Norm
DSt §19 Abs1 Z1Rechtssatz
Ein Gebot der Befristung der auf § 19 Abs 1 Z 1 DSt gestützten einstweiligen Maßnahme "bis zur Beendigung des Strafverfahrens durch Einstellung oder Freispruch" ist dem Gesetz nicht zu entnehmen. Dieses sieht vielmehr vor, dass einstweilige Maßnahmen (amtswegig und unverzüglich) aufzuheben, zu ändern oder durch andere zu ersetzen sind, wenn sich ergibt, dass die Voraussetzungen für die Anordnung nicht oder nicht mehr vorliegen oder sich die Umstände wesentlich geändert haben (aM 27 Os 7/15d).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2018:RS0132392Im RIS seit
15.02.2019Zuletzt aktualisiert am
15.02.2019