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10/07 Verfassungs- und VerwaltungsgerichtsbarkeitNorm
B-VG Art139 Abs1 Z3Leitsatz
Zurückweisung eines Individualantrags auf Aufhebung von Bestimmungen des BDG 1979 und des PoststrukturG sowie eines Durchführungs-Rundschreiben des Bundesministeriums für Finanzen mangels genauer Bezeichnung der aufzuhebenden BestimmungenRechtssatz
Dem strengen Formerfordernis des ersten Satzes des §62 Abs1 VfGG wird der Antrag der antragstellenden Gesellschaft nicht gerecht. Das Aufhebungsbegehren lässt auf Grund seiner alternativen Formulierung, nämlich durch die wiederholte Verwendung der Formulierung "und/oder" die unter Punkt a), b), c) oder g) bezeichneten Bestimmungen, in eventu die unter Punkt d), e) oder f) bezeichneten Bestimmungen aufzuheben, offen, welche Gesetzesvorschrift nach Auffassung der antragstellenden Gesellschaft tatsächlich durch den VfGH aufgehoben werden soll bzw ob sämtliche oder nur einzelne der genannten Bestimmungen aufgehoben werden sollen. Da es sich dabei um einen inhaltlichen Mangel handelt, scheidet eine Verbesserung seitens des VfGH aus.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Individualantrag, VfGH / FormerfordernisseEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2018:G127.2018Zuletzt aktualisiert am
15.02.2019