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41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, AsylrechtNorm
B-VG Art7 Abs1Leitsatz
Verletzung im Gleichheitsrecht durch Feststellung des Verlusts der österreichischen Staatsbürgerschaft; nicht authentische "Wählerevidenzliste" kein taugliches Beweismittel für einen Wiedererwerb der türkischen Staatsangehörigkeit; Mitwirkungspflicht der Partei entbindet die Behörde nicht von ihrer Verpflichtung zur amtswegigen Feststellung des maßgeblichen SachverhaltsSpruch
I. Der Beschwerdeführer ist durch das angefochtene Erkenntnis im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz verletzt worden.
Das Erkenntnis wird aufgehoben.
II. Das Land Wien ist schuldig, dem Beschwerdeführer zuhanden seiner Rechtsvertreterin die mit € 2.616,– bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Entscheidungsgründe
I. Sachverhalt, Beschwerde und Vorverfahren
1. Der Beschwerdeführer wurde 1962 in der Türkei geboren und lebt seit 1987 in Österreich. Nach Vorlage einer Bestätigung der türkischen Botschaft Wien, dass der Beschwerdeführer um Entlassung aus dem türkischen Staatsverband angesucht habe, wurde dem Beschwerdeführer mit Wirkung vom 14. Jänner 1991 die österreichische Staatsbürgerschaft gemäß §11a StbG verliehen. Der Beschwerdeführer verlor schließlich die türkische Staatsangehörigkeit mit Ausstellung der Entlassungsurkunde am 18. November 1991. Er hat in der Folge nie die Beibehaltung der österreichischen Staatsbürgerschaft für den Fall des (Wieder-)Erwerbes einer fremden Staatsangehörigkeit beantragt. Ausweislich eines aktuellen Auszuges aus einem türkischen Register, das die Personenstandsdaten von Inhabern einer sogenannten Mavi Kart für ehemalige türkische Staatsangehörige erfasst (im Folgenden: Mavi Kart-Registerauszug), besitzt der Beschwerdeführer derzeit nicht die türkische Staatsangehörigkeit.
2. Mit Schreiben der Wiener Landesregierung vom 29. September 2017 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verdachts der Wiederannahme der türkischen Staatsangehörigkeit aufgefordert, einen vollständigen Auszug aus dem türkischen Personenstandsregister (Nüfus Kay?t Örne?i) mit allen staatsangehörigkeitsrelevanten Eintragungen (im Folgenden: Nüfus-Auszug) vorzulegen, um den Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft zu vermeiden.
Am 13. Oktober 2017 sprach der Beschwerdeführer persönlich bei der Behörde vor und legte eine Bestätigung des türkischen Generalkonsulates Wien vom 6. Oktober 2017 vor, wonach der Beschwerdeführer aus dem türkischen Staatsverband ausgebürgert worden sei und ihm kein Nüfus-Auszug ausgestellt werden dürfe, da auf Grund des "Mavi Kart (Blaue Karte) Gesetzes vom 17.05.2013" der Personenstand ausgebürgerter Personen nicht mehr im Personenstandsregister, sondern im "Blaue Karten Register" geführt werde.
Mit Schreiben vom 5. Dezember 2017 teilte die Wiener Landesregierung dem Beschwerdeführer das Ergebnis der Beweisaufnahme mit und führte dazu im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer in einer Liste verzeichnet sei, die der Freiheitliche Parlamentsklub am 17. Mai 2017 dem Bundesministerium für Inneres und der Klub der Wiener Freiheitlichen Landtagsabgeordneten und Gemeinderäte am 18. Mai 2017 der Wiener Landesregierung – als "türkische Wählerevidenzliste" bezeichnet – übermittelt hätten. Es werde davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer zu einem unbekannten Zeitpunkt, jedoch spätestens mit Wirkung vom 18. Mai 2017 die österreichische Staatsbürgerschaft durch den Wiedererwerb der türkischen Staatsangehörigkeit gemäß §27 StbG verloren habe.
Mit Schriftsatz vom 19. Dezember 2017 nahm der Beschwerdeführer dazu Stellung und verwies auf die von ihm bereits beigebrachten Nachweise.
3. Mit Bescheid vom 28. Dezember 2017 stellte die Wiener Landesregierung gemäß §39 und §42 Abs3 StbG von Amts wegen fest, dass der Beschwerdeführer die österreichische Staatsbürgerschaft gemäß §27 Abs1 StbG durch den Wiedererwerb der türkischen Staatsangehörigkeit spätestens mit Wirkung vom 18. Mai 2017 verloren hat und nicht österreichischer Staatsbürger ist.
4. Gegen diese Entscheidung erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an das Verwaltungsgericht Wien und legte eine am 16. Juni 2017 ausgestellte Mavi Kart sowie eine weitere Bestätigung des türkischen Generalkonsulates Wien vom 18. Jänner 2018 vor. Einen Nüfus-Auszug habe der Beschwerdeführer auch nicht bei jenem Standesamt erhalten, bei dem er während eines Aufenthaltes in der Türkei vorgesprochen habe.
In der am 19. März 2018 vor dem Verwaltungsgericht Wien durchgeführten mündlichen Verhandlung führte der Beschwerdeführer aus, dass er niemals einen Antrag auf Wiedererwerb der türkischen Staatsangehörigkeit gestellt habe. Sein Vater sei 1992 in der Türkei verstorben. Anlässlich des Verkaufes des geerbten Grundstückes und eines Hauses sei ihm mitgeteilt worden, dass zu diesem Zeitpunkt Ausländer in der Türkei keine Immobilien kaufen und verkaufen dürften. Er habe am Standesamt diesbezüglich vor dem erfolgten Verkauf ein Schriftstück zum Erwerb von Grundstücken durch Fremde unterschrieben. Abgesehen davon habe er keine Amtsgeschäfte zu erledigen gehabt.
5. Mit Erkenntnis vom 3. August 2018 wies das Verwaltungsgericht Wien die Beschwerde als unbegründet ab.
Seiner Entscheidung legte es – neben den sich aus dem (früheren) Einbürgerungsakt des Beschwerdeführers ergebenden Tatsachen – folgenden entscheidungswesentlichen Sachverhalt zugrunde: Der Beschwerdeführer habe nie einen Antrag auf Beibehaltung der österreichischen Staatsbürgerschaft für den Fall des Erwerbes einer fremden Staatsangehörigkeit gestellt. Er verfüge über einen österreichischen Reisepass und eine Mavi Kart für ehemalige türkische Staatsangehörige, die nicht zur Teilnahme an türkischen Wahlen berechtige. Er habe einen Mavi Kart-Registerauszug sowie eine Bestätigung des türkischen Generalkonsulates Wien vorgelegt, wonach ihm kein Nüfus-Auszug ausgestellt werden dürfe. Der Beschwerdeführer habe keinen Nüfus-Auszug und keine Negativbescheinigung vorlegen können, dass ihm keine Auskunft seitens der Behörden in der Türkei erteilt werde. Der Beschwerdeführer sei "in der vom Freiheitlichen Parlamentsklub überreichten 'Wählerevidenzliste'" mit persönlichen Angaben verzeichnet, die mit den aus seiner Mavi Kart und dem Mavi Kart-Registerauszug hervorgehenden übereinstimmten.
Begründend führt das Verwaltungsgericht Wien im Wesentlichen Folgendes aus: Das türkische "Staatsangehörigkeitsgesetz Nr 403 vom 11.2.1964 in der Fassung vor 2003" ermögliche den erneuten Erwerb der türkischen Staatsangehörigkeit ohne das Erfordernis des Aufenthaltes in der Türkei nur über einen entsprechen-den Antrag. Die Wiener Landesregierung habe beweiswürdigend angenommen, dass der Beschwerdeführer spätestens mit Wirkung vom 18. Mai 2017, dem "Tag der Übermittlung der 'Wählerevidenzliste' an das BM.I", die türkische Staatsangehörigkeit wiedererworben habe. Dies stütze die Behörde auf die ihr übermittelte "Kopie einer 'Wählerevidenzliste'", welche die Personendaten von 66.382 Personen, darunter auch die des Beschwerdeführers, enthalte. Im Hinblick auf die Tatsache, dass nur türkische Staatsangehörige aktives Wahlrecht besäßen, habe die Wiener Landesregierung angenommen, der Beschwerdeführer habe die türkische Staatsangehörigkeit zu einem unbestimmten Zeitpunkt wiedererworben, "zumal er auf einer türkischen Wählerevidenzliste aufscheine". Im Hinblick auf diese Liste, welche seitens des Bundeskriminalamtes forensisch untersucht worden sei, ließen sich keine Schlüsse auf ihre Authentizität, Herkunft, den Zeitpunkt der Entstehung sowie die Richtigkeit der darin enthaltenen Daten ziehen. Die Richtigkeit der Personendaten des Beschwerdeführers auf der Liste sei jedoch gegeben und von diesem auch nicht bestritten worden. Obwohl "die Authentizität dieser Liste (im Hinblick auf die Annahme es handelt sich hierbei um eine Wählerevidenzliste für den Amtsbereich des türkischen Generalkonsulats in Wien) nicht festgestellt werden konnte", sei der Annahme der belangten Behörde zu folgen, wenn sie meine, dass es sich hierbei um die Aufzeichnung einer türkischen Behörde handle, zumal eine inhaltlich richtige Personendatensammlung von derartigem Ausmaß behördliche, mit staatlichem Imperium ausgestattete Strukturen voraussetze, sodass es geradezu ausgeschlossen sei, dass der Datensatz von einer privaten Person(engruppe) herrühre.
Ein weiteres Indiz für die Annahme, der Beschwerdeführer habe die türkische Staatsangehörigkeit wieder angenommen, stelle die Tatsache dar, dass er über eine Kimlik-Nummer verfüge, die erst seit dem Jahr 2000, nur an türkische Staatsangehörige und nachträglich allenfalls nur in jenen Fällen vergeben werde, in welchen der türkische Staat ein Interesse an der Beseitigung einer Rechtsunsicherheit habe. Im Fall des Beschwerdeführers käme eine nachträgliche Vergabe der Kimlik-Nummer nicht in Frage, zumal er zuletzt im Jahr 1995 sein geerbtes Grundstück verkauft und seitdem keine Amtsgeschäfte in der Türkei getätigt habe. Vielmehr spreche die Aktenlage dafür, dass der Beschwerdeführer nach dem Austritt aus dem türkischen Staatsverband die türkische Staatsangehörigkeit wiedererworben habe und ihm eine Kimlik-Nummer zugeteilt und in der Folge auch auf seine Mavi Kart übertragen worden sei. Der Beschwerdeführer habe nicht substantiell nachweisen können, dass ihm die Kimlik-Nummer – ohne eine Wiederannahme der türkischen Staatsangehörigkeit – nachträglich vergeben worden wäre. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer nunmehr über eine Mavi Kart verfüge, bedeute nicht, dass er seit der Entlassung aus dem türkischen Staatsverband im Jahr 1991 durchgehend die türkische Staatsangehörigkeit nicht innegehabt habe, da es ihm möglich gewesen sei, auch nach erfolgter Wiederannahme der Staatsangehörigkeit diese wieder aufzugeben und so zu einer Mavi Kart zu gelangen. Dafür spreche, dass ihm die Mavi Kart erst am 16. Juni 2017 ausgestellt worden sei und er nicht nachweisen habe können, dass ihm auch zuvor eine solche Mavi Kart ausgestellt worden sei.
Im Hinblick auf das Vorbringen, wonach die Vorlage eines Nüfus-Auszuges für ehemalige türkische Staatsangehörige nicht möglich sei, sei festzuhalten, dass Informationen zur Staatsangehörigkeit in der Türkei nur durch den Betroffenen beantragt werden könnten. Daher stünden einer amtswegigen Ermittlung faktische (und rechtliche) Hindernisse entgegen, weswegen der Beschwerdeführer einen Nüfus-Auszug verlangen und vorlegen hätte müssen, wozu er auch aufgefordert worden sei. Die Angabe in den Bestätigungen des türkischen Generalkonsulates Wien vom 6. Oktober 2017 und 18. Jänner 2018, denen zufolge ausgebürgerten Personen kein Nüfus-Auszug ausgestellt werden könne, sei "nicht nachvollziehbar angesichts der aktenkundigen Äußerung des BMEIA vom 23.06.2017, wonach ein Rechtsanspruch von aktuellen und ehemaligen türkischen Staatsangehörigen auf Ausstellung eines Personenstandsregisterauszug[es] gemäß Gesetz Nr 5490 zum Personenstandswesen existiert." Abgesehen davon, dass "die Angabe des türkischen Generalkonsulats der geltenden türkischen Rechtslage widerspricht", erscheine das Vorbringen des Beschwerdeführers als bloße Schutzbehauptung, zumal in anderen Feststellungsverfahren Nüfus-Auszüge vorgelegt würden.
Es werde im Rahmen der freien Beweiswürdigung davon ausgegangen, dass es sich bei der "Wählerevidenzliste" um eine offizielle Aufzeichnung einer türkischen Behörde handle, dass jemand nur nach entsprechendem Antrag wieder türkischer Staatsangehöriger werden könne und dass dem Beschwerdeführer nach dem Jahr 2000 als einem türkischen Staatsangehörigen eine Kimlik-Nummer erteilt worden sei. Das Verwaltungsgericht sei befugt, auch für den Beschwerdeführer negative Schlüsse zu ziehen. Wenn es der Behörde rechtlich und faktisch nicht möglich sei, personenbezogene Daten eines anderen Staates zu erhalten, das betreffende Staatsangehörigkeitsrecht für den Erwerb der Staatsangehörigkeit einen Antrag verlange und der Beschwerdeführer seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen sei, dürfe davon ausgegangen werden, dass dem Erwerb der Staatsangehörigkeit auch ein Antrag zugrunde gelegen habe. Ausgehend vom festgestellten Sachverhalt habe der Beschwerdeführer auf Grund eines Antrages frühestens am 18. November 1991 und spätestens am 18. Mai 2017 die türkische Staatsangehörigkeit wieder erworben. Weil ihm zuvor die Beibehaltung der österreichischen Staatsbürgerschaft nicht genehmigt worden sei, habe er im angeführten Zeitraum gemäß §27 Abs1 StbG ex lege die österreichische Staatsbürgerschaft verloren.
6. Gegen diese Entscheidung richtet sich die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung in näher bezeichneten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten, insbesondere im Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz (Art2 StGG, Art7 Abs1 B-VG), behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses, in eventu die Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, beantragt wird.
7. Die Wiener Landesregierung hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Äußerung erstattet, in der sie vollinhaltlich auf die bereits in der zu E3717/2018 beim Verfassungsgerichtshof protokollierten Beschwerdesache erstattete und in Kopie nochmals vorgelegte Gegenschrift verweist.
8. Das Verwaltungsgericht Wien hat die Gerichtsakten vorgelegt, von der Erstattung einer Gegenschrift aber Abstand genommen.
II. Erwägungen
Die – zulässige – Beschwerde ist begründet.
1. Mit Erkenntnis vom 11. Dezember 2018, E3717/2018, hat der Verfassungsgerichtshof eine in den tragenden Begründungselementen idente Entscheidung des Verwaltungsgerichtes Wien wegen der Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz aufgehoben.
2. Der Verfassungsgerichtshof kann sich daher darauf beschränken, insbesondere auf die Punkte 2.1. und 2.3. der Erwägungen seines zu E3717/2018 am 11. Dezember 2018 gefällten – der vorliegenden Entscheidung in anonymisierter Fassung beigelegten – Erkenntnisses hinzuweisen. Daraus ergibt sich auch für den vorliegenden Fall, dass das Verwaltungsgericht Wien seine Verpflichtung zur amtswegigen Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes in qualifizierter, in die Verfassungssphäre reichender Art und Weise verletzt hat.
Die angefochtene Entscheidung ist im Hinblick auf Art7 Abs1 B-VG nicht geeignet, die Feststellung des Verlustes der Staatsbürgerschaft durch den Erwerb einer fremden Staatsangehörigkeit gemäß §27 Abs1 StbG in Bezug auf den Beschwerdeführer zu tragen. Insbesondere hat sich das Verwaltungsgericht (auch) im vorliegenden Fall auf einen elektronischen Datensatz (türkische "Wählerevidenzliste") gestützt, dessen mangelnde Authentizität und die ungeklärte Herkunft der Inhalte dieses Datensatzes es von vornherein ausschließen, dass dieser Datensatz für die Zwecke des §27 Abs1 StbG im Hinblick auf den Beschwerdeführer ein taugliches Beweismittel darstellt. Auch hat das Verwaltungsgericht, indem es erkennbar von der Rechtsauffassung ausgeht, dass im Fall einer rechtlichen oder tatsächlichen Unmöglichkeit für das Verwaltungsgericht, die Tatbestandsvoraussetzungen des §27 Abs1 StbG zu ermitteln, dessen Ermittlungsverpflichtung unter dem Titel einer Mitwirkungspflicht ohne Weiteres auf den Betroffenen überwälzt werden könne, §42 Abs3 und §27 Abs1 StbG einen verfassungswidrigen Inhalt unterstellt (siehe näher das beiliegende Erkenntnis vom 11. Dezember 2018, E3717/2018).
III. Ergebnis
1. Der Beschwerdeführer ist somit durch die angefochtene Entscheidung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz verletzt worden.
2. Das Erkenntnis ist daher aufzuheben, ohne dass auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen ist.
3. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von € 436,– enthalten. Ein Ersatz der Eingabengebühr ist nicht zuzusprechen, weil der Beschwerdeführer Verfahrenshilfe (auch) im Umfang des §64 Abs1 Z1 lita ZPO genießt.
Schlagworte
Staatsbürgerschaftsrecht, Beweislast, Mitwirkungspflicht der Parteien, Amtswegigkeit (Ermittlungsverfahren), EntscheidungsbegründungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2018:E3728.2018Zuletzt aktualisiert am
15.02.2019