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10 VerfassungsrechtNorm
B-VG Art138 Abs1 litbLeitsatz
Zurückweisung eines Antrags auf Entscheidung eines negativen Kompetenzkonfliktes zwischen Verfassungsgerichtshof und Verwaltungsgerichtshof mangels Vorliegen eines Kompetenzkonfliktes; Abweisung des Verfahrenshilfeantrags als aussichtslosSpruch
I. Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird abgewiesen.
II. Der Antrag wird zurückgewiesen.
Begründung
Begründung:
I. 1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Vorarlberg vom 22. Oktober 1996 wurde die Einschreiterin einer Verwaltungsübertretung gemäß §82 Abs1 Z4 iVm. §15 Abs1 Z2 und 3 FremdenG für schuldig erkannt und es wurde über sie eine Geldstrafe von S 3.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 72 Stunden) verhängt.
2. Gegen diesen Bescheid erhob die Einschreiterin Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof; dieser lehnte die Behandlung der Beschwerde mit Beschluß vom 29. Jänner 1996 gemäß §33a VwGG ab und begründete dies im wesentlichen damit, daß die in der Beschwerde angesprochene - europarechtliche - Rechtsfrage bereits mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 2. Oktober 1996, Zl. 96/21/0641, ausführlich behandelt worden sei.
3. In ihrer nunmehrigen Eingabe an den Verfassungsgerichtshof stellt die Einschreiterin einen Antrag auf Entscheidung eines (verneinenden) Kompetenzkonfliktes. Zur Begründung führt sie u.a. aus, der Verfassungsgerichtshof habe in "seinen Erkenntnissen vom 30. Juni 1995, K I-6 bis 9/95, und 4. Oktober 1995, KI-9/94, ... seine Spruchpraxis zur Kompetenzverweigerung konsequent auch auf Fälle erstreckt, in denen der Verwaltungsgerichtshof nicht formell zurückgewiesen, sondern in anderer sachwidriger Weise seine Entscheidungspflicht negiert hat". Der Verwaltungsgerichtshof verkenne in diesem Zusammenhang "elementar den Vorrang des Art177 EGV vor (entgegenstehendem?) österreichischem Recht, insbesondere auch vor dem §33a VwGG". Der Verwaltungsgerichtshof könne auch "nicht dadurch einer Vorlagepflicht nach Art177 Abs3 EGV 'entrinnen', daß er die Behandlung einer europarechtlichen Frage 'ablehnt'". Er habe mit §33a VwGG eine "europarechtlich verdrängte Norm" angewendet und dadurch zu Unrecht nicht in der Sache entschieden, "sich damit zu Unrecht quasi für unzuständig erklärt. ..."
Die Einschreiterin begehrt abschließend, "den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die belangte Behörde zu verpflichten, der Beschwerdeführerin den Beschwerdeaufwand zu ersetzen ...".
II. 1. Gemäß Art138 Abs1 litb B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über Kompetenzkonflikte "zwischen dem Verwaltungsgerichtshof und allen anderen Gerichten, insbesondere auch zwischen dem Verwaltungsgerichtshof und dem Verfassungsgerichtshof selbst, sowie zwischen den ordentlichen Gerichten und anderen Gerichten".
Nach der zitierten Verfassungsbestimmung iVm. §46 Abs1 VerfGG 1953 besteht ein verneinender Kompetenzkonflikt u.a. dann, wenn der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof die Zuständigkeit in derselben Sache, und zwar einer dieser beiden Gerichtshöfe zu Unrecht, verneint haben (s. VfSlg. 13983/1994, 14203/1995, VfGH 29.2.1996, KI-8/94).
Ein verneinender Kompetenzkonflikt liegt also nur dann vor, wenn zwei Behörden bzw. zwei Gerichte in derselben Sache angerufen wurden und beide Behörden bzw. Gerichte die Entscheidung der Sache (aus dem Grunde der Unzuständigkeit) abgelehnt haben - davon eine zu Unrecht (s. zuletzt etwa VfGH 6.3.1996, KI-13/95).
Gegen den in Rede stehenden Bescheid ist der Verfassungsgerichtshof nicht angerufen worden, ein (verneinender) Kompetenzkonflikt konnte deshalb a priori nicht entstehen.
2. Da somit die von der Einschreiterin beabsichtigte Rechtsverfolgung vor dem Verfassungsgerichtshof offenbar aussichtslos erscheint, mußte ihr unter einem mit dem Antrag auf Entscheidung eines verneinenden Kompetenzkonfliktes gestellter Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe abgewiesen werden (§63 Abs1 ZPO iVm. §35 VerfGG 1953).
Aus den oa. Gründen war zugleich der Antrag auf Entscheidung eines verneinenden Kompetenzkonfliktes zurückzuweisen.
III. Diese Beschlüsse konnten
gemäß §72 Abs1 ZPO iVm. §35 VerfGG 1953 bzw. §19 Abs3 Z2 lite VerfGG 1953 ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gefaßt werden.
Schlagworte
VfGH / Kompetenzkonflikt, VfGH / VerfahrenshilfeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1997:KI5.1997Dokumentnummer
JFT_10029390_97K00I05_00