Entscheidungsdatum
12.11.2018Norm
BSVG §3Spruch
L511 2208482-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a JICHA als Einzelrichterin über die Beschwerden von XXXX gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Bauern, XXXX vom 25.09.2018, XXXX zu Recht erkannt:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Sozialversicherungsanstalt der Bauern, XXXXzurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Verfahrensinhalt:
1. Verfahren vor der Sozialversicherungsanstalt der Bauern [SVB]
1.1. Mit Bescheid vom 25.09.2018, XXXX zugestellt am 28.09.2018, stellte die Sozialversicherungsanstalt der Bauern, XXXX[SVB] fest, dass die die beschwerdeführenden Parteien XXXX[VH, RH] von 07.03.2014 bis laufend in der Unfallversicherung der Bauern pflichtversichert seien (Aktenzahl des vorgelegten Verwaltungsverfahrensaktes [AZ] 53).
Begründend wird im Wesentlichen ausgeführt, dass VH und RH nach Übergabe der EZ 66 Katastralgemeinde XXXX mit einem Einheitswert von EUR 300,00 an dieser nach wie vor ein lebenslanges Fruchtgenussrecht haben, sowie dass sie nach wie vor Hälfteeigentümer der XXXX</nichtanonym><anonym>XXXX</anonym></person> Katastralgemeinde XXXX mit einem Einheitswert von EUR 200,00 seien. Diese EZ werden selbst bewirtschaftet und es lägen keine Verpachtungen vor, zumal die Pachtverträge mit den Töchtern Scheinverträge darstellten.
1.2. Mit Schreiben vom 13.10.2018 erhoben die beschwerdeführenden Parteien gegen oben bezeichneten Bescheid fristgerecht Beschwerde (AZ 54, 56).
Im Wesentlichen führen die beschwerdeführenden Parteien aus, sie seien auf Grund ihres Alters auf die Mithilfe der Töchter angewiesen, und es bestünden Pachtverträge mit den Töchtern. Scheinverträge lägen nicht vor.
2. Die belangte Behörde legte am 24.10.2018 dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt durchnummeriertem Verwaltungsakt vor (Ordnungszahl des hg Gerichtsaktes [im Folgenden:] OZ 1 [=AZ 1-56).
II. ad A) Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. entscheidungswesentliche Feststellungen
1.1. Die beschwerdeführenden Parteien RH und VH waren bzw. sind teilweise noch gemeinsame Eigentümer der Liegenschaften EZ XXXX und EZ XXXX Katastralgemeinde [KG] XXXX, im Gesamtausmaß von 1,2999 ha landwirtschaftlicher Nutzfläche und 1,8619 ha Wald mit einem Gesamteinheitswert von EUR 500,00 (AZ 37, 38, 39).
1.2. Mit Pachtverträgen vom Juni 2010 verpachteten RH und VH ab 01.07.2010 bis einschließlich 31.12.2020 jeweils 0,6 ha landwirtschaftliche Nutzflächen an die Töchter XXXX und XXXX [GR] sowie jeweils 0,8 ha Waldfläche an die Töchter XXXX [KH] und XXXX[BB] (AZ 23).
Die Pachtverträge wurden der SVB mit 22.07.2010 sowie erneut mit 30.07.2010 vorgelegt und von der SVB als bestehende Pachtverträge akzeptiert und in der Beitragsberechnung von 2010 bis einschließlich 2018 auch entsprechend berücksichtigt (AZ 25, 26).
1.3. Mit Übergabsvertrag vom 07.03.2014 übergaben die beschwerdeführenden Parteien die EZ 66 im Ausmaß von 1,6063 ha mit einem Einheitswert von EUR 300,00 an ihre Tochter GR. Unter Punkt Drittens C des Übergabsvertrags blieb das lebenslange und unentgeltliche Fruchtgenussrecht an allen land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken der XXXX bei den beschwerdeführenden Parteien (AZ 37). Mit Schenkungsvertrag auf den Todesfall vom 28.11.2014 übergaben die beschwerdeführenden Parteien die XXXX im Ausmaß von 1,5555 ha mit einem Einheitswert von EUR 200,00 ebenfalls an die Tochter GR (AZ 35.
1.4. Im April 2018 begann die SVB auf Grund einer Mitteilung durch das Finanzamt Kirchdorf Perg Steyr ein Ermittlungsverfahren zu den Bewirtschaftungsverhältnissen betreffend die XXXX und die XXXX (AZ 28-33).
Im Zuge dieses Ermittlungsverfahrens gab der Beschwerdeführer RH am 18.08.2018 an, die XXXX und die XXXX selber zu bewirtschaften (AZ 42), sowie dass keine Verpachtungen mehr bestünden (AZ 42a).
In einem Telefonat vom 31.08.2018 gab RH an, dass die Verpachtungen aus 2010 noch bis 2020 weiter liefen, und die jeweiligen verpachteten Teilflächen in der Natur gekennzeichnet und erkennbar sind. Die Töchter hätten Obstbäume, etc. gepflanzt (AZ 49).
In einer weiteren Stellungnahme vom 03.09.2018 verwies RH auf die bestehenden Pachtverträge, und gab an, dass zwei Töchter je eine Waldparzelle zur Holznutzung und eine Tochter eine landwirtschaftliche Nutzparzelle zur Heu- und Obstnutzung gepachtet hätten. Für die vierte Tochter würden er und VH "mit im Übergabsvertrag geregelten Nutzungsrechten eintreten" (AZ 50).
2. Beweiswürdigung
2.1. Die Beweisaufnahme erfolgte durch Einsicht in den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verwaltungsverfahrensakt, aus dem sich auch der unter I. dargelegte Verfahrensgang ergibt (OZ 1 [=AZ 1-56]).
2.1.1. Zur Entscheidungsfindung wurden vom BVwG folgende Unterlagen herangezogen:
* Verwaltungsverfahrensakt der SVB (AZ 1-56)
* Bescheid der SVB (AZ 52)
* Beschwerde (AZ 54, 56)
2.2. Beweiswürdigung
2.2.1. Der gesamte festgestellte Sachverhalt ergibt sich unmittelbar aus den zitierten Unterlagen aus dem vorliegenden Verwaltungsakt und ist im Verfahren unbestritten geblieben.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1.1. Anzuwendendes Verfahrensrecht
Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch Einzelrichterin ergeben sich aus § 6 BVwGG iVm § 182 BSVG und § 410 ASVG.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF (VwGVG) geregelt (§ 1 VwGVG). Soweit im VwGVG nicht anderes bestimmt ist, ist auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl Nr 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl Nr 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl Nr 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (§ 17 VwGVG), wobei entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des VwGVG bereits kundgemacht wurden, in Kraft bleiben (§ 58 Abs. 2 VwGVG).
Behörde sind, mit Ausnahme von Organen der Gemeinde fehlt
3.1.2. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig.
3.2. Behebung des bekämpften Bescheides gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG
3.2.1. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z2). Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
3.2.2. Entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes [VwGH] zu § 28 VwGVG verlangt es das in § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (VwGH 17.03.2016, Ra 2015/11/0127; 29.04.2015, Ra 2015/20/0038; 26.06.2014, Ro 2014/03/0063 RS29).
3.2.3. Verfahrensgegenständlich ist die zentrale Frage jene der Bewirtschaftungsverhältnisse der XXXX und der XXXX der KG XXXX. Diesbezüglich ist im Verfahren strittig geblieben, ob diese von RH und VH selber bewirtschaftet werden, oder ob von den 3,1618 ha 2,800 ha rechtsgültig verpachtet sind.
3.2.3.1. Die SVB ging diesbezüglich 8 Jahre lang davon aus, dass es sich bei den im Jahr 2010 vorgelegten Pachtverträgen um rechtsgültige handle. Im Jahr 2018 hingegen geht die SVB davon aus, dass es sich um Scheinverträge handle. Aus dem vorgelegten Akt lässt sich dieser Ansichtsswechsel der SVB jedoch nicht schlüssig nachvollziehen.
Soweit bei diesem Ansichtsswechsel die Aussage von RH, er bewirtschafte die Gründe selber (AZ 42, 42a), eine Rolle gespielt haben mögen, ist darauf hinzuweisen, dass die Gültigkeit eines Pachtvertrages nicht von der tatsächlichen Bewirtschaftung abhängt (vgl. dazu auch VwGH 27.10.2015, 2013/08/0094 mwN).
Im Hinblick auf die im Begleitschreiben zur Beschwerdevorlage vertretene Ansicht - im Bescheid wurde auf die Pachtverträge überhaupt nicht eingegangen - die Pachtverträge seien rechtlich nicht möglich, da es sich um von in der Natur nicht konkret abgegrenzte Flächen handle (OZ 1) ist festzuhalten, dass RH im Verfahren gänzlich anderes angegeben hat (AZ 49, 50). Ein Ermittlungsverfahren, welches Klarheit über die Gültigkeit der Pachtverträge hätte schaffen können unterblieb zur Gänze. So wurde weder RH und VH, noch die vier Pächterinnen persönlich einvernommen. Im Hinblick auf die natürlichen Abgrenzungsmöglichkeiten der verpachteten Gründe wäre - falls diese durch seitens der beschwerdeführenden Parteien vorzulegende Unterlagen, Fotos, Pläne, etc. nicht ausreichend geklärt werden kann - gegebenenfalls ein Lokalaugenschein durchzuführen.
3.2.4. Die SVB hat aus Sicht des BVwG somit gegenständlich jene Ermittlungstätigkeiten unterlassen hat, welche für die Beurteilung des Sachverhaltes unabdingbar sind, weshalb keine Ermittlungsergebnisse vorliegen, welche das BVwG allenfalls im Zusammenhalt mit einer durchzuführenden Verhandlung ergänzen (und zu einer meritorischen Entscheidung heranziehen) könnte (vgl. dazu VwGH 09.03.2016, Ra 2015/08/0025, mwN; 10.09.2014, Ra 2014/08/0005), sondern es wäre das gesamte erforderliche Ermittlungsverfahren zur zentralen Sachverhaltsfrage der Bewirtschaftungsverhältnisse überhaupt erstmalig durch das BVwG durchzuführen.
3.2.5. Wenn die belangte Behörde im Rahmen ihrer amtswegigen Ermittlungspflicht iSd § 39 Abs. 2 AVG aber keine geeignete Schritte gesetzt hat, um die erforderlichen Beurteilungen vornehmen zu können, steht die Aufhebung des Bescheides der belangten Behörde und die Zurückverweisung der Angelegenheit an dieselbe im Einklang mit der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. dazu VwGH 17.03.2016, Ra 2015/11/0127), weshalb gegenständlich das dem BVwG gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung auszuüben und das Verfahren spruchgemäß an die SVB zur Durchführung eines Ermittlungsverfahrens und zur neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen war.
4. Entfall der mündlichen Verhandlung
Eine Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (§ 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG). Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen (§ 24 Abs.4 VwGVG).
4.1. Aufgrund der Behebung des angefochtenen Bescheides konnte eine Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen
III. ad B) Unzulässigkeit der Revision
Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist zu begründen (§ 25a Abs. 1 VwGG). Die Revision ist (mit einer hier nicht zum Tragen kommenden Ausnahme) zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird (Art. 133 Abs. 4 B-VG).
Die gegenständliche Entscheidung stützt sich auf die umfangreiche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 28 Abs. 3 VwGVG und bewegt sich im vom VwGH eng gesetzten Rahmen der Zulässigkeit einer Zurückverweisung. Etwa jüngst zur Zulässigkeit einer zurückverweisenden Entscheidung bei Fehlen jeglicher Ermittlungstätigkeit der belangten Behörde VwGH 30.03.2017, Ra2014/08/0050; 09.03.2016, Ra2015/08/0025 und VwGH 17.03.2016, Ra2015/11/0127 sowie grundlegend VwGH 26.06.2014, Ro2014/03/0063. Der Entfall der mündlichen Verhandlung ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz. Es ergeben sich auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage, so dass insgesamt die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht vorliegen.
Schlagworte
Bewirtschaftung, Ermittlungspflicht, Kassation, mangelndeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:L511.2208482.1.00Zuletzt aktualisiert am
15.02.2019