Entscheidungsdatum
06.12.2018Norm
AsylG 2005 §12a Abs2Spruch
I401 2189028-2/6E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard AUER in dem von Amts wegen eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.09.2018, Zl. 1158069408/180837002, erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend XXXX, StA. Marokko, beschlossen:
A) Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 iVm § 22 BFA-VG rechtmäßig.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Der Fremde, ein Staatsangehöriger von Marokko, reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 05.07.2017 den ersten Antrag auf internationalen Schutz, welchen er damit begründete, sich in Europa eine Zukunft aufbauen zu wollen. Er habe in Marokko keine Arbeit gefunden, kaum eine Schulausbildung und dort keine Zukunftsperspektiven. Im Falle einer Rückkehr habe er Angst um seine Zukunft.
Bei seiner Einvernahme durch die belangte Behörde am 06.02.2018 gab der Fremde an, aus Angst vor okkulten Gruppen seine Heimat verlassen zu haben.
Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.02.2018 negativ entschieden, gegen den Fremden eine Rückkehrentscheidung erlassen und seine Abschiebung nach Marokko für zulässig erklärt.
Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.04.2018, Zl. I411 2189028-1/6E, als unbegründet abgewiesen.
2. Am 04.09.2018 stellte der Fremde im Stande der Schubhaft den verfahrensgegenständlichen (Folge-) Antrag auf internationalen Schutz und begründete diesen damit, dass ihm sein Rechtsanwalt zur neuerlichen Antragstellung geraten habe. Überdies würde eine Person namens H. E. K. ihn töten wollen, weil der Vater des Fremden diesen "übergangen" und bestohlen habe.
3. Bei seiner niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde am 13.09.2018 gab der Fremde an, seine Fluchtgründe aus dem Erstverfahren bestünden nach wie vor. Er werde von H. E. K. gesucht. Dieser sei der größte Drogenschmuggler in Marokko und sei vor vier Monaten aus dem Gefängnis entlassen worden. Ein Landsmann des Fremden, den er zufällig in Wien auf der Straße getroffen habe, habe ihn informiert, dass er gesucht werde. Der Grund dafür sei, dass der Vater des Fremden, der zusammen mit H. E. K. im Drogengeschäft gearbeitet habe, im Jahr 2010 Drogenware von H. E. K. gestohlen habe. Wenn dieser seine Ware nicht zurückbekomme, werde er sich nun am Fremden rächen.
Der Fremde gab im Rahmen der Einvernahme auch an, dass es ihm gut gehe und er keine Medikamente verwende.
Er habe vor fünf Monaten in einer Disco seine Freundin J. kennengelernt, ihren Familiennamen und ihr Geburtsdatum oder ihre Wohnadresse könne er jedoch nicht angeben. Ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis bestehe nicht.
4. Nach Abschluss der Vernehmung sowie nach Unterbrechung und Fortsetzung der Amtshandlung hob das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit dem am 13.09.2018 mündlich verkündeten Bescheid den faktischen Abschiebeschutz des Fremden gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 auf.
Der Fremde sei gesund. Es würden unter Berücksichtigung aller Tatsachen keine Umstände existieren, welche seiner Ausweisung aus dem Bundesgebiet entgegenstünden. In Österreich verfüge er über keine sonstige Aufenthaltsberechtigung.
5. Der nunmehrige Antrag des Fremden auf internationalen Schutz sei voraussichtlich zurückzuweisen. Zu den Gründen für die voraussichtliche Entscheidung führte das Bundesamt aus, dass sich das Vorbringen im gegenständlichen Asylverfahren einerseits auf ein bereits rechtkräftig als unglaubwürdig qualifiziertes Vorbringen stütze, und andererseits auch das ergänzende gesteigerte Vorbringen im gegenständlichen Verfahren, vom größten Drogenschmuggler Marokkos gesucht zu werden, nicht glaubhaft sei bzw. keine Asylrelevanz habe. Es sei offensichtlich, dass die neuerliche Antragstellung des Fremden nur aufgrund des Umstandes der bevorstehenden Abschiebungsmöglichkeiten erfolgt sei.
6. Auch habe sich die allgemeine Lage in seinem Herkunftsland nicht entscheidungswesentlich geändert. Bereits im Vorverfahren sei festgestellt worden, dass dem Fremden bei einer Rückkehr oder Abschiebung in sein Herkunftsland keine Verletzung seiner Integrität drohe. Da sich die allgemeine Lage seit der letzten Entscheidung des Bundesamtes nicht entscheidungswesentlich geändert habe, könne davon ausgegangen werden, dass eine Abschiebung in seinen Herkunftsstaat zu keiner Bedrohung seiner Menschenrechte führen werde.
Der Fremde habe keine Angehörigen in Österreich. Grundsätzlich sei in Anbetracht der kurzen Dauer seines Aufenthaltes im Bundesgebiet nicht ersichtlich, dass seine Ausweisung einen ungerechtfertigten Eingriff in sein Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens darstellen würde.
Aufgrund der Feststellungen zur Lage im Herkunftsland des Fremden in Verbindung mit seinem Vorbringen könne davon ausgegangen werden, dass ihm keine Verletzung, wie in § 12a Abs. 2 Z 3 AsylG beschrieben, drohe.
7. Auf die Fragen, ob er mit dieser Entscheidung einverstanden sei oder ob er gegen diesen Bescheid Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erheben wolle, erklärte der Fremde, er sei mit ihr nicht einverstanden und er erhebe Beschwerde. Zur Begründung verweise er auf sein Vorbringen von heute.
8. Die Rechtsmittelbelehrung enthält den Hinweis, dass diese Beurkundung als schriftliche Ausfertigung gemäß § 62 Abs. 2 AVG gelte und die Verwaltungsakten unverzüglich von Amts wegen dem Bundesverwaltungsgericht zur Überprüfung übermittelt würden und dies als Beschwerde gelte. Dem Fremden stehe es frei, die Beschwerde jederzeit zu ergänzen. Die Verwaltungsakten würden auch aufgrund der von ihm erhobenen und protokollierten Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.
9. Mit dem am 19.09.2018 bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes eingelangten Schreiben informierte das Bundesamt das Gericht über die erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes und übermittelte den Verwaltungsakt zur "Beurteilung der Aufhebung".
Am selben Tag bestätigte das Bundesverwaltungsgericht (per E-Mail) dem Bundesamt, dass die Verwaltungsakte in der zuständigen Gerichtsabteilung eingelangt sind.
10.1. Der Verwaltungsgerichtshof stellte an den Verfassungsgerichtshof den Antrag, die gesetzliche Bestimmung des § 22 Abs. 10 dritter und vierter Satz des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 2005 - AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 68/2013, als verfassungswidrig aufzuheben, und mehrere Eventualanträge.
10.2. Das Bundesverwaltungsgericht stellte mit Beschluss vom 20.09.2018, I401 2189028-2/4Z, ebenfalls einen Antrag auf Aufhebung der zuvor zitierten Bestimmungen.
10.3. Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 10.10.2018, G 186/2018-25, u.a., wurde der (Haupt-) Antrag abgewiesen bzw. in Bezug auf die Eventualanträge zurückgewiesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die Vorlage des Aktes durch das Bundesamt gilt gemäß § 22 Abs. 10 AsylG 2005 bereits als Beschwerde.
Zu Spruchpunkt A):
1. Feststellungen:
Der volljährige Fremde ist marokkanischer Staatsangehöriger und ist Drittstaatsangehöriger. Seine Identität steht nicht fest. Er ist ledig.
Der Fremde ist gesund und arbeitsfähig.
Er geht an zwei Tagen in der Woche einer illegalen Tätigkeit am Markt nach. Darüber hinaus ist der Fremde nicht erwerbstätig und bezieht keine Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung.
In Österreich verfügt er über keine familiären Anknüpfungspunkte. Er hat in Österreich eine Freundin, ist jedoch nicht in der Lage ihren Familiennahmen, ihr Geburtsdatum oder ihre Wohnadresse zu nennen.
Der Fremde verfügt in Österreich über kein schützenswertes Privat- oder Familienleben.
Der Fremde stellte am 05.07.2017 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Dieser wurde mit Bescheid des BFA vom 12.02.2018 negativ entschieden und eine Rückkehrentscheidung gegen den Fremden erlassen. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.04.2018 als unbegründet abgewiesen.
Der Fremde ist strafrechtlich unbescholten.
Es kann nicht festgestellt werden, dass der Fremde in Marokko aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung verfolgt wurde oder werden wird.
Wie aus den umfangreichen, vom Bundesasylamt im Vorverfahren sowie im gegenständlichen Verfahren getroffenen aktuellen Länderfeststellungen zu Marokko hervorgeht, liegt für den Fremden bei Rückkehr in seinen Herkunftsstaat die reale Gefahr einer Verletzung der Artikel 2 oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention nicht vor, auch ist der Herkunftsstaat weder in einen internationalen noch innerstaatlichen Konflikt verwickelt und für den Fremden als Zivilperson im Fall einer Rückkehr keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes zu erwarten. Ebenso wird er im Fall seiner Rückkehr nach Marokko mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner sonstigen existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein.
Im Verfahren des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl betreffend den Folgeantrag sowie in jenem vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch keine Umstände bekannt geworden, die diesen Feststellungen zur Lage in Marokko entgegenstünden.
2. Beweiswürdigung:
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens durch die Einsichtnahme in den Akt des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl sowie in den zu überprüfenden Bescheid Beweis erhoben.
Die Feststellungen zur Person, der Herkunft, zum Gesundheitszustand sowie zu den Lebensumständen des Fremden gründen sich auf seine diesbezüglich glaubhaften Angaben vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes und vor dem Bundesamt.
Die Feststellungen zur fehlenden Integration des Fremden in Österreich beruhen auf der Tatsache, dass er nach eigenen Angaben keine Verwandten in Österreich hat und über keine maßgeblichen privaten Anknüpfungspunkte verfügt. Die von dem Fremden angegebene Beziehung zu seiner Freundin, von welcher er weder den Familiennamen, noch deren Geburtsdatum oder deren Wohnadresse nennen konnte, kann jedenfalls nicht als schützenswertes Familienleben gewertet werden.
In Bezug auf das Privat- und/oder Familienleben des Fremden im Bundesgebiet ist seit Erlassung des abweisenden Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.04.2018 keine entscheidungsrelevante Änderung des Sachverhaltes erkennbar.
Die Identität des Fremden steht mangels diesbezüglicher Dokumente nicht fest. Die Feststellung zur Unbescholtenheit leitet sich aus einem aktuellen Strafregisterauszug der Republik Österreich ab.
Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat des Fremden wurden dem "Länderinformationsblatt" zu Marokko entnommen. Bezüglich der Erkenntnisquellen zur Lage im Herkunftsstaat wurden sowohl Berichte verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, als auch jene von internationalen Organisationen, wie beispielsweise dem UNHCR, sowie Berichte von allgemein anerkannten und unabhängigen Nichtregierungsorganisationen, wie zB der Schweizerischen Flüchtlingshilfe, herangezogen. Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Die Länderfeststellungen, welche der Entscheidung der belangten Behörde zugrunde gelegt wurden, zeigen keine Verschlechterung der allgemeinen Situation in Marokko gegenüber der Zeit der vorangehenden Entscheidung des Bundesamtes vom 12.02.2018 bzw. des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.04.2018 auf.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zur anzuwendenden Rechtslage:
3.1.1. § 12a Abs. 1 und 2 AsylG 2005 (in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2017) lauten:
"Faktischer Abschiebeschutz bei Folgeanträgen
§ 12a. (1) Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) nach einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG gestellt, kommt ihm ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wenn
1. gegen ihn eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG erlassen wurde,
2. kein Fall des § 19 Abs. 2 BFA-VG vorliegt,
3. im Fall des § 5 eine Zuständigkeit des anderen Staates weiterhin besteht oder dieser die Zuständigkeit weiterhin oder neuerlich anerkennt und sich seit der Entscheidung gemäß § 5 die Umstände im zuständigen anderen Staat im Hinblick auf Art. 3 EMRK nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit maßgeblich verschlechtert haben, und
4. eine Abschiebung unter Berücksichtigung des Art. 8 EMRK (§ 9 Abs. 1 bis 2 BFA-VG) weiterhin zulässig ist.
(2) Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) gestellt und liegt kein Fall des Abs. 1 vor, kann das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wenn
1. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG besteht,
2. der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist, und
3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde."
Der § 22 Abs. 10 AsylG 2005 (in der Fassung BGBl. I Nr. 24/2016) lautet:
"Entscheidungen des Bundesamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 ergehen mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß § 62 Abs. 2 AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß § 62 Abs. 3 AVG. Die Verwaltungsakten sind dem Bundesverwaltungsgericht unverzüglich zur Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG mit Beschluss zu entscheiden."
3.1.2. § 22 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012, in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013, lautet:
"Überprüfung der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes
§ 22. (1) Eine Entscheidung des Bundesamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (§ 12a Abs. 2 AsylG 2005), ist vom Bundesverwaltungsgericht unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. § 20 gilt sinngemäß. § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG ist nicht anzuwenden.
(2) Die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 und eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG sind mit der Erlassung der Entscheidung gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung gemäß § 46 FPG ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß § 22 Abs. 10 AsylG 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.
(3) Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden."
3.1.3. Voranzustellen ist, dass der Fremde einen weiteren Asyl- bzw. einen Folgeantrag im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005 gestellt hat und kein Fall des § 12a Abs. 1 Asylgesetz 2005 vorliegt.
Das Vorliegen einer aufrechten Rückkehrentscheidung ist notwendiges Tatbestandselement des § 12a Abs. 2 AsylG 2005.
Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 FPG bleiben 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht, es sei denn, es wurde ein darüber hinaus gehender Zeitraum gemäß § 53 Abs. 2 und 3 FPG festgesetzt. Gegenständlich besteht gegen den Fremden auf Grund des in Rechtskraft erwachsenen Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.04.2018 eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Fremdenpolizeigesetz 2005. Mit dieser Entscheidung wurde der Antrag des Fremden auf internationalen Schutz bzw. bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten als unbegründet abgewiesen, sodass feststeht, dass ihm in Marokko keine asylrelevante Verfolgung droht.
Eine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts ist nicht eingetreten. Das Vorbringen des Fremden im gegenständlichen Verfahren war ihm bereits zum Zeitpunkt der Stellung seines ersten Antrages auf internationalen Schutz bekannt. Es ergibt sich aus dem nunmehrigen Vorbringen kein gegenüber den Vorfahren geänderter Sachverhalt im Sinne neuer zu beachtender Fluchtgründe. Auch die Situation in Maokko hat sich seit den vorangegangenen Entscheidungen nicht geändert. Es gab diesbezüglich auch kein Vorbringen des Fremden.
In den vorangegangenen Verfahren haben das Bundesamt und das Bundesverwaltungsgericht bereits ausgesprochen, dass der Fremde bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde (§ 50 FPG). In der Begründung des Bescheides des Bundesamtes wird ausgeführt, dass der Fremde keine Gefährdung seiner Person glaubhaft machen konnte. Es sei nicht anzunehmen, dass er im Falle einer Rückkehr einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt sein würde. Auch aus der allgemeinen Situation im Heimatland bzw. der zu erwartenden Rückkehrsituation alleine ließe sich eine solche nicht ableiten.
Auch gibt es dafür, dass dem Fremden im Falle einer Rückkehr nach Marokko die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre (zur "Schwelle" des Art. 3 EMRK vgl. das Erk. VwGH vom 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059), im vorliegenden Fall keine Anhaltspunkte, zumal der Fremde an keiner schweren gesundheitlichen Beeinträchtigung leidet. Es ist daher kein Grund ersichtlich, warum der Fremde seinen Lebensunterhalt nach seiner Rückkehr nicht bestreiten können sollte.
Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch keine Umstände bekannt geworden, die es nahelegen würden, dass, bezogen auf den Fremden, ein "reales Risiko" einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe besteht.
Der Fremde führt, was ebenfalls bereits festgestellt wurde, in Österreich kein im Sinne des Art. 8 EMRK geschütztes Familienleben und weist auch sein Privatleben erkennbar keine besonders ausgeprägte Intensität auf.
Der neuerliche Antrag bzw. Folgeantrag des Fremden auf internationalen Schutz vom 04.09.2018 wird voraussichtlich zurückzuweisen sein, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist.
Somit sind die Voraussetzungen des § 12a Abs. 2 AsylG 2005 gegeben, sodass die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes nicht rechtswidrig war.
Da § 22 Abs. 10 AsylG 2005 dies ausdrücklich vorsieht, war die vorliegende ohne Durchführung einer Verhandlung zu treffende Entscheidung nicht mit Erkenntnis, sondern mit Beschluss zu erledigen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an eine Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Da die in der vorliegenden Entscheidung maßgeblichen Rechtsfragen klar sind und keiner Auslegung bedürfen, geht das Bundesverwaltungsgericht nicht vom Vorliegen einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG aus.
Schlagworte
aufrechte Rückkehrentscheidung, faktischer Abschiebeschutz,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:I401.2189028.2.01Zuletzt aktualisiert am
15.02.2019