TE Bvwg Erkenntnis 2018/12/19 W261 2202053-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 19.12.2018
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Entscheidungsdatum

19.12.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §2 Abs1 Z13
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs3 Z1
AsylG 2005 §55
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §50
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs1a
FPG §55 Abs2
FPG §55 Abs3

Spruch

W261 2202053-1/14E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Karin GASTINGER, MAS über die Beschwerde von XXXX, geboren am XXXX, StA. Afghanistan, vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.07.2018, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 28.11.2018 zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der nunmehrige Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste nach eigenen Angaben am 01.09.2015 als Unbegleiteter Minderjähriger Flüchtling in die Republik Österreich ein und stellte am selben Tag gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Bei der Erstbefragung am 02.09.2018 vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Farsi an, dass er in der Provinz Ghazni geboren sei. Sein Vater habe als Taxifahrer gearbeitet und sei vor etwa sechs Jahren von den Taliban getötet worden. Er habe sich dort nicht weiterbilden können, weswegen er vor rund zwei Monaten in den Iran ausgereist sei. Er habe im Falle einer Rückkehr Angst vor den Taliban, und die Sicherheitslage sei schlecht.

Am 21.02.2018 erfolgte die niederschriftliche Ersteinvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien (in der Folge belangte Behörde) im Beisein seiner Vertreterin sowie einer Dolmetscherin für die Sprache Dari. Er gab an, er sei in der Provinz Ghazni, im Distrikt Jaghori geboren. Sein Vater sei vor neun Jahren verstorben, seine Mutter lebe mit seinen Geschwistern nach wie vor im Heimatdorf. Er habe in Afghanistan mit fünf Jahren begonnen zu arbeiten. So habe er ca. vier Jahre als Schweißer in Afghanistan gearbeitet. Nach einem Vorfall, bei welchem er mit dem Taxi fahrend von Taliban aufgehalten worden sei, habe er dies zum Anlass genommen, um in den Iran zu gehen. Dort habe er für ca. drei Jahre auf Baustellen gearbeitet, bevor er nach Europa aufgebrochen sei.

Mit nunmehr angefochtenem Bescheid wies die belangte Behörde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) ab. Gemäß § 57 AsylG 2005 erteilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen und erließ gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG (Spruchpunkt III.), erließ gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG (Spruchpunkt IV.). Die belangte Behörde stellte fest, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt V.). Weiters sprach die belangte Behörde aus, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt VI).

Zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates bzw. zu der Situation im Falle einer Rückkehr stellte die belangte Behörde insbesondere fest, der Beschwerdeführer habe eine Furcht vor Verfolgung durch die Taliban nicht glaubhaft gemacht. Ihm drohe auf Grund der Volksgruppenzugehörigkeit als Hazara in Afghanistan keine konkret gegen ihn gerichtete psychische oder physische Gewalt. Es habe nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer einer konkreten persönlichen asylrelevanten Bedrohung in Afghanistan ausgesetzt gewesen sei, bzw. eine solche zukünftig zu befürchten hätte. Zudem bestehe für den Beschwerdeführer eine taugliche innerstaatliche Flucht- und Schutzalternative. Der Beschwerdeführer sei volljährig, gesund und arbeitsfähig und könne seinen Lebensunterhalt in Kabul bestreiten. Er liefe nicht Gefahr, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse nicht befriedigen zu können und in eine aussichtlose Lage zu geraten.

Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 23.07.2018, bevollmächtigt vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen diesen Bescheid fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde und führte begründend aus, dass der Beschwerdeführer der Volksgruppe der Hazara angehöre und schiitischer Moslem sei. Er habe Afghanistan aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung verlassen. Es sei nicht nachvollziehbar, dass die belangte Behörde dem Beschwerdeführer die Glaubwürdigkeit abgesprochen habe. Dieser habe sich sehr bemüht, den Vorfall detailreich zu schildern. Es sei dem Beschwerdeführer gelungen, den Vorfall glaubhaft zu machen. Auch der Vorwurf eines gesteigerten Fluchtvorbingens sei nicht nachzuvollziehen. Der Beschwerdeführer sei bei seiner Einvernahme gerade mal 15 Jahre alt gewesen, weswegen ein deutlich geringerer Maßstab anzulegen gewesen sei. Im Falle seiner Rückkehr nach Kabul sei der Beschwerdeführer einem Klima ständiger Bedrohung, struktureller Gewalt und unmittelbaren Einschränkungen, sowie einer Reihe von Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt. Entgegen der Ansicht der belangten Behörde sei dem Beschwerdeführer eine Rückkehr nach Kabul nicht zuzumuten. Thomas Ruttig, ein anerkannter Afghanistan Experte berichte darüber, dass die Taliban auch in den Vororten der angeblich sicheren Großstädte Herat und Mazar-e Sharif tätig seien, und dort terroristische Zellen von Aufständischen bilden würden. Die angenommene Anonymität und die damit verbundene Sicherheit sei in diesen Großstädten nicht mehr anzunehmen. Die Organisation würde durch diese Zellen erfahren, dass der Feind zurückgekehrt sei. Weiters würden sowohl Ruttig als auch Frederike Stahlmann, eine weiter Afghanistan Expertin, betonen, dass die Lage in den Großstädten prekär sei. Diese seien mit immenser Zuwanderung konfrontiert und die hohe Zahl von RückkehrerInnen habe die ohnehin schon bestehende humanitäre Notsituation zusätzlich verschärft. Kabul sei nach den in der Beschwerde zitierten Länderinformationen nicht sicher. Der Beschwerdeführer spreche schon Deutsch auf Niveau A2 und sei gewillt, sein Deutsch weiter zu verbessern. Er sei hervorragend integriert und wolle alsbald finanziell auf eigenen Beinen stehen, um nicht vom österreichischen Staat abhängig zu sein. Die belangte Behörde hätte daher bei richtiger rechtlicher Beurteilung zu dem Ergebnis kommen müssen, dass dem Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers Folge zu geben sei, bzw. ihm zumindest der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkennen gewesen sei, da der Beschwerdeführer aufgrund von Verfolgung sowie aufgrund der allgemeinen Sicherheitslage in Afghanistan kein menschenwürdiges Leben führen könne. Zumindest hätte dem Beschwerdeführer wegen hervorragender Integration ein Aufenthaltstitel gewährt werden müssen. Es werde daher zusammengefasst beantragt, der Beschwerde Folge zu geben.

Die Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt langten am 24.07.2018 beim Bundesverwaltungsgericht (in der Folge BVwG) ein.

Das BVwG führte am 28.11.2018 eine Abfrage im GVS System durch, wonach der Beschwerdeführer seit 03.09.2015 Leistungen aus der vorübergehenden Grundversorgung bezieht. Aus dem vom BvWG am 28.11.2018 eingeholten Auszug aus dem Strafregister ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer vom Landesgericht XXXX am XXXX2018, rechtskräftig seit XXXX2018 wegen eines Suchtgiftmitteldeliktes unter Vorbehalt der Strafe schuldig gesprochen wurde, wobei dem Beschwerdeführer eine Probezeit von zwei Jahren eingeräumt wurde.

Das BVwG führte am 28.11.2018 eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durch, an der die belangte Behörde entschuldigt nicht teilnahm. Der Beschwerdeführer wurde im Beisein seiner Rechtsvertreterin, einer Dolmetscherin für die Sprache Dari und von zwei Vertrauenspersonen zu seinen Fluchtgründen und zu seiner Situation in Österreich befragt und wurde ihm Gelegenheit gegeben, zu den aktuellen Feststellungen zur Situation in Afghanistan Stellung zu nehmen.

Das BVwG legte im Rahmen der Verhandlung die aktuellen Länderinformationen zu Afghanistan, genauer das Länderinformationsblatt Afghanistan in der Fassung vom 23.11.2018, die aktuelle UNHCR Richtlinie vom 30.08.2018, eine Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 13.09.2018 zur Dürre in Herat und Mazar- e Sharif und Auszüge aus den aktuellen EASO Richtlinien zu Afghanistan vom Juni 2018, vor und räumte den Parteien des Verfahrens die Möglichkeit ein, hierzu innerhalb einer Frist von drei Wochen eine schriftliche Stellungnahme abzugeben.

Der Beschwerdeführer, bevollmächtigt vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, führte in seiner Stellungnahme vom 18.12.2018 im Wesentlichen aus, dass die Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers zu den relativ volatilen Provinzen zähle, und diesem eine Rückkehr nach Ghazni aufgrund der dort herrschenden Sicherheitslage nicht möglich sei. Auch die Städte Kabul, Mazar-e Sharif und Herat würden keine taugliche innerstaatliche Fluchtalternative darstellen. Auch in diesen Städten sei es nicht sicher und die Versorgungslage sei prekär. Die vielen RückehrerInnen und Binnenvertriebenen würden in die Großstädte drängen. Hinzu komme noch die verheerende Dürrekatastrophe in den nördlichen und westlichen Teilen Afghanistans. Auch UNHCR sei der Ansicht, dass in Anbetracht der aktuellen Sicherheits-, Menschenrechts- und humanitären Lage Kabul grundsätzlich als innerstaatliche Fluchtalternative ausscheide. Hinsichtlich der Städte Herat und Mazar- e Sharif sei die bereits erwähnte Dürre zu beachten, welche massive Auswirkungen auf die Versorgungslage in diesen Städten habe. Beim Beschwerdeführer sei auch zu beachten, dass er medizinische Probleme habe. Die finanzielle Lage seiner Familie sei schlecht, er könne nicht mit deren Unterstützung rechnen. Es sei nicht davon auszugehen, dass für den BF eine zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative gegeben sei. Der Beschwerdeführer werde bei einer Rückkehr nach Afghanistan aufgrund individueller Gefährdungsfaktoren mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit nicht in der Lage sein, nach anfänglichen Schwierigkeiten in Afghanistan Fuß zu fassen und dort ein relativ normales Leben ohne unangemessene Härten zu führen, weswegen dem Beschwerdeführer internationaler Schutz zu gewähren sei.

Die belangte Behörde gab keine Stellungnahme ab.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1 Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers

Der Beschwerdeführer führt den Namen XXXX, geboren am XXXX, im Dorf XXXX, im Distrikt Jaghori, in der Provinz Ghazni, ist afghanischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Hazara an, ist schiitischer Moslem, gesund und ledig. Die Muttersprache des Beschwerdeführers ist Dari. Neben seiner Muttersprache spricht der Beschwerdeführer etwas Paschtu und Deutsch auf Niveau A 2.2.

Der Beschwerdeführer wuchs in seinem Heimatdorf auf. Er lebte dort in etwa bis zu seinem 12. oder 13. Lebensjahr, bevor er alleine in den Iran auswanderte, um dort zu arbeiten. Er lebte in weiterer Folge ohne seine Familie in Teheran, bevor er sich im Jahr 2015 entschloss, nach Europa zu fliehen.

Der Beschwerdeführer besuchte fünf Jahre lang in seinem Heimatdorf die Schule.

Der Vater des Beschwerdeführers hieß XXXX. Er verstarb vor ca. neun Jahren, als er mit seinem Taxi und seinen vier Fahrgästen über eine Landmine fuhr. Seine Mutter heißt XXXX, sie ist ca. 55 Jahre alt. Der Beschwerdeführer hat Geschwister, drei Brüder und zwei Schwestern. Die Mutter und die Geschwister des Beschwerdeführers leben nach wie vor im Heimatdorf des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer ist der älteste Sohn der Familie. Sein 16-jähriger jüngerer Bruder arbeitet und versorgt mit seinem Einkommen die Familie.

Der Vater des Beschwerdeführers war als Taxifahrer tätig. Die Mutter des Beschwerdeführers ist Hausfrau. Die Familie des Beschwerdeführers ist Eigentümerin eines Hauses und von Grundstücken in Heimatdorf des Beschwerdeführers.

Der Beschwerdeführer war in Afghanistan vier Jahre lang als Schweißer, und im Iran ca. zwei bis drei Jahre lang als Bauarbeiter beruflich tätig. Der Beschwerdeführer ist Zivilist.

Der Beschwerdeführer reiste ca. im Jahr 2012 aus Afghanistan aus und gelangte über den Iran, die Türkei über Griechenland und weitere Staaten nach Österreich, wo er am 01.09.2015 illegal einreiste und am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz stellte.

1.2 Zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers

Der Beschwerdeführer hat Afghanistan unter anderem deswegen verlassen, weil er vor mehr als sechs Jahren einmal in eine Kontrolle der Taliban geriet, bei welcher er seine Tazkira zeigen musste, und wo ihm verbal mitgeteilt wurde, dass er sich nicht mehr in dieser Region blicken lassen soll.

Dem Beschwerdeführer droht wegen der Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara oder zur schiitischen Religion konkret und individuell keine physische und/oder psychische Gewalt in Afghanistan. Nicht jeder Angehörige der Volksgruppe der Hazara oder der schiitischen Religion ist in Afghanistan physischer und/oder psychischer Gewalt ausgesetzt.

Über diesen Vorfall hinaus war der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsland Afghanistan keiner psychischen oder physischen Gewalt aus Gründen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe ausgesetzt, noch hat er eine solche, im Falle seiner Rückkehr, zu befürchten.

Auch sonst haben sich keine Hinweise für eine dem Beschwerdeführer in Afghanistan individuell drohende Verfolgung ergeben.

1.3 Zum (Privat)Leben des Beschwerdeführers in Österreich:

Der Beschwerdeführer befindet sich seit seiner Antragstellung im 01.09.2015 auf Grund einer vorübergehenden Aufenthaltsberechtigung nach dem AsylG 2005 durchgehend rechtmäßig im Bundesgebiet. Er bezieht seit seiner Einreise Leistungen aus der vorübergehenden Grundversorgung.

Der Beschwerdeführer besuchte Deutschkurse, zuletzt auf Niveau A2.2, und verfügt über recht gute Kenntnisse der deutschen Sprache. Er besucht ein Jugendcollege. Seit April 2018 besucht er einmal pro Woche die "XXXX", wo er Kenntnisse im Gartenbau und in der Landschaftsplanung erwirbt, und auch selbst Gartenarbeit verrichtet. In seiner Freizeit spielt der Beschwerdeführer mit seinen Freunden, die aus dem Iran, Syrien, der Türkei oder Afghanistan stammen, Fußball oder Volleyball. Er schwimmt sehr gerne und war auch Mitglied in einem Taekwondo Verein. Er hat einen österreichischen Freund, bei welchem er jedoch noch nie zu Hause war. Da der Beschwerdeführer keine Arbeitserlaubnis hat, kann er in Österreich nicht arbeiten. Der Beschwerdeführer hat in Österreich keine Familienangehörigen. Neben Freundschaften konnten keine weiteren substantiellen Anknüpfungspunkte im Bereich des Privatlebens des Beschwerdeführers in Österreich festgestellt werden.

Der Beschwerdeführer wurde vom Landesgericht XXXX mit Urteil vom XXXX2018, rechtskräftig seit XXXX2018, wegen eines Suchtgiftmitteldeliktes unter Vorbehalt der Strafe schuldig gesprochen, wobei eine Probezeit von zwei Jahren festgesetzt wurde.

1.4 Zu einer möglichen Rückkehr des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat:

Es kann nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass dem Beschwerdeführer bei einer Überstellung in seine Herkunftsprovinz Ghazni aufgrund der volatilen Sicherheitslage in dieser Provinz ein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit drohen würde.

Dem Beschwerdeführer steht als interstaatliche Flucht- und Schutzalternative eine Rückkehr in der Stadt Mazar-e Sharif zur Verfügung, wo es ihm möglich ist, ohne Gefahr, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können bzw. in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten, zu leben. Dem Beschwerdeführer würde bei seiner Rückkehr in diese Stadt kein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit drohen.

Der Beschwerdeführer ist jung und arbeitsfähig. Seine Existenz kann er in Mazar-e Sharif, zumindest anfänglich, mit Hilfs- und Gelegenheitsarbeiten sichern. Er ist auch in der Lage, eine einfache Unterkunft zu finden. Der Beschwerdeführer hat auch die Möglichkeit, finanzielle Unterstützung in Form der Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen. Er hat eine fünf Schulausbildung, weiters hat er bereits vier Jahre Berufserfahrung als Schweißer und drei Jahre als Bauarbeiter gesammelt, die er auch in Mazar- e Sharif wird nutzen können.

Die Stadt Mazar-e Sharif ist von Österreich aus sicher mit dem Flugzeug zu erreichen.

Der Beschwerdeführer ist gesund. Der Beschwerdeführer läuft im Falle der Rückkehr in eine nach Mazar-e Sharif nicht Gefahr, aufgrund seines derzeitigen Gesundheitszustandes in einen unmittelbar lebensbedrohlichen Zustand zu geraten, oder dass sich eine Erkrankung in einem lebensbedrohlichen Ausmaß verschlechtern wird. Es sind auch sonst keine objektivierten Hinweise hervorgekommen, dass allenfalls andere schwerwiegende körperliche oder psychische Erkrankungen einer Rückführung des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat entgegenstehen würden.

1.5 Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat:

Zur Lage in Afghanistan werden die im Länderinformationsblatt der Staatendokumentation in der Gesamtaktualisierung vom 29.06.2018 mit Stand vom 23.11.2018, in den UNHCR Richtlinien vom 30.08.2018 und den EASO Leitlinien zu Afghanistan vom Juni 2018 enthaltenen folgenden Informationen als entscheidungsrelevant festgestellt:

Die Sicherheitslage in Afghanistan bleibt insgesamt volatil und weist starke regionale Unterschiede auf. Provinzen und Distrikten mit aktiven Kampfhandlungen stehen andere gegenüber, in denen die Lage trotz punktueller Sicherheitsvorfälle vergleichsweise stabil ist. Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, größere Bevölkerungszentren, Transitrouten, Provinzhauptstädte und den Großteil der Distriktzentren. Ausländische Streitkräfte und Regierungsvertreter sowie die als ihre Verbündeten angesehenen Angehörigen der afghanischen Sicherheitskräfte und Vertreter der afghanischen Regierung sind prioritäre Ziele der Aufständischen. Diese terroristischen und aufständischen Gruppierungen stellen Afghanistan und die Koalitionskräfte grundsätzlich vor erhebliche Herausforderungen. Derzeit sind rund 20 terroristische Organisationen in Afghanistan zu finden: das von außen unterstützte Haqqani-Netzwerk stellt nach wie vor die größte Gefährdung für afghanische und internationale Kräfte dar. Die Verflechtung von Taliban und Haqqani-Netzwerk ist so intensiv, dass diese beiden Gruppierungen als Fraktionen ein und derselben Gruppe angesehen werden. Wenn auch die Taliban öffentlich verkündet haben, sie würden zivile Opfer einschränken, so führt das Haqqani-Netzwerk auch weiterhin Angriffe in bevölkerungsreichen Gegenden aus. Die Taliban haben hauptsächlich in Faryab und Sar-i-Pul, wo die Mehrheit der Bevölkerung usbekischer Abstammung ist, ihre Reihen für nicht-paschtunische Kämpfer geöffnet. Schätzungen von SIGAR zufolge kontrollierten im Oktober 2017 und im Jänner 2018 die Taliban 14% der Distrikte Afghanistans. Die Taliban selbst verlautbarten im März 2017, dass sie beinahe 10% der afghanischen Distrikte kontrollierten.

Eine Bedrohung für Zivilisten geht insbesondere von Kampfhandlungen zwischen den Konfliktparteien sowie improvisierten Sprengkörpern, Selbstmordanschlägen und komplexen Angriffen auf staatliche Einrichtungen aus. In einigen Teilen des Landes ist fehlende Sicherheit die größte Bewegungseinschränkung. In bestimmten Gebieten machen Gewalt durch Aufständische, Landminen und improvisierte Sprengfallen (IEDs) das Reisen besonders gefährlich, speziell in der Nacht. Bewaffnete Aufständischengruppen betreiben illegale Checkpoints und erpressen Geld und Waren.

Ghazni, die Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers, ist eine der wichtigsten Zentralprovinzen Afghanistans. Ghazni liegt 145 km südlich von Kabul Stadt entfernt und liegt an der Autobahn Kabul-Kandahar. Ghazni grenzt im Norden an die Provinzen (Maidan) Wardak und Bamyan, im Osten an Logar, Paktia und Paktika, im Süden an Zabul und im Westen an Uruzgan und Daikundi. Laut dem afghanischen Statistikbüro (CSO) ist Ghazni die Provinz mit der zweithöchsten Bevölkerungszahl, die auf 1.270.3192 Bewohner/innen geschätzt wird. Hauptsächlich besteht die Bevölkerung aus großen Stämmen der Paschtunen sowie Tadschiken und Hazara; Mitglieder der Bayat, Sadat und Sikh sind auch dort vertreten, wenngleich die Vielzahl der Bevölkerung Paschtunen sind. Die Provinz Ghazni zählt zu den relativ volatilen Provinzen im südöstlichen Teil des Landes zählt. Die Taliban und Aufständische anderer Gruppierungen sind in gewissen Distrikten aktiv, wobei es in der Provinz kommt zu bewaffneten Zusammenstößen zwischen den Sicherheitskräften und Aufständischen kommt. Im Zeitraum 01.01.2017 bis 30.4.2018 wurden in der Provinz 163 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert. Im gesamten Jahr 2017 wurden 353 zivile Opfer in Ghazni (139 getötete Zivilisten und 214 Verletzte) registriert. Hauptursache waren Bodenoffensiven, gefolgt von IEDs und gezielten/willkürlichen Tötungen. Dies bedeutet einen Rückgang von 11% im Gegensatz zum Vergleichsjahr 2016. Sowohl Das Haqqani-Netzwerk, als auch die Taliban sind in manchen Regionen der Provinz aktiv. Die Provinz Ghazni zählt laut EASO zu jenen Provinzen Afghanistans, wo willkürliche Gewalt stattfindet und allenfalls eine reelle Gefahr besteht, dass der Beschwerdeführer ernsthaften Schaden im Sinne von Art. 15(c) der Qualifizierungsrichtlinie nehmen könnte.

Hingegen handelt es sich bei der Provinz Balkh, mit deren Hauptstadt Mazar-e Sharif, laut EASO um einen jener Landesteile, wo willkürliche Gewalt ein derart niedriges Ausmaß erreicht, dass für Zivilisten im Allgemeinen keine reelle Gefahr besteht, von willkürlicher Gewalt im Sinne von Art 15 (c) der Qualifizierungsrichtlinie persönlich betroffen zu sein.

Die Provinz Balkh ist nach wie vor eine der stabilsten Provinzen Afghanistans, sie zählt zu den relativ ruhigen Provinzen in Nordafghanistan. Balkh hat im Vergleich zu anderen Regionen weniger Aktivitäten von Aufständischen zu verzeichnen. Manchmal kommt es zu Zusammenstößen zwischen Aufständischen und den afghanischen Sicherheitskräften, oder auch zu Angriffen auf Einrichtungen der Sicherheitskräfte. Im Zeitraum 01.01.2017 bis 30.4.2018 wurden in der Provinz 93 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert. Im gesamten Jahr 2017 wurden 129 zivile Opfer (52 getötete Zivilisten und 77 Verletzte) registriert. Hauptursache waren IEDs, gefolgt von Bodenoffensiven und Blindgänger/Landminen. Dies bedeutet einen Rückgang von 68% im Gegensatz zum Vergleichsjahr 2016. Zusammenstöße zwischen Aufständischen und Sicherheitskräften finden statt. Regierungsfeindliche Gruppierungen versuchen ihren Aufstand in der Provinz Balkh voranzutreiben.

Zur Wirtschafts- und Versorgungslage ist festzuhalten, dass Afghanistan weiterhin ein Land mit hoher Armutsrate und Arbeitslosigkeit ist. Aufgrund der schwierigen wirtschaftlichen Bedingungen besteht auch für zurückkehrende Flüchtlinge das Risiko, in die Armut abzurutschen. Sowohl das Welternährungsprogramm der Vereinten Nationen (United Nations World Food Programme) als auch andere UN-Organisationen arbeiten mit der afghanischen Regierung zusammen, um die Kapazität humanitärer Hilfe zu verstärken, rasch Unterkünfte zur Verfügung zu stellen und Hygiene- und Nahrungsbedürfnisse zu stillen. Daneben gibt es eine Kooperation mit der Internationalen Organisation für Migration (IOM) in Afghanistan im Rahmen des Programms "Assisted Voluntary Return and Reintegration". IOM bietet Beratung und psychologische Betreuung im Aufnahmeland, Unterstützung bei Reiseformalitäten und bei der Ankunft in Kabul sowie Begleitung der Reintegration einschließlich Unterstützung bei der Suche nach einer Beschäftigung oder Gewährung eines Anstoßkredits an. Obwohl IOM Abschiebungen nicht unterstützt und keine Abschiebungsprogramme durchführt, gibt IOM auch abgeschobenen Asylbewerbern Unterstützung nach der Ankunft im Land. In der Zeit von 2012 bis 2017 sind 1.821.011 Personen nach Afghanistan zurückgekehrt, wobei der Großteil der Rückkehrer aus Pakistan und dem Iran kommen. Bis Juli 2017 kehrten aus Europa und der Türkei 41.803 Personen nach Afghanistan zurück. In der Provinz Balkh ließen sich von den insgesamt ca. 1,8 Millionen Rückkehrer/innen in der Zeit von 2012 bis 2017 109.845 Personen nieder.

Mazar-e Sharif ist ein Wirtschafts- und Verkehrsknotenpunkt in Nordafghanistan. Die Region entwickelt sich wirtschaftlich gut. Es entstehen neue Arbeitsplätze, Firmen siedeln sich an und auch der Dienstleistungsbereich wächst. Die Infrastruktur ist jedoch noch unzureichend und behindert die weitere Entwicklung der Region. In Mazar-e Sharif besteht laut EASO grundsätzlich die Möglichkeit, sicheren Wohnraum zu mieten. Als Alternative dazu stehen ferner günstige Unterkünfte in "Teehäusern" zur Verfügung. Generell besteht in Mazar-e Sharif laut EASO, trotz der im Umland herrschenden Dürre, keinerlei Lebensmittelknappheit. In Mazar-e Sharif haben die meisten Leute laut EASO Zugang zu erschlossenen Wasserquellen sowie auch zu besseren Sanitäreinrichtungen. Schulische Einrichtungen sind in Mazar-e Sharif vorhanden.

Medizinische Versorgung ist in Afghanistan insbesondere in größeren Städten wie etwa auch in Mazar-e Sharif sowohl in staatlichen als auch privaten Krankenhäusern verfügbar. In Mazar- e Sharif zählt dazu das Alemi Krankenhaus. Psychische Krankheiten wie posttraumatische Belastungsstörung, Depression und Angstzustände - die oft durch den Krieg hervorgerufen wurden - sind in Afghanistan weit verbreitet, es gibt aber nur geringe Kapazitäten zur Behandlung dieser Erkrankungen. Spezifische Medikamente sind grundsätzlich verfügbar.

In Afghanistan leben laut Schätzungen vom Juli 2017 mehr als 34,1 Millionen Menschen. Zuverlässige statistische Angaben zu den Ethnien Afghanistans und zu den verschiedenen Sprachen existieren nicht.

Schätzungen zufolge, sind: 40% Paschtunen, rund 30% Tadschiken, ca. 10% Hazara, 9% Usbeken. Die afghanische Verfassung schützt sämtliche ethnische Minderheiten. Neben den offiziellen Landessprachen Dari und Paschtu wird in der Verfassung (Art. 16) sechs weiteren Sprachen ein offizieller Status in jenen Gebieten eingeräumt, wo die Mehrheit der Bevölkerung (auch) eine dieser Sprachen spricht. Es gibt keine Hinweise, dass bestimmte soziale Gruppen ausgeschlossen werden. Keine Gesetze verhindern die Teilnahme der Minderheiten am politischen Leben. Nichtsdestotrotz, beschweren sich unterschiedliche ethnische Gruppen, keinen Zugang zu staatlicher Anstellung in Provinzen haben, in denen sie eine Minderheit darstellen.

Die schiitische Minderheit der Hazara, zu welcher der Beschwerdeführer zählt, macht etwa 10% der Bevölkerung aus. Die Hazara besiedelten traditionell das Bergland in Zentralafghanistan, das sich zwischen Kabul im Osten und Herat im Westen erstreckt und unter der Bezeichnung Hazaradschat (azarajat) bekannt ist. Das Kernland dieser Region umfasst die Provinzen Bamyan, Ghazni, Daikundi und den Westen der Provinz Wardak. Es können auch einzelne Teile der Provinzen Ghor, Uruzgan, Parwan, Samangan, Baghlan, Balkh, Badghis, und Sar-e Pul dazugerechnet werden. Wichtige Merkmale der ethnischen Identität der Hazara sind einerseits ihr ethnisch-asiatisches Erscheinungsbild, woraus gern Schlussfolgerungen über eine turko-mongolische Abstammung der Hazara gezogen werden. Eine Minderheit der Hazara, die vor allem im nordöstlichen Teil des Hazaradschat leben, sind Ismailiten.

Die Hazara-Gemeinschaft/Gesellschaft ist traditionell strukturiert und basiert auf der Familie bzw. dem Klan. Die sozialen Strukturen der Hazara werden manchmal als Stammesstrukturen bezeichnet; dennoch bestehen in Wirklichkeit keine sozialen und politischen Stammesstrukturen. Das traditionelle soziale Netz der Hazara besteht größtenteils aus der Familie, obwohl gelegentlich auch politische Führer einbezogen werden können.

Nicht weniger wichtig als Religion und Abstammung ist für das ethnische Selbstverständnis der Hazara eine lange Geschichte von Unterdrückung, Vertreibung und Marginalisierung. Jahrzehntelange Kriege und schwere Lebensbedingungen haben viele Hazara aus ihrer Heimatregion in die afghanischen Städte, insbesondere nach Kabul, getrieben. Dennoch hat sich die Lage der Hazara, die während der Taliban-Herrschaft besonders verfolgt waren, grundsätzlich verbessert; vornehmlich aufgrund von Bildung und vor allem auf ökonomischem und politischem Gebiet. Hazara in Kabul gehören jetzt zu den am besten gebildeten Bevölkerungsgruppen und haben auch eine Reihe von Dichtern und Schriftstellern hervorgebracht. Auch wenn es nicht allen Hazara möglich war diese Möglichkeiten zu nutzen, so haben sie sich dennoch in den Bereichen Bildung, öffentliche Verwaltung und Wirtschaft etabliert.

So haben Hazara eine neue afghanische Mittelklasse gegründet. Im Allgemeinen haben sie, wie andere ethnische Gruppen auch, gleichwertigen Zugang zum Arbeitsmarkt. Nichtsdestotrotz, sind sie von einer allgemein wirtschaftlichen Verschlechterung mehr betroffen als andere, da für sie der Zugang zu Regierungsstellen schwieriger ist - außer ein/e Hazara ist selbst Abteilungsleiter/in. Einer Quelle zufolge existiert in der afghanischen Gesellschaft die Auffassung, dass andere ethnische Gruppierungen schlecht bezahlte Jobs Hazara geben. Einer weiteren Quelle zufolge, beschweren sich Mitglieder der Hazara-Ethnie über Diskriminierung während des Bewerbungsprozesses, da sie anhand ihrer Namen leicht erkennbar sind. Die Ausnahme begründen Positionen bei NGOs und internationalen Organisationen, wo das Anwerben von neuen Mitarbeitern leistungsabhängig ist. Arbeit für NGOs war eine Einnahmequelle für Hazara - nachdem nun weniger Hilfsgelder ausbezahlt werden, schrauben auch NGOs Jobs und Bezahlung zurück, was unverhältnismäßig die Hazara trifft. So berichtet eine weitere Quelle, dass Arbeitsplatzanwerbung hauptsächlich über persönliche Netzwerke erfolgt. Hazara haben aber aufgrund vergangener und anhaltender Diskriminierung eingeschränkte persönliche Netzwerke.

Gesellschaftliche Spannungen zwischen den Ethnien bestehen fort und leben lokal in unterschiedlicher Intensität gelegentlich wieder auf; soziale Diskriminierung gegen schiitische Hazara basierend auf Klasse, Ethnie oder religiösen Ansichten finden ihre Fortsetzung in Erpressungen (illegale Steuern), Zwangsrekrutierung, Zwangsarbeit, physischer Misshandlung und Festnahmen.

Etwa 99,7% der afghanischen Bevölkerung sind Muslime, davon zwischen 10 bis 15 % Schiiten, wie es auch der Beschwerdeführer ist. Beobachtern zufolge ist die Diskriminierung der schiitischen Minderheit durch die sunnitische Mehrheit zurückgegangen; dennoch existieren Berichte zu lokalen Diskriminierungsfällen. Afghanischen Schiiten ist es möglich, ihre Feste öffentlich zu feiern; einige Paschtunen sind jedoch wegen der Feierlichkeiten missgestimmt, was gelegentlich in Auseinandersetzungen mündet. In den Jahren 2016 und 2017 wurden schiitische Muslime, hauptsächlich ethnische Hazara, oftmals Opfer von terroristischen Angriffen u.a. der Taliban und des IS.

2. Beweiswürdigung:

2.1 Zu den Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers

Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, Herkunft, ethnischen und religiösen Zugehörigkeit sowie zu den Aufenthaltsorten, Familienangehörigen, Sprachkenntnissen, der Schulbildung und Berufserfahrung des Beschwerdeführers beruhen auf dessen plausiblen, im Wesentlichen gleichbleibenden Angaben im Laufe des Asylverfahrens.

Die Identität des Beschwerdeführers konnte mangels Vorlage geeigneter Dokumente nicht festgestellt werden. Die Angaben dienen zur Identifizierung im Asylverfahren.

2.2. Zu den Feststellungen zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers

Zu seinem Fluchtvorbringen befragt führt der Beschwerdeführer im Rahmen der Erstbefragung an, dass sein Vater vor ca. sechs Jahren von den Taliban getötet wurde, und er sich dort nicht weiterbilden konnte, weshalb er vor rund zwei Monaten in den Iran ausgereist sei.

Bei seiner Ersteinvernahme erläutert er im Detail, wie sein Vater starb. Er fuhr mit seinem Taxi und seinen vier Fahrgästen über eine Landmine, die explodierte, wodurch alle Insassen des Taxis ums Leben kamen (vgl. AS 160 f). Dieses Vorbringen ist im Lichte der dieser Entscheidung zugrunde gelegten Länderinformationen grundsätzlich glaubhaft, wiewohl sich daraus auch ergibt, dass der Vater des Beschwerdeführers Opfer dieser Landmine war, weil er zufällig darüberfuhr, und damit die Mine auslöste. Hinweise darauf, dass der Vater des Beschwerdeführers gezielt von den Taliban bedroht oder verfolgt wurde, sind im gesamten Ermittlungsverfahren nicht hervorgekommen.

Auch wenn der Beschwerdeführer, wie ihm die belangte Behörde in der Bescheidbegründung vorhält, sein Fluchtvorbringen bei seiner Ersteinvernahme am 21.02.2018 dadurch übersteigerte, dass er erstmals über eine ihn selbst betreffenden Kontrolle durch die Taliban, als er ebenfalls mit einem Taxi zur Arbeit unterwegs war, berichtete, so ist, wie der Beschwerdeführer richtig ausführt, festzuhalten, dass gemäß § 19 Abs. 1 AsylG 2005 die Erstbefragung zwar "insbesondere" der Ermittlung der Identität und der Reiseroute eines Fremden dient, und sich nicht auf die "näheren" Fluchtgründe zu beziehen hat (vgl. hierzu auch VfGH 27.06.2012, U 98/12), ein Beweisverwertungsverbot ist damit jedoch, entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers nicht normiert; die Verwaltungsbehörde bzw. das BVwG können in ihrer Beweiswürdigung also durchaus die Ergebnisse der Erstbefragung in ihre Beurteilung miteinbeziehen.

Es wird im vorliegenden Fall aus Sicht des BVwG nicht verkannt, dass sich die Erstbefragung des Beschwerdeführers nicht in erster Linie auf seine Fluchtgründe bezog, und diese daher nur in aller Kürze angegeben und protokolliert wurden. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Erstbefragung minderjährig war, was ebenfalls zu berücksichtigen ist. Im Ergebnis stellt der bedauerliche Tod des Vaters des Beschwerdeführers durch eine Landmine, den der Beschwerdeführer bei der Erstbefragung als Fluchtgrund schilderte, jedoch weder eine individuelle, asylrelevante Bedrohung des Vaters des Beschwerdeführers, noch seiner Person dar. Wie schon ausgeführt, war dies ein tragischer Unfall, der im Zusammenhang damit steht, dass Aufständische bewusst Landminen legen, um die Bevölkerung bzw. Regierungskräfte zu verunsichern bzw. zu töten.

Bei seiner Ersteinvernahme schildert der Beschwerdeführer einen Vorfall, der ihn selbst betraf. Er wurde bei seiner Fahrt zur Arbeit als Kind mit einem Taxi von Taliban aufgehalten, und es wurde seine Tazkira kontrolliert. Die Taliban bedrohten den Beschwerdeführer verbal, indem diese ihn anwiesen, sich in dieser Region nicht mehr blicken zu lassen (vgl. AS 163). Die Taliban ließen den Beschwerdeführer nach der Kontrolle unbehelligt weiterfahren (vgl. AS 163). Erst der Taxifahrer wies den Beschwerdeführer darauf hin, dass der Beschwerdeführer das ernst nehmen solle, sonst würden die Taliban ihn töten (vgl. AS 167).

Auch dieses Vorbringen ist im Lichte der dieser Entscheidung zugrunde gelegten Länderinformationen grundsätzlich glaubhaft. Es gibt, gerade in der Provinz Ghazni, Checkpoints der Taliban, die Personenkontrollen durchführen. Trotzdem lässt sich aus diesem Vorbringen, entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde und seinen Stellungnahmen, nicht ableiten, dass der Beschwerdeführer eine exponierte Person ist, die ins Visier der Taliban geraten ist, und von diesen gesucht wird. Vielmehr ist auch der Beschwerdeführer zufällig in diese Kontrolle der Taliban geraten, er wurde nach seinen eigenen Angaben weder geschlagen, noch verbal mit dem Tode bedroht. Es sind im Ermittlungsverfahren auch keine Hinweise darauf hervorgekommen, dass der Beschwerdeführer davor irgendeine Handlung gesetzt haben könnte, die ihn für die Taliban als Zielobjekt interessant machen könnten. Vielmehr war der Beschwerdeführer nach seinen eigenen Angaben damals noch ein Kind, das bereits arbeiten musste, um seine Familie ernähren zu können. Unter Zugrundelegung dieses Vorbringens des Beschwerdeführers, welches er sinngemäß auch in der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 28.11.2018 wiederholte (vgl. S 9 ff der Niederschrift der Beschwerdeverhandlung), ist nicht davon auszugehen, dass die Taliban den Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Afghanistan suchen und töten, bzw. sonst verfolgen würden. Unter Berücksichtigung der Gebräuche in Afghanistan erscheint es nicht plausibel, dass lediglich aufgrund einer Kontrolle der Tazkira und einer mündlichen Bedrohung des damals ca. 12 oder 13-jährigen Beschwerdeführers, eine Feindschaft mit den Taliban entstehen würde, die dazu führt, dass die Taliban jahrelang nach dem Beschwerdeführer suchen und darüber hinaus planen, diesen zu töten. Im Gesamtzusammenhang betrachtet ist daher nicht davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan Übergriffe durch die Taliban drohen.

Insoweit der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vorbringt, dass er in Afghanistan verfolgt werde, weil er der Volksgruppe der Hazara angehöre, und er schiitische Moslems sei, vermag das BVwG diesen Aussagen nicht zu folgen. Bei der niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde gab der Beschwerdeführer über Befragen an, dass derartige Vorfälle (gemeint Kontrollen durch Taliban auf Straßen) ständig passieren, ihn habe dieser Vorfall in Angst versetzt, täglich werden Menschen getötet, Hazara von den Taliban, am Straßenrand legen sie Bomben (vgl. AS 167). In der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem BVwG führte der Beschwerdeführer, befragt, ob er über den geschilderten Vorfall mit der Kontrolle des Taxis durch die Taliban hinaus, jemals persönlich psychisch oder physisch bedroht wurde, aus, dass es nur das eine Mal gewesen ist, als er bedroht wurde (vgl. S 12 der Niederschrift der Beschwerdeverhandlung). Daraus schließt die erkennende Richterin, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatstaat, obwohl er schiitischer Hazara ist, außer bei dem einen Vorfall, von niemanden sonst aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit jemals in irgendeiner Weise bedroht wurde. Aus den zitierten Länderinformationen ist zu ersehen, dass Hazara in Afghanistan diversen Diskriminierungen ausgesetzt sein können, eine Gruppenverfolgung der Hazara in Afghanistan lässt sich daraus jedoch nicht ableiten. Das Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend die Verfolgung aufgrund der Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit ist somit nicht schlüssig und daher nicht glaubhaft.

Aus dieser Aussage des Beschwerdeführers, wonach er nur dieses eine Mal bedroht wurde, folgt auch, dass der Beschwerdeführer auch sonst keiner ihn individuell als Person betreffenden Bedrohung, sei es durch Aufständische oder Regierungsangehörige oder durch Mitglieder anderer Volksgruppen ausgesetzt war, bzw. eine derartige Bedrohung für ihn als Zivilisten auch in Zukunft nicht zu erwarten ist.

Zusammenfassend konnte der Beschwerdeführer durch sein Vorbringen, entgegen den Ausführungen in seiner Beschwerde und seinen Stellungnahmen, nicht glaubhaft machen, dass er seinen Herkunftsstaat aufgrund einer asylrelevanten Verfolgung verlassen hat, bzw. ihm diese in Zukunft in Afghanistan drohen könnte.

2.3 Zu den Feststellungen zum (Privat)Leben des Beschwerdeführers in Österreich:

Betreffend das Privatleben und insbesondere die Integration des Beschwerdeführers in Österreich wurden dessen Angaben in der mündlichen Beschwerdeverhandlung (vgl. S 7 ff der Niederschrift der Beschwerdeverhandlung) sowie die von ihm im Laufe des Verfahrens vorgelegten Unterlagen den Feststellungen zugrunde gelegt. Es ist dem Beschwerdeführer zuzugestehen, dass er bereits recht gut Deutsch spricht, und sich, wohl auch dank der Unterstützung seiner BetreuerInnen, darum bemüht, sich zu integrieren. Unabhängig davon hat er nur einen österreichischen Freund, der Großteil seiner Freunde hat, wie er auch, Migrationshintergrund, wiewohl sich der Beschwerdeführer bemüht, mit diesen Deutsch zu sprechen.

Die Feststellung der strafrechtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers ergibt sich aus einer aktuellen Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich.

2.4 Zu den Feststellungen zu einer möglichen Rückkehr des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat:

Die Feststellungen zur Rückkehr des Beschwerdeführers nach Afghanistan ergeben sich aus den o.a. Länderfeststellungen unter Berücksichtigung des vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerde, in seinen Stellungnahmen zur Gefährdungslage in Afghanistan diesbezüglich angeführten Länderberichtsmaterials in Zusammenschau mit den vom Beschwerdeführer glaubhaft dargelegten persönlichen Umständen.

Im Einklang mit seinen Stellungnahmen kommt die erkennende Richterin unter Berücksichtigung der aktuellen Länderinformationen, wonach die Provinz Ghazni zu den relativ instabilen Provinzen Afghanistans zählt, die in den letzten Jahren eine Zunahme der durch Taliban verursachten Gewalt erlebt hat, zum Ergebnis, dass ihm eine Rückkehr in diese Provinz allein schon aufgrund der Sicherheitslage nicht möglich ist.

Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde und seinen Stellungnahmen ist es ihm hingegen möglich, nach Mazar-e Sharif zurückzukehren. Er verfügt zwar in dieser Stadt über kein soziales Netzwerk, er ist jedoch mittlerweile volljährig, gesund und arbeitsfähig. Er verfügt über eine fünfjährige Schulbildung und hat bereits mehrjährige Berufserfahrung als Schweißer und Bauarbeiter gesammelt.

Die Stadt Mazar-e Sharif entwickelt sich wirtschaftlich gut. Es entstehen neue Arbeitsplätze, Firmen siedeln sich an und auch der Dienstleistungsbereich wächst. Im Juni 2017 wurde ein großes Projekt ins Leben gerufen, welches darauf abzielt, die Armut und Arbeitslosigkeit in der Provinz Balkh zu reduzieren. Die Provinz Balkh zählt nach den dieser Entscheidung zugrunde gelegten Länderinformationen zu den stabilsten Provinzen Afghanistans. Die Provinz Balkh hat - im Vergleich zu den anderen Provinzen - weniger Aktivitäten von Aufständischen zu verzeichnen. Die Sicherheitslage in der Provinz Balkh hat sich, wie aus den zitierten Länderinformationen zu entnehmen ist, im Vergleich zum Jahr 2016 verbessert. Sowohl EASO als auch UNHCR sehen laut den zitierten Länderinformationen Mazar- e Sharif grundsätzlich als sichere interne Schutz- und Fluchtalternative an.

Das Ermittlungsverfahren ergab, trotz des Vorbringens des Beschwerdeführers, hinsichtlich der Stadt Mazar-e Sharif keine Anhaltspunkte dafür, weswegen ausgerechnet der junge, gesunde und arbeitsfähige Beschwerdeführer aufgrund seiner persönlichen Situation in der Relation zu den anderen dort lebenden Menschen in einem der Stadteile von Mazar-e Sharif nicht sicher leben könne. Unter diesen Voraussetzungen ist es nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer bei Rückkehr nach Afghanistan, genauer nach Mazar-e Sharif, in seiner Existenz bedroht wäre. Aufgrund seiner schulischen und beruflichen Kenntnisse sind die Lebensgrundlage und die Existenz des Beschwerdeführers im Falle seiner Rückkehr bei Inanspruchnahme der angebotenen Rückkehrhilfe auch ohne soziales Netz und finanzielle Unterstützung durch seine Familie mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausreichend gesichert. Worin die vom Beschwerdeführer insbesondere in seiner Beschwerde und der Stellungnahme angeführte reale Gefahr der unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan konkret liegt, vermochte der Beschwerdeführer nicht darzutun.

Dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Mazar-e Sharif nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit in eine existenzbedrohende Notlage geraten würde, ergibt sich insbesondere auch aus den dieser Entscheidung zugrunde liegenden Länderfeststellungen, wonach jedenfalls zweifelsfrei feststeht, dass derzeit, trotz der Dürre im Umland, keine exzeptionellen Umstände in dieser Stadt gegeben sind, die annehmen lassen würden, dass der Beschwerdeführer dort keine Lebensgrundlage vorfindet, und von ihm die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz nicht gedeckt werden können.

Im Artikel von Stahlmann, welchen der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde zitiert, wird zwar der Schluss gezogen, dass alleine aufgrund der Anwesenheit einer Person in Afghanistan die Gefahr eines ernsthaften Schadens hinsichtlich ihres Lebens oder ihrer körperlichen Unversehrtheit bestehe. Dabei ist jedoch zu beachten, dass in diesem Gutachten eine subjektive Quellenauswahl und Quelleninterpretation vorgenommen wird. Von regionalen Einzelfällen werden Rückschlüsse auf die Situation in Afghanistan landesweit gezogen. Die Gutachterin trifft zur Sicherheitslage in Afghanistan teilweise nur sehr allgemein gehaltene Aussagen, die im Übrigen einer rechtlichen Beurteilung gleichkommen, und lässt dabei vor allem regionale Unterschiede zwischen den einzelnen Provinzen vollkommen außer Acht. Insbesondere weist der zitierte Artikel von Stahlmann nicht denselben Beweiswert für das erkennende Gericht auf, wie länderkundliche Informationen (z.B. Länderinformationsblatt, UNHCR-Richtlinien, EASO Leitlinien zu Afghanistan), die einen qualitätssichernden Objektivierungsprozess für die Gewinnung von Informationen zur Lage im Herkunftsstaat durchliefen, und vermag daher die auf objektiven und für jedermann nachvollziehbaren Quellen beruhenden Länderinformationen nicht zu entkräften. Dies gilt sinngemäß auch für die in der Beschwerde genannten Ausführungen von Thomas Ruttig. Im Übrigen besagen auch die den Verfahrensparteien bekannten UNHCR-Richtlinien vom 30.08.2018, dass "die einzigen Ausnahmen von dieser Anforderung der externen Unterstützung nach Auffassung von UNHCR alleinstehende, leistungsfähige Männer und verheiratete Paare im berufsfähigen Alter ohne festgestellten besonderen Schutzbedarf darstellen. Diese Personen können unter bestimmten Umständen ohne Unterstützung von Familie und Gemeinschaft in urbanen und semi-urbanen Umgebungen leben, die die notwendige Infrastruktur sowie Erwerbsmöglichkeiten zur Sicherung der Grundversorgung bieten und unter tatsächlicher staatlicher Kontrolle stehen. Angesichts des Zusammenbruchs des traditionellen sozialen Gefüges der Gesellschaft aufgrund jahrzehntelang währender Kriege, der massiven Flüchtlingsströme und der internen Vertreibung ist gleichwohl eine einzelfallbezogene Analyse notwendig." Eine derartige individuelle Analyse nimmt das erkennende Gericht vor und kommt zu dem Schluss, dass entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers in seinem Fall eine Rückkehr möglich und zumutbar ist.

Der Beschwerdeführer ist nach seinen eigenen glaubhaften Angaben gesund (vgl. S 3 der Niederschrift der Beschwerdeverhandlung), wiewohl er in seiner Stellungnahme vom 18.12.2018 behauptet, medizinische Probleme zu haben. Bescheinigungsmittel hierfür legte der Beschwerdeführer nicht vor, weswegen die erkennende Richterin den Ausführungen des Beschwerdeführers in der mündlichen Beschwerdeverhandlung folgt, wonach er an keiner Krankheit leidet. Ausgehend von diesen Ermittlungsergebnissen wird keine Feststellung getroffen, dass der Beschwerdeführer auch im Falle seiner Rückkehr aufgrund seines Gesundheitszustandes in einen unmittelbaren lebensbedrohlichen Zustand geraten wird bzw. dass keine Gründe gesundheitlicher Natur einer Rückführung des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat entgegenstehen.

2.5 Zu den Länderfeststellungen zur allgemeinen Lage in Afghanistan

Die Feststellungen zur im vorliegenden Zusammenhang maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Quellen. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das BVwG kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben. Die Parteien des Verfahrens haben alle genannten Länderinformationen mit der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme vom erkennenden Gericht übermittelt bekommen und haben von diesem Recht auch teilweise Gebrauch gemacht. Die vom Beschwerdeführer in seinen Stellungnahmen zitierten Länderinformationen finden Großteils Deckung in dem von der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl erstellten Länderinformationen zu Afghanistan. Insoweit es hier Abweichungen zu den dieser Entscheidung zugrunde gelegten Länderinformationen gibt, wird dem entgegengehalten, dass diese Länderinformationen der Staatendokumentation auf dem aktuellen Stand sind, und alle, für das gegenständliche Verfahren wesentlichen Aspekte berücksichtigen. Insoweit in der Beschwerde und der Stellungnahme vom 18.12.2018 auf die schlechte Sicherheitslage in Kabul Bezug genommen wird, ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer, folgend der Empfehlung der UNHCR Richtlinie vom 30.08.2018, auf eine innerstaatliche Fluchtalternative nach Mazar-e Sharif, nicht jedoch nach Kabul verwiesen wird.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1 Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Artikel 9 der Statusrichtlinie verweist).

Flüchtling im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (vgl. VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074 uva.). Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet.

Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr (vgl. VwGH 10.06.1998, 96/20/0287). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten (VwGH 24.02.2015, Ra 2014/18/0063); auch eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat aber asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Artikel 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren (vgl. VwGH 28.01.2015, Ra 2014/18/0112 mwN). Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 mwN).

Die Voraussetzung der "wohlbegründeten Furcht" vor Verfolgung wird in der Regel aber nur erfüllt, wenn zwischen den Umständen, die als Grund für die Ausreise angegeben werden, und der Ausreise selbst ein zeitlicher Zusammenhang besteht (vgl. VwGH 17.03.2009, 2007/19/0459). Relevant kann nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. u.a. VwGH 20.06.2007, 2006/19/0265 mwN).

Auch wenn in einem Staat allgemein schlechte Verhältnisse bzw. sogar bürgerkriegsähnliche Zustände herrschen sollten, so liegt in diesem Umstand für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Flüchtlingskonvention. Um asylrelevante Verfolgung erfolgreich geltend zu machen, bedarf es daher einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Heimatstaates treffenden Unbilligkeiten hinausgeht (vgl. hiezu VwGH 21.01.1999, 98/18/0394; 19.10.2000, 98/20/0233 mwH). Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation kann nach ständiger Judikatur nicht als hinreichender Grund für eine Asylgewährung herangezogen werden (vgl. VwGH 17.06.1993, 92/01/1081; 14.03.1995, 94/20/0798).

Wie oben ausgeführt ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine begründete Furcht vor Verfolgung darzutun. Es kann somit nicht davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer asylrelevante Verfolgung in Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht.

Da sich weder aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers noch aus internationalen Länderberichten hinreichende Anhaltspunkte für eine Verfolgung des Beschwerdeführers ergeben haben, ist kein unter

Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 der Genfer Flüchtlingskonvention zu subsumierender Sachverhalt ableitbar.

Darüber hinaus ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 AsylG 2005 auch dann abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offensteht (vgl. die untenstehenden Ausführungen zu § 8 Abs. 3 AsylG 2005).

Auch für den Fall, dass die angegebenen Verfolger aus der Provinz Ghazni tatsächlich nach dem Beschwerdeführer suchen sollten, was nicht wahrscheinlich ist, weil es sich beim Beschwerdeführer um keine exponierte Person, sondern um einen Zivilisten handelt, ist nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass ihn diese Mazar- e Sharif finden würden. Im Übrigen ist auch nicht nachvollziehbar, wie die Taliban aus Ghazni - nach mehr als sechs Jahren - von einer Rückkehr des Beschwerdeführers nach Mazar- e Sharif erfahren sollten, bzw. weswegen sie sich überhaupt für den Beschwerdeführer, der als Kind einmal zufällig in eine Kontrolle durch die Taliban geriet, interessieren sollten.

Der Antrag auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten wurde daher von der belangten Behörde zu Recht abgewiesen.

3.2 Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:

Wird ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, so ist dem Fremden gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2 EMRK, Artikel 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Ausgehend von der ständigen Rechtsprechung des EuGH sind nach der Statusrichtlinie vom subsidiären Schutz nur Fälle realer Gefahr, einen auf ein Verhalten eines Akteurs iSd Art. 6 Statusrichtlinie zurückzuführenden ernsthaften Schaden iSd Art. 15 Statusrichtlinie zu erleiden

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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