Entscheidungsdatum
12.11.2018Norm
BSVG §2Spruch
L511 2013524-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a JICHA als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Bauern, XXXX vom 11.09.2014, XXXX zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Verfahrensinhalt:
1. Verfahren vor der Sozialversicherungsanstalt der Bauern [SVB]
1.1. Mit Bescheid vom 11.09.2014, XXXX zugestellt am 18.09.2014, stellte die Sozialversicherungsanstalt der Bauern, Regionalbüro Oberösterreich, [SVB] fest, dass die Beschwerdeführerin von 01.10.2009 bis 04.06.2013 in der Kranken- und Unfallversicherung sowie von 01.10.2009 bis 31.05.2013 in der Pensionsversicherung der Bauern pflichtversichert sei (Aktenzahl des vorgelegten Verwaltungsverfahrensaktes [AZ] 235).
Begründend wird im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin Hälfteeigentümerin sowie Eigentümerin mehrerer Liegenschaften sei, und sie die für diese Liegenschaften bestehenden Fruchtgenussvereinbarungen per 01.10.2009 aufgelöst habe.
1.2. Mit Schreiben vom 13.10.2014 erhob die Beschwerdeführerin gegen oben bezeichneten Bescheid fristgerecht Beschwerde (AZ 240).
Im Wesentlichen führt die Beschwerdeführerin aus, dass sie geschieden sei und der Schenkungsvertrag ex tunc rückwirkend durch Anerkenntnisurteil aufgehoben worden sei, weshalb sie im fraglichen Zeitpunkt keine Hälfteeigentümerin gewesen sei. Darüber hinaus habe ihr geschiedener Mann jene 11 ha Wiesengrund, den sie bewirtschaften habe wollen, umgeackert, so dass sie diese nicht bewirtschaften habe können.
2. Die belangte Behörde legte am 28.10.2014 dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt durchnummeriertem Verwaltungsakt vor (Ordnungszahl des hg Gerichtsaktes [im Folgenden:] OZ 1 [=AZ 1-240]).
II. ad A) Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. entscheidungswesentliche Feststellungen
1.1. Die Beschwerdeführerin wurde durch Schenkung seitens ihres damaligen Ehegatten mit Schenkungsvertrag vom 17.08.2001 ideelle Hälfteeigentümerin der Liegenschaften XXXX Katastralgemeinde XXXX und XXXX Katastralgemeinde XXXX im Ausmaß von 35,2581 ha und einem gerundeten Einheitswert von EUR 41.000 (AZ 55).
Zu diesen Liegenschaften räumte die Beschwerdeführerin bereits im Schenkungsvertrag ihrem damaligen Ehegatten ein unentgeltliches Fruchtgenuss- und Bewirtschaftungsrecht ein (AZ 55).
1.2. Mit Schreiben vom 25.04.2009 kündigte die Beschwerdeführerin dieses Fruchtgenussrecht unter Einhaltung der im Vertrag vom 17.08.2001 vereinbarten Kündigungsfrist von 3 Monaten zum Ende des Kalendervierteljahres, somit zum 30.09.2009, auf (AZ 134, 150). Zum Zeitpunkt der Aufkündigung des Fruchtgenussrechtes waren aus den betroffenen Liegenschaften in Summe 30,2807 ha verpachtet. Die verbliebenen 4,9774 ha weisen einen Einheitswert von EUR 3.984,46 auf (AZ 72, 96). Ab 01.01.2011 waren nur mehr 19,1410 ha verpachtet und die verbliebenen 16,1171 ha weisen einen Einheitswert von EUR 18.618,17 (ansteigend bis 31.05.2013 auf EUR 19.032,58) auf. Weitere Pachtverträge, Bewirtschaftungsverträge oder Nichtbewirtschaftungsanzeigen liegen nicht vor (AZ 240, 193).
1.3. Das aus der Scheidungsfolgenvereinbarung (AZ 201) resultierende Anerkenntnisurteil, XXXX(AZ 205a) vom 05.11.2013 führt wie folgt aus:
"1. Der zwischen der klagenden und beklagten Partei [Anmerkung die Beschwerdeführerin] am 17.8.2001 abgeschlossene Schenkungsvertrag betreffend der Liegenschaftshälften B-LNR 2, XXXX, wird aufgehoben.
2. Die beklagte Partei ist gegenüber der klagenden Partei schuldig, nach Abschreibung der Grundstücke 104/1, 104/2, 203, 204, 223, 224, 253/1, 523/2, 256 von der EZ XXXX, Grundbuch XXXX,in die Einverleibung des Eigentumsrechts an der Liegenschaftshälfte an XXXX, Grundbuch XXXX, XXXX, XXXX , je Bezirksgericht XXXX, für die klagende Partei einzuwilligen."
2. Beweiswürdigung
2.1. Die Beweisaufnahme erfolgte durch Einsicht in den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verwaltungsverfahrensakt, aus dem sich auch der unter I. dargelegte Verfahrensgang ergibt (OZ 1 [=AZ 1-240]).
2.1.1. Zur Entscheidungsfindung wurden vom BVwG folgende Unterlagen herangezogen:
* Verwaltungsverfahrensakt der SVB (AZ 1-240)
* Bescheid der SVB (AZ 239)
* Beschwerde (AZ 240)
2.2. Beweiswürdigung
2.2.1. Der gesamte festgestellte Sachverhalt ergibt sich unmittelbar aus den zitierten Unterlagen aus dem vorliegenden Verwaltungsakt und ist im Verfahren unbestritten geblieben.
2.2.2. Soweit die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde ausführt, dass auf Grund der Scheidung der Schenkungsvertrag vom 17.08.2001 rückwirkend nichtig geworden sei (weshalb sie im fraglichen Zeitpunkt rückwirkend nicht Miteigentümerin der Liegenschaften gewesen sei), so ist ihr das aus der Scheidungsfolgenvereinbarung (AZ 201) resultierende Anerkenntnisurteil, XXXX, (AZ 205) entgegenzuhalten, welches in Punkt 1 ausführt: "Der zwischen der klagenden und beklagten Partei [Anmerkung die Beschwerdeführerin] am 17.8.2001 abgeschlossene Schenkungsvertrag betreffend der Liegenschaftshälften B-LNR 2, XXXX und XXXX wird aufgehoben." Eine rückwirkende Aufhebung ergibt sich - entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin - daraus jedoch nicht.
3. Entfall der mündlichen Verhandlung
Eine Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (§ 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG). Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen (§ 24 Abs.4 VwGVG).
Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Art. 6 EMRK zu beurteilen. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte [EGMR] sieht das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung etwa dann für gerechtfertigt an, wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann (vgl. EGMR 12.11.2002, Döry, Appl 28394/95 Rz 37). Art. 47 Abs. 2 GRC gewährleistet ein Art 6 Abs. 1 EMRK vergleichbares Recht auf eine mündliche Verhandlung (VfGH 29.11.2014, B413/2013; EuGH 22.12.2010, DEB, C-279/09 Rz 31, 35). Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC stehen dem Absehen von einer Verhandlung von Seiten des BVwG somit dann nicht entgegen, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und erkennbar ist, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlage nicht erwarten lässt (VfGH 21.02.2014, B1446/2012; 14.03.2012, U466/11; VwGH 26.01.2017, Ra 2016/07/0061 RS2 mwN).
3.1. Im gegenständlichen Fall ergab sich klar aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache zu erwarten war. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich zur Gänze aus den der Beschwerdeführerin bekannten vorliegenden Aktenteilen und war weder ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig.
4. Rechtliche Beurteilung
4.1.1. Anzuwendendes Verfahrensrecht
Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch Einzelrichterin ergeben sich aus § 6 BVwGG iVm § 182 BSVG und § 410 ASVG.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF (VwGVG) geregelt (§ 1 VwGVG). Soweit im VwGVG nicht anderes bestimmt ist, ist auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl Nr 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl Nr 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl Nr 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (§ 17 VwGVG), wobei entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des VwGVG bereits kundgemacht wurden, in Kraft bleiben (§ 58 Abs. 2 VwGVG).
Behörde sind, mit Ausnahme von Organen der Gemeinde fehlt
4.1.2. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig.
4.2. Zur Abweisung der Beschwerde
4.2.1. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 BSVG sind natürliche Personen in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung auf Grund des BSVG pflichtversichert, die auf ihre Rechnung und Gefahr einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb im Sinne der Bestimmungen des Landarbeitsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 287, führen oder auf deren Rechnung und Gefahr ein solcher Betrieb geführt wird, sofern der nach dem Bewertungsgesetz 1955 festgestellte Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes den Betrag von EUR 1 500,00 erreicht oder übersteigt. Dabei wird vermutet, dass Grundstücke, die als forstwirtschaftliches Vermögen nach dem Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148, bewertet sind oder Teil einer als solches bewerteten wirtschaftlichen Einheit sind, in der einem forstwirtschaftlichen Betrieb entsprechenden Weise auf Rechnung und Gefahr der dazu im eigenen Namen Berechtigten bewirtschaftet werden. Der Gegenbeweis ist für Zeiten, die länger als einen Monat von der Meldung (§ 16) des der Vermutung widersprechenden Sachverhaltes zurückliegen, unzulässig.
Gemäß § 3 Abs. 1 Z1 und Abs. 2 BSVG sind die in § 2 Abs. 1 Z 1 genannten natürlichen Personen in der Unfallversicherung auf Grund des BSVG pflichtversichert, sofern es sich um einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb handelt, dessen zuletzt im Sinne des § 25 des Bewertungsgesetzes festgestellter Einheitswert den Betrag von EUR 150,00 erreicht oder übersteigt oder für den ein Einheitswert aus anderen als den Gründen des § 25 Z 1 des Bewertungsgesetzes nicht festgestellt wird.
4.2.2. Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung, die Auffassung, dass für die Beantwortung der Frage, auf wessen Rechnung und Gefahr ein land(forst)wirtschaftlicher Betrieb geführt wird, maßgeblich ist, ob jene Person, deren Versicherungs- oder Beitragspflicht zu beurteilen ist, aus der Betriebsführung im Außenverhältnis (also im Verhältnis zu Dritten) berechtigt und verpflichtet wird. Wer aus der Betriebsführung in diesem Sinne berechtigt und verpflichtet wird, ist eine Rechtsfrage, die nicht nach bloß tatsächlichen Gesichtspunkten, sondern letztlich nur auf Grund rechtlicher Gegebenheiten, und zwar primär dem Eigentum bzw. dem Miteigentum am land(forst)wirtschaftlichen Betrieb, beantwortet werden kann. Eine sozialversicherungsrechtlich relevante Änderung dieser sich primär aus den Eigentumsverhältnissen ergebenden Zurechnung setzt rechtswirksame (und rechtswirksam bleibende) dingliche (z.B. durch Einräumung eines Fruchtgenussrechtes) oder obligatorische Rechtsakte (z.B. durch Abschluss eines Pachtvertrages oder einer besonderen, einem Pachtvertrag nahe kommenden Vereinbarung zwischen Miteigentümern, oder aber auch eines Gesellschaftsvertrages) mit der Wirkung voraus, dass statt des Eigentümers (der Miteigentümer) ein Nichteigentümer (bzw. bei Vereinbarungen zwischen Miteigentümern einer der Miteigentümer allein) aus der Führung des Betriebes berechtigt und verpflichtet wird. Die bloß tatsächliche Betriebsführung durch eine andere Person reicht dazu nicht aus (VwGH 23.03.2015, 2013/08/0131 mwN).
4.2.3. Dies trifft auf die Beschwerdeführerin zu. Die Beschwerdeführerin war im verfahrensgegenständlichen Zeitraum Miteigentümerin der Liegenschaften EZ 49 Katastralgemeinde Laufenbach und EZ 142 Katastralgemeinde Hackenbuch im nicht verpachtete Ausmaß von zunächst 4,9774 ha mit einem Einheitswert von EUR 3.984,46 bzw. ab 01.01.2011 im Ausmaß von 16,1171 ha und einem EHW von EUR 18.618,17. Der Einheitswert der bewirtschafteten Grundstücke übersteigt somit EUR 1.500,00 und es ergeben sich keine Hinweise aus dem Akt, dass im Hinblick auf diese landwirtschaftlichen Nutzgründe rechtswirksame dingliche oder obligatorische Rechtsakte gesetzt worden wären. Dass die Beschwerdeführerin unter einen Ausnahmetatbestand des § 5 BSVG fallen würde wurde ebenso weder vorgebracht, noch ergeben sich diesbezügliche Hinweise aus dem Akt.
4.2.3.1. Im Hinblick auf die von der Beschwerdeführerin vorgebrachte ex-tunc-Wirkung der Aufhebung des Schenkungsvertrages ist auszuführen, dass das BVwG, wie bereits die SVB, davon ausgeht, dass sich aus dem Anerkenntnisurteils vom 05.11.2013 gerade keine Rückwirkung der Aufhebung ergibt (siehe dazu auch Beweiswürdigung). Der Vollständigkeit halber wird jedoch auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen, wonach sich die Versicherungs- und Beitragspflicht gerade bei Schenkungsverträgen auf den Übergabezeitpunkt richtet und selbst durch einen rückwirkenden Wegfall des Vertrages nicht wieder rückwirkend beseitigt wird (VwGH 27.10.2015, 2013/08/0094 mwN; 19.10.1993, 92/08/0168).
4.2.3.2. Soweit die Beschwerdeführerin gegen die Einbeziehung in die Sozialversicherung einwendet, dass ihr Ex-Mann sie an der Bewirtschaftung gehindert habe, so vermag dies an der Versicherungspflicht selbst grundsätzlich nichts zu ändern. Darauf, ob eine Gewinnerzielung möglich ist, kommt es nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für die Pflichtversicherung nach dem BSVG nämlich nicht an. Die Bewirtschaftung eines den Mindesteinheitswert erreichenden oder übersteigenden land(forst)wirtschaftlichen Betriebs unterliegt auch dann der Pflichtversicherung, wenn die Tätigkeit keinen Gewinn abwirft (vgl. dazu VwGH 28.03.2012, 2009/08/0183 mwN).
4.2.3.3. Für die Beschwerdeführerin besteht somit ab 01.10.2009 eine Pflichtversicherung in der Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung nach dem BSVG.
4.2.4. Zusammenfassend erweist sich die Einbeziehung der Beschwerdeführerin in die Sozialversicherung der SVB daher als korrekt, weshalb die Beschwerde spruchgemäß abzuweisen ist.
III. ad B) Unzulässigkeit der Revision
Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist zu begründen (§ 25a Abs. 1 VwGG). Die Revision ist (mit einer hier nicht zum Tragen kommenden Ausnahme) zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird (Art. 133 Abs. 4 B-VG).
Die gegenständliche Entscheidung stützt sich auf eine umfangreiche und einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Bauern-Sozialversicherungsgesetz. Zur Frage auf wessen Rechnung und Gefahr ein land(forst)wirtschaftlicher Betrieb geführt wird für viele VwGH 23.03.2015, 2013/08/0131 mwN. Zur Unbeachtlichkeit eines rückwirkenden Wegfalls eines Vertrages insbesondere VwGH 27.10.2015, 2013/08/0094 mwN; 19.10.1993, 92/08/0168. Der Entfall der mündlichen Verhandlung steht weder mit der Judikatur der Höchstgerichte noch mit der Judikatur des EGMR in Widerspruch, siehe dazu insbesondere VwGH 26.01.2017, Ra2016/07/0061 mwN, und es ergeben sich auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage, so dass insgesamt die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht vorliegen.
Schlagworte
Einheitswert, landwirtschaftlicher Betrieb, Miteigentumsanteile,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:L511.2013524.1.00Zuletzt aktualisiert am
15.02.2019