Entscheidungsdatum
15.10.2018Norm
AsylG 2005 §12a Abs2Spruch
I405 2140193-2/3E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Sirma KAYA als Einzelrichterin in dem von Amts wegen eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.10.2018, Zl. 1099538507-1809344687, erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend XXXX, StA. Gambia, beschlossen:
A) Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 iVm § 22 Abs. 10 AsylG 2005 sowie § 22 BFA-VG rechtmäßig.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) reiste unrechtmäßig in das Bundesgebiet ein und stellte am 13.12.2015 erstmalig einen Antrag auf internationalen Schutz, den er im Wesentlichen damit begründete, dass er geflüchtet sei, nachdem er mit seinem LKW die Fahrzeuge des früheren Präsidenten behindert habe. Wenn der Präsident nicht mehr an der Macht wäre, könnte er zurückkehren.
2. Mit Bescheid vom des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 24.10.2016, zugestellt am 31.10.2016, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 13.12.2015 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 (AsylG) abgewiesen (Spruchpunkt I.) und auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Gambia gemäß § 8 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 in Verbindung mit § 9 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz (FPG) 2005 erlassen. Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Gambia zulässig sei (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt IV.). Begründend wurde ausgeführt, dass die vom BF vorgebrachten Fluchtgründe nicht asylrelevant und nicht glaubhaft seien. Eine besondere Rückkehrgefährdung für den BF wurde nicht festgestellt. Ebenso wenig wurde ein besonders schützenswertes Privat- oder Familienleben in Österreich festgestellt.
3. Die dagegen gerichtete Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26.02.2018, ZI I403 2140193-1/13E, als unbegründet abgewiesen. Diese Entscheidung erwuchs mit ihrer Zustellung am 26.02.2018 in Rechtskraft.
Seiner Ausreiseverpflichtung kam der BF nicht nach und entzog sich dem Verfahren zu seiner Außerlandesbringung. Er wurde am 18.05.2018 von der Grundversorgung des Bundeslandes XXXX wegen unsteten Aufenthaltes abgemeldet.
4. Am 09.09.2018 wurde der BF bei einer fremdenrechtlichen Kontrolle angehalten und festgenommen.
5. Mit Mandatsbescheid vom 10.09.2018 wurde gem. § 76 Abs. 2 Z. 2 FPG die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung des BF verhängt.
6. Der BF stellte in weiterer Folge am 20.09.2018 im Stande der Schubhaft den gegenständlichen (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz.
7. Im Rahmen seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag gab der BF an, dass er seit seinem Asylantrag das Bundesgebiet nicht verlassen habe. Nach den Gründen für den neuen Antrag befragt, führte er an, dass er im Heimatland mit seinem LKW einen Verkehrsunfall gehabt hätte, bei dem zwei Soldaten gestorben wären. Beim anderen Fahrzeug hätte es sich um ein Fahrzeug der Eskorte des Präsidenten von Gambia gehandelt. Etwa ein Jahr nach seiner Ausreise aus Gambia hätte sein Onkel ihn angerufen und erzählt, dass die Soldaten nach ihm suchen würden. Sollten diese ihn finden, würden sie ihn töten.
8. Mit Mitteilung vom 27.09.2018 wurde dem BF schriftlich zur Kenntnis gebracht, dass gemäß §§ 29 Abs. 3 Z 6 iVm § 12a Abs. 2 AsylG beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sowie seinen faktischen Abschiebeschutz aufzuheben.
9. Am 02.10.2018 wurde der BF vor dem BFA, XXXX, niederschriftlich einvernommen. Nach dem Grund der gegenständlichen Antragstellung befragt, führte der BF an, seit er Gambia verlassen habe, habe er das Problem. Ein Jahr nach seiner Ausreise aus Gambia habe er Kontakt zu seinem Onkel gehabt. Dabei habe dieser ihm erzählt, dass wegen des Unfalles, den er mit dem Begleitfahrzeug gehabt hätte, nach ihm gesucht werden würde. Wenn sie ihn fänden, würden sie ihn umbringen. Er solle auf keinen Fall zurückkehren.
Auf Vorhalt des Widerspruches, dass er im ersten Asylverfahren angegeben habe, dass er mit seinem Truck dem Konvoi des Präsidenten ausweichen hätte müssen, bei der Erstbefragung seines gegenständlichen Antrages hingegen von zwei toten Soldaten bei einem Verkehrsunfall berichtet habe, erwiderte der BF, dass er nicht gewusst habe, dass da zwei Soldaten involviert gewesen seien, das habe sein Onkel gesagt.
Auf weiteren Vorhalt, dass er bei seinem ersten Asylverfahren angegeben habe, dass das letzte Fahrzeug mit Soldaten hätte umdrehen müsse, jetzt aber 2 Soldaten dabei gestorben wären, erwiderte der BF, dass er bei der ersten Einvernahme es aus Angst nicht angegeben habe.
Befragt, wann das Telefonat mit seinem Onkel gewesen sei, erklärte der BF, dass es ca. ein Jahr nach seiner Ankunft gewesen sei, er sich aber an das genaue Datum nicht mehr erinnern könne.
Hinsichtlich seiner privaten bzw. familiären Situation gäbe es auch Änderungen. Er habe eine Freundin, die in Ungarn lebe, mit der heiraten wolle. Er sei aufgefordert worden, Dokumente für die Eheschließung (Geburtsurkunde, Reisepass sowie Ledigkeitsbescheinigung) beizubringen. Er habe seine Freunde in Gambia ersucht, diese zu organisieren, welche die Dokumente nach Ungarn zu seiner Freundin geschickt hätten. Seine Freundin habe sich an die gambische Botschaft in Rumänien gewandt. Diese Dokumente seien von der gambischen Botschaft mit den nötigen Stempeln versehen worden. Seine Freundin habe ihn dann mit diesen Dokumenten in XXXX besucht. Er habe diese Dokumente auch der Rechtsberatung gezeigt, welche ihm gesagt hätte, dass diese nicht ausreichen würden, um in Österreich zu heiraten. Seine Freundin habe ihm dann eine konkret bezeichnete eine E-Mail-Adresse gegeben und gesagt, sollten die österreichischen Behörden noch Fragen haben, mögen sie sich an diese Adresse wenden.
Er kenne seine Freundin jetzt seit eineinhalb Jahren. Er habe sie jedoch im Vorverfahren nicht erwähnt, weil sie damals noch nicht zusammen gewesen seien. Er habe sie im Internet kennengelernt. Sie treffen sich zweimal im Monat. Er habe mit ihr noch nie im gemeinsamen Haushalt gelebt. Seine Freundin lebe in Budapest.
Befragt, wo haben er sich seit Rechtskraft seines Vorverfahrens aufgehalten habe, führte der BF an, dass er viele Freunde hier habe. Wenn seine Freundin ihn besuchen komme, gehen sie in ein Hotel.
Auf weiteren Vorhalt, dass er seiner Verpflichtung zur freiwilligen Ausreise nicht nachgekommen sei, er zudem seit seiner Einreise in das österreichische Bundesgebiet fast ausschließlich aus Mitteln der Öffentlichen Hand lebe, weshalb beabsichtigt sei auch ein Einreiseverbot zu erlassen, replizierte der BF, dass das BFA in XXXX ihn vorgeladen habe, wo man ihm mitgeteilt habe, dass man ihm das Schreiben zugeschickt hätte. Er habe es aber nie bekommen. Hätte er dieses Schreiben betreffend die Ausreise bekommen, hätte er es vorgezogen, zu seiner Freundin nach Ungarn zu ziehen, wo sei eine gemeinsame Zukunft hätten. Seine Freundin versuche alles, dass er zu ihr ziehe, auch er wolle es.
10. Am 08.10.2018 wurde der BF vor dem BFA, XXXX, in Anwesenheit eines Rechtsberaters einer weiteren niederschriftlichen Einvernahme unterzogen. Befragt, ob er betreffend seine erste Einvernahme etwas korrigieren oder ergänzen wolle, erklärte der BF, dass er mit seiner Freundin tatsächlich seit zwei Jahren zusammen sei, und nicht erst seit eineinhalb Jahren. Ihre Beziehung habe letztes Jahr im Dezember begonnen.
Den Vorhalt, dass er bei seiner mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 19.02.2018 eine Beziehung zu einer österreichischen Staatsangehörigen angeführt hätte, bestritt de BF nicht. Die Eltern des österreichischen Mädchens seien aber über die Verbindung nicht glücklich gewesen, weshalb sie sich getrennt hätten.
Auf Vorhalt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz gem. § 68 AVG zurückzuweisen und den faktischen Abschiebeschutz aufzuheben, entgegnete der BF, dass er sich dagegen beschweren werde, weil er im Falle einer Rückverbringung nach Gambia keine Möglichkeit hätte, seine Freundin zu heiraten. Zudem sei seine Situation in der Heimat auch nicht sicher, weil man ihn töten wolle.
Zur beabsichtigten Erlassung eines Einreiseverbots entgegnete der BF, dass er dann seine Freundin nicht heiraten könne.
Hinsichtlich seiner beabsichtigten Eheschließung legte der BF eine Bestätigung des Konsulates von Gambia in Rumänien, die Kopie des Personalausweises seiner Freundin sowie Kopien von Lichtbilder, Meldezettel, Unterstützungsschreiben vor.
Der anwesende Rechtsberater ersuchte, von der beabsichtigten Erlassung eines Einreiseverbotes abzusehen.
11. Mit dem verfahrensgegenständlichen, mündlich verkündeten Bescheid vom 08.10.2018 hob das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den faktischen Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 auf.
12. Mit Schreiben vom 08.10.2018, eingelangt bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichts I405 am 10.10.2018, informierte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl das Bundesverwaltungsgericht über die erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes und übermittelte zugleich den Akt zur Beurteilung der Aufhebung.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die unter Punkt I getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende weitere Feststellungen getroffen:
1.1. Zur Person des BF:
Der BF ist ein Staatsangehöriger Gambias, und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 20 b AsylG. Die Identität des BF steht fest. Er gehört der Volksgruppe der Fulla an und ist muslimischen Glaubens.
Der BF ist gesund, jung und in einem arbeitsfähigen Alter.
Der BF reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen unrechtmäßig in das Bundesgebiet ein und stellte am 13.12.2015 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz und brachte dabei vor, dass er mit seinem LKW die Eskorte des früheren Präsidenten von Gambia, Jammeh, unabsichtlich behindert habe. Ein Wagen habe dann gewendet, der BF habe seinen LKW fluchtartig verlassen und dann aus dem Gebüsch heraus gesehen, dass man den LKW durchsucht und seine Papiere gefunden habe. Daraufhin habe ihm sein Onkel geraten, Gambia zu verlassen.
Dieser erste Antrag wurde mangels Glaubwürdigkeit und Asylrelevanz mit Bescheid des BFA vom 24.10.2016, Zl. 1099538507-152020779, abgewiesen. Die dagegen gerichtete Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.02.2018, Zl. I403 2140193-1/13.E, als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass in Übereinstimmung mit dem BFA das Fluchtvorbringen des BF nicht glaubhaft erscheine. Zudem könne eine nähere Auseinandersetzung mit dieser Frage unterbleiben, da sich aufgrund der geänderten Machtverhältnisse in Gambia eine etwaig vorhanden gewesene Verfolgungsgefahr ohnehin aufgelöst hätte.
Diese Entscheidung wurde am 26.02.2018 zugestellt und erwuchs in Rechtskraft.
Es liegt eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung vor. Der BF kam seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach und befindet sich aktuell in Schubhaft.
Der BF stellte am 20.09.2018 seinen gegenständlichen zweiten Antrag auf internationalen Schutz.
In Österreich verfügt der BF über keine maßgeblichen familiären Anknüpfungspunkte. Auch weist der BF keine tiefgreifende und nennenswerte Verfestigung in sprachlicher, sozialer und integrativer Hinsicht auf. Der BF spricht nicht Deutsch und hat bislang keinen Deutschkurs absolviert. Er geht keiner regelmäßigen Arbeit nach und bezieht Leistung aus der Grundversorgung.
Der BF führt eine Beziehung zu einer ungarischen Staatsangehörigen, die in Budapest lebt. Ein gemeinsamer Haushalt liegt nicht vor.
Der BF ist strafgerichtlich unbescholten.
1.2. Zu den Fluchtmotiven des Fremden
Im gegenständlichen Asylverfahren bringt der BF keine neuen Gründe für die Stellung des Antrages auf internationalen Schutz vor.
Der BF brachte in seinem vorherigen Verfahren vor, dass er Gambia verlassen habe, weil er den Konvoi des früheren Präsidenten Yahya Jammeh behindert habe. Das Fluchtvorbringen des BF wurde sowohl vom BFA als auch vom Bundesverwaltungsgericht nicht als glaubhaft und asylrelevant qualifiziert. Zudem wurde festgehalten, dass auch keine Hinweise auf das Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage hervorgekommen seien, aus denen das Vorliegen eines Sachverhaltes gem. Art. 2 und/oder 3 EMRK abgeleitet werden könne.
Im nunmehrigen Verfahren wiederholt der BF dieselben Fluchtgründe, wobei er nunmehr ergänzend ausführt, dass er einen Anruf von seinem Onkel erhalten habe, der ihm gesagt hätte, nach Gambia nicht zurückzukehren, da wegen des Unfalles nach wir vor nach ihm gesucht werden würde.
Somit hat der BF im zweiten Rechtsgang anlässlich seiner niederschriftlichen Befragung beziehungsweise Einvernahme vor dem Bundesamt keine seit rechtskräftigem Abschluss seines ersten Asylverfahrens neu hervorgetreten Fluchtgründe geltend gemacht.
In Bezug auf das Fluchtvorbringen des BF in seinem Folgeantrag und aufgrund der allgemeinen Lage im Land wird festgestellt, dass der BF im Falle seiner Rückkehr nach Gambia mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner wie immer gearteten asylrelevanten Verfolgung oder sonstigen existenziellen Bedrohungen ausgesetzt sein wird. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF in Gambia aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung verfolgt wurde oder werden wird.
Es ist nicht ersichtlich, dass eine Abschiebung des BF nach Gambia eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen. Es existieren keine Umstände, welche einer Abschiebung aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich entgegenstünden. Der BF verfügt über keine sonstige Aufenthaltsberechtigung.
Eine entscheidungswesentliche Änderung der Ländersituation in Gambia ist nicht eingetreten.
Der Folgeantrag wird voraussichtlich zurückzuweisen sein.
2. Beweiswürdigung:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang und der festgestellte Sachverhalt ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
2.1. Zur Person des BF:
Die Feststellungen zu seiner Identität ergibt sich aus dem Heimreisezertifikat.
Die Feststellungen zu seiner Herkunft, seinem Gesundheitszustand, seiner Arbeitsfähigkeit, sowie zu den Lebensumständen gründen sich auf seinen diesbezüglichen Angaben vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, vor der belangten Behörde und aus dem Akt.
Die strafrechtliche Unbescholtenheit ergibt sich aus einer Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich vom 15.10.2018.
2.2. Zu den Fluchtmotiven des Fremden
Im gegenständlichen Asylverfahren bringt der BF keine neuen Gründe für die Stellung des Antrages auf internationalen Schutz vor. Seinem Fluchtvorbringen wurde bereits in seinem ersten Antrag auf internationalen Schutz vom BFA und vom Bundesverwaltungsgericht die Glaubwürdigkeit bzw. Asylrelevanz versagt.
Im gegenständlichen Verfahren wiederholt der BF sein bisheriges Fluchtvorbringen und führt ergänzend aus, dass er einen Anruf von seinem Onkel erhalten habe, welcher ihm gesagt habe, dass er nach Gambia nicht zurückehren solle, da wegen des Unfalles nach wir vor nach ihm gesucht werden würde. Dieses Vorbringen stellt jedoch eine Fortschreibung des bereits im Erstverfahren als unglaubwürdig erachteten Vorbringens dar und vermag keinen entscheidungswesentlichen neuen Sachverhalt zu begründen. Vor diesem Hintergrund ist auch das Vorbringen im nunmehrigen Verfahren nicht asylrelevant bzw. konnte keine glaubhafte Verfolgung geltend gemacht werden.
Somit hat der BF im zweiten Rechtsgang anlässlich seiner niederschriftlichen Befragung beziehungsweise Einvernahme vor dem Bundesamt keine seit rechtskräftigem Abschluss seines ersten Asylverfahrens neu hervorgetreten Fluchtgründe geltend gemacht.
Angesichts der im Vorverfahren festgestellten mangelnden Asylrelevanz sowie Glaubwürdigkeit des BF, liegt insbesondere auch aufgrund seiner Anhaltung in Schubhaft vielmehr nahe, dass er diesen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz nur gestellt hat, um seine Abschiebung zu vereiteln.
Ein Abgleich zwischen den Länderfeststellungen des vorherigen Asylverfahrens und dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Gambia im gegenständlichen Verfahren ergibt keine Verschlechterung der allgemeinen Situation in Gambia. Eine solche würde auch nicht dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes entsprechen und wurde vom Fremden auch nicht behauptet. Es ist nicht ersichtlich, dass eine Abschiebung des Fremden nach Nigeria eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringt. Es existieren keine Umstände, welche einer Abschiebung aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich entgegenstünden.
Es wurden auch keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen vorgebracht, welche nach Berücksichtigung der höchstgerichtlichen Judikatur zur Gefahr einer unmenschlichen Behandlung im Falle einer Rückkehr führen könnte. Im Übrigen hat nicht einmal der BF selbst vorgebracht, dass ihm im Falle einer Abschiebung nach Gambia eine reale Gefahr einer unmenschlichen Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK im Hinblick auf seinen Gesundheitszustand drohen würde.
Aus den Angaben des BF kann nicht auf ein Privat- oder Familienleben derart hoher Intensität geschlossen werden, dass eine Rückkehrentscheidung einen Eingriff in die durch die EMRK geschützten Rechte bedeuten würde. Dem BFA ist beizupflichten, dass er seine Beziehung mit der in Ungarn lebenden Freundin eingegangen ist, als ihm sein unsicherer Aufenthalt bewusst sein musste. Zudem liegt weder ein gemeinsamer Haushalt vor, noch wurde eine sonstige Abhängigkeit geltend gemacht. Auch bleit es den Beteiligten unbenommen, sich nach der Rückverbringung des BF nach Gambia von dort aus um den Erhalt eines ungarischen Aufenthaltstitels zu kümmern und gegebenenfalls auch nach Ungarn einzureisen.
Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen und Lebensumständen des BF in Österreich beruhen auf den Angaben des BF im Verfahren vor der belangten Behörde und den entsprechenden Feststellungen im Bescheid.
Die Feststellung zu der Anhaltung des BF in Schubhaft ergibt sich aus dem unstrittigen Akteninhalt und entspricht dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes (Auskunft aus der Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung).
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu A)
§ 12a Abs. 1 und 2 sowie § 22 Abs. 10 Asylgesetz 2005, BGBl. I 100/2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2017, lauten:
Faktischer Abschiebeschutz bei Folgeanträgen
§ 12a. (1) Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) nach einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG gestellt, kommt ihm ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wenn
1.-gegen ihn eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG erlassen wurde,
2.-kein Fall des § 19 Abs. 2 BFA-VG vorliegt,
3.-im Fall des § 5 eine Zuständigkeit des anderen Staates weiterhin besteht oder dieser die Zuständigkeit weiterhin oder neuerlich anerkennt und sich seit der Entscheidung gemäß § 5 die Umstände im zuständigen anderen Staat im Hinblick auf Art. 3 EMRK nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit maßgeblich verschlechtert haben., und
4.-eine Abschiebung unter Berücksichtigung des Art. 8 EMRK (§ 9 Abs. 1 bis 2 BFA-VG) weiterhin zulässig ist.
(2) Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) gestellt und liegt kein Fall des Abs. 1 vor, kann das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wenn
1.
gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG besteht,
2.
der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist, und
3.
die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(3) ...
Entscheidungen
§ 22. ...
(10) Entscheidungen des Bundesamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 ergehen mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß § 62 Abs. 2 AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß § 62 Abs. 3 AVG. Die Verwaltungsakten sind dem Bundesverwaltungsgericht unverzüglich zur Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG mit Beschluss zu entscheiden.
...".
§ 22 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012, in der Fassung BGBl. I Nr. 84/2017, lautet:
Überprüfung der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes
§ 22. (1) Eine Entscheidung des Bundesamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (§ 12a Abs. 2 AsylG 2005), ist vom Bundesverwaltungsgericht unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. § 20 gilt sinngemäß. § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG ist nicht anzuwenden.
(2) Die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 und eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG sind mit der Erlassung der Entscheidung gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung gemäß § 46 FPG ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß § 22 Abs. 10 AsylG 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.
(3) Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden."
Zu A) Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes
3.2. Zunächst ist festzuhalten, dass der BF einen Folgeantrag iSd § 2 Abs. 1 Z 23 Asylgesetz 2005 gestellt hat und dass kein Fall des § 12a Abs. 1 Asylgesetz 2005 vorliegt.
Auch die übrigen Voraussetzungen des § 12a Abs. 2 Z 1 bis 3 Asylgesetz 2005 liegen vor:
3.2.1. Gegen den BF besteht nach Rechtskraft des Erkenntnisses vom 26.02.2018, Zl. I403 2140193-1/13.E, eine rechtskräftige und aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG.
3.2.2. Der Folgeantrag auf internationalen Schutz wird voraussichtlich zurückzuweisen sein, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes eingetreten ist.
Wie auch bereits dargetan, ist kein neues Vorbringen erstattet worden, von dem anzunehmen wäre, dass es beachtlich im Sinne einer materiellen Erledigung anstelle einer Zurückweisung wegen entschiedener Sache wäre.
3.2.3. Auch dafür, dass dem BF im Fall einer Rückkehr nach Nigeria die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre (zur "Schwelle" des Art. 3 EMRK vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059), gibt es im vorliegenden Fall keinen Anhaltspunkt, zumal der BF gesund und erwerbsfähig ist. Es ist daher kein Grund ersichtlich, warum der BF seinen Lebensunterhalt nach seiner Rückkehr nicht bestreiten können sollte. Außerdem besteht in Nigeria derzeit keine solche extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd Art. 2 und 3 EMRK oder Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK ausgesetzt wäre.
Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch keine Umstände bekannt geworden, die nahelegen würden, dass bezogen auf den Fremden ein "reales Risiko" einer gegen Art. 2 und 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe besteht.
Das Bundesverwaltungsgericht hat keinen Anlass zur Annahme, dass die Beurteilung durch die belangte Behörde, wonach es zwischenzeitig nicht zu einer wesentlichen Sachverhaltsänderung in Nigeria in Bezug auf eine Person mit dem Profil des BF gekommen sei, unzutreffend wäre. Vielmehr ist der belangten Behörde dahingehend beizupflichten, dass im Verfahren vor der belangten Behörde nichts hervorgekommen ist, was gegen eine Abschiebung des BF in den Heimatstaat im Sinne dieser Bestimmung spricht.
Dass der BF über relevante familiäre Bindungen im Sinne des Art. 8 EMRK im Bundesgebiet verfügen würde, ist nicht erkennbar und wird von diesem auch gar nicht behauptet.
Hinsichtlich der Beziehung des BF zu der ungarischen Staatsangehörigen ist anzumerken, dass diese eingegangen wurde, als den Beteiligten der unsichere Aufenthalt des BF bewusst sein musste. Zudem wurde weder das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, noch eine sonstige Abhängigkeit geltend gemacht. Auch bleit es den Beteiligten unbenommen, sich nach der Rückverbringung des BF nach Gambia von dort aus um den Erhalt eines ungarischen Aufenthaltstitels zu kümmern und gegebenenfalls auch nach Ungarn einzureisen.
Zur Frage eines schützenswerten Privatlebens des BF ist auszuführen, dass dieser illegal in das Bundesgebiet einreiste und nie über ein Aufenthaltsrecht außerhalb der Asylverfahren verfügte, sondern sich bisher nur aufgrund des Antrages auf internationalen Schutz in Österreich aufhalten durfte, der jedoch zu keinem Zeitpunkt berechtigt war. Der BF ging in Österreich keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nach, spricht kein Deutsch und verfügt hier über keine familiären oder maßgeblichen privaten Anknüpfungspunkte und ist keine soziale und integrative Verfestigung vorhanden.
Es ist somit der Ansicht der belangten Behörde beizupflichten, dass kein schützenswertes Familien- oder Privatleben des BF in Österreich feststellbar ist.
Zudem ist grundsätzlich festzuhalten, dass (auch) im Verfahren zur allfälligen Aberkennung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG durch die belangte Behörde ein Ermittlungsverfahren durchzuführen ist (vgl. § 18 AsylG), wobei auch der Grundsatz der notwendigen Einräumung von rechtlichem Gehör (§ 37, 45 Abs. 3 AVG) zu beachten ist. Ein solches Ermittlungsverfahren wurde ordnungsgemäß durchgeführt; es wurde dem BF Parteiengehör eingeräumt, er wurde am 02.10. und 08.10.2018 durch die belangte Behörde einvernommen und es wurden ihm Länderfeststellungen zur Kenntnis gebracht und Gelegenheit zur Stellungnahme gewährt.
3.2.4. Da insgesamt die Voraussetzungen des § 12a Abs. 2 iVm § 22 Abs. 10 AsylG 2005 und § 22 BFA-VG für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vorliegen, ist der mündlich verkündete Bescheid des Bundesamtes vom 28.09.2018 rechtmäßig.
3.3. Gemäß § 22 Abs. 1 zweiter Satz BFA-VG war ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. Unbeschadet dieser gesetzlichen Bestimmung hat der Fremde (der von der belangten Behörde zeitnah befragt wurde und im gegenständlichen Verfahren von einem Rechtsberater unterstützt war, der auch bei der Einvernahme vom 28.09.2018 anwesend war) nicht dargelegt, welche zusätzlichen Ausführungen er in einer solchen Verhandlung hätte tätigen können, die eine andere Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes zu bewirken in der Lage gewesen wären.
Somit sind die Voraussetzungen des § 12a Abs. 2 Asylgesetz 2005 gegeben, sodass die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes nicht rechtswidrig ist; da § 22 Abs. 10 Asylgesetz 2005 dies ausdrücklich vorsieht, war die vorliegende Entscheidung nicht mit Erkenntnis, sondern mit Beschluss zu treffen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
aufrechte Rückkehrentscheidung, faktischer Abschiebeschutz,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:I405.2140193.2.00Zuletzt aktualisiert am
15.02.2019