RS Vfgh 2018/11/26 V113/2017

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Veröffentlicht am 26.11.2018
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Index

L9480 Bestattung, Friedhof, Leichenbestattung, Totenbeschau

Norm

B-VG Art139 Abs1 Z1
F-VG 1948 §7 Abs5
FAG 2008 §15 Abs3 Z4
FriedhofsgebührenO Innsbruck vom 04.12.1997 §2, Abschnitt2

Leitsatz

Keine Überschreitung der finanzverfassungs- und ausgleichsrechtlichen Ermächtigung des Verordnungsgebers durch Einhebung einer Erneuerungsgebühr bei Verlängerung eines "auf Friedhofsdauer" eingeräumten Grabbenützungsrechtes; hinlängliche Berücksichtigung der bereits geleisteten Gebühr durch Festlegung der Erneuerungsgebühr mit 10% der zehnjährigen Benützungsgebühr

Rechtssatz

Abweisung eines - zulässigen - Gerichtsantrags auf Aufhebung näher bezeichneter Wortfolgen der Friedhofsgebührenordnung für die städtischen Friedhöfe in Innsbruck betreffend die Gebührenpflicht bei Erneuerung eines vor dem 01.01.1968 eingeräumten Benützungsrechts.

Die Grabbenützungsgebühr ist eine Gebühr für die Benützung von Gemeindeeinrichtungen und -anlagen, die für Zwecke der öffentlichen Verwaltung betrieben werden. Nach §15 Abs1 Z1 iVm §13 Abs4 der Friedhofsgebührenordnung bewirkt die Erklärung zur Erneuerung des Grabbenützungsrechts, dass dieses verlängert wird; zumal dieses erlischt, wenn keine Erklärung zur Erneuerung abgegeben wird. Damit geht die Regelung betreffend das Benützungsrecht über eine "Überprüfung im Hinblick auf seine faktische Ausübung" hinaus.

Dem Verordnungsgeber kann dabei nicht entgegengetreten werden, wenn anlässlich einer solchen Verlängerung eine Benützungsgebühr für Kosten eingehoben wird, die bei Abschluss des Benützungsrechtes auf Friedhofsdauer noch nicht zum Ansatz gelangt sind, wie etwa zusätzliche Kosten der Benützung aus einer im Rahmen der Vorschreibung der Einmalgebühr noch nicht berücksichtigten Erweiterung einer Friedhofsanlage.

Insofern überschreitet der Verordnungsgeber die ihm gemäß §7 Abs5 F-VG iVm §15 Abs3 Z4 FAG 2008 eingeräumte Ermächtigung nicht, wenn er anlässlich einer Verlängerung eines auf Friedhofsdauer eingeräumten Benützungsrechtes für den Zeitraum der Verlängerung anfallende Kosten im Rahmen einer Erneuerungsgebühr zum Ansatz bringt, soweit diese anlässlich der erstmaligen Zuweisung des Benützungsrechtes noch keine Berücksichtigung finden konnten. Indem das antragstellende Gericht zu Unrecht davon ausgegangen ist, dass die Vorschreibung einer Erneuerungsgebühr gegen den Grundsatz der "Einmalbesteuerung" verstoße, gehen seine Bedenken ins Leere. Dies umso mehr, als die Erneuerungsgebühr mit lediglich 10% jener Benützungsgebühr zum Ansatz gebracht wird, die für eine zehnjährige Nutzung zu entrichten wäre. Damit beträgt die Erneuerungsgebühr pro Jahr nur 1% der Grabbenützungsgebühr, womit der Verordnungsgeber in einer Durchschnittsbetrachtung hinsichtlich der Pflicht zur Entrichtung einer Erneuerungsgebühr hinlänglich berücksichtigt hat, dass bereits eine Gebühr "auf Friedhofsdauer" geleistet wurde.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Leichen- und Bestattungswesen, Finanzverfassung, Finanzausgleich, Abgaben Gemeinde-, Gebühr

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2018:V113.2017

Zuletzt aktualisiert am

15.02.2019
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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