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001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
ABGB §1026;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 97/19/1777 97/19/1778Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Zens und Dr. Hinterwirth als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Schattleitner, über die Beschwerden 1.) der 1964 geborenen N K, 2.) der 1987 geborenen F K, sowie 3.) des 1993 geborenen O K, alle in A, alle vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in Bregenz, gegen die Bescheide des Bundesministers für Inneres je vom 22. Oktober 1996, 1.) Zl. 120.300/2-III/11/96 (betreffend die Erstbeschwerdeführerin), 2.) Zl. 120.300/3-III/11/96 (betreffend die Zweitbeschwerdeführerin, sowie 3.) Zl. 120.300/4-III/11/96 (betreffend den Drittbeschwerdeführer), jeweils betreffend Aufenthaltsbewilligung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die angefochtenen Bescheide werden wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.
Der Bund hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von je S 12.500,-- (insgesamt S 37.500,--) binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Erstbeschwerdeführerin ist die Mutter der Zweit- und des Drittbeschwerdeführers. Am 23. Oktober 1992 beantragten die Erst-und Zweitbeschwerdeführerin sowie eine weitere Tochter der Erstbeschwerdeführerin (die am 1. Juni 1986 geborene D K) die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung bzw. eines unbefristeten Sichtvermerkes zum Aufenthaltszweck der Familiengemeinschaft mit dem (von der Erstbeschwerdeführerin geschiedenen und mit einer Österreicherin verheirateten) Vater der Zweitbeschwerdeführerin.
Mit Schriftsatz vom 10. Juni 1994 zog der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer den Antrag betreffend die minderjährige D K zurück.
Die Bezirkshauptmannschaft Bregenz wies mit Bescheid vom 20. Juni 1996 die Anträge der Beschwerdeführer gemäß den §§ 1, 3, 4, 5 Abs. 1 und 13 des Aufenthaltsgesetzes sowie § 10 Abs. 1 Z 4 des Fremdengesetzes 1992 (FrG) ab. Im Betreff des Bescheides ist ausdrücklich auch der - erst am 10. Juni 1993 geborene - Drittbeschwerdeführer als Bescheidadressat genannt; der Kopf des Bescheides bezieht sich allerdings auf den Antrag vom 23. Oktober 1992. Dieser Bescheid wurde dem damaligen Rechtsvertreter der Beschwerdeführer, Rechtsanwalt Dr. M., am 27. Juni 1996 zugestellt. Bei der Aufenthaltsbehörde erster Instanz langte am 2. Juli 1996 ein mit 1. Juli 1996 datierter Schriftsatz des damaligen Rechtsvertreters der Beschwerdeführer ein, der folgenden Wortlaut hatte:
"IIIc-370-62396/91
C N
K F
K O
Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung Beendigung des Vollmachtsverhältnisses
Sehr geehrte Damen und Herren!
In obiger Sache wurde mir am 27.6.1996 der Bescheid vom 20.06.1996, IIIc-370-62396/91 zugestellt.
Ich gebe bekannt, dass ich Herrn M K nicht mehr vertrete.
Ich ersuche daher um Kenntnisnahme, dass mein Vollmachtsverhältnis beendet ist und empfehle mich"
Daraufhin wies die Behörde erster Instanz mit Bescheid vom 4. Juli 1996, ebenfalls gestützt auf §§ 1,3,4,5 Abs. 1 und 13 AufG sowie § 10 Abs. 1 Z 4 FrG (neuerlich) den Antrag der Beschwerdeführer auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ab. Gegen diesen Bescheid vom 4. Juli 1996, der der Erstbeschwerdeführerin zugestellt wurde, erhoben die Beschwerdeführer Berufung.
Die Berufungen der Erst- und Zweitbeschwerdeführerinnen wurden mit den nunmehr erst- und zweitangefochtenen Bescheiden gemäß § 66 Abs. 4 AVG in Verbindung mit § 6 Abs. 2 sowie mit § 5 Abs. 1 AufG in Verbindung mit § 10 Abs. 1 Z 4 FrG abgewiesen.
Mit dem drittangefochtenen Bescheid wurde die Berufung des Drittbeschwerdeführers gemäß § 66 Abs. 4 AVG in Verbindung mit § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 3 AufG abgewiesen.
Gegen diese Bescheide erhoben die Beschwerdeführer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, welcher mit Beschluss vom 29. September 1997, B 5001-5003/96-4, die Behandlung der Beschwerde ablehnte und diese mit Beschluss vom 10. Dezember 1997 gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die ergänzte Beschwerde erwogen:
Vorauszuschicken ist, dass die Beschwerdeführer noch nie über eine Aufenthaltsbewilligung verfügten, weshalb die Bestimmung des § 113 Abs. 6 und 7 des Fremdengesetzes 1997 auf den Beschwerdefall keine Anwendung findet.
Seit Jänner 1995 wurden die Beschwerdeführer durch Rechtsanwalt Dr. M. sowohl im fremdenpolizeilichen als auch im aufenthaltsrechtlichen Verfahren vertreten (vgl. OZl. 55). So wurde dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführer nach dem Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten auch anlässlich eines mit ihm geführten Telefonates vom 3. Juni 1996 angekündigt, dass die anhängigen Anträge auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung bescheidmäßig abgelehnt werden würden (vgl. Aktenseite 80). Der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bregenz vom 20. Juni 1996 wurde auf Grund des bestehenden Vollmachtsverhältnisses dem damaligen Rechtsvertreter der Beschwerdeführer am 27. Juni 1996 zugestellt. Dieser gab mit dem obzitierten Schreiben vom 1. Juli 1996 gegenüber der Aufenthaltsbehörde das Erlöschen des Vollmachtsverhältnisses zu Beschwerdeführern bekannt. Abgesehen davon ,dass aus dem Inhalt dieses Schreibens (arg.: "nicht mehr vertrete; ....mein Vollmachtsverhältnis beendet ist") nicht hervorgeht, dass dieses bereits im Zeitpunkt der Zustellung des Bescheides vom 20. Juni 1996 beendet gewesen wäre, treten die Wirkungen der Kündigung einer Vollmacht der Behörde gegenüber solange nicht ein, solange sie dieser (ohne ihr Verschulden) unbekannt war (vgl. u.a. das hg. Erkenntnis vom 28. Juni 1995, Zl. 95/21/0450). Es ist daher davon auszugehen, dass das Vollmachtsverhältnis zwischen dem damaligen Rechtsvertreter der Beschwerdeführer und diesen im Zeitpunkt der Zustellung des Bescheides vom 20. Juni 1996 (noch) bestand. Dies bedeutet, dass der Bescheid vom 20. Juni 1996 mit seiner Zustellung an den damaligen Rechtsvertreter am 27. Juni 1996 erlassen wurde und - mangels Einbringung einer rechtzeitig erhobenen Berufung gegen diesen Bescheid - in Rechtskraft erwachsen ist.
Der Bescheid der Behörde erster Instanz vom 4. Juli 1996, mit welchem die Anträge der Beschwerdeführer neuerlich als unbegründet abgewiesen wurden, stellt daher eine weitere Entscheidung über die
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nicht mehr offenen - Anträge der Beschwerdeführer dar. Nur gegen diese Entscheidung und nicht gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bregenz vom 20. Juni 1996 richtet sich aber
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entgegen der Ansicht der belangten Behörde - ihrem eindeutigen Wortlaut nach die Berufung der Beschwerdeführer vom 23. Juli 1996.
Mit den angefochtenen Bescheiden sprach der Bundesminister für Inneres über die Berufung "gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bregenz vom 20. Juni 1996" ab. Eine gegen diesen Bescheid (vom 20. Juni 1996) gerichtete Berufung existiert jedoch nicht. Entscheidet eine Behörde aber über eine Berufung, ohne dass eine solche überhaupt vorliegt, so belastet sie ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde (vgl. u.a. das hg. Erkenntnis vom 27. Juni 1997, Zl. 95/19/1825).
Die angefochtenen Bescheide waren daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 2 VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufzuheben.
Für das fortgesetzte Verfahren ist festzuhalten, dass der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bregenz vom 20. Juni 1996 in Rechtskraft erwachsen und der Bescheid derselben Behörde vom 4. Juli 1996 somit eine Entscheidung in einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache darstellt. In Erledigung der Berufung gegen den letztgenannten Bescheid wäre dieser daher gemäß § 68 Abs.1 AVG wegen res iudicata ersatzlos aufzuheben.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 25. Juni 1999
Schlagworte
Ende Vertretungsbefugnis Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2 Voraussetzungen des Berufungsrechtes Berufungslegitimation Person des BerufungswerbersEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1997191776.X00Im RIS seit
11.07.2001