TE Bvwg Erkenntnis 2019/1/3 G302 2183081-1

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Veröffentlicht am 03.01.2019
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Entscheidungsdatum

03.01.2019

Norm

ASVG §67a
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1

Spruch

G302 2183081-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Manfred ENZI als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, vertreten durch XXXX, in XXXX, gegen den Bescheid der XXXX Gebietskrankenkasse, Zl. XXXX, vom 06.09.2017, zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird als unbegründet a b g e w i e s e n.

II. Der Antrag hinsichtlich der Auszahlung von EUR 14.614,37 wird als unzulässig z u r ü c k g e w i e s e n.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Herr XXXX, geboren am XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer oder kurz BF), stellte durch seine steuerrechtliche Vertretung beim Dienstleistungszentrum - Auftraggeber/innen-Haftung (im Folgenden: DLZ-AGH) einen Antrag auf Auszahlung von Guthaben (Haftungsbetragszahlung durch Auftraggeber/innen) in Höhe von EUR 4.589,62.

Mit Schreiben vom 21.02.2017 der XXXX Gebietskrankenkasse (im Folgenden: belangte Behörde) wurde dem BF mitgeteilt, dass seinem Antrag vorerst nicht entsprochen werden könne. Die Voraussetzungen für eine Rückzahlung gemäß § 67a Abs. 6 ASVG würden nicht vorliegen, da ein auffälliger Widerspruch hinsichtlich des Werklohnes zur Anzahl der gemeldeten Dienstnehmer bestehe und er entsprechende Unterlagen vorzulegen habe.

Mit Bescheid der belangten Behörde, Zl. XXXX, vom 06.09.2017, wurde der Antrag des BF abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass auf dem Beitragskonto des BF ein Guthaben ua. aufgrund von AGH-Zahlungen vom 28.05.2013 und 19.12.2013 bestehe und zu diesen Zeitpunkten keine Dienstnehmer zur Sozialversicherung gemeldet gewesen, keine Beträge belastet worden und keine Meldungen erstattet worden seien. Der BF sei aufgefordert worden, den Widerspruch zwischen Werklohn und Anzahl der gemeldeten Dienstnehmer mittels entsprechender Unterlagen aufzuklären und sei dem nicht nachgekommen. Der BF sei seinen Pflichten nach § 67a Abs. 8a ASVG somit nicht nachgekommen.

Gegen den Bescheid der belangten Behörde erhob die Vertretung des BF fristgerecht Beschwerde und führte aus, dass das Beitragskonto des BF beginnend mit 01.01.2013 hohe Guthabenstände, aufgrund von AGH-Zahlungen am 28.05.2013 und 19.12.2013 sowie von Zahlungen der Bauarbeiter- Urlaubs- und Abfertigungskasse (im Folgenden: BUAK) aufgewiesen habe. Unverständlich sei nun, dass am 19.05.2017 "Umbuchungen" iHv EUR 10.024,75 erfolgt seien, welche das Guthaben auf EUR 4.589,27 reduziere. Zu diesen Umbuchungen seien keinerlei Erklärungen erfolgt. Es werde beantragt, der gegenständlichen Beschwerde Folge zu geben und den angefochtenen Bescheid derart abzuändern, als dem Auszahlungsantrag stattgegeben werde und die belangte Behörde verpflichtet werde, EUR 14.614,37 auszuzahlen. Ebenso wurde die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung beantragt.

Am 16.01.2018 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Vorlagebericht und Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor und wurde die Sache der Gerichtsabteilung G302 zugewiesen.

Im Vorlagebericht wurde ausgeführt, dass es bei der Überweisung von BUAK-Zahlungen zu einem Fehler gekommen sei und die Beträge einem anderen Konto gegolten hätten. Deswegen sei es zu den Umbuchungen gekommen. Das in der Beschwerdeschrift ausgedehnte Begehren, die BUAK-Zahlungen auszuzahlen, sei unzulässig.

In einer Stellungnahme vom 14.05.2018 teilte der BF mit, dass Rückbuchungen an die BUAK iHv EUR 7.820,66 nach wie vor strittig seien und es keine gesetzliche Grundlage für die Rückbuchung gegeben habe. Rückforderungsansprüche würden gemäß § 29 BUAG binnen drei Jahren verjähren. Auf die beantragte Durchführung einer mündlichen Verhandlung werde verzichtet.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der BF stellte am 17.02.2017 beim DLZ-AGH einen Antrag auf Auszahlung des Guthabens auf seinem Beitragskonto aufgrund Haftungsbetragszahlungen seines Auftraggebers in Höhe von EUR 4.589,62.

Auf dem Beitragskonto des BF bei der belangten Behörde scheinen AGH-Zahlungen vom 28.05.2013 und vom 19.12.2013 auf. Zu diesen Zeitpunkten waren beim BF keine Dienstnehmer zur Sozialversicherung gemeldet sowie keine Beiträge belastet und wurden keine Meldungen erstattet.

Von Dezember 2012 bis Dezember 2013 wurden irrtümlich fünf BUAK-Zahlungen auf das Beitragskonto des BF überwiesen, welche einer anderen Firma gegolten hat. Nach Aufklärung des Irrtums zwischen der belangten Behörde und der BUAK wurden die Beträge entsprechend umgebucht.

Der BF legte trotz Aufforderung durch die belangte Behörde vom 21.02.2017 keine Unterlagen vor, welche belegten, dass für die Erbringung der Bauleistung nur die entsprechende Zahl von Dienstnehmern und Dienstnehmerinnen notwendig war oder ein weiteres Unternehmen ganz oder teilweise mit der Erbringung der Leistungen beauftragt wurde und hinsichtlich dieser Beauftragung ein Haftungsbefreiungsgrund vorliegt.

2. Beweiswürdigung:

Der oben angeführte Verfahrensgang sowie die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde sowie den im Beschwerdeverfahren eingelangten Stellungnahmen.

Die Feststellungen der belangten Behörde betreffend die AGH-Zahlungen auf dem Beitragskonto des BF sowie die Nichtvorlage von Unterlagen wurden in der Beschwerdeschrift bestätigt. Wenn der BF die Nichtvorlage der Unterlagen mit "unerklärlichen Umbuchungen" begründet, ist anzumerken, dass diese Umbuchungen irrtümlich an den BF geleistete BUAK-Zahlungen betreffen und für die AGH-Zahlungen nicht von Belang sind.

Hinsichtlich des Vorbringen des BF, dass er nicht wissen konnte, welche Baustellen und Auftraggeber die AGH-Zahlungen betreffen und er deswegen keine Unterlagen vorgelegt habe, ist auf die jederzeitige Möglichkeit der uneingeschränkten und kostenlosen Einsicht in sein Beitragskonto gemäß § 67a Abs. 7 ASVG hinzuweisen und insbesondere auf den Umstand, dass er bereits bei Antragstellung über den genauen Betrag seines Guthabens Kenntnis hatte.

Das Bundesverwaltungsgericht erachtet das bisherige Ermittlungsverfahren als hinreichend, um den maßgeblichen Sachverhalt festzustellen. Aus den angeführten Gründen konnte der dem Bundesverwaltungsgericht vorliegende Akteninhalt dem gegenständlichen Erkenntnis im Rahmen der freien Beweiswürdigung zugrunde gelegt werden.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 414 Abs. 1 ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes zur Entscheidung über Beschwerden gegen die Bescheide eines Versicherungsträgers.

Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG ist die Entscheidung über Beitragshaftungen gemäß § 67a ASVG nicht von einer Senatsentscheidung umfasst. Somit obliegt die Entscheidung der vorliegenden Beschwerdesache dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.2. Spruchpunkt A) I.

3.2.1. Unter "Haftung bei Beauftragung zur Erbringung von Bauleistungen" wird in § 67a ASVG Folgendes bestimmt:

"(1) Wird die Erbringung von Bauleistungen nach § 19 Abs. 1a des Umsatzsteuergesetzes 1994 von einem Unternehmen (Auftrag gebendes Unternehmen) an ein anderes Unternehmen (beauftragtes Unternehmen) ganz oder teilweise weitergegeben, so haftet das Auftrag gebende Unternehmen für alle Beiträge und Umlagen (§ 58 Abs. 6), die das beauftragte Unternehmen an österreichische Krankenversicherungsträger abzuführen hat oder für die es nach dieser Bestimmung haftet, bis zum Höchstausmaß von 20 % des geleisteten Werklohnes, wenn kein Befreiungsgrund nach Abs. 3 vorliegt.

(...)

(3) Die Haftung nach Abs. 1 entfällt,

1. wenn das beauftragte Unternehmen zum Zeitpunkt der Leistung des Werklohnes in der Gesamtliste der haftungsfreistellenden Unternehmen (HFU-Gesamtliste) nach § 67b Abs. 6 geführt wird oder

2. - wenn Z 1 nicht zutrifft - das Auftrag gebende Unternehmen 20 % des zu leistenden Werklohnes (Haftungsbetrag) gleichzeitig mit der Leistung des Werklohnes an das Dienstleistungszentrum (§ 67c) überweist.

Als Leistungszeitpunkt nach Z 1 gilt der Kalendertag, an dem die entscheidende Rechtshandlung zur Erfüllung der Werklohnschuld gesetzt wurde; den Zeitpunkt der entscheidenden Rechtshandlung hat das Auftrag gebende Unternehmen nachzuweisen. Abweichend davon ist der dem Leistungszeitpunkt vorangehende Kalendertag maßgeblich, wenn an diesem die elektronische Einsichtnahme in die HFU-Gesamtliste erfolgte und die tagesgleiche Erteilung des Auftrages zur Zahlung des Werklohnes unmöglich oder unzumutbar war.

(...)

(6) Guthaben auf einem Beitragskonto des beauftragten Unternehmens, die sich auf Grund der Überweisung von Haftungsbeträgen nach Abs. 3 Z 2 ergeben, sind auf schriftlichen Antrag, der innerhalb von fünf Jahren ab Einlangen der Zahlung an das Dienstleistungszentrum (§ 67c) zu richten ist, durch den jeweils zuständigen Krankenversicherungsträger auszuzahlen. Dem Antrag ist insbesondere dann nicht stattzugeben, wenn am Letzten des Kalendermonats nach dem Einlangen des Antrages beim Dienstleistungszentrum (§ 67c)

1. nicht alle Beitragskonten nach dem ASVG und GSVG des beauftragten Unternehmens ausgeglichen sind oder

2. eine oder mehrere Beitragsnachweisungen fehlen oder

3. die vorliegenden Beitragsnachweisungen in auffälligem Widerspruch zur Zahl der versicherten Personen stehen, die beim beauftragten Unternehmen beschäftigt sind, oder

4. die Höhe des Werklohnes in auffälligem Widerspruch zur Zahl der versicherten Personen steht, es sei denn, das beauftragte Unternehmen weist nach, dass

a) für die Erbringung der Bauleistung nur die entsprechende Zahl von Dienstnehmern und Dienstnehmerinnen notwendig war oder

b) ein weiteres Unternehmen ganz oder teilweise mit der Erbringung der Leistungen beauftragt wurde und hinsichtlich dieser Beauftragung ein Haftungsbefreiungsgrund nach Abs. 3 vorliegt oder

5. nicht alle fälligen Zuschläge nach dem BUAG entrichtet sind oder

6. nicht alle fälligen Abgabenforderungen des Bundes erfüllt sind.

Wird dem Antrag nicht stattgegeben, so ist das Guthaben mit Verbindlichkeiten des beauftragten Unternehmens zu verrechnen, und zwar nach folgender Reihenfolge: offene Beitragsschulden, Ansprüche gegenüber dem beauftragten Unternehmen auf Grund einer Haftung nach Abs. 1, Zuschlagsleistungen, Abgabenforderungen des Bundes. (...)"

3.2.2. Guthaben sind somit nur dann auszuzahlen, wenn kein Ablehnungsgrund vorliegt. Beurteilungszeitpunkt ist jeweils der Letzte des Kalendermonats. Neben den Ablehnungsfällen, dass nicht alle Beitragskonten ausgeglichen sind oder Beitragsnachweisungen fehlen (§ 67a Abs. 6 Z 1 und Z 2 ASVG), normiert der Gesetzgeber darüber hinaus zwei "Verdachtsfälle" als Ablehnungsgründe. (vgl. Rebhahn/Meißnitzer in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm § 67a ASVG Rz 82-84 (Stand 1.3.2017, rdb.at))

Einer dieser Verdachtsfälle - die Höhe des Werklohnes steht in auffälligem Widerspruch zur Zahl der versicherten Personen - ist im gegenständlichen Fall maßgeblich, als zum Zeitpunkt der AGH-Zahlungen keine Dienstnehmer zur Sozialversicherung gemeldet und keine Beiträge belastet waren sowie keine Meldungen erstattet wurden.

Eine Ablehnung des Antrags wäre vom BF durch den Nachweis zu vermeiden gewesen, dass für die Erbringung der Bauleistung nur die entsprechende Zahl von Dienstnehmern und Dienstnehmerinnen notwendig war oder ein weiteres Unternehmen ganz oder teilweise mit der Erbringung der Leistungen beauftragt wurde und hinsichtlich dieser Beauftragung ein Haftungsbefreiungsgrund vorliegt (§ 67a Abs. 6 Z 4 lit. a bzw. lit. b).

Vom BF wurde jedoch weder nachgewiesen, dass für die Erbringung der Bauleistung nur die entsprechende Zahl von Dienstnehmern und Dienstnehmerinnen notwendig war, noch, dass ein weiteres Unternehmen ganz oder teilweise mit der Erbringung der Leistungen beauftragt worden war und hinsichtlich dieser Beauftragung ein Haftungsbefreiungsgrund nach § 67a Abs. 3 ASVG vorgelegen sei.

Da die Voraussetzungen für die Auszahlung gemäß § 67a Abs. 6 ASVG somit nicht gegeben waren, war die Beschwerde diesbezüglich abzuweisen.

3.3. Spruchpunkt A) II.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht - soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet - "den angefochtenen Bescheid" auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4 VwGVG) zu überprüfen.

Nach der zu § 27 VwGVG 2014 ergangenen Rechtsprechung des VwGH ist die Prüfungsbefugnis des VwG keine unbegrenzte. Der äußerste Rahmen für die Prüfungsbefugnis ist die Sache des bekämpften Bescheides (VwGH vom 21.12.2016, Ra 2016/04/0127 und vgl. VwGH vom 16.02.2017, Ra 2015/05/0060).

Der Verfahrensgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens wird daher durch den Bescheid und die Beschwerde begrenzt.

Der BF stellte einen Antrag auf Auszahlung der AGH-Zahlungen iHv EUR 4.589,62, welcher mit Bescheid der belangten Behörde abgewiesen wurde. In seiner Beschwerde bzw. Stellungnahme vom 14.05.2017 erweiterte der BF sein Begehren, indem er zusätzlich die Auszahlung der zuvor irrtümlich auf sein Beitragskonto überwiesenen BUAK-Zahlungen iHv EUR 14.614,37 bzw. zumindest EUR 7.820,66 forderte.

Da die Auszahlung der BUAK-Zahlungen ursprünglich nicht beantragt wurde und somit nicht Gegenstand des angefochtenen Bescheids war, war die Beschwerde hinsichtlich dieses Begehrens als unzulässig zurückzuweisen.

3.4. Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen und wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. Die belangte Behörde ist ihrer Ermittlungspflicht durch detaillierte Recherche nachgekommen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung festgestellt. Zudem zog der BF seinen Antrag auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zurück.

Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen. Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Schlagworte

Entgelt, Haftung, Nachweismangel, Verfahrensgegenstand,
Voraussetzungen, Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:G302.2183081.1.00

Zuletzt aktualisiert am

15.02.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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