Entscheidungsdatum
12.11.2018Norm
ASVG §410Spruch
L511 2005856-1/23E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a JICHA als Einzelrichterin in der Rechtssache von XXXX, vertreten durch Rechtsanwälte GmbH MM METZLER & MUSEL, zur Geschäftszahl L511 2005856-1, betreffend Beschwerde gegen den Bescheid der XXXX Gebietskrankenkasse vom 16.09.2013, XXXX beschlossen:
A)
Das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.10.2018, L511 2005856-1/21E, wird gemäß § 62 Abs. 4 AVG dahingehend berichtigt, dass Spruchpunkt A) I. zweiter Satz wie folgt zu lauten hat:
"Ab dem 01.12.2002 sind für die Dauer der Beschäftigung des Beschwerdeführers allgemeine Beiträge und Sonderbeiträge zu entrichten."
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Sachverhalt
1.1. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.10.2018, L511 2005856-1/21E, wurde mit Spruchpunkt I in teilweiser Stattgabe der Beschwerde zu Spruchpunkt 1. des angefochtenen Bescheides festgestellt, dass die XXXX als Dienstgeberin nicht verpflichtet ist, für die Beschäftigung des Beschwerdeführers im Zeitraum von 01.01.1994 bis 30.11.2002 allgemeine Beiträge und Sonderbeiträge zu entrichten. Ab dem 01.12.2012 sind für die Dauer der Beschäftigung des Beschwerdeführers allgemeine Beiträge und Sonderbeiträge zu entrichten. Mit Spruchpunkt II wurde der Beschwerde zu Spruchpunkt 2. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und Spruchpunkt 2. des Bescheides der Oberösterreichischen Gebietskrankenkasse vom 16.09.2013, Zahl: 1221140757 gemäß § 28 Abs. 2 und 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) ersatzlos behoben.
1.2. Im Spruch dieses Erkenntnisses wurde demnach festgehalten, dass allgemeine Beiträge und Sonderbeiträge ab dem "01.12.2012" zu entrichten seien. Sowohl im Verfahrensgang (S 3 Punkt 3.) als auch in der rechtlichen Begründung zu Spruchpunkt I (S 6 Punkt 4.2.) lautet das Datum hingegen jeweils richtig "01.12.2002".
II. ad A) Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Rechtliche Beurteilung:
1.1. Anzuwendendes Verfahrensrecht
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF (VwGVG) geregelt (§ 1 VwGVG). Soweit im VwGVG nicht anderes bestimmt ist, ist auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl Nr 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl Nr 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl Nr 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (§ 17 VwGVG), wobei entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des VwGVG bereits kundgemacht wurden, in Kraft bleiben (§ 58 Abs. 2 VwGVG).
1.2. Gemäß § 62 Abs. 4 AVG iVm § 17 VwGVG kann das Bundesverwaltungsgericht jederzeit von Amts wegen Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden berichtigen.
Die Anwendung des § 62 Abs. 4 AVG setzt einen fehlerhaften Verwaltungsakt mit der Maßgabe voraus, dass eine auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit sowie die Offenkundigkeit gegeben ist. Die Berichtigung ist auf jene Fälle ihrer Fehlerhaftigkeit eingeschränkt, in denen die Unrichtigkeit eine offenkundige ist, dh dass die Unrichtigkeit des Bescheides von der Behörde - bei entsprechender Aufmerksamkeit - bei Erlassung hätte vermieden werden können (für viele VwGH 22.02.2018, Ra2017/09/0006 mwN). Ein Versehen ist dann klar erkennbar, wenn zu dessen Erkennung kein längeres Nachdenken und keine Nachschau in Gesetzeswerken notwendig ist, wobei vom Maßstab eines mit der zu behandelten Materie vertrauten Durchschnittsbetrachters auszugehen ist (VwGH 29.04.2011, 2010/12/0115 mwN; vgl. dazu auch Hengstschläger/Leeb, AVG [Stand 01.07.2005 rdb.at] § 62 Rz46ff). Eine Berichtigung nach § 62 Abs. 4 AVG iVm § 17 VwGVG hat durch Beschluss zu erfolgen und bewirkt feststellend, nicht jedoch rechtsgestaltend, dass die berichtigte Entscheidung rückwirkend auf den Zeitpunkt der Erlassung geändert wird (VwGH 09.08.2017, Ra2017/09/0028). Der Berichtigungsbeschluss bildet mit der von ihm berichtigten Entscheidung eine Einheit, sodass die berichtigte Entscheidung iSd Berichtigungsbeschlusses in dem Zeitpunkt als geändert angesehen werden muss, in dem sie in Rechtskraft erwachsen ist (VwGH 15.11.2016, Ra2016/01/0110 mwN; E14.10.2003, 2001/05/0632).
1.3. Im gegenständlichen Fall wurde der Zeitpunkt, ab dem allgemeine Beiträge und Sonderbeiträge seitens des Dienstgebers (nach)zu entrichten sind, im Spruch unrichtig mit "01.12.2012" aufgenommen, obwohl sich aus dem Verfahrensakt klar ergibt, dass dies der "01.12.2002" ist. Sowohl im Verfahrensgang (S 3 Punkt 3.) als auch in der rechtlichen Begründung zu Spruchpunkt I (S 6 Punkt 4.2.) lautet das Datum dementsprechend auch jeweils richtig "01.12.2002".
Aus diesem Zusammenhang ergibt sich klar, dass die Unrichtigkeit auf einem Tippfehler beruht. Es handelt sich somit um ein offenkundiges Versehen, welches bei entsprechender Aufmerksamkeit im Zuge der Erlassung vermieden werden hätte können. Es ist daher spruchgemäß zu berichtigen.
III. ad B) Unzulässigkeit der Revision
Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist zu begründen (§ 25a Abs. 1 VwGG). Die Revision ist (mit einer hier nicht zum Tragen kommenden Ausnahme) zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird (Art. 133 Abs. 4 B-VG).
Da die Rechtslage eindeutig ist, ist die Revision nicht zulässig (vgl. VwGH 28.05.2014, Ro2014/07/0053).
Schlagworte
Berichtigung, VersehenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:L511.2005856.1.01Zuletzt aktualisiert am
15.02.2019