Entscheidungsdatum
28.12.2018Norm
ASVG §410Spruch
G302 2005281-1/2E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Manfred ENZI als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX (vormals: XXXX), XXXX, vertreten durch XXXX, in XXXX, gegen den Bescheid der XXXX Gebietskrankenkasse vom 09.11.2011, Zahl: XXXX, betreffend die Feststellung der Versicherungspflicht von Dienstnehmern sowie die Nachverrechnung von Sozialversicherungsbeiträgen und Verzugszinsen:
A) In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid zur Gänze aufgehoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Kärntner Gebietskrankenkasse zurückverwiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
Mit dem verfahrensgegenständlich angefochtenen Bescheid der XXXX Gebietskrankenkasse (im Folgenden: belangte Behörde) vom 09.11.2011, Zahl: XXXX, wurde festgestellt, dass die in Anhang I. dieses Bescheides angeführten Personen in den dort genannten Zeiträumen gemäß § 410 Abs. 1 Z 2 iVm § 4 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 ASVG sowie § 1 Abs. 1 lit. a AlVG aufgrund ihrer Tätigkeit für die "XXXX" (vormals:
XXXX; im Folgenden: Beschwerdeführerin oder kurz BF) der Voll- und Arbeitslosenversicherungspflicht unterliegen und die entsprechenden Versicherungsmeldungen von Amts wegen vorgenommen werden würden (Spruchpunkt I.). Weiters wurde gemäß § 410 Abs. 1 Z 2 iVm. § 4 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2, § 5 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 sowie § 7 Z 3 lit. a ASVG festgestellt, dass die in Anhang II. dieses Bescheides genannten Personen in den dort angeführten Zeiträumen aufgrund ihrer Tätigkeit für die BF der Teilversicherung in der Unfallversicherung unterliegen und die entsprechenden Versicherungsmeldungen von Amts wegen vorgenommen werden würden (Spruchpunkt II.). Zudem wurde ausgesprochen, dass die BF gemäß § 410 Abs. 1 Z 7 iVm. § 44 Abs. 1, § 49 Abs. 1 und § 53a Abs. 1 ASVG sowie § 1 DAG wegen der im Zuge der bei ihr stattgefundenen GPLA festgestellten Meldedifferenzen verpflichtet ist, die in der Beitragsabrechnung vom 07.04.2011 und im dazugehörigen Prüfbericht zur Dienstgeberkontonummer XXXX angeführten allgemeinen Beiträge, Nebenumlagen, Sonderbeiträge, Zuschläge nach den jeweils angeführten Beitragsgrundlagen und für die jeweils näher bezeichneten Zeiten im Betrag von EUR 15.613,53 sowie Verzugszinsen im Betrag von insgesamt EUR 5.009,89 nachzuentrichten. Die Berechnung sowie der Prüfbericht würden einen integrierenden Bestandteil dieses Bescheides bilden (Spruchpunkt III.).
Dagegen wurde mit Schriftsatz der Vertretung der BF vom 01.12.2011, bei der belangten Behörde am 02.12.2011 einlangend, fristgerecht das Rechtsmittel des Einspruches an den Landeshauptmann von XXXX (in der Folge LH) erhoben.
Der Einspruch und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem LH von der belangten Behörde vorgelegt. Mit Bescheid des LH vom 30.05.2012, Zahl XXXX, wurde dem Einspruch die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
In Folge der Einführung der Verwaltungsgerichtsbarkeit und des Zuständigkeitsüberganges an das Bundesverwaltungsgericht wurde der nunmehr als Beschwerde zu bezeichnende Einspruch sowie die Bezug habenden Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt und langten dort am 07.03.2014 ein.
Insgesamt sind/waren am Bundesverwaltungsgericht noch an sechs weiteren Gerichtsabteilungen Beschwerdeverfahren mit dem gleichen Beschwerdegegenstand (bezogen auf jeweils andere Bundesländer bzw. Gebietskrankenkassen) anhängig. Das Verfahren der BF gegen die XXXX Gebietskrankenkasse wurde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.10.2018 zur Zahl XXXX wegen fehlenden Bescheidcharakters der Erledigung der XXXX Gebietskrankenkasse als unzulässig zurückgewiesen.
Die Gerichtsabteilung G308 führte im gleichgelagerten Verfahren (Zl. XXXX, belangte Behörde: XXXX Gebietskrankenkasse - in der Folge XXXXGKK) am 23.10.2018 mit der BF, ihrer steuerlichen Vertretung sowie einem Behördenvertreter der XXXXGKK eine Erörterung zum Verfahrensgegenstand und Verfahrensstand durch. Seitens der XXXXGKK wurde eingeräumt, dass seit der Änderung der gesetzlichen Grundlagen, wie insbesondere die Vollanwendung des AVG, niederschriftliche Einvernahmen nunmehr detaillierter sind als zum damaligen Zeitpunkt, auch habe sie damals auf das Ablehnungsrecht nicht so viel Wert gelegt.
Mit Beschluss vom 18.12.2018, Zahl XXXX wurde entschieden, dass in Erledigung der Beschwerde der BF gegen den Bescheid der XXXXGKK vom 07.11.2011, Zahl: XXXX, im gleich gelagerten Fall der bekämpfte Bescheid zur Gänze aufgehoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an die XXXXGKK zurückverwiesen wird.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Beweiswürdigung:
Der festgestellte Sachverhalt steht aufgrund der außer Zweifel stehenden und von den Parteien nicht beanstandeten Aktenlage fest.
2. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A):
2.1. Gemäß § 28 Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 28 Absatz 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Ausführlich hat sich der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, (ebenso VwGH vom 27.01.2015, Ro 2014/22/0087) mit der Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auseinandergesetzt und darin folgende Grundsätze herausgearbeitet:
Angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems stelle die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis stehe diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat.
Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (vgl. VwGH 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063).
Gemäß § 60 AVG sind in der Begründung eines Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Die Begründung eines Bescheides bedeutet die Bekanntgabe der Erwägungen, aus denen die Behörde zur Überzeugung gelangt ist, dass ein bestimmter Sachverhalt vorliegt und dass damit der Tatbestand einer bestimmten Rechtsnorm verwirklicht ist. Die Begründung eines Bescheides hat Klarheit über die tatsächlichen Annahmen der Behörde und ihre rechtlichen Erwägungen zu schaffen. In sachverhaltsmäßiger Hinsicht hat sie daher alle jene Feststellungen in konkretisierter Form zu enthalten, die zur Subsumierung dieses Sachverhaltes unter die von der Behörde herangezogene Norm erforderlich sind. Denn nur so ist es möglich, den Bescheid auf seine Rechtsrichtigkeit zu überprüfen (VwGH 23.11.1993, Zl. 93/04/0156; 13.10.1991, Zl. 90/09/0186; 28.07.1994, Zl. 90/07/0029).
Wie sich aus den folgenden Erwägungen ergibt, ist dies in der gegenständlichen Rechtssache von der belangten Behörde jedoch in qualifizierter Weise unterlassen worden.
2.2. Das von der belangten Behörde durchgeführte Ermittlungsverfahren erweist sich in wesentlichen Punkten als mangelhaft:
2.2.1. Einleitend ist anzuführen, dass das Bundesverwaltungsgericht nicht verkennt, dass die belangte Behörde bis 31.12.2013 das AVG nur in Teilbereichen anzuwenden hatte. Gemäß § 357 ASVG idF vor BGBl. I. Nr. 87/2013 sah jedoch jedenfalls die Anwendung der §§ 13 bis 17a AVG über Anbringen, Rechtsbelehrung, Niederschriften, Aktenvermerke und Akteneinsicht, § 18 Abs. 1 bis 4 AVG über Erledigungen und auch der §§ 58, 59 bis 61a und 62 Abs. 4 AVG vor, und war damit einerseits nicht davon befreit, eine dem AVG entsprechende Niederschrift aufzunehmen und andererseits "die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen".
Der Umstand, dass in § 357 Abs. 1 ASVG die Bestimmungen des AVG über das Ermittlungsverfahren (so auch § 45 Abs. 3 AVG, mit Ausnahme des § 38 AVG) nicht für anwendbar erklärt wurden, enthebt die Sozialversicherungsträger - auch unter Berücksichtigung der Intention des Sozialversicherungsgesetzgebers auf rationelle Gestaltung der Massenverfahren nach diesen Gesetzen - nicht der Verpflichtung, den maßgebenden Sachverhalt in ausreichendem Maße festzustellen (VwGH vom 17.10.2012, 2010/08/0110, mit Verweis auf Stammrechtssatz in VwGH vom 23.01.1996, 94/08/0290 (RS3), vom 26.11.1982, 82/08/0127, 0128) und das Parteiengehör als allgemeinen Verfahrensgrundsatz zu beachten (vgl VwGH vom 09.05.2017, Ro 2014/08/0065, mit Verweis auf VwGH vom 15.05.2013, 2012/08/0241).
Die Wahrung des Parteiengehörs, das zu den fundamentalen Grundsätzen der Rechtsstaatlichkeit der Hoheitsverwaltung gehört, ist von Amts wegen, ausdrücklich, in förmlicher Weise und unter Einräumung einer angemessenen Frist zu gewähren (vgl etwa VwGH vom 02.09.2013, 2012/08/0085, vom 22.04.2015, 2012/10/0239). Das Parteiengehör besteht nicht nur darin, den Parteien im Sinn des § 45 Abs. 3 AVG Gelegenheit zu geben, vom Ergebnis einer Beweisaufnahme Kenntnis zu erlangen und dazu Stellung zu nehmen, sondern ihnen ganz allgemein zu ermöglichen, ihre Rechte und rechtlichen Interessen geltend zu machen, mithin Vorbringen zu gegnerischen Behauptungen zu erstatten, Beweisanträge zu stellen und überhaupt die Streitsache zu erörtern (vgl VwGH vom 09.05.2017, Ro 2014/08/0065, mit Verweis auf VwGH vom 20.12.2005, 2005/12/0157).
2.2.2. Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid für insgesamt 28 Personen entweder eine Vollversicherungspflicht (Personen in Anhang I. zum angefochtenen Bescheid) oder eine Teilversicherungspflicht in der Unfallversicherung (Personen im Anhang II. zum angefochtenen Bescheid) ausschließlich basierend auf den Angaben der 33 Mitarbeiter von 626 in den von der XXXXGKK durchgeführten Einvernahmen vorgenommen. Zwar hat die belangte Behörde bei ihren Ausführungen zur Feststellung des gegenständlichen Sachverhalts bezogen auf die Ausgestaltung der jeweiligen Beschäftigungsarten der Mitarbeiter eine Einteilung in Beschäftigungsgruppen, nämlich in "Dialoger" und diese wieder unterteilt in jene in "Städtekampagnen" und "Wochenkampagnen", in "Teamleiter", "Coach", "Flyer-Verteiler", "Abhalten von Job-Recruitment-Terminen" sowie "Lagerräumung" vorgenommen, aber hinsichtlich der in Anhang I. und Anhang II. zum angefochtenen Bescheid aufgezählten Mitarbeiter keine Zuordnung zu einer dieser Beschäftigungsarten getroffen.
Aus den beweiswürdigenden Erwägungen ist lediglich eine Aufzählung der 33 Niederschriften samt Datum ihrer Aufnahme ersichtlich, aber keine Begründung, welche dort von der jeweiligen Person getätigten Angaben im Rahmen welcher Feststellung berücksichtigt wurden.
Der belangten Behörde ist grundsätzlich zuzustimmen, dass bei einer Vielzahl von Dienstnehmern, die die gleiche Tätigkeit ausführen, nicht zwingend erforderlich ist, jeden einzelnen Dienstnehmer zu befragen, jedoch ist begründet darzulegen, inwiefern die durchgeführten Einvernahmen als repräsentativer Querschnitt anzusehen sind.
Im Rahmen der Beurteilung der Versicherungspflicht bei vielen Beschäftigten wäre es gemäß der ständigen Rechtsprechung des VwGH (vgl etwa VwGH vom 04.08.2014, 2012/08/0132; vom 22.12.2010, 2009/08/0045; vom 04.07.2007, 2006/08/0193; vom 03.06.1997, 97/08/0002) Aufgabe der belangten Behörde gewesen, im gegenständlichen Fall nicht nur die verallgemeinerungsfähigen Sachverhaltselemente umfassend herauszuarbeiten und ihnen - sofern die "Musterfälle" mit Bedacht gewählt worden wären - entsprechende Fallgruppen (wie gegenständlich in Grundzügen durchgeführt) zu bilden, sondern auch die verfahrensgegenständlichen Personen jeweils diesen Fallgruppen zuzuordnen und beweiswürdigende Überlegungen im Hinblick auf die unter gleichen Bedingungen tätigen Personen zu treffen.
Die XXXXGKK hat mit 33 Niederschriften bei einer Mitarbeiterzahl im gegenständlichen Verfahren von 626 Personen nur etwas über 5 % der betroffenen Mitarbeiter einvernommen. Bezogen auf die österreichweite Gesamtzahl der Betroffenen von 3.104 Personen ist es nur knapp 1 %. Die belangte Behörde selbst hat keine Niederschriften aufgenommen.
Schon bezogen auf die Gesamtzahl (sowohl im Verfahren der XXXXGKK mit 626 Mitarbeitern, als auch österreichweit mit 3.104 Mitarbeitern) der einvernommenen Mitarbeiter liegt nach Ansicht des erkennenden Gerichtes keine repräsentative Anzahl an einvernommenen Mitarbeitern mit 5 % bzw. 1 % vor.
Darüber hinaus ist nicht ersichtlich, dass die belangte Behörde aus bestimmten Gründen die von ihnen konkret einvernommenen Personen als Repräsentanten ihrer Beschäftigungsgruppe ausgewählt hätte. Insbesondere die konkrete Verteilung der Anzahl an tatsächlich einvernommenen Personen auf die jeweiligen Beschäftigungsgruppen (zehn Dialoger in Städtekampagnen, zwei Dialoger in Städtekampagnen, die von Tür zu Tür gingen, acht Dialoger in Wochenkampagnen (unter Hinzuzählung von Teamleitern und Coaches: 16), drei Flyer-Verteiler, sechs Teamleiter und drei Coaches) legt eine willkürliche Auswahl an Personen ohne vorangehende Feststellung, welche Beschäftigungsgruppe diese repräsentieren würden, nahe und können diese Zahlen mangels festgestellter Gesamtzahl an Mitarbeitern pro Beschäftigungsgruppe auch nicht ins Verhältnis gesetzt werden.
Die niederschriftlichen Einvernahmen der XXXXGKK wurden zudem in zusammenfassender Form ohne die Angabe der konkret gestellten Fragen und konkreten Antworten protokolliert. Ein Frageschema oder Themenblöcke lassen sich nur erahnen. Es kann auch nicht festgestellt werden, ob die einvernommenen Mitarbeiter in freier Erzählung und von sich aus die protokollierten Angaben getätigt haben, oder ob konkrete Fragen (und wenn, durch wie viele und welcher Form) gestellt wurden. Zu wesentlichen Sachverhaltselementen (nämlich unter Beachtung der später nötigen rechtlichen Beurteilung) wurden entweder keine Fragen gestellt oder keine Angaben gemacht. Insbesondere wurde ein allfälliges Vertretungsrecht nur oberflächlich behandelt und ein etwaiges Ablehnungsrecht bzw. eine tatsächlich bestehende Arbeitspflicht überhaupt nicht.
Mangels repräsentativer Anzahl an einvernommenen Personen und aufgrund der konkreten Form der Befragung/Protokollierung kann nicht ohne weiteres gesagt werden, dass sich im gegenständlichen Fall ein übereinstimmendes Bild einer für alle gleichartig ausgestalteten Beschäftigungen ergeben hätte, zumal diesbezüglich keinerlei beweiswürdigende Erwägungen Eingang in den angefochtenen Bescheid gefunden haben und auch nicht ersichtlich ist, dass sich die belangte Behörde in irgendeiner Form mit den vorgelegten Verträgen auseinandergesetzt oder diese den wenigen einvernommenen Mitarbeitern vorgehalten hätte.
Insgesamt ist nicht ersichtlich, dass alle verfahrensgegenständlichen Beschäftigungsverhältnisse der nicht vernommenen Personen mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit gleich gestaltet gewesen sind, wie jene der einvernommenen Personen. Die im angefochtenen Bescheid getroffenen Annahmen der belangten Behörde, dass alle Beschäftigungsverhältnisse gleich ausgestaltet waren, ist daher für das erkennende Gericht mangels ausreichender Begründung nicht schlüssig und nachvollziehbar.
Auch sonstige Ermittlungstätigkeiten der belangten Behörde gehen aus dem Verwaltungsakt nicht hervor. Es hätte unter Bezugnahme auf den GPLA-Prüfbericht einer umfassenden Beweiswürdigung bedurft, weshalb alle in Anhang I. bzw. II. genannten Personen der Vollversicherung bzw. Teilversicherung in der Unfallversicherung nach den gesetzlichen Bestimmungen des ASVG bzw. AlVG unterliegen würden.
2.2.3. Schließlich soll vor dem Hintergrund der zitierten Judikatur des VwGH im gegenständlichen Fall auch nicht unerwähnt bleiben, dass die 33 Niederschriften der einvernommenen Personen der steuerlichen Vertretung der BF zwar per E-Mail übermittelt wurden, jedoch weder aus dem festgestellten Inhalt der E-Mail vom 30.09.2011 noch vom 25.10.2011 ein entsprechend dieser Judikatur des VwGH von Amts wegen wahrgenommenes, ausdrückliches und in förmlicher Weise unter Einräumung einer Frist eingeräumtes Recht auf Parteiengehör gegenüber der BF erblickt werden kann, zumal der BF bzw. ihrer Vertretung die Niederschriften nur auf Aufforderung, formlos übermittelt wurden und darüber hinaus zwischen der Übermittlung der letzten Niederschriften mit Mail vom 25.10.2011 und der Ausfertigung des angefochtenen Bescheides vom 07.11.2011 nur wenige Tage lagen.
2.2.4. Mit Blick auf die in Verwaltungsverfahren geltenden Grundsätze, insbesondere jenes der Offizialmaxime und der materiellen Wahrheit, (vgl. Walter/Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahren9 (2011), Rz 315ff), wonach die belangte Behörde zur amtswegigen Ermittlung des verfahrensrelevanten Sachverhaltes verpflichtet ist, wäre es der belangten Behörde mit Hinblick auf ihre mangelhaften Ermittlungen und unterlassenen Feststellungen sohin verwehrt gewesen, den gegenständlichen Sachverhalt als im Sinne eines umfassenden Ermittlungsverfahrens hinreichend geklärt anzusehen. Die belangte Behörde hätte hinreichende Feststellungen zu treffen, diese zu begründen und durch Subsumtion des erhobenen Sachverhaltes unter die einschlägigen rechtlichen Normen eine Entscheidung zu treffen und diese hinreichend und nachvollziehbar zu begründen gehabt. (vgl. VwGH 13.2.1991, 90/03/0112; 17.8.2000, 99/12/0254; 3.9.2002, 2002/09/0055: wonach rechtliche Beurteilungen auf getroffene Feststellungen zu beruhen haben.)
Da die belangte Behörde all dies jedoch unterlassen hat, erweist sich deren Entscheidung sohin als gravierend mangelhaft.
Aus Sicht des Gerichts verstößt das Vorgehen der belangten Behörde im konkreten Fall somit gegen die in § 37 iVm § 39 Abs. 2 AVG determinierten und laut der Rechtsprechung des VwGH auch bereits vor der Vollanwendung des AVG durch die Sozialversicherungsträger von diesen im Ergebnis zu erfüllenden Ermittlungspflichten, wonach dieser den maßgebenden Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen hat.
Im gegenständlichen Fall ist der angefochtene Bescheid und das diesem zugrundeliegende Verfahren aufgrund der Unterlassung der notwendigen Ermittlungen zu wesentlichen Punkten und hinreichender Begründung somit als mangelhaft zu bewerten. Weder erweist sich der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt, noch ergibt sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspräche. Im Gegenteil ist das Verfahren vor der belangten Behörde mit den oben dargestellten Mängeln behaftet. Weitreichende Erhebungen, welche grundsätzlich von der belangten Behörde durchzuführen sind, wären demnach durch das Bundesverwaltungsgericht zu tätigen. In Anbetracht des Umfanges der noch ausstehenden Ermittlungen würde deren Nachholung durch das erkennende Gericht ein Unterlaufen der vorgesehenen Konzeption des Bundesverwaltungsgerichtes als gerichtliche Rechtsmittelinstanz bedeuten. Besondere Gesichtspunkte, die aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichts gegen eine Kassation des angefochtenen Bescheides sprechen würden, sind im vorliegenden Fall nicht erkennbar.
2.2.6. Zusammenfassend ist der belangten Behörde vorzuhalten, dass sie die für die Begründung des Bescheides erforderliche Sorgfalt vermissen lässt und dieser damit nicht den Erfordernissen einer umfassenden und in sich schlüssigen Begründung einer negativen behördlichen Entscheidung entspricht (vgl. § 60 iVm. § 58 Abs. 2 AVG).
Aus den dargelegten Gründen und mangels abschließender Feststellungen zur tatsächlichen Versicherungspflicht der verfahrensgegenständlichen Mitarbeiter, die jedoch eine maßgebliche Vorfrage und Voraussetzung für Grund und Höhe der in Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides ausgesprochenen Beitragsnachverrechnung bildet, war daher spruchgemäß der angefochtene Bescheid der belangte Behörde gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zu beheben und die gegenständliche Rechtssache an die belangte Behörde als zuständige erstinstanzliche Behörde zur neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen. Die belangte Behörde wird in dem neuerlich zu führenden Verfahren Bezug habende Ermittlungsschritte, insbesondere hinsichtlich der konkreten Ausgestaltung der Beschäftigungsverhältnisse und Zuordnung der Mitarbeiter zu diesen sowie die Durchführung einer repräsentativen Anzahl an Einvernahmen unter Wahrung des Rechts der BF auf Parteiengehör vorzunehmen und den dabei erhobenen Sachverhalt sowie die vorgelegten Beweismittel, allenfalls mit Setzung von weiteren Ermittlungsschritten rechtlich unter die konkret anzuwendenden Normen zu subsumieren und zu würdigen haben.
3. Entfall der mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Im gegenständlichen Verfahren konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, da das Bundesverwaltungsgericht die Voraussetzungen des § 24 Abs. 2 Z 1 Halbsatz VwGVG als gegeben erachtet, zumal bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Schlagworte
Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:G302.2005281.1.00Zuletzt aktualisiert am
15.02.2019