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20/02 Familienrecht;Norm
AufG 1992 §5 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Zens und Dr. Schick als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Schattleitner, über die Beschwerde der 1969 geborenen E D in Salzburg, vertreten durch Dr. R, Rechtsanwalt in Salzburg, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 9. April 1997, Zl. 121.371/2-III/11/97, betreffend Aufenthaltsbewilligung, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 12.770,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Die Beschwerdeführerin stellte am 8. September 1995 beim österreichischen Generalkonsulat in München einen als "Erstantrag" bezeichneten Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung, der am 19. September 1995 beim Magistrat der Landeshauptstadt Salzburg einlangte. Als Aufenthaltszweck gab die Beschwerdeführerin Familienzusammenführung bzw. Familiengemeinschaft mit ihrem Ehegatten, einem österreichischen Staatsbürger, an.
Mit Schreiben vom 10. Juni 1996 hielt der Magistrat der Stadt Salzburg der Beschwerdeführerin vor, sie habe am 22. März 1996 im Rahmen einer Einvernahme vor dem Gendarmerieposten P. angegeben, dass sie mit ihrem Ehegatten eine Scheinehe geschlossen habe. Als Gegenleistung dafür habe der Ehegatte einen Geldbetrag von S 70.000,-- erhalten. Weiters stelle der unrechtmäßige Aufenthalt der Beschwerdeführerin einen gravierenden Verstoß gegen die fremdenrechtlichen Bestimmungen dar.
In ihrer Stellungnahme, eingebracht durch einen Rechtsvertreter, verwies die Beschwerdeführerin auf ihre Berufung gegen einen Bescheid der Bundespolizeidirektion Salzburg vom 28. Mai 1996, mit dem gegen die Beschwerdeführerin ein Aufenthaltsverbot verhängt wurde. Anlässlich ihrer Einvernahme am 22. März 1996 vor dem Gendarmerieposten P. sei ihr bedeutet worden, sie könne entweder aussagen, oder aber sie werde sofort in Schubhaft genommen. Es sei keineswegs so, dass sie mit ihrem Ehegatten rechtsmissbräuchlich die Ehe geschlossen hätte, um eine Aufenthaltsberechtigung für das österreichische Bundesgebiet zu erhalten. Sie sei bereits im 3. Monat schwanger und habe die Absicht, das eheliche Kind auch in Österreich zur Welt zu bringen. Dass ihr Ehegatte nicht am gemeinsamen Wohnsitz verblieben sei, sei ausschließlich auf seine Drogenabhängigkeit zurückzuführen. Nur Personen, die mit Drogenabhängigen zusammen gelebt hätten, könnten diese Situation und die damit verbundenen Probleme beurteilen. Die Tatsache ihrer Schwangerschaft würde gegen die Annahme der bescheiderlassenden Behörde sprechen.
Anlässlich einer niederschriftlichen Einvernahme vor dem Magistrat der Stadt Salzburg am 3. Oktober 1996 gab die Beschwerdeführerin an, sie hätte zunächst für ca. drei Monate gemeinsam mit ihrem Ehegatten in der C-Straße gewohnt, danach hätte sie ihr Ehegatte verlassen. Sie habe ihren Ehegatten gern gehabt und ihn heiraten wollen. Die an ihn bezahlten S 70.000,-- habe sie als "Mitgift" betrachtet "zum Beginn unserer Ehe". Dieses Geld habe sie sich von Freunden geborgt. Überdies gab die Beschwerdeführerin an, sie kenne den Aufenthaltsort ihres Ehegatten nicht, weil dieser von der Polizei gesucht werde.
Mit Bescheid vom 3. Dezember 1996 wies der Bürgermeister der Stadt Salzburg namens des Landeshauptmannes von Wien den Antrag gemäß § 4 in Verbindung mit § 5 des Aufenthaltsgesetzes (AufG) und § 10 des Fremdengesetzes 1992 (FrG) ab. Begründend wurde ausgeführt, die Beschwerdeführerin halte sich bereits seit mehr als einem Jahr unrechtmäßig im Bundesgebiet auf. Nach ihren eigenen im Rahmen einer Einvernahme am 3. Oktober 1996 gemachten Angaben habe nach drei Monaten Ehe der Ehegatte der Beschwerdeführerin diese verlassen, sie wisse auch nicht, wo sich der Ehegatte nunmehr aufhalte. Ergänzend habe sie angegeben, dass ihr Ehegatte von der Polizei gesucht werde. Hieraus schließe die Behörde, dass sich die Behörde mangels gemeinsamen Wohnsitzes nicht erfolgreich auf persönliche Bindungen zu ihrem Ehegatten berufen könne. Zudem lege die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes fest, dass ein Fremder, der sich unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte, nicht auf familiäre Bindungen, die während des unrechtmäßigen Aufenthaltes entstanden seien, berufen könne. Sie erwarte von ihrem Ehegatten ein Kind. Die Behörde komme (dennoch) nach eingehender Abwägung zum Ergebnis, dass den öffentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit der Vorzug vor den privaten Interessen der Beschwerdeführerin am Weiterverbleib in Österreich zu geben sei.
In der dagegen erhobenen Berufung brachte die Beschwerdeführerin vor, sie habe bereits anlässlich ihrer "Anhörung" ausgeführt, dass sie von ihrem Ehegatten verlassen worden sei. Dieser Umstand sei von der Behörde zwar erwähnt, nicht jedoch abgewogen und berücksichtigt worden. Das Verlassen der ehelichen Lebensgemeinschaft stellte jedoch noch keine Aufgabe des gemeinsamen Wohnsitzes dar, zumal mit der Rückkehr des Ehegatten immer zu rechnen sei und sie niemals erklärt habe, nicht mit ihm weiterhin leben zu wollen. Mit der Rückkehr ihres Ehegatten sei im vorliegenden Fall umso eher zu rechnen, als sie zum Entscheidungszeitpunkt schwanger gewesen sei und ein eheliches Kind erwartet habe, das sie am 28. Dezember 1996 in Salzburg zur Welt gebracht habe. Bei richtiger Würdigung des Sachverhaltes hätte die Behörde erkennen müssen, dass der gemeinsame Wohnsitz nach wie vor bestehe, weil es zu erwarten sei, dass ihr Ehegatte das eheliche Kind werde sehen wollen und sie selbst niemals erklärt habe, jeglichen Kontakt zu ihm abgebrochen zu haben bzw. abbrechen zu wollen. Gerade auf Grund der Geburt des gemeinsamen Kindes sei zu erwarten, dass der Ehegatte wieder in den ehelichen Haushalt zurückkehren werde und seine Vaterpflichten wahrnehmen werde.
Der Bundesminister für Inneres wies die Berufung mit Bescheid vom 9. April 1997 gemäß § 5 Abs. 1 AufG in Verbindung mit § 10 Abs. 1 Z. 4 FrG ab. In der Begründung führte der Bundesminister für Inneres aus, auf Grund der dem Antrag beigelegten Heiratsurkunde sei ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin am 12. August 1995 einen österreichischen Staatsbürger geehelicht habe. Dem Bericht der Bundespolizeidirektion Salzburg vom 26. März 1996 sei zu entnehmen, dass sie am 22. März 1996 in der Zeit von 10.15 Uhr bis 10.45 Uhr niederschriftlich einvernommen worden sei. Zwar habe sie sich in Widersprüche verwickelt, sie sei jedoch vorerst bezüglich dem vorgehaltenen Tatbestand einer Scheinehe nicht geständig gewesen. Noch am selben Tag, ca. um 18.00 Uhr, sei vor dem Gendarmerieposten P. wiederum eine Niederschrift erfolgt, weil die Beschwerdeführerin ohne gültige Aufenthaltsberechtigung angetroffen worden sei, hiebei habe sie plötzlich angegeben, die Ehe schließlich betrieben zu haben, um ihren Verbleib in Österreich zu sichern. Weiters habe sie bemerkt, an ihren Ehegatten S 70.000,-- "bezüglich der Heirat bezahlt zu haben". Sie sei nur bereit gewesen, S 50.000,-- zu bezahlen, sowohl der Ehegatte als auch sein Freund hätten jedoch auf der in Aussicht gestellten Summe bestanden. Bei der Geldbeschaffung sei der Beschwerdeführerin ihr Cousin behilflich gewesen. Auch sei mit ihrem Ehegatten vereinbart worden, die gemeinsame polizeiliche Anmeldung durchzuführen, um eine gemeinsame Wohnanschrift nachweisen zu können. Der Geldbetrag von S 70.000,-- sei laut eigenen Angaben vom 22. März 1996 an den Ehegatten übergeben worden. Der Tatbestand der Scheinehe sei auch mit der Zeugeneinvernahme vom 3. April 1996 des Freundes des Ehegatten bestätigt worden. Letztlich sei dem erstinstanzlichen Erhebungsbogen 1/07 zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin keinerlei nähere Daten "bezüglich Ihrem Mann" machen habe können, vor der Einreise der deutschen Sprache nicht mächtig gewesen sei und bereits nur ein Monat nach dem Kennenlernen von ihr die Eheinitiative ausgegangen sei. In Anbetracht der obangeführten Umstände (bereits nach nur einem Monat Eheschließung, Einvernahme und Geständnis vom 22. März 1996, Bestätigung des Tatbestandes der Scheinehe durch einen Freund des Mannes, diverse Unkenntnisse bezüglich der näheren Daten des Ehegatten, polizeiliche Scheinanmeldung am selben Wohnsitz, wobei getrennte Wohnsitze vorherrschen etc.) müsse die erkennende Behörde "schlussendlich" zur Ansicht gelangen, dass im vorliegenden Fall sehr wohl das Tatbild einer Scheinehe vorliege und sohin der Sichtvermerksversagungsgrund gemäß § 10 Abs. 1 Z. 4 FrG vorliege.
§ 10 Abs. 1 Z. 4 FrG finde in § 5 Abs. 1 AufG direkte Anwendung.
Abschließend werde auch noch betont, dass sich die Beschwerdeführerin seit Ablauf ihres letztgültigen Sichtvermerkes am 8. Dezember 1995 entgegen § 15 FrG, sohin unerlaubt und ohne jegliche Aufenthaltsberechtigung, im österreichischen Bundesgebiet aufhalte. Dieser Umstand stelle eine Gefährdung für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit dar, weil das Verhalten der Beschwerdeführerin durchaus auf andere Fremde Beispielswirkung haben könne.
Nach der Judikatur des Obersten Gerichtshofes sei auch die ausschließliche oder überwiegende Absicht, durch die Eheschließung nur die unbeschränkte Aufenthaltsmöglichkeit und/oder den ungehinderten Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt zu erlangen, also auch ohne nach Erfüllung der Voraussetzungen die österreichische Staatsbürgerschaft anzustreben, für die Nichtigerklärung der Ehe ausreichend. Die Annahme, dass der Aufenthalt eines derartigen Fremden die öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit gefährden würde, bestätige auch der Verwaltungsgerichtshof in seiner ständigen Rechtsprechung.
Auf Grund des angeführten Sachverhaltes und der eindeutigen Rechtsprechung sei der Antrag gemäß § 5 Abs. 1 AufG in Verbindung mit § 10 Abs. 1 Z. 4 FrG abzulehnen und die Beschwerdeführerin somit vom weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet auszuschließen gewesen. Zu ihren persönlichen Verhältnissen sei zu sagen, dass nur die dargestellten familiären Beziehungen (Tochter) zu Österreich bestünden. Auch in der Berufung habe die Beschwerdeführerin jedoch keine Gründe vorgebracht, die eine Entscheidung zu ihren Gunsten herbeigeführt hätten. Bei Abwägung der öffentlichen Interessen und der privaten Interessen im Rahmen des Art. 8 MRK sei auf Grund des angeführten Sachverhaltes den öffentlichen Interessen "absolute Priorität einzuräumen" gewesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof in dem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:
Im Hinblick auf den Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides (die Zustellung erfolgte nach dem Beschwerdevorbringen am 3. Juni 1997) ist für die Überprüfung seiner Rechtmäßigkeit durch den Verwaltungsgerichtshof die Rechtslage nach der Novelle zum Aufenthaltsgesetz BGBl. Nr. 201/1996 maßgeblich.
§ 5 Abs. 1 AufG lautete (auszugsweise):
"§ 5. (1) Eine Bewilligung darf Fremden nicht erteilt werden, bei denen ein Sichtvermerksversagungsgrund (§ 10 Abs. 1 FrG) vorliegt, ..."
§ 10 Abs. 1 Z. 4 FrG lautete:
"§ 10. (1) Die Erteilung eines Sichtvermerkes ist zu versagen, wenn
...
4. der Aufenthalt des Sichtvermerkswerbers die öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit gefährden würde;"
Weder nach dem Beschwerdevorbringen noch nach der Aktenlage verfügte die Beschwerdeführerin jemals über eine Aufenthaltsbewilligung oder einen am 1. Juli 1993 gültigen gewöhnlichen Sichtvermerk. Die belangte Behörde wertete den Antrag daher zu Recht nicht als Verlängerungsantrag. Der angefochtene Bescheid ist demnach nach nicht gemäß § 113 Abs. 6 oder 7 des Fremdengesetzes 1997 mit Ablauf des 31. Dezember 1997 außer Kraft getreten.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Eingehen einer Ehe nur zum Schein, um sich eine fremdenrechtlich bedeutsame Bewilligung zu verschaffen, ein Verhalten, das eine gravierende Missachtung der den Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet regelnden Vorschriften bildet. Es rechtfertigt grundsätzlich die Annahme, der weitere Aufenthalt des Fremden werde die öffentliche Ordnung im Sinne des § 10 Abs. 1 Z. 4 FrG gefährden. Voraussetzung für die Annahme dieser fremdenrechtlichen Konsequenzen ist allerdings die eindeutige und - was für die vorliegende Beschwerdesache von Bedeutung ist - mängelfreie Feststellung, dass die Ehe in der Absicht geschlossen wurde, die Erlangung fremdenrechtlich bedeutsamer Bewilligungen zumindest (erheblich) zu erleichtern (vgl. das hg. Erkenntnis vom 12. November 1996, Zl. 96/19/1601).
Nach dem gemäß § 67 AVG von der Berufungsbehörde anzuwendenden § 60 leg. cit. sind in der Begründung des Berufungsbescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammen zu fassen. Demnach muss in der Bescheidbegründung in einer eindeutigen, die Rechtsverfolgung durch die Partei ermöglichenden und in einer der nachprüfenden Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes zugänglichen Weise dargetan werden, welcher Sachverhalt der Entscheidung zu Grunde gelegt wurde, aus welchen Erwägungen die belangte Behörde zu der Ansicht gelangte, dass gerade dieser Sachverhalt vorliege und aus welchen Gründen sie die Subsumtion dieses Sachverhaltes unter einem bestimmten Tatbestand als zutreffend erachte (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 12. März 1999, Zl. 98/19/0027).
Liegen einander widersprechende Beweisergebnisse vor, muss die Behörde dazu in der Begründung, soll diese dem Gesetz entsprechen, im Einzelnen Stellung nehmen und schlüssig darlegen, was sie veranlasst hat, dem einen mehr Vertrauen entgegen zu bringen als dem anderen (vgl. auch hiezu das soeben erwähnte hg. Erkenntnis vom 12. März 1999).
Die Beschwerdeführerin brachte bereits im Verwaltungsverfahren vor, sie sei anlässlich ihrer Einvernahme beim Gendarmerieposten P. unter Druck gesetzt worden, um eine bestimmte Aussage zu machen. Sie habe jedoch ihre Ehe nicht zur Erlangung einer Aufenthaltsbewilligung geschlossen. Das Nichtbestehen eines gemeinsamen Wohnsitzes hatte die Beschwerdeführerin mehrmals damit begründet, dass ihr Ehegatte, der drogenabhängig sei, von der Polizei gesucht werde. Auf dieses Vorbringen der Beschwerdeführerin geht die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides ebenso wenig ein wie auf das ebenfalls bereits im Verwaltungsverfahren anlässlich der Berufung erstattete Vorbringen, die Beschwerdeführerin habe am 28. Dezember 1996 ein eheliches Kind zur Welt gebracht. Dieses Vorbringen, das in der Beschwerde im Wesentlichen wiederholt wird, ist geeignet aufzuzeigen, dass die belangte Behörde, wäre sie auf das im Verwaltungsverfahren erstattete Vorbringen der Beschwerdeführerin eingegangen und hätte sich damit im Sinne der oben angegebenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auseinander gesetzt, zu einer anderen Beweiswürdigung hätte gelangen können. Hätte die belangte Behörde das Vorbringen der Beschwerdeführerin überhaupt erwähnt, wäre sie gehalten gewesen, im Einzelnen darzulegen, weshalb sie einzelne der von der Beschwerdeführerin im Verwaltungsverfahren gemachten Angaben derselben für glaubwürdiger gehalten hat als andere, insbesondere, warum sie trotz des Vorbringens, die Beschwerdeführerin habe ein eheliches Kind zur Welt gebracht, davon ausging, die Beschwerdeführerin habe eine "Scheinehe" geschlossen. Ebenso hätte sie dazu Stellung beziehen müssen, weshalb sie die in der- nicht im aufenthaltsbehördlichen Verfahren erfolgten - Einvernahme des Freundes des Ehegatten der Beschwerdeführerin gemachten Angaben dieses Zeugen für glaubwürdiger gehalten hat als diejenigen der Beschwerdeführerin.
Die belangte Behörde stützt den angefochtenen Bescheid jedoch auch auf den - unbestritten gebliebenen Umstand -, dass sich die Beschwerdeführerin nach Ablauf ihres zuletzt erteilten gewöhnlichen Sichtvermerkes am 8. Dezember 1995 unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. Dieser Umstand rechtfertigt freilich nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes für sich alleine nicht die Annahme, dass der weitere Aufenthalt im Bundesgebiet die öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit gefährden würde (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 14. Mai 1996, Zl. 95/19/0907), zumal auch nach den bisherigen Ausführungen keine Anhaltspunkte für eine subjektive darauf gerichtete Verhaltensweise der Beschwerdeführerin erkennbar sind.
Da die belangte Behörde in diesem Punkt von einer unrichtigen Rechtsansicht ausging, war der angefochtene Bescheid wegen (prävalierender) Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Das Mehrbegehren an Ersatz von Stempelgebühren war abzuweisen, weil die Einbringung der Beschwerde in zweifacher und die des angefochtenen Bescheides in einfacher Ausfertigung für eine zweckentsprechende Rechtsverfolgung ausreichend gewesen wäre.
Wien, am 25. Juni 1999
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1997191357.X00Im RIS seit
02.05.2001