RS Vfgh 2018/11/27 V50/2018

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Veröffentlicht am 27.11.2018
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Index

L8000 Raumordnung

Norm

B-VG Art139 Abs1 Z1
RaumplanungsG Bgld §12, §14, §19
Flächenwidmungsplan der Gemeinde Neustift an der Lafnitz vom 26.08.2005

Leitsatz

Keine Gesetzwidrigkeit eines Flächenwidmungsplans betreffend die Umwidmung eines Grundstücks von "Grünland-landwirtschaftlich genutzte Fläche" in "Bauland-Wohngebiet" auf Grund ausreichender Grundlagenforschung

Rechtssatz

Aus den dem VfGH vorgelegten Verordnungsakten geht (in Übereinstimmung mit dem Vorbringen des Gemeinderates der Gemeinde Neustift an der Lafnitz und der Burgenländischen Landesregierung) hervor, dass ausreichend Erhebungen im Hinblick auf das von der Umwidmung betroffene Grundstück durchgeführt wurden. Im Rahmen des Umwidmungsverfahrens wurden neben dem Lokalaugenschein des beigezogenen Sachverständigen jeweils Stellungnahmen des Militärkommandos Burgenland sowie der Hauptreferate für Sicherheits- und Umwelttechnik, für Anlagenrecht, Umweltschutz und Verkehr und für Wasser- und Abfallwirtschaft des Amtes der Burgenländischen Landesregierung eingeholt, die allesamt eine Umwidmung positiv beurteilten. Alleine wegen des Fehlens einer zusätzlichen Prüfung der Bodenbeschaffenheit kann daher in diesem Fall nicht von einer mangelhaften Grundlagenforschung ausgegangen werden, zumal aus den Aussagen beider Sachverständigen hervorgeht, dass zum Zeitpunkt der Umwidmung die von außen erkennbaren Umstände des Hanges kein ausreichender Indikator für eine "Rutschgefährdung" waren. Der Umstand, dass auf dem Nachbargrundstück vor Jahrzehnten Erdbewegungen stattgefunden haben, vermag für sich alleine keinen Fehler in der Grundlagenforschung zu begründen.

Im Übrigen: Zurückweisung des Antrags.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Baurecht, Raumordnung, Flächenwidmungsplan

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2018:V50.2018

Zuletzt aktualisiert am

15.02.2019
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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