TE Bvwg Beschluss 2018/12/11 I416 2117193-3

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Veröffentlicht am 11.12.2018
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Entscheidungsdatum

11.12.2018

Norm

AsylG 2005 §12a Abs2
AsylG 2005 §22 Abs10
AVG §68
BFA-VG §22
B-VG Art.133 Abs4
EMRK Art.2
EMRK Art.3
EMRK Art.8
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1

Spruch

I416 2117193-3/5E

BESCHLUSS

In dem amtswegig eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.12.2018, Zl. XXXX, erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend XXXX, geb. XXXX alias XXXX alias XXXX, StA. Nigeria, vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH, als Mitglied der ARGE Rechtsberatung -Diakonie und Volkshilfe, Wattgasse 48, 1170 Wien, hat das Bundesverwaltungsgericht durch den Richter Mag. Alexander BERTIGNOL als Einzelrichter beschlossen:

A)

Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 iVm § 22 Abs. 10 AsylG 2005 sowie § 22 BFA-VG rechtmäßig.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

Der Fremde reiste illegal in das Bundesgebiet ein stellte am 17.02.2015 erstmalig einen Antrag auf internationalen Schutz. Diesen begründete er damit, sein Ziehvater habe ihn zu homosexuellen Handlungen gezwungen, der Ziehvater sei wegen seiner sexuellen Orientierung getötet worden, man habe auch von ihm selbst, dem Fremden, angenommen, er sei homosexuell, er sei daher verfolgt und bedroht worden.

Mit dem Bescheid vom 27.10.2015, Zl. XXXX, wies die belangte Behörde den Antrag des Fremden auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria (Spruchpunkt II.) als unbegründet ab. Zugleich erteilte sie ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt III.).

Mit schriftlicher Ausfertigung vom 11.12.2017 des am 08.11.2017 mündlich verkündeten Erkenntnisses wurde die dagegen durch den Fremden erhobene Beschwerde zur Zl. I411 2117193-1/10E mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der erste Satz des ersten Spruchteils des Spruchpunktes III. lautet "Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz wird gemäß § 57 Asylgesetz 2005 nicht erteilt".

Am 01.02.2018 stellte der Fremde einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz.

Bei der Erstbefragung "Folgeantrag" durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes, am 01.02.2018 gab der Fremde an, das bisher angegebene Geburtsdatum sei falsch, sein Geburtsdatum laute vielmehr XXXX Befragt nach neuen Fluchtgründen gab er an, er habe bei der ersten Asyleinvernahme aus Angst nicht angegeben, dass er bei einer Wahl in seinem Herkunftsstaat im Jahr 2011 Mitglied einer Partei gewesen sei, deren Chef sowie weitere Mitglieder seien ermordet worden, seitdem sei er auf der Flucht; dieselben Personen hätten auch ihn geschlagen und verletzt, seitdem habe er Sehschwierigkeiten auf dem linken Auge. Die Fragen nach konkreten Hinweisen, dass ihm bei Rückkehr unmenschliche Behandlung, Strafe oder die Todesstrafe drohten, sowie nach Sanktionen im Fall einer Rückkehr beantwortete er damit, er werde aufgrund seiner Homosexualität von der Regierung gesucht.

Bei der Einvernahme durch die belangte Behörde am 19.02.2018 gab der Fremde auf die Frage nach gesundheitlichen Problemen an, in Nigeria sei er auf dem rechten Auge blind gewesen, nunmehr sehe er damit vernebelt. Im Herkunftsstaat verfüge er über einen Universitätsabschluss in Politikwissenschaften; mit politischen Aktivitäten als Student habe er seinen Lebensunterhalt bestreiten können. Als Fluchtgrund gab er an, er werde seitdem Jahr 2011 von einer Geheimgesellschaft, deren Mitglieder Angehörige der CPC-Partei gewesen seien, bedroht, da er damals bei einer Wahlkampagne der PDP Partei dabei gewesen sei, auch habe er bereits vor dem Jahr 2015 - nachdem er bereits geflohen sei - erfahren, dass er wegen seinen politischen Aktivitäten getötet werden solle. Auf die Frage nach Verwandten oder anderen Personen in Österreich, zu denen ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis oder eine besonders enge Beziehung bestehe, führte der Fremde Freunde an.

Bei der Einvernahme durch die belangte Behörde am 22.02.2018 erstattete der Fremde weiteres Vorbringen betreffend seine Verfolgung im Herkunftsstaat und erklärte, zu den ihm im Rahmen der Einvernahme durch die belangte Behörde am 19.02.2018 ausgehändigten Länderfeststellungen zu seinem Herkunftsstaat keine Stellungnahme abgeben zu wollen.

Mit Bescheid vom 19.03.2018, Zl. XXXX</nichtanonym><anonym>XXXX</anonym></person> wies die belangte Behörde den Folgeantrag des Fremden auf internationalen Schutz vom 23.10.2017 hinsichtlich des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) gemäß § 68 AVG wegen entschiedener Sache zurück, erteilte ihm einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG (Spruchpunkt III.), erließ gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG (Spruchpunkt IV.), stellte gemäß § 52 Abs. 9 FPG fest, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt V.), stellte fest, dass gemäß § 55 Abs. 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht (Spruchpunkt VI.) und erließ gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 FPG gegen ihn ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt VII.).

Mit Schriftsatz seiner Rechtsvertretung vom 06.04.2018 erhob der Fremde vollumfänglich Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.

Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 02.05.2018, I406 2117193-2/4E wurde die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass das in Spruchpunkt VII. verhängte Einreiseverbot auf ein Jahr herabgesetzt wurde.

Am 22.11.2018 stellte der Fremde verfahrensgegenständlichen dritten Antrag auf internationalen Schutz. Begründend führte er aus, ein Freund habe ihn Ende Oktober 2018 telefonisch mitgeteilt habe, dass sein Cousin, welcher auch der PDP-Partei angehöre, Mitte September 2018 bei einer Wahlveranstaltung bei einem Vorfall zwischen der PDP und der APC-Partei getötet worden sei. Vor den Wahlen würde es immer wieder zu solchen Zwischenfällen kommen und es würde auch viele Tote geben. Weiters habe er in Österreich Sprachkurse absolviert und sei er ein aktives Mitglied der Kirche.

Am 04.12.2018 erfolgte eine niederschriftliche Befragung vor der belangten Behörde bei dem er sein Fluchtvorbingen im Wesentlichen wiederholte. Im Anschluss daran hob die belangte Behörde mit dem mündlich verkündeten Bescheid den faktischen Abschiebeschutz nach § 12 AsylG gemäß § 12a Abs. 2 AsylG auf.

Mit Fax vom 06.12.2018 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine Stellungnahme der gewillkürten Rechtsvertretung ein und wurde darin zusammengefasst ausgeführt, dass die Voraussetzungen des § 12a Abs. 2 Z 2 und Z 3 nicht vorliegen würden. Begründend wurde im Wesentlichen sein Vorbringen wiederholt und ausgeführt, dass die Länderberichte ein verheerendes Bild der Sicherheitslage zeichnen würden sodass eine sichere Rückkehr ohne jegliche Gefahr einer Verletzung der in Art. 3 EMRK statuierten Rechte nicht gesichert sei. Letztlich wurde noch ausgeführt, dass seine außerordentliche Integration nicht entsprechend berücksichtigt worden sei und eine Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes nur erfolgen dürfe, wenn seine Abschiebung zu keiner Verletzung von Art. 8 EMRK führe. Somit erscheine die Aberkennung des faktischen Abschiebschutzes weder zulässig noch gerechtfertigt.

Mit Schreiben vom 04.12.2018, eingelangt bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichts I416 am 10.12.2018, informierte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl das Bundesverwaltungsgericht über die erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes und übermittelte zugleich den Akt zur Beurteilung der Aufhebung.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des Fremden:

Der Fremde ist ein Staatsangehöriger Nigerias, und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 20 b AsylG. Die Identität des Fremden steht nicht fest.

Der Fremde stellte bereits zwei Anträge auf internationalen Schutz. Der erste Antrag wurde rechtskräftig negativ entschieden, der zweite Antrag wurde rechtskräftig wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Der Fremde verließ das Bundesgebiet seither nicht.

Der Fremde ist gesund, jung und in einem arbeitsfähigen Alter.

Der Fremde arbeitete in Nigeria als XXXX und in der XXXXbranche. Die Mutter des Fremden lebt nach wie vor in Nigeria.

In Österreich hält sich der Fremde seit (mindestens) 17.02.2015 auf. Er verfügt in Österreich über keine familiären Anknüpfungspunkte und kann nicht festgestellt werden, dass er sich in einer Beziehung oder Lebensgemeinschaft befindet. Der Fremde besuchte mehrere Deutschkurse und absolvierte zuletzt die Deutschprüfung auf dem Niveau B1. Der Fremde bezieht Leistungen aus der Grundversorgung. Weiter ist der Fremde aktives Mitglied einer Kirche. Er verfügt über Bestätigungen über ehrenamtliche Arbeiten und mehrere Unterstützungserklärungen. Darüber hinaus weist er keine maßgeblichen und tiefgreifenden sozialen und integrativen Verfestigungen auf. Seit der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 02.05.2018 ist keine entscheidungsrelevante Änderung des Sachverhaltes eingetreten.

Der Fremde ist strafgerichtlich unbescholten.

1.2. Zu den Fluchtmotiven des Fremden:

In Bezug auf das Fluchtvorbringen des Fremden in seinem nunmehr dritten Asylverfahren und aufgrund der allgemeinen Lage im Land wird festgestellt, dass der Fremde im Fall seiner Rückkehr nach Nigeria mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner wie immer gearteten asylrelevanten Verfolgung oder sonstigen existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein wird.

Eine entscheidungswesentliche Änderung in Bezug der Ländersituation in Nigeria ist seit der Entscheidung über den vorigen Antrag des Fremden auf internationalen Schutz nicht eingetreten.

Es ist nicht ersichtlich, dass eine Abschiebung des Fremden nach Nigeria eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringt. Es existieren keine Umstände, welche einer Abschiebung aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich entgegenstünden. Der Fremde verfügt über keine sonstige Aufenthaltsberechtigung.

Der Folgeantrag wird voraussichtlich zurückzuweisen sein.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zur Person des Fremden:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang und der festgestellte Sachverhalt ergeben sich aus dem unzweifelhaften, unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

Da der Fremde den österreichischen Behörden keine Dokumente vorgelegt hat, steht seine Identität nicht fest.

Die Feststellungen zu seiner Herkunft, seinem Gesundheitszustand, seiner Arbeitsfähigkeit, sowie zu den Lebensumständen gründen sich auf seinen diesbezüglich glaubhaften Angaben vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, vor der belangten Behörde und aus dem Akt.

Die Feststellungen zum Privat- und Familienleben des Fremden ergeben sich aus den Angaben des Fremden und der Vorlage von den jeweiligen Unterlagen. In Bezug auf das Privat- und/oder Familienleben des Fremden im Bundesgebiet ist - insbesondere aufgrund der Nichtvorlage entsprechend neuer Unterlagen - seit dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 02.05.2018 keine entscheidungsrelevante Änderung des Sachverhaltes erkennbar.

Die strafrechtliche Unbescholtenheit ergibt sich aus der Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich.

2.2. Zu den Fluchtgründen des Fremden:

Im gegenständlichen Asylverfahren bringt der Fremde keine neuen Gründe für die Stellung des Antrages auf internationalen Schutz vor. Sein Fluchtvorbringen wurde bereits im Erstverfahren vom Bundesamt und dem Bundesverwaltungsgericht die Glaubhaftigkeit versagt und wurde ein zweiter Antrag wegen entschiedener Sache rechtskräftig zurückgewiesen.

Sein nunmehriges Vorbringen in seinem dritten Antrag auf internationalen Schutz, wonach ein Freund ihm Ende Oktober 2018 telefonisch mitgeteilt habe, dass sein Cousin im September 2018 im Zuge einer Wahlveranstaltung von Mitliedern der APC-Partei getötet worden sei und es auch für ihn aufgrund seiner politischen Tätigkeit sehr gefährlich sei, ist als ein (weiter) gesteigertes Fluchtvorbringen anzusehen, das ebenfalls als unglaubwürdig zu erachten ist.

Im vorliegenden Beschwerdefall ist somit der belangten Behörde nicht entgegen zu treten, wenn sie zur Auffassung gelangt ist, dass das Vorbringen des Fremden nicht glaubhaft ist, nur auf einen bereits abgehandelten Fluchtgrund aufbaut und daher von einer entschiedenen Sache auszugehen sein wird. Angesichts dieser Ausführungen und der im Vorverfahren festgestellten Unglaubwürdigkeit seines Fluchtvorbringens, liegt insbesondere auch aufgrund seiner unsubstantiiert gebliebenen Angaben vielmehr nahe, dass er diesen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz nur gestellt hat, um eine Abschiebung zu vereiteln. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt in diesem Zusammenhang auch nicht, dass der angebliche Anruf seines Freundes zeitlich genau mit der Revisionszurückweisung des zweiten Verfahrens zusammenfällt und der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz bereits drei Wochen später gestellt wurde.

Ein Abgleich zwischen den Länderfeststellungen des ersten Asylverfahrens und dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Nigeria im gegenständlichen Verfahren ergibt keine Verschlechterung der allgemeinen Situation in Nigeria. Eine solche würde auch nicht dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes entsprechen und wurde vom Fremden auch nicht behauptet. Es ist nicht ersichtlich, dass eine Abschiebung des Fremden nach Nigeria eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringt. Es existieren keine Umstände, welche einer Abschiebung aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich entgegenstünden.

Im gegenständlichen Asylverfahren bringt der Fremde somit keine neuen Gründe für die Stellung des Antrages auf internationalen Schutz vor.

Auch in seiner Stellungnahme wiederholt er lediglich sein Vorbringen, ohne jedoch auszuführen, warum sein nunmehriges Vorbringen, im Lichte der letzten rechtskräftigen Entscheidung, entgegen der Rechtsansicht der belangten Behörde einen entscheidungsmaßgeblichen geänderten Sachverhalt darstellen würde oder auszuführen, inwiefern sich sein Privat- und Familienleben seit der letzten rechtskräftigen Rückkehrentscheidung geändert hätte.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu A) Rechtmäßigkeit der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes:

§ 12a Abs. 1 und 2 sowie § 22 Abs. 10 Asylgesetz 2005, BGBl. I 100/2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2018, lauten:

"Faktischer Abschiebeschutz bei Folgeanträgen

§ 12a. (1) Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) nach einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG gestellt, kommt ihm ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wenn

1.-gegen ihn eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG erlassen wurde,

2.-kein Fall des § 19 Abs. 2 BFA-VG vorliegt,

3.-im Fall des § 5 eine Zuständigkeit des anderen Staates weiterhin besteht oder dieser die Zuständigkeit weiterhin oder neuerlich anerkennt und sich seit der Entscheidung gemäß § 5 die Umstände im zuständigen anderen Staat im Hinblick auf Art. 3 EMRK nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit maßgeblich verschlechtert haben., und

4.-eine Abschiebung unter Berücksichtigung des Art. 8 EMRK (§ 9 Abs. 1 bis 2 BFA-VG) weiterhin zulässig ist.

(2) Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) gestellt und liegt kein Fall des Abs. 1 vor, kann das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wenn

1.-gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG besteht,

2.-der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist, und

3.-die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

(3) ...

Entscheidungen

§ 22. ...

(10) Entscheidungen des Bundesamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 ergehen mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß § 62 Abs. 2 AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß § 62 Abs. 3 AVG. Die Verwaltungsakten sind dem Bundesverwaltungsgericht unverzüglich zur Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG mit Beschluss zu entscheiden.

...".

§ 22 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012, in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2018, lautet:

"Überprüfung der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes

§ 22. (1) Eine Entscheidung des Bundesamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (§ 12a Abs. 2 AsylG 2005), ist vom Bundesverwaltungsgericht unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. § 20 gilt sinngemäß. § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG ist nicht anzuwenden.

(2) Die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 und eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG sind mit der Erlassung der Entscheidung gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung gemäß § 46 FPG ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß § 22 Abs. 10 AsylG 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.

(3) Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden."

Zunächst ist festzuhalten, dass der Fremde einen Folgeantrag iSd § 2 Abs. 1 Z 23 Asylgesetz 2005 gestellt hat und dass kein Fall des § 12a Abs. 1 Asylgesetz 2005 vorliegt.

Auch die übrigen Voraussetzungen des § 12a Abs. 2 Z 1 bis 3 Asylgesetz 2005 liegen vor:

Mit Bescheid des Bundesamtes für Asyl und Fremdenwesen vom 27.10.2015, Zl. XXXX, wurde der erste Antrag des Fremden auf internationalen Schutz, als unbegründet abgewiesen. Dieser Bescheid erwuchs nach Erhebung einer Beschwerde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 08.11.2017, Zl. I411 2117193-1/10E, in Rechtskraft. Dem Fremden droht demzufolge in Nigeria keine asylrelevante Verfolgung.

Mit Bescheid vom 19.03.2018, Zl. XXXX, wurde der erste Folgeantrag des Fremden vom 01.12.2018 auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991, i.d.F. BGBl. I Nr. 161/2013, zurückgewiesen. Auch dieser Bescheid erwuchs nach einem Rechtsgang zum Bundesverwaltungsgericht in Rechtskraft.

Mit seinem nunmehrigen gesteigerten Vorbringen, sein Cousin wäre im September 2018 im Zuge einer Wahlveranstaltung von Mitgliedern der APC-Partei getötet worden und es wäre auch für ihn aufgrund seiner politischen Tätigkeit gefährlich, baut er nur auf einen bereits abgehandelten Fluchtgrund auf und ist dieses, wie bereits in der Beweiswürdigung dargelegt, als unglaubwürdig zu werten.

Auch dafür, dass dem Fremden im Falle einer Rückkehr nach Nigeria die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre (zur "Schwelle" des Art. 3 EMRK vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059), gibt es im vorliegenden Fall keine Anhaltspunkte, zumal der Fremde an keiner existenzbedrohenden Krankheit leidet und daher erwerbsfähig ist. Es ist daher kein Grund ersichtlich, warum der Fremde seinen Lebensunterhalt nach seiner Rückkehr nicht wieder bestreiten können sollte, zumal der Fremde grundsätzlich gesund und daher erwerbsfähig ist. Außerdem besteht ganz allgemein in Nigeria keine solche extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne des Art. 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK ausgesetzt wäre.

Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch keine Umstände bekannt geworden, die nahelegen würden, dass bezogen auf dem Fremden ein "reales Risiko" einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenen Behandlung bzw. der Todesstrafe besteht.

Auch führt der Fremde in Österreich kein im Sinne des Art. 8 EMRK geschütztes Familienleben in Österreich und weist sein Privatleben keine besonders ausgeprägte Intensität auf.

Wie auch schon der zweite Antrag auf internationalen Schutz wird auch der gegenständliche Folgeantrag des Fremden voraussichtlich zurückzuweisen sein, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist.

Zudem ist grundsätzlich festzuhalten, dass (auch) im Verfahren zur allfälligen Aberkennung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 durch die belangte Behörde ein Ermittlungsverfahren durchzuführen ist, wobei auch der Grundsatz der notwendigen Einräumung von rechtlichen Gehören zu beachten ist. Ein solches Ermittlungsverfahren wurde ordnungsgemäß durchgeführt; es wurde dem Fremden Parteiengehör eingeräumt, er wurde am 22.11.2018 von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes sowie am 04.12.2018 durch die belangte Behörde einvernommen, und es wurden ihm die Länderfeststellungen zur Kenntnis gebracht und Gelegenheit zur Stellungnahme gewährt.

Im Lichte des § 22 BFA-VG hatte keine mündliche Verhandlung stattzufinden.

Somit sind die Voraussetzungen des § 12a Abs. 2 AsylG 2005 gegeben, sodass die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes nicht rechtswidrig ist; da § 22 Abs. 10 AsylG 2005 dies ausdrücklich vorsieht, war die vorliegende Entscheidung nicht mit Erkenntnis, sondern mit Beschluss zu treffen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes.

Schlagworte

aufrechte Rückkehrentscheidung, faktischer Abschiebeschutz,
Folgeantrag, Identität der Sache, Privat- und Familienleben, real
risk

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:I416.2117193.3.00

Zuletzt aktualisiert am

15.02.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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