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L8000 RaumordnungNorm
B-VG Art139 Abs1 Z1Leitsatz
Keine Gesetzwidrigkeit eines Flächenwidmungsplans betreffend die Umwidmung eines Grundstücks von "Grünland-landwirtschaftlich genutzte Fläche" in "Bauland-Wohngebiet" auf Grund ausreichender GrundlagenforschungRechtssatz
Aus den dem VfGH vorgelegten Verordnungsakten geht (in Übereinstimmung mit dem Vorbringen des Gemeinderates der Gemeinde Neustift an der Lafnitz und der Burgenländischen Landesregierung) hervor, dass ausreichend Erhebungen im Hinblick auf das von der Umwidmung betroffene Grundstück durchgeführt wurden. Im Rahmen des Umwidmungsverfahrens wurden neben dem Lokalaugenschein des beigezogenen Sachverständigen jeweils Stellungnahmen des Militärkommandos Burgenland sowie der Hauptreferate für Sicherheits- und Umwelttechnik, für Anlagenrecht, Umweltschutz und Verkehr und für Wasser- und Abfallwirtschaft des Amtes der Burgenländischen Landesregierung eingeholt, die allesamt eine Umwidmung positiv beurteilten. Alleine wegen des Fehlens einer zusätzlichen Prüfung der Bodenbeschaffenheit kann daher in diesem Fall nicht von einer mangelhaften Grundlagenforschung ausgegangen werden, zumal aus den Aussagen beider Sachverständigen hervorgeht, dass zum Zeitpunkt der Umwidmung die von außen erkennbaren Umstände des Hanges kein ausreichender Indikator für eine "Rutschgefährdung" waren. Der Umstand, dass auf dem Nachbargrundstück vor Jahrzehnten Erdbewegungen stattgefunden haben, vermag für sich alleine keinen Fehler in der Grundlagenforschung zu begründen.
Im Übrigen: Zurückweisung des Antrags.
Schlagworte
Baurecht, Raumordnung, FlächenwidmungsplanEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2018:V50.2018Zuletzt aktualisiert am
15.02.2019