TE Bvwg Erkenntnis 2018/12/19 W177 2127144-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 19.12.2018
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Entscheidungsdatum

19.12.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §50
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs2
FPG §55 Abs3

Spruch

W177 2127144-1/18E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Volker NOWAK als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX geb. am XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, 1170 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Burgenland, vom 28.04.2016, XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 15.03.2018 zu Recht:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 57 Asylgesetz

2005, § 10 Abs. 1 Z 3 Asylgesetz 2005 iVm § 9 BFA-VG, § 52 Abs. 2 Z 2, Abs. 9, § 55 Abs. 1, 2 und 3 und § 46 FPG mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der erste Satz von Spruchpunkt III. des bekämpften Bescheides zu lauten hat:

"Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wird Ihnen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt."

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

I.1. Der Beschwerdeführer, Staatsangehöriger von Afghanistan und Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen, reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen in die Republik Österreich ein und stellte am 29.06.2015 erstmals im Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz.

Im Rahmen der Erstbefragung am 30.06.2015 gab der Beschwerdeführer zum Fluchtgrund befragt im Wesentlichen an, dass die Taliban sie bedroht hätten, weil der Vater für eine amerikanische Firma gearbeitet hätte. Er selbst habe dort keine Zukunft gehabt und nach der Schule keine Arbeit finden können.

I.2. In der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 03.02.2016 führte der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen auf das Wesentliche zusammengefasst aus, dass sein Vater als Fahrer und im Technikbereich für eine amerikanische Firma gearbeitet habe und deshalb häufig von den Taliban bedroht worden sei. Dadurch sei auch er bedroht. Die Sicherheitslage sei schlecht und deswegen gebe es auch keine Arbeit und das Leben sei schwer.

I.3. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 28.04.2016, zugestellt am 02.05.2016, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten § 8 Abs. 1 AsylG iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt II.), erteilte dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG, erließ gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs, 2 Z 2 FPG und stellte gemäß § 52 Abs. 9 FPG fest, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt III.). Die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt.

I.4. Mit Verfahrensanordnung vom 28.04.2016 wurde dem Beschwerdeführer für ein etwaiges Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Rechtsberatungsorganisation zur Seite gestellt.

I.5. Gegen den oben dargestellten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.04.2016 richtet sich die am 25.05.2016 bei der belangten Behörde eingelangte vollumfängliche Beschwerde. In dieser wird im Wesentlichen ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer aufgrund der beruflichen Tätigkeit für ein amerikanisches Unternehmen Verfolgung drohe. Außerdem bestehe die Gefahr einer Zwangsrekrutierung. Der afghanische Staat sei auch nicht schutzfähig. Außerdem gerügt wird nebst umfangreicher Ausführungen zur Sicherheitslage und zum Nichtvorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren sowie mangelhafte Länderfeststellungen. Der Beschwerdeführer sei auch sehr um seine Integration bemüht.

I.6. Das Bundesverwaltungsgericht führte zur Ermittlung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes am 15.03.2018 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der der Beschwerdeführer, seine bevollmächtigte Rechtsvertreterin und eine Dolmetscherin für die Sprache Paschtu teilnahmen. Die belangte Behörde verzichtete mit Schreiben vom 28.11.2018 auf die Teilnahme und beantragte die Abweisung der Beschwerde.

Der Beschwerdeführer führte in der mündlichen Verhandlung im Wesentlichen aus, die Familie werde wegen der Tätigkeit des Vaters von den Taliban bedroht.

I.7. Am 12.04.2018 langte eine Stellungnahme sowie eine Stellungnahme "Teil 2" des Beschwerdeführers am Bundesverwaltungsgericht ein. In der Stellungnahme wird nochmals ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer aufgrund der Tätigkeit seines Vaters Verfolgung durch die Taliban drohe sowie, dass dem Beschwerdeführer ansonsten aufgrund der Sicherheitslage in Afghanistan subsidiärer Schutz zu erteilen sei. Auch würden die privaten Interessen des Beschwerdeführers das öffentliche Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen überwiegen und sei die Rückkehrentscheidung daher auf Dauer unzulässig. Auch enthalten sind umfassende Ausführungen zur Sicherheitslage in Afghanistan sowie drei Empfehlungsschreiben. Mit Stellungnahme "Teil 2" brachte der Beschwerdeführer Länderberichte in das Verfahren ein.

I.8. Mit Schreiben vom 22.11.2018 wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit zur Stellungnahme zu den vom Bundesverwaltungsgericht in das Verfahren eingebrachten Länderberichten gegeben. Dazu erstattete der Beschwerdeführer am 14.12.2018 eine schriftliche Stellungnahme.

I.8. Der Beschwerdeführer legte im Lauf des Verfahrens folgende Dokumente vor:

* Teilnahmebestätigung Deutsch als Fremdsprache A1 vom 27.04.2017

* Kursbesuchsbestätigung Deutsch als Fremdsprache/ Modul 1. vom 07.03.2016

* Reisepass des Beschwerdeführers

* Geburtsurkunde des Beschwerdeführers

* Heiratsurkunde des Beschwerdeführers

* Kopien einiger Zertifikate betreffend den Vater des Beschwerdeführers

* Empfehlungsschreiben von XXXX vom 30.3.2018

* Empfehlungsschreiben von XXXX vom 29.03.2018

* Eine "Bestätigung" von XXXX vom 26.03.2018

* Screenshot einer Seite der Hompage von XXXX .

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

II.1. Feststellungen:

II.1.1. Zur Person des Beschwerdeführers

Der Beschwerdeführer trägt den im Spruch angeführten Namen, geboren am XXXX und ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan, Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Die Muttersprache des Beschwerdeführers ist Paschto. Er spricht auch Dari und Englisch.

Die Identität des Beschwerdeführers steht fest.

Der Beschwerdeführer ist gesund.

Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.

II.1.2. Zu den Lebensumständen des Beschwerdeführers

Der Beschwerdeführer wurde in Kabul geboren, ist dort aufgewachsen und lebte zuletzt im Bezirk XXXX in Kabul. Er hat im Herkunftsstaat zwölf Jahre die Schule besucht. Er wurde von seinem Vater versorgt und hat selbst noch nie gearbeitet.

Der Beschwerdeführer ist traditionell verheiratet. Seine "Ehefrau", seine Eltern und seine beiden Schwestern leben in Kabul, XXXX . Zu ihnen hat der Beschwerdeführer regelmäßigen Kontakt. Auch einige Onkel und Tanten des Beschwerdeführers leben in Kabul. Weitere Verwandte des Vaters des Beschwerdeführers leben in Logar.

In Österreich halten sich eine Tante des Beschwerdeführers mit ihrer Familie und ein Onkel des Beschwerdeführers auf. Sie leben in derselben Unterkunft, wie der Beschwerdeführer.

Der Beschwerdeführer hält sich zumindest seit er am 29.06.2015 seinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat durchgehend im Bundesgebiet auf. Er lebt in Österreich von der Grundversorgung und ist nicht erwerbstätig. Er hat im Bundesgebiet einige Kontakte geknüpft und an Deutschkursen teilgenommen. Sonstige Aus- und Fortbildungsangebote hat er nicht wahrgenommen und auch keine Deutschprüfung abgelegt.

II.1.3. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers

Der Vater des Beschwerdeführers hat von etwa 2007 bis 2014 für ein amerikanisches Unternehmen gearbeitet. Seither ist er als Taxifahrer tätig.

Es kann nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat wegen des Verwandtschaftsverhältnisses zu seinem Vater Übergriffe durch die Taliban drohen. Auch, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat eine Zwangsrekrutierung durch staatliche oder nichtstaatliche Akteure droht, kann nicht festgestellt werden.

II.1.4. Zu einer möglichen Rückkehr des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat:

Kabul (Stadt) ist von öffentlichkeitswirksamen Angriffen regierungsfeindlicher Gruppierungen betroffen. Hauptursache für zivile Todesopfer sind Selbstmordanschläge, gefolgt von IEDs (Unkonventionelle Spreng- oder Brandvorrichtung) und gezielten Tötungen. In der Hauptstadt werden regelmäßig Sicherheitsoperationen durch die Regierung in unterschiedlichen Gebieten ausgeführt. Die Sicherheitskräfte erhöhen ihre Präsenz in der Hauptstadt. Die Stadt steht unter der Kontrolle der afghanischen Regierung.

Dass dem Beschwerdeführer im Fall einer Rückführung nach Kabul (Stadt) die Gefahr droht, aufgrund der angespannten Sicherheitslage verletzt, misshandelt oder getötet zu werden, kann nicht festgestellt werden.

Es kann auch nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Rückführung in die genannte Stadt keine Lebensgrundlage vorfinden würde bzw. nicht in der Lage wäre, die Grundbedürfnisse seiner menschlichen Existenz zu decken.

Das afghanische Gesundheitssystem macht Fortschritte und ist für afghanische Staatsbürger grundsätzlich kostenlos verfügbar. In afghanischen Städten besteht ein ausreichendes Netz aus Kliniken und Krankenhäusern.

Die Wirtschaft in Kabul weist einen hohen Industrialisierungsgrad auf. Aufgrund der höheren Unternehmensdichte und der großen Anzahl an Regierungsinstitutionen bietet Kabul (Stadt) mehr Beschäftigungsmöglichkeiten als andere Städte Afghanistans. Arbeitslosigkeit und Armut sind hoch. Die Versorgung mit Nahrungsmitteln ist ausreichend. Zugang zu Wasser ist gegeben.

Es gibt in Afghanistan unterschiedliche Unterstützungsprogramme für Rückkehrer von Seiten der Regierung, von NGOs und durch internationalen Organisationen. IOM bietet in Afghanistan Unterstützung bei der Reintegration an.

Kabul verfügt über einen internationalen Flughafen und ist damit sicher und gut erreichbar.

II.2. Beweiswürdigung:

II.2.1. Zur Person des Beschwerdeführers

Die Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers ergeben sich aus den von ihm im Verfahren vorgelegten Identitätsdokumenten (Reisepass, Geburtsurkunde). Die Feststellungen zu Sprachkenntnissen sowie Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit ergeben sich aus seinen gleichbleibenden und glaubwürdigen Angaben vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, in der Beschwerde sowie in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Auch die belangte Behörde ging in ihrem Bescheid bereits von der Glaubwürdigkeit der Diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers aus.

Dass der Beschwerdeführer gesund ist, ergibt sich daraus, dass ein anderslautendes Vorbringen nicht erstattet und im Lauf des Verfahrens auch keine ärztlichen Unterlagen vorgelegt wurden, die eine gesundheitliche Beeinträchtigung des Beschwerdeführers nachweisen würden.

Die Feststellung zur Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem Strafregister, in das das Bundesverwaltungsgericht Einsicht genommen hat.

II.2.2. Zu den Lebensumständen des Beschwerdeführers

Die Feststellungen zu den Lebensumständen des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat ergeben sich aus dessen gleichbleibenden und glaubwürdigen Angaben.

Zur Feststellung, der Beschwerdeführer sei traditionell verheiratet, ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer im Verfahren eine Heiratsurkunde vorgelegt hat, an deren Echtheit und Richtigkeit zu zweifeln für das Bundesverwaltungsgericht kein Grund besteht. Allerdings war die "Ehefrau" des Beschwerdeführers nach den gleichbleibenden Angaben des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Hochzeit etwa 14 Jahre alt. Mangels Relevanz der Frage für das gegenständliche Verfahren, ob die Ehe des Beschwerdeführers gültig zustande gekommen ist, oder nicht, geht das Bundesverwaltungsgericht nicht weiter auf die Frage ein, ob das Mindestalter für eine Hochzeit nach afghanischem Recht erfüllt ist und ob dieses mit der österreichischen Rechtsordnung vereinbar und damit die Ehe auch in Österreich als bestehend anzuerkennen wäre.

Das Datum der Antragstellung ergibt sich aus dem Akt. Die Feststellung zum seither durchgehenden Aufenthalt im Bundesgebiet ergibt sich daraus, dass im Verfahren Hinweise auf eine zwischenzeitige Ausreise aus Österreich nicht hervorgekommen sind. Die Feststellungen zu den Lebensumständen des Beschwerdeführers in Österreich ergeben sich aus dessen glaubwürdigen Angaben sowie aus den vorgelegten Teilnahmebestätigungen für Deutschkurse. Dass der Beschwerdeführer in Österreich soziale Kontakte geknüpft hat, wird auch von den vorgelegten Empfehlungsschreiben untermauert.

II.2.3. Zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers

Die Angaben zur Tätigkeit des Vaters des Beschwerdeführers für ein amerikanisches Unternehmen ergeben sich im Wesentlichen aus dessen gleichbleibenden und glaubwürdigen Angaben, wobei anzumerken ist, dass auch die belangte Behörde dem Beschwerdeführer in diesem Punkt Glauben zu schenken scheint. Sie hat zwar im angefochtenen Bescheid Feststellungen zur beruflichen Tätigkeit des Vaters des Beschwerdeführers nicht getroffen, sich jedoch in ihrer Beweiswürdigung offenbar aufbauend darauf, dass der Vater des Beschwerdeführers diese Tätigkeit tatsächlich ausgeübt hat, lediglich mit der Frage auseinandergesetzt, ob das vom Beschwerdeführer geschilderte Bedrohungsszenario realistisch ist. In letzterem Punkt schließt sich das Bundesverwaltungsgericht den beweiswürdigenden Erwägungen der belangten Behörde im Wesentlichen an.

Zum Vorbringen einer Bedrohung durch die Taliban ist weiter auszuführen, dass der Beschwerdeführer sich im Wesentlichen darauf beschränkt, Gemeinplätze wiederzugeben, ohne dass er jedoch konkrete Ereignisse schildern kann. Er wiederholt nur vage, sein Vater sei oftmals telefonisch bedroht worden und er selbst sei in Gefahr gewesen und habe das Haus nicht verlassen können.

Von einem konkreten Vorfall, in dessen Zuge die Taliban an den Vater des Beschwerdeführers oder ihn selbst herangetreten sein sollen, um ihrer angeblichen Forderung Nachdruck zu verleihen, erzählt der Beschwerdeführer dagegen nicht. Auch zur aktuellen Lage seiner im Herkunftsstaat verbliebenen Angehörigen kann der Beschwerdeführer keine Auskunft geben, obwohl er nach eigenen Angaben in regelmäßigem Kontakt zu ihnen steht. Auch auf die Frage des erkennenden Richters hin, ob die Familie des Beschwerdeführers in den letzten Monaten bedroht worden sei, antwortete dieser lediglich, seine Familie sei umgezogen und sei gefährdet. Konkrete Schilderungen einer Bedrohung lässt auch diese Antwort vermissen.

Hinzu kommt, dass den Ausführungen des länderkundlichen Sachverständigen Dr. Sarajuddin RASULY in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 12.09.2017 zur GZ W107 2160696-1 zufolge die Taliban in Großstädten wie Kabul ihre Zugriffsmöglichkeiten dafür verwenden, die Ausländer, Regierungsstellen, Politiker und bestimmte Offiziere zu treffen. "Bei diesen Aktionen begeben sich die Taliban in Todesgefahr. Die meisten Aktionen der Taliban in den Städten finden in Kabul in Form von Selbstmordanschlägen statt. Mir ist nicht bekannt, dass die Taliban einfache Arbeiter wie Tischler oder Maurer gezielt in Kabul aufgesucht und verfolgt hätten." Dem Vater des Beschwerdeführers als Fahrer und Techniker eines amerikanischen Unternehmens ist - entgegen der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 14.12.2018 - in den Augen der Taliban wohl ein ähnlicher Stellenwert zuzubilligen, wie den im zitierten Gutachten hauptsächlich behandelten einfachen Arbeitern eines amerikanischen Militärstützpunktes, sodass selbst bei Anwendung der Sippenhaftung auf den Beschwerdeführer ein Zugriff auf diesen durch die Taliban in Kabul nicht sehr wahrscheinlich erscheint.

Zum Vorbringen der Zwangsrekrutierung ist auszuführen, dass dieses lediglich in der Beschwerde in einem Satz ausgeführt und ansonsten in keiner Weise näher konkretisiert oder vom Beschwerdeführer selbst in einer seiner Einvernahmen erwähnt wurde. Zwar ergibt sich aus den vorliegenden Länderinformationen (siehe insbesondere UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 30.08.2018, Kapitel III. Internationaler Schutzbedarf, Unterkapitel A. Risikoprofile, Unterkapitel 3. Männer im wehrfähigen Alter und Kinder im Kontext der Minderjährigen- und Zwangsrekrutierung, S. 59 ff.), dass Zwangsrekrutierungen im Herkunftsstaat vorkommen können. Inwiefern allerdings der Beschwerdeführer davon betroffen sein soll, wird nicht näher konkretisiert, weswegen eine diesbezügliche Gefährdung des Beschwerdeführers nicht festgestellt werden konnte.

II.2.4. Zu einer möglichen Rückkehr des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat:

Die Feststellungen zur Sicherheitslage in Kabul (Stadt) fußen auf dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Stand:

29.06.2018, letzte Kurzinformation eingefügt am 29.10.2018, Kapitel

3. Sicherheitslage, Unterkapitel 3.1. Kabul (S. 52 ff.).

Die Feststellung zur Sicherheitslage im Fall einer Rückführung des Beschwerdeführers nach Kabul (Stadt) ergibt sich insbesondere aus den bereits oben zitierten Informationen zur Sicherheitslage, aus denen sich nicht ableiten lässt, dass gleichsam jeder nur aufgrund seiner Anwesenheit in den genannten Städten einem Verletzungs-, Misshandlungs- oder Tötungsrisiko ausgesetzt wäre. Das Bundesverwaltungsgericht übersieht dabei nicht, dass es in Kabul seit dem Jahr 2010 zu einem Anstieg der sicherheitsrelevanten Vorfälle gekommen ist, wie sich insbesondere aus der Anfragenbeantwortung der Staatendokumentation, Afghanistan, Sicherheitslage Kabul-Stadt im Zeitraum 2010-2018 vom 09.11.2018 und auch teilweise aus den Stellungnahmen des Beschwerdeführers vom 12.04.2018 ergibt. Eine Vorfallshäufigkeit, sodass gleichsam jeder, der sich in Kabul (Stadt) aufhält, mit hoher Wahrscheinlichkeit von einem solchen Vorfall betroffen ist, ergibt sich daraus allerdings nicht. Insbesondere ergibt sich aus den bereits oben zitierten Passagen des Länderinformationsblattes der Staatendokumentation, Stand: 29.06.2018, letzte Kurzinformation eingefügt am 29.10.2018 zu Kabul (Stadt) auch, dass die afghanische Regierung Gegenmaßnahmen eingeleitet zum Schutz gegen aufständische Gruppierungen eingeleitet hat.

Eine spezifische Betroffenheit oder Vulnerabilität des Beschwerdeführers wurde nicht dargetan und ergibt sich auch nicht aus den vom Beschwerdeführer mit seinen Stellungnahmen vom 12.04.2018 und 14.12.2018 in das Verfahren eingebrachten Länderberichte. Insbesondere weisen die Ausführungen in der Stellungnahme vom 12.04.2018 kaum Bezug zum Beschwerdeführer auf, sondern thematisieren lediglich allgemein die schlechte Sicherheitslage in Afghanistan, ohne dass auf die spezifische Rückkehrsituation des Beschwerdeführers oder die Sicherheitslage in Kabul im Detail eingegangen würde. Gleiches gilt für die umfassenden Ausführungen zu Rückkehrern nach Kabul, die einen Bezug zum konkreten Fall vermissen lassen und sich auf die Rückkehrsituation bei Inanspruchnahme von Kabul als innerstaatliche Fluchtalternative zu beziehen scheinen. Der Beschwerdeführer allerdings ist in Kabul aufgewachsen und verfügt dort über ein großes soziales Netzwerk, sodass die Ausführungen zur Abhängigkeit von einem sozialen Netzwerk bei der Wohnraum- und Arbeitssuche und beim wirtschaftlichen Überleben völlig ins Leere laufen. Auch die mit Stellungnahme "Teil 2" vom 12.04.2018 vorgelegten Länderberichte lassen einen Bezug zum konkreten Fall vermissen, der auch sonst weder in der Stellungnahme noch in der Stellungnahme "Teil 2" ausgeführt wird. Ebenso verhält es sich in der Stellungnahme vom 14.12.2018, die zwar die "aktualisierten Richtlinien von August 2018" nennt, ohne aber die spezifische Betroffenheit oder Vulnerabilität des Beschwerdeführers konkret darzutun.

Zur ins Treffen geführten Eigenschaft des Beschwerdeführers als Rückkehrer ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer nicht substantiiert und konkret dargelegt hat, inwiefern in seinem konkreten und individuellen Fall die Gefahr besteht, dass er Opfer von Übergriffen oder Entführungen werden könnte. Zwar ergibt sich aus den von ihm vorgelegten Länderberichten, dass es zu sozialem Ausschluss bzw. zu Verfolgung durch das nahe soziale Umfeld oder extremistische Gruppierungen kommen kann (Vgl. insbesondere Friederike Stahlmann, Überleben in Afghanistan? Zur Humanitären Lage von Rückkehrenden und ihren Chancen auf familiäre Unterstützung. in Asylmagazin 3/2017, S. 80). Allerdings steht die afghanische Hauptstadt unter der Kontrolle der Regierung und zur Verfolgungsgefahr durch die Taliban in Kabul wurde bereits unter dem Gesichtspunkt des Fluchtvorbringens beweiswürdigend ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer als Person keine so hohe Relevanz für die Taliban zukommt, dass sie ihre Zugriffsmöglichkeiten in Kabul zu seiner Verfolgung nutzen würden. Zum Ausschluss durch das soziale Umfeld ist fallgegenständlich auszuführen, dass der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 15.03.2018 selbst angegeben hat, aus einer gebildeten Familie zu kommen und dass er selbst nicht streng religiös erzogen worden sei (siehe Verhandlungsprotokoll, S. 6). Daher scheint diese allgemeine Gefahr für den Beschwerdeführer nicht zuzutreffen.

Dass jeder Rückkehrer gleichsam automatisch mit systematischen, gegen seine Person gerichteten Übergriffen zu rechnen hat, ergibt sich aus den vom Beschwerdeführer in das Verfahren eingebrachten Länderberichten allerdings nicht und lässt sich aus dem Umstand, dass es im Herkunftsstaat gelegentlich zu Übergriffen gegen Rückkehrer kommt, nicht schließen, dass gerade der Beschwerdeführer davon betroffen wäre.

Das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Stand:

29.06.2018 bietet in seinem Kapitel 23. Rückkehr (S. 334 ff) keine Anhaltspunkte, die zu einer derartigen Feststellung führen könnten. Auch die UNHCR-Richtlinien erwähnen lediglich Fälle von Rückkehrern, die von Aufständischen bedroht, gefoltert und ermordet worden seien (Kapitel III. Eligibility For International Protection, Unterkapitel A. Risk Profiles, Unterkapitel 1. Indiviuals Associated with, or Perceived as Supportive of, the Government and the International Community, Including the International Military Forces, Litera i) Individuals perceived as "Westernized" [S. 46 f.]), belegen aber nicht, dass systematisch Übergriffe gegen Rückkehrer aus dem westlichen Ausland stattfinden. Inwiefern eine konkrete Gefahr, dass sich eines der abstrakt geschilderten manche Rückkehrer treffenden Risiken gerade für den Beschwerdeführer verwirklichen könnten, (auch unter Berücksichtigung der jüngsten Entscheidung des VfGH E 3870/2018 vom 30.11.2018) wurde damit nicht substantiiert ausgeführt.

Die Feststellung zur Lebensgrundlage des Beschwerdeführers in Kabul speist sich insbesondere daraus, dass der Beschwerdeführer in Kabul über soziale Anknüpfungspunkte in Form seiner Eltern und weiterer Verwandten verfügt, mit deren Unterstützung er rechnen kann. Weiter kann, nach anfänglicher eventueller Reintegrationsunterstützung durch die (allenfalls erweiterte) Familie des Beschwerdeführers damit gerechnet werden, dass der Beschwerdeführer als junger, gesunder und arbeitsfähiger Mann sich eine Lebensgrundlage in Kabul wird aufbauen können. Insbesondere hat der Beschwerdeführer zwölf Jahre die Schule besucht und verfügt damit über eine vergleichsweise gute Ausbildung. Auch ist er in Afghanistan aufgewachsen, ist daher mit den Traditionen und der Kultur im Herkunftsstaat vertraut, spricht beide Landessprachen und steht noch in Kontakt mit seinen Verwandten im Herkunftsstaat.

Die Feststellung zur Versorgungslage und zum Zugang zu Wasser ergibt sich aus der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation, Afghanistan, Versorgungslage Kabul-Stadt im Zeitverlauf 2010-2018 vom 19.11.2018. Hier wird auf den Seiten 4 f. ausgeführt, dass die Wasserqualität schlecht ist und das öffentliche Wasserleitungssystem oftmals nur stundenweise funktioniert. Dem kann aber auch entnommen werden, dass Zugang zu Wasser dennoch grundsätzlich gegeben ist. Auf den Seiten 43 ff. wird zur Lebensmittelsicherheit ausgeführt, bzw. lässt sich den Abbildungen zur Lebensmittelversorgung entnehmen, dass in Kabul (Stadt) die Situation angespannt ist, was der Definition des Famine Early Warning Systems Networks zufolge bedeutet, dass die Ernährungslage minimal ausreichend ist.

Die Feststellungen zur Rückkehrhilfe ergeben sich aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Stand 29.06.2018, Kapitel 23. Rückkehr, S. 334 ff.

Die Feststellung zur Gesundheitsversorgung ergibt sich aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Stand: 29.06.2018, letzte Kurzinformation eingefügt am 29.10.2018, Kapitel 22. Medizinische Versorgung, S. 325 ff.

Die Feststellung zum Flughafen ist dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Stand: 29.06.2018, letzte Kurzinformation eingefügt am 29.10.2018, Kapitel 3. Sicherheitslage, Unterkapitel

3.35. Erreichbarkeit, (S. 226 f.) entnommen.

Zur Seriosität und Plausibilität der herangezogenen Erkenntnisquelle zur Beurteilung der Lage im Herkunftsstaat ist auszuführen, dass die Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl nach § 5 Abs. 2 BFA-G verpflichtet ist, die gesammelten Tatsachen nach objektiven Kriterien wissenschaftlich aufzuarbeiten (allgemeine Analyse) und in allgemeiner Form zu dokumentieren. Weiter ist nach der Rechtsprechung des VwGH den UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 19.04.2016 besondere Beachtung zu schenken ("Indizwirkung"; VwGH 22.11.2016, Ra 2016/20/0259 mwN). Diese Judikatur ist wohl auf die neueste Fassung der UNHCR-Richtlinien vom 30.08.2018 übertragbar. Das Bundesverwaltungsgericht stützt seine Feststellungen daher auf die bereits zitierten Quellen.

II.3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

II.3.1. Zur Abweisung der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides

Gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG) ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht einer Person unter anderem, wenn sie sich aus wohlbegründeter Furcht, unter anderem aus Gründen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb des Herkunftsstaates befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.

Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierung ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintanzuhalten (VwGH 08.09.2015, Ra 2015/18/0010 mwN).

Der Verwaltungsgerichtshof erkennt in seiner ständigen Rechtsprechung den Familienverband als "soziale Gruppe" gemäß Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK an. Verfolgung kann daher schon dann Asylrelevanz zukommen, wenn ihr Grund in der bloßen Angehörigeneigenschaft des Asylwerbers, somit in seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe im Sinne des Art. 1 Z 2 BFK, etwa jener der Familie liegt (Vgl. Vgl. VwGH 13.11.2014, Ra 2014/18/0011 mwN).

Wie festgestellt konnte der Beschwerdeführer weder glaubhaft machen, dass ihm aufgrund seines Verwandtschaftsverhältnisses zu seinem Vater wegen dessen Tätigkeit für ein amerikanisches Unternehmen individuell und konkret Übergriffe durch die Taliban drohen, noch, dass ihm die Zwangsrekrutierung durch staatliche oder nichtstaatliche Akteure droht. Das Vorliegen einer asylrelevanten Verfolgungsgefahr für den Beschwerdeführer im Herkunftsstaat ist daher zu verneinen und die Beschwerde spruchgemäß abzuweisen.

II.3.2. Zur Abweisung der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn er in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung oder Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs liegen stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw. für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Asylwerbers bei Rückführung in den Herkunftsstaat eines Asylwerbers, wenn dort eine prekäre allgemeine Sicherheitslage, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, herrscht, dann vor, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt (VwGH 01.03.2018, Ra 2017/19/0425).

Dazu ist fallbezogen auszuführen, dass sich für Kabul aus den Feststellungen nicht ergibt, dass eine derartige Gefahrenlage herrscht, dass der Beschwerdeführer dort wegen der Sicherheitslage mit der nach der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes erforderlichen Wahrscheinlichkeit einer realen Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre. Auch die sichere Erreichbarkeit ist über den Flughafen der Stadt wie festgestellt gegeben.

Nach aktueller Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist die Bestimmung des § 8 Abs. 1 AsylG unionsrechtskonform einschränkend so auszulegen, dass diese Bestimmung - ungeachtet ihres unterschiedslos auf Verletzungen von insbesondere Art. 2 und 3 EMRK abstellenden Wortlautes - nur in jenen Fällen die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten vorsieht, in denen dies nach Art. 15 lit. b der Statusrichtlinie iVm Art. 3 Statusrichtlinie geboten ist. Demnach ist für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten erforderlich, dass der ernsthafte Schaden durch das Verhalten von Dritten (Akteuren) verursacht werden muss oder von einer Bedrohung in einem bewaffneten Konflikt ausgeht. Nicht umfasst ist dagegen die reale Gefahr jeglicher etwa auf allgemeine Unzulänglichkeiten im Heimatland zurückzuführenden Verletzung von Art. 3 EMRK. (VwGH 06.11.2018, Ra 2018/01/0106)

Derartiges kann nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes aber allenfalls beim Ausspruch über die Zulässigkeit der Abschiebung zu berücksichtigen sein.

II.3.3. Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides

Gemäß § 10 Abs. 1 Z. 3 AsylG ist eine Entscheidung nach dem AsylG mit einer Rückkehrentscheidung nach dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird.

II.3.3.1. Zur Nichterteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG

Nachdem die Anträge des Beschwerdeführers mit diesem Erkenntnis sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen werden, ist vor Erlassung der Rückkehrentscheidung und der damit verbundenen Zulässigkeitsprüfung nach § 9 BFA-VG zwingend zunächst eine Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG vorzunehmen (vgl. Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht Kommentar § 10 AsylG K6). Damit korrespondierend sieht auch § 58 Abs. 1 Z. 1 AsylG vor, dass die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG von Amts wegen zu prüfen ist, wenn der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.

Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen des § 57 Abs. 1 Z 1, 2 oder 3 AsylG erfüllt, sind im Verfahren weder geltend gemacht worden noch hervorgekommen. Daher ist die durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im angefochtenen Bescheid ausgesprochenen Nichtzuerkennung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz durch das Bundesverwaltungsgericht zu bestätigen.

II.3.3.2. Zur Rückkehrentscheidung

Gemäß § 52 Abs 2 Z 2 AsylG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt.

§ 9 Abs. 1 BFA-VG normiert, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig ist, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere die in § 9 Abs. 2 Z 1-9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist).

Gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG jedenfalls begründet abzusprechen, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG auf Dauer unzulässig ist.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs hat die Beurteilung, ob die Erlassung einer Rückkehrentscheidung einen unverhältnismäßigen Eingriff in die nach Art. 8 EMRK geschützten Rechte eines Fremden darstellt, unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles stattzufinden. Dabei muss eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG 2014 genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG 2014 ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorgenommen werden (zuletzt VwGH 06.09.2018, Ra 2018/18/0026)

Der Beschwerdeführer hält sich infolge seiner illegalen Einreise seit zumindest Juni 2015 und damit etwa drei Jahre durchgehend im Bundesgebiet auf, wobei der Beschwerdeführer durchgehend gemäß § 13 AsylG zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt war. Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass es sich dabei um eine nur vorläufige Aufenthaltsberechtigung handelt, der der Verwaltungsgerichtshof, wenn sie nur auf einen unberechtigten Asylantrag zurückzuführen ist, keine hohe Bedeutung zumisst. (VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479). Auch ist ein Aufenthalt eines Asylwerbers im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht so lang, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte (VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; § 9 Abs. 2 Z 1 BFA-VG).

Nach der die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes berücksichtigenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fallen familiäre Beziehungen unter Erwachsenen nur dann unter den Schutz des Art. 8 Abs. 1 EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (VwGH 02.08.2016, Ra 2016/20/0152 mwN). Zwar sind ein Onkel und eine Tante des Beschwerdeführers im Bundesgebiet aufhältig, eine besonders intensive Bindung oder ein spezifisches Abhängigkeitsverhältnis zu diesen ist jedoch im Verfahren nicht hervorgekommen. Ein Eingriff in ein schützenswertes Familienleben des Beschwerdeführers liegt daher nicht vor (§ 9 Abs. 2 Z 2 BFA-VG).

Die Rückkehrentscheidung greift allerdings in das Recht auf Achtung des Privatlebens ein, weil und soweit sie den Beschwerdeführer von seinem gegenwärtigen sozialen Umfeld in Österreich trennt, insbesondere, weil der Beschwerdeführer im Bundesgebiet bereits Kontakte geknüpft hat und soziale Bindungen eingegangen ist. Ein schutzwürdiges Privatleben des Beschwerdeführers ist daher grundsätzlich gegeben (§ 9 Abs. 2 Z 3 BFA-VG). Dessen Gewicht wird jedoch insoweit gemindert, als der Beschwerdeführer lediglich vorläufig gemäß § 13 AsylG zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt war. Er musste sich im Zeitpunkt der Entstehung seines Privatlebens seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein (§ 9 Abs. 2 Z 8 BFA-VG).

Zum Grad der Integration des Beschwerdeführers (§ 9 Abs. 2 Z 4 BFA-VG) ist zunächst auszuführen, dass mit § 2 Integrationsgesetz (IntG), StF: BGBl. I Nr. 68/2017 den Materialien zufolge erstmals bundesweit geregelt wurde, was unter dem Begriff Integration verstanden wird (Vgl. ErläutRV 1586 Blg NR 25. GP 2). Zwar fällt der Beschwerdeführer als Asylwerber nach der taxativen Aufzählung des § 3 IntG (Vgl. auch ErläutRsehr V 1586 Blg NR 25. GP 3) nicht in den Anwendungsbereich des Gesetzes. Allerdings handelt es sich bei den §§ 1 und 2 IntG um programmatische Umschreibungen von Zielvorstellungen des Gesetzgebers ohne normativen Gehalt (Vgl. Czech, Integriert Euch! Ein Überblick über Integrationsgesetz und Integrationsjahrgesetz. FABL 2/2017-I, 25), aus denen Rechte und Pflichten nicht abgeleitet werden können. Bedingt durch den Verweisungszusammenhang zwischen AsylG (§ 55 Abs. 1 Z 1 AsylG), IntG und BFA-VG erscheint eine Berücksichtigung der Ziele und der Teleologie des IntG dennoch geboten, mag der Beschwerdeführer auch nicht in den Genuss der im IntG vorgesehenen Fördermaßnahmen kommen.

Aus § 1 Abs. 2 und § 2 Abs. 2 IntG ergibt sich in Zusammenschau mit den im IntG vorgesehenen Maßnahmen unter Berücksichtigung der Erläuterungen, dass Sprachkenntnisse, wirtschaftliche Selbsterhaltungsfähigkeit sowie die Anerkennung und Einhaltung der österreichischen und europäischen Rechts- und Werteordnung die drei Grundpfeiler der Integration darstellen (Vgl. ErläutRV 1586 Blg NR 25. GP 1).

Wie festgestellt hat der Beschwerdeführer keine Deutschprüfung abgelegt und auch sonst nicht belegt, dass er über besonders gute Deutschkenntnisse verfügt. Zur wirtschaftlichen Teilhabe ist auszuführen, dass eine Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers im Verfahren nicht hervorgekommen ist. Dass der Beschwerdeführer die österreichische Rechtsordnung anerkennt und einhält, ergibt sich zwar daraus, dass er weder strafgerichtlich noch verwaltungsstrafrechtlich in Erscheinung getreten ist. Dass er sich jedoch die österreichische und europäische Werteordnung angeeignet hätte, ist im Verfahren nicht hervorgekommen. Folglich hat der Beschwerdeführer insgesamt einen besonders hohen Grad der Integration nicht erreicht. Hinzu kommt auch, dass der Asylwerber sich nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes bei allen Integrationsschritten seines unsicheren Aufenthaltsstatus und damit auch der Vorläufigkeit seiner Integrationsschritte bewusst sein muss (VfGH 12.06.2013, U485/2012).

Der Beschwerdeführer hat sein gesamtes Leben bis zur Ausreise im Jahr 2015 im Herkunftsstaat verbracht und wurde dort sozialisiert, weswegen davon auszugehen ist, dass er mit der dortigen Kultur und Tradition verbunden ist. Er spricht beide Landessprachen und verfügt auch über ein großes soziales Netz aus Verwandten im Herkunftsstaat zu dem der Kontakt wie festgestellt nach wie vor aufrecht ist. Auch seine "Ehefrau" hält sich nach wie vor im Herkunftsstaat auf. Es ist daher von intensiven Bindungen des Beschwerdeführers zum Heimatstaat auszugehen (§ 9 Abs. 2 Z 5 BFA-VG).

Der Beschwerdeführer ist seinen gesamten Aufenthalt hindurch strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten, wobei allerdings nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes strafgerichtliche Unbescholtenheit insofern nicht besonders ins Gewicht fällt, als nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die strafrechtliche Unbescholtenheit weder das persönliche Interesse des Fremden an einem Verbleib in Österreich zu verstärken noch das öffentliche Interesse an der aufenthaltsbeendenden Maßnahme entscheidend abzuschwächen vermag (VwGH 19.04.2012, 2011/18/0253 mwN). Dies muss auch für das Nichtvorliegen von Verstößen gegen die öffentliche Ordnung gelten (§ 9 Abs. 2 Z 6 und 7 BFA-VG).

Die Dauer des Asylverfahrens des Beschwerdeführers mit etwa drei Jahren übersteigt nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes nicht das Maß dessen, was für ein rechtsstaatlich geordnetes, den verfassungsrechtlichen Vorgaben an Sachverhaltsermittlungen und Rechtsschutzmöglichkeiten entsprechendes Asylverfahren angemessen ist (VfGH 12.06.2016, U485/2012; § 9 Abs. 2 Z 9 BFA-VG).

Insgesamt lässt sich unter Berücksichtigung der Umstände des Falles bei einer gewichtenden Gegenüberstellung der vorhandenen persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich mit dem öffentlichen Interesse an der Aufenthaltsbeendigung zugunsten eines geordneten Fremdenwesens nicht sagen, dass der mit der Rückkehrentscheidung verbundene Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers unverhältnismäßig wäre.

II.3.3.3. Zur Zulässigkeit der Abschiebung

Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. Für diese Feststellung der Zulässigkeit einer Abschiebung gilt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der Maßstab des § 50 FPG (VwGH 15.09.2016, Ra 2016/21/0234, siehe insbesondere Rechtssatz 2). Wird in einem Verfahren über einen Antrag auf internationalen Schutz im Zusammenhang mit einer Rückkehrentscheidung eine amtswegige Feststellung nach § 52 Abs. 9 FPG getroffen (bzw. vom Bundesverwaltungsgericht überprüft), so ist diese Feststellung, soweit sie sich auf den Herkunftsstaat bezieht, (wegen der inhaltlichen Übereinstimmung des Prüfungsmaßstabs) nur die Konsequenz der Nichtgewährung von Asyl und von subsidiärem Schutz. In dieser Konstellation kommt ihr demnach nur die Funktion zu, den Zielstaat der Abschiebung festzulegen (vgl. VwGH 15.09.2016, Ra 2016/21/0234, siehe insbesondere Rechtssatz 5).

Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts sind darüber hinaus allerdings Umstände, die im Fall einer Abschiebung zu einer Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK führen würden, aber für eine Zuerkennung von subsidiärem Schutz nicht in Betracht kommen (Vgl. VwGH 06.11.2018, Ra 2018/01/0106), im Ausspruch nach § 52 Abs. 9 FPG zu berücksichtigen. Dass sich für den Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr in den Herkunftsstaat derartige Umstände verwirklichen könnten, ergibt sich allerdings nicht aus dem festgestellten Sachverhalt.

Zur Beurteilung der Zulässigkeit der Abschiebung nach § 52 Abs. 9 FPG kann daher, nachdem ein diesbezügliches Vorbringen nicht erstattet wurde auch eine Empfehlung des EGMR im Sinne des § 50 Abs. 3 FPG nicht vorliegt, auf die Ausführungen zu § 8 AsylG verwiesen werden. Der Ausspruch der belangten Behörde nach § 52 Abs. 9 FPG erfolgte daher zu Recht.

II.3.3.4. Zum Entfall des Ausspruches über die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist dem klaren Wortlaut des § 58 Abs. 2 AsylG zu entnehmen, dass die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG nur dann von Amts wegen zu prüfen ist, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG 2014 auf Dauer für unzulässig erklärt wird. (VwGH 31.01.2018, Ra 2018/20/0004). Nachdem die Rückkehrentscheidung weder im angefochtenen Bescheid noch durch das vorliegende Erkenntnis auf Dauer für unzulässig erklärt wurde bzw. wird, hatte ein Ausspruch über die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG spruchgemäß zu unterbleiben.

II.3.4. Zu Spruchpunkt IV des angefochtenen Bescheides

Gegen die Rechtsrichtigkeit der mit Spruchpunkt IV. gesetzten zweiwöchigen Frist zur Ausreise gemäß § 55 Abs. 1, 2 und 3 FPG wurde weder auf der Tatsachenebene noch in rechtlicher Hinsicht ein näheres Vorbringen erstattet. Auch das Bundesverwaltungsgericht hegt keine dahingehenden Bedenken.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG vorliegt. Das Bundesverwaltungsgericht folgt bei der Beurteilung, ob dem Beschwerdeführer internationaler Schutz in Form von Asyl oder subsidiärem Schutz zu gewähren war, der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. Bei der Beurteilung, ob die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, war eine Interessenabwägung im Einzelfall vorzunehmen, in deren Zuge sich das Bundesverwaltungsgericht ebenfalls an den oben zitierten Leitlinien des Verwaltungsgerichtshofes (und des Verfassungsgerichtshofes) orientiert hat. Auch bei seinem Ausspruch über die Zulässigkeit der Abschiebung konnte sich das Bundesverwaltungsgericht auf die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützen.

Schlagworte

Glaubwürdigkeit, individuelle Gefährdung, Interessenabwägung,
Lebensgrundlage, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement,
öffentliches Interesse, Rückkehrentscheidung, Sicherheitslage,
soziale Gruppe, Verfolgungsgefahr, Versorgungslage,
Zwangsrekrutierung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W177.2127144.1.00

Zuletzt aktualisiert am

15.02.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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