basieren ebenfalls auf dem Strafurteil, aus dem auch der Tatplan des BF und der beiden anderen Mitglieder der kriminellen Vereinigung hervorgeht. Die Rechtskraft der Verurteilung wird auch durch das Strafregister belegt, in dem keine weiteren, den BF betreffenden Eintragungen aufscheinen. Der Vollzug der nunmehr verhängten Freiheitsstrafe ergibt sich aus dem ZMR, nach dem der BF bis 25.01.2018 in der Justizanstalt XXXX und seither in der Justizanstalt XXXX mit Hauptwohnsitz gemeldet ist.

Es gibt keine Anhaltspunkte für Beeinträchtigungen der Gesundheit oder der Arbeitsfähigkeit des BF, der in einem erwerbsfähigen Alter ist. Aus dem Strafurteil ergibt sich, dass er zuletzt ohne Beschäftigung war und weder Vermögen noch Schulden hat.

Der BF erklärte anlässlich der Einvernahme zu seinem Folgeantrag auf internationalen Schutz am 03.07.2009, Deutsch zu sprechen. Dies ist angesichts seiner Aufenthalte in Österreich und in Deutschland grundsätzlich plausibel. Da keine Nachweise für Deutschkurse oder Deutschprüfungen vorliegen und auch keine anderen Anhaltspunkte für das Sprachniveau des BF aktenkundig sind, ist davon auszugehen, dass er nur über Basiskenntnisse der deutschen Sprache verfügt, zumal seinen Einvernahmen stets Dolmetscher beigezogen wurden.

Da im ZMR - abgesehen von Wohnsitzmeldungen 2005 und 2006 - nur Wohnsitzmeldungen des BF in Justizanstalten ersichtlich sind, ist davon auszugehen, dass er sich 2017 bis zu seiner Inhaftierung ohne Wohnsitzmeldung im Bundesgebiet aufhielt. Weder der Beschwerde noch dem übrigen Akteninhalt lässt sich entnehmen, dass er je über eine Aufenthaltsgenehmigung in Österreich verfügte oder hier legal erwerbstätig war. Im Fremdenregister ist weder ein Aufenthaltstitel noch ein entsprechender Antrag gespeichert. Aus dem Versicherungsdatenauszug geht lediglich eine Sozialversicherung als Asylwerber von 16.12.2005 bis 20.12.2005 hervor.

Der Familienstand und die Sorgepflichten des BF gehen aus dem Strafurteil hervor. Die Feststellungen zum Aufenthalt der Kinder des BF, deren Mutter und der Mutter des BF sowie zu seinen Kontakten zu ihnen beruhen auf dem insoweit glaubhaften Beschwerdevorbringen, dem gefolgt werden kann, obwohl keine urkundlichen Nachweise vorgelegt wurden, zumal der BF schon in seinen Asylverfahren 2005 und 2009 den Aufenthaltsort seiner Mutter konsistent mit XXXX angab.

Es gibt keine aktenkundigen Anhaltspunkte für eine über die Feststellungen hinausgehende Integration oder Anbindung des BF in Österreich oder in anderen vom Einreiseverbot betroffenen Staaten. Auch er selbst gibt keine weiteren Bindungen zum österreichischen Bundesgebiet oder zu einem anderen Staat, für den die Rückführungsrichtlinie gilt, an. Da er die Aufforderung des BFA zur Stellungnahme mit konkreten Fragen (auch) zu solchen privaten und familiären Anknüpfungspunkten nicht beantwortete und in der Beschwerde kein zusätzliches Tatsachenvorbringen dazu erstattete, muss in Ermangelung anderer Beweisergebnisse für Integrationsmomente eine Negativfeststellung dazu getroffen werden.

Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

Aufgrund der in § 18 Abs 5 BFA-VG nunmehr auch ausdrücklich angeordneten amtswegigen Prüfung der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch das BVwG ist der Antrag der BF, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, weder notwendig noch zulässig und daher zurückzuweisen.

Zu Spruchteil B):

Das BFA hat dadurch, dass es den BF nach seiner Inhaftierung schriftlich über das Ergebnis der Beweisaufnahme (namentlich darüber, dass seine Zweitidentität auf XXXX laute, dass gegen ihn seit September 2009 ein rechtskräftiges Aufenthaltsverbot bestünde, dass er wegen des Verdachts des Diebstahls in Untersuchungshaft sei, dass abgesehen von kurzzeitigen Meldungen 2005 und 2006 und der Inhaftierung keine Meldung im Bundesgebiet aufscheine, dass vom Fehlen familiärer, sozialer und beruflicher Bindungen im Bundesgebiet ausgegangen würde und dass wegen seines illegalen Aufenthalts und seines Fehlverhaltens geplant sei, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung und ein Einreiseverbot zu erlassen) informierte, zur schriftlichen Stellungnahme innerhalb von zehn Tagen aufforderte und konkrete Fragen dazu an ihn richtete, ihrer Verpflichtung zur Wahrung des Parteiengehörs entsprochen. Eine allfällige Verletzung des Parteiengehörs im Verfahren vor der Verwaltungsbehörde wurde auch durch die mit Beschwerde an das BVwG verbundene Möglichkeit einer Stellungnahme saniert, zumal der angefochtene Bescheid die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens vollständig wiedergibt (vgl VwGH 24.10.2017, Ra 2016/06/0104). Der in der Beschwerde gerügte Verfahrensmangel liegt daher nicht vor.

Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids:

Der BF ist als Staatsangehöriger von Serbien Drittstaatsangehöriger iSd § 2 Abs 4 Z 10 FPG.

Das 2009 gegen ihn nach § 60 FPG idF BGBl I Nr. 99/2006 erlassene zehnjährige Aufenthaltsverbot ist nach wie vor aufrecht, zumal die Übergangsbestimmung des § 125 Abs 16 FPG vorsieht, dass derartige Aufenthaltsverbots bis zum festgesetzten Zeitpunkt weiterhin gültig bleiben (siehe dazu VwGH 30.06.2016, Ra 2016/21/0050).

Da gegen den BF dieses Aufenthaltsverbot und außerdem noch ein von Deutschland erlassenes Einreise- bzw. Aufenthaltsverbot im Schengener Gebiet bestehen, die jeweils noch bis 2019 gelten, waren seine Einreise in das Bundesgebiet und sein Aufenthalt hier seit Anfang 2017 nicht rechtmäßig iSd § 31 Abs 1a FPG. Es ist keine der Voraussetzungen des § 31 Abs 1 FPG für einen rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet erfüllt, insbesondere wurde dem BF weder ein Visum noch ein Aufenthaltstitel erteilt. Da er bereits mit dem Ziel nach Österreich kam, hier Einbruchsdiebstähle zu begehen, waren seine Einreise und sein Aufenthalt auch nach Art 6 Abs 1 lit e Schengener Grenzkodex (Verordnung [EU] 2016/399) und Art 5 Abs 1 lit e SDÜ (Schengener Durchführungsübereinkommen; vgl § 2 Abs 4 Z 6 FPG) nicht zulässig. Diese Bestimmungen sehen als Voraussetzung für die Einreise und den Aufenthalt eines Drittstaatsangehörigen unter anderem vor, dass er keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellt. Schon die Absicht der Begehung einer Straftat reicht aus, um ein gefährdendes Verhalten iSd Art 6 Abs 1 lit e Schengener Grenzkodex und Art 5 Abs 1 lit e SDÜ anzunehmen.

Wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstücks des FPG fällt, ist gemäß § 58 Abs 1 Z 5 AsylG von Amts wegen die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" gemäß § 57 AsylG zu prüfen. Gemäß § 58 Abs 3 AsylG ist darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.

Eine Aufenthaltsberechtigung gemäß § 57 Abs 1 AsylG ist Drittstaatsangehörigen, die sich im Bundesgebiet aufhalten, zu erteilen, wenn entweder der Aufenthalt gemäß § 46a Abs 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen weiterhin vorliegen, sofern sie keine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit sind und nicht wegen eines Verbrechens verurteilt wurden, oder zur Gewährleistung der Strafverfolgung oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von damit im Zusammenhang stehenden zivilrechtlichen Ansprüchen. Letztlich ist ein solcher Aufenthaltstitel auch Opfern von Gewalt zu erteilen, wenn eine einstweilige Verfügung nach § 382b EO ("Schutz vor Gewalt in Wohnungen") oder nach § 382e EO ("Allgemeiner Schutz vor Gewalt") erlassen wurde oder hätte erlassen werden können, wenn dies zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

Der Aufenthalt des BF in Österreich war zu keiner Zeit geduldet; außerdem wurde er wegen Verbrechen verurteilt. Anhaltspunkte dafür, dass sein Aufenthalt zur Gewährleistung der Strafverfolgung oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von damit im Zusammenhang stehenden zivilrechtlichen Ansprüchen erforderlich ist oder dass er Opfer von Gewalt wurde, liegen nicht vor. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung gemäß § 57 AsylG liegen nicht vor.

Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG nicht erteilt, so ist diese Entscheidung gemäß § 10 Abs 2 AsylG mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden. Gemäß § 52 Abs 1 Z 1 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält.

Unter dem Gesichtspunkt des Art 8 EMRK ist die Verhältnismäßigkeit der Rückkehrentscheidung am Maßstab des § 9 BFA-VG zu prüfen. Nach dessen Abs 1 ist (ua) die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, die in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingreift, nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei Beurteilung dieser Frage ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0198).

Gemäß Art 8 Abs 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Art 8 Abs 2 EMRK legt fest, dass der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft ist, soweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind gemäß § 9 Abs 2 BFA-VG insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Z 1), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Z 2), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Z 3), der Grad der Integration (Z 4), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Z 5), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Z 6), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Z 7), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Z 8) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Z 9), zu berücksichtigen.

Die bei Erlassung einer Rückkehrentscheidung zu beurteilende Frage nach dem Eingriff in das Privat- oder Familienleben des Drittstaatsangehörigen darf nicht allein im Hinblick auf seine Verhältnisse in Österreich beurteilt werden, sondern ist auch die Situation in den anderen Mitgliedstaaten in den Blick zu nehmen (VwGH 03.07.2018, Ro 2018/21/0007).

Da sich die Mutter und die (großteils noch minderjährigen) Kinder des BF sowie die Mutter seiner Kinder in Deutschland aufhalten, greift die Rückkehrentscheidung in sein Familienleben ein. Seinem Interesse an einem Verbleib im Gebiet der Mitgliedstaaten steht das große öffentliche Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften und an der Verhinderung strafbarer Handlungen gegenüber. Die für die Integration wesentliche soziale Komponente wird durch die vom BF wiederholt begangenen Straftaten erheblich beeinträchtigt. Die Kontakte zu seinen Angehörigen sind ohnedies bereits durch den Vollzug von Freiheitsstrafen (zunächst bis Juni 2016 in Deutschland und seit März 2017 in Österreich) sowie seit August 2016 durch das schengenweit gültige Einreise- bzw. Aufenthaltsverbot eingeschränkt. Der BF kann seine Kontakte zu in Deutschland und allenfalls auch in Österreich lebenden Personen auch durch Besuche in Serbien (oder in anderen, nicht vom Einreiseverbot umfassten Staaten) und durch grenzüberschreitende Kommunikationsmittel (z.B. Telefon, Internet, E-Mail) pflegen.

Der BF ist in Österreich weder beruflich noch gesellschaftlich integriert; zu seinen Gunsten sind lediglich gewisse Deutschkenntnisse zu berücksichtigen. Er hat nach wie vor starke Bindungen zu seinem Heimatstaat, wo er die prägenden Jahre seiner Kindheit und Jugend verbrachte und die Grundschule absolvierte. Er beherrscht die dort übliche Sprache und ist mit den dortigen Gepflogenheiten vertraut. Es wird ihm möglich sein, sich ohne Probleme wieder in die Gesellschaft seines Herkunftsstaates zu integrieren, zumal er sich zuletzt vor seiner nunmehrigen Einreise nach Österreich auch wieder dort aufhielt.

Aufgrund der professionell und arbeitsteilig organisierten Eigentumsdelinquenz des BF in Zusammenschau mit seinen Verstößen gegen die öffentliche Ordnung (unrechtmäßiger Aufenthalt trotz aufrechtem Einreise- und Aufenthaltsverbot ohne Wohnsitzmeldung) überwiegen die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung allfällige Interessen des BF an einem Verbleib in Österreich oder in anderen Staaten, für die die Rückführungsrichtlinie gilt. Eine Trennung von seinen in Deutschland lebenden nahen Angehörigen ist gerechtfertigt, weil dem öffentlichen Interesse an der Vornahme einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme angesichts seiner Straffälligkeit ein sehr großes Gewicht beizumessen ist (vgl etwa VwGH 15.03.2018, Ra 2017/21/0191). In Anbetracht der über den BF verhängten mehrjährigen Haftstrafe, der mit der gewerbsmäßigen Begehung von qualifizierten Vermögensdelikten verbundenen Wiederholungsgefahr, der Wirkungslosigkeit der bisherigen Sanktionen sowie des Umstands, dass der BF erwachsen, gesund und arbeitsfähig ist, kommt die Aufhebung der Rückkehrentscheidung nicht in Betracht, zumal diese Maßnahme zur Verwirklichung der in Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele, namentlich zur Verteidigung der Ordnung, zur Verhinderung von strafbaren Handlungen sowie zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer, dringend geboten ist.

Durch die Rückkehrentscheidung wird Art 8 EMRK im Ergebnis nicht verletzt. Da keine Gründe hervorgekommen sind, die die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig erscheinen lassen, ist Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids zu bestätigen.

Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids:

Gleichzeitig mit einer Rückkehrentscheidung ist gemäß § 52 Abs 9 FPG festzustellen, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

Gemäß § 50 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art 2 EMRK oder Art 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre (Abs 1), wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Abs 2) und solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den EGMR entgegensteht (Abs 3).

Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze ist die Abschiebung des BF in seinen Herkunftsstaat zulässig. Serbien gilt als sicherer Herkunftsstaat gemäß § 19 Abs 5 Z 2 BFA-VG iVm § 1 Z 6 HStV, was für die Annahme einer grundsätzlich bestehenden staatlichen Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der serbischen Behörden spricht, zumal bei der Festlegung sicherer Herkunftsstaaten insbesondere auf das Bestehen oder Fehlen von staatlicher Verfolgung, Schutz vor privater Verfolgung und Rechtsschutz gegen erlittene Menschenrechtsverletzungen Bedacht zu nehmen ist (VwGH 10.08.2017, Ra 2017/20/0153). In der Beschwerde wird nicht begründet, warum entgegen dieser Annahme bei der Abschiebung des BF nach Serbien doch eine Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK droht oder warum für ihn als Zivilperson damit eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre. Es bestehen weder stichhaltige Gründe für die Annahme, dass in Serbien das Leben oder die Freiheit des BF aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Ansichten bedroht wäre noch steht seiner Abschiebung dorthin die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den EGMR entgegen.

Es liegen somit unter Berücksichtigung der stabilen Situation in Serbien und der Lebensumstände des BF keine konkreten Gründe vor, die eine Abschiebung dorthin unzulässig machen würden. Daher ist auch Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids nicht zu beanstanden.

Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids:

Gemäß § 18 Abs 2 Z 1 BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Gemäß § 55 Abs 4 FPG ist von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 18 Abs 2 BFA-VG aberkannt wurde. Der BF ignorierte gegen ihn bestehende Einreise- und Aufenthaltsverbote und beging kurz nach seiner Einreise mehrfach qualifizierte Wohnungseinbrüche als Mitglied einer kriminellen Vereinigung, um sich ein fortlaufendes Einkommen zu verschaffen. Daher ist seine sofortige Ausreise nach der Haftentlassung im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit notwendig, zumal sich aus dem oben Gesagten ergibt, dass die Voraussetzungen für die amtswegige Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch das BVwG gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG nicht erfüllt sind.

Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung und die Nichtgewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise sind daher nicht korrekturbedürftig.

Zu Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheids:

Gemäß § 53 FPG kann mit einer Rückkehrentscheidung ein Einreiseverbot, also die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten der EU (außer Irlands und des Vereinigten Königreichs) sowie Islands, Norwegens, der Schweiz und Liechtensteins einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten, verbunden werden, wenn der Drittstaatsangehörige die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet. Die Dauer des Einreiseverbots ist abhängig vom bisherigen Verhalten des Drittstaatsangehörigen. Geht von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit oder ein anderes in Art 8 Abs 2 EMRK genanntes öffentliches Interesse aus, kann gemäß § 53 Abs 3 FPG ein Einreiseverbot für bis zu zehn Jahre verhängt werden. Dies ist (soweit hier relevant) insbesondere dann der Fall, wenn der Drittstaatsangehörige von einem Gericht rechtskräftig zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten (§ 53 Abs 3 Z 1 erster Fall FPG) oder wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat (§ 53 Abs 3 Z 2 FPG) verurteilt wurde. Aufgrund der Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren kann gemäß § 53 Abs 3 Z 5 FPG idF des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2018 (BGBl I Nr. 56/2018) sogar ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen werden.

Ein Einreiseverbot ist nicht zwingend mit jeder Rückkehrentscheidung zu verbinden, sondern steht im Ermessen der Behörde (vgl VwGH 04.08.2016, Ra 2016/21/0207). Es ist dann zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen sei eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit. Dabei ist sowohl für die Frage, ob überhaupt ein Einreiseverbot zu verhängen ist, als auch für die Bemessung seiner Dauer eine einzelfallbezogene Gefährdungsprognose vorzunehmen, in die das Gesamtverhalten des Betroffenen einzubeziehen ist. Aufgrund konkreter Feststellungen ist eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick worauf die Annahme einer schwerwiegenden Gefährdung öffentlicher Interessen gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung und Bestrafung des Betroffenen abzustellen, sondern auf die Art und Schwere der zugrunde liegenden Straftaten und das Persönlichkeitsbild, das sich daraus ergibt. Es ist im Rahmen einer Interessenabwägung zu prüfen, ob private oder familiäre Interessen des Betroffenen der Verhängung eines Einreiseverbots in der konkreten Dauer entgegenstehen

(Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht § 53 FPG K 10, 12; VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0289).

Hier hat das BFA zu Recht die Erfüllung des Tatbestands des § 53 Abs 3 Z 1 FPG bejaht. Auch die Voraussetzungen des § 53 Abs 3 Z 2 und Z 5 FPG liegen vor. Der Aufenthalt des BF stellt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar, die ein Einreiseverbot erforderlich macht, zumal er bereits vier Mal wegen Straftaten gegen fremdes Vermögen verurteilt wurde und wiederholt Freiheitsstrafen verbüßte. Aufgrund der schwerwiegenden Eigentumsdelinquenz ist in Verbindung mit dem Fehlen eines legalen Einkommens und dem belasteten Vorleben eine erhebliche Wiederholungsgefahr anzunehmen. Da der BF unmittelbar nach seiner letzten Tat festgenommen wurde und seither in Haft ist, kann noch nicht von einem Wegfall oder einer wesentlichen Minderung der von ihm ausgehenden Gefährlichkeit ausgegangen werden. Dazu bedarf es grundsätzlich eines längeren Zeitraums des Wohlverhaltens, wobei in erster Linie das gezeigte Wohlverhalten in Freiheit maßgeblich ist (VwGH 27.04.2017, Ra 2016/22/0094).

Die Verhinderung strafbarer Handlungen ist jedenfalls ein Grundinteresse der Gesellschaft. Über den BF könnte aufgrund der letzten strafgerichtlichen Verurteilung sogar ein unbefristetes Einreiseverbot verhängt werden. Es bedarf in Hinblick auf seine schwerwiegende und persistente Delinquenz eines angemessenen Zeitraumes der Beobachtung seines Wohlverhaltens, um sicherzustellen, dass er im Bundesgebiet keine Straftaten mehr begehen wird. Die im Vergleich zu anderen Einbruchsdiebstählen deutlich höhere Strafdrohung für Einbrüche in Wohnstätten gemäß § 129 Abs 2 Z 1 StGB zeigt den entsprechend höheren Unwertgehalt von Wohnungseinbrüchen, weil der damit verbundene Eingriff in die Privatsphäre der Opfer für diese eine große Belastung mit sich bringt (siehe dazu EB zum Strafrechtsänderungsgesetz 2015, BGBl I 112/2015, GP XXV RV 689 dB, Seite 22). Aufgrund der solcherart qualifizierten Vermögenskriminalität des BF, zuletzt auch gepaart mit einem Aggressionsdelikt (Nötigung), der deshalb über ihn verhängten mehrjährigen Haftstrafe, der großen Wiederholungsgefahr, die mit arbeitsteilig organisierten gewerbsmäßigen Einbrüchen angesichts der tristen finanziellen Situation des BF verbunden ist, und des raschen Rückfalls kommt unter Berücksichtigung der Wirkungslosigkeit der bisherigen strafgerichtlichen Sanktionen und der Missachtung von Einreise- und Aufenthaltsverboten in einer Gesamtbetrachtung trotz der privaten und familiären Anknüpfungspunkte des BF in Deutschland und Österreich weder eine Aufhebung des Einreiseverbots noch eine Reduktion der Dauer in Betracht. Auch Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheids ist somit zu bestätigen.

Für die von der Beschwerde angestrebte Einschränkung des räumlichen Geltungsbereichs des Einreiseverbots auf Österreich gibt es keine gesetzliche Grundlage (vgl VwGH 28.05.2015, Ra 2014/22/0037). Das Einreiseverbot erstreckt sich gemäß § 53 Abs 1 zweiter Satz FPG auf das "Gebiet der Mitgliedstaaten", also auf jene Staaten, für die die Rückführungsrichtlinie (RL 2008/115/EG) gilt (VwGH 22.05.2013, 2013/18/0021). Eine Einschränkung der Staaten, für die das Verbot der Einreise und des Aufenthalts gilt, ist nicht möglich. Gemäß Art 11 Abs 4 Rückführungsrichtlinie kann ein Mitgliedstaat aber einen Aufenthaltstitel oder eine sonstige Aufenthaltsberechtigung für Drittstaatsangehörige ausstellen, gegen die ein Einreiseverbot eines anderen Mitgliedstaats besteht.

Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

§ 21 Abs 7 BFA-VG erlaubt das Unterbleiben einer Verhandlung sogar dann, wenn deren Durchführung in der Beschwerde ausdrücklich beantragt wurde, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. Diese Regelung steht im Einklang mit Art 47 Abs 2 GRC. Bei der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen kommt der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen einer mündlichen Verhandlung zwar besondere Bedeutung zu, und zwar sowohl in Bezug auf die Gefährdungsprognose als auch in Bezug auf die für die Abwägung nach Art 8 EMRK sonst relevanten Umstände. Daraus ist aber noch keine generelle Pflicht zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung in Verfahren über aufenthaltsbeendende Maßnahmen abzuleiten. In eindeutigen Fällen, in denen bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Fakten auch dann für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das BVwG von ihm einen (positiven) persönlichen Eindruck verschafft, kann auch eine beantragte Verhandlung unterbleiben (VwGH 26.01.2017, Ra 2016/21/0233).

Da der entscheidungswesentliche Sachverhalt nicht klärungsbedürftig ist und auch bei einem positiven Eindruck vom BF bei einer mündlichen Verhandlung weder ein Entfall der Rückkehrentscheidung noch ein Entfall oder eine Reduktion des Einreiseverbots möglich wäre, konnte hier eine mündliche Verhandlung unterbleiben, zumal der Entscheidung ohnehin das ergänzende Tatsachenvorbringen in der Beschwerde zu den Anbindungen des BF in Deutschland zugrunde gelegt wird.

Zu Spruchteil C):

Die einzelfallbezogene Erstellung einer Gefährdungsprognose und die Bemessung der Dauer eines Einreiseverbots sind im Allgemeinen nicht revisibel (VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0284). Die Revision ist nicht zuzulassen, weil sich das BVwG an bestehender höchstgerichtlicher Rechtsprechung orientieren konnte und keine darüber hinausgehende grundsätzliche Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu lösen war.

Schlagworte

aufschiebende Wirkung - Entfall, Haft, Interessenabwägung,
öffentliche Interessen, Rückkehrentscheidung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:G314.2189604.1.00

Zuletzt aktualisiert am

15.02.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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