Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Kalivoda als Vorsitzende und die Hofrätinnen und Hofräte Hon.-Prof. Dr. Höllwerth, Dr. E. Solé, Mag. Malesich und MMag. Matzka als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei H***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Dominik Schärmer, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei F***** GmbH & Co KG, *****, vertreten durch Dr. Alma Steger, Rechtsanwältin in Wien, wegen 34.856,07 EUR sA, im Verfahren über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 28. Mai 2018, GZ 12 R 12/18y-16, über den von der Einschreiterin E***** AG, *****, vertreten durch Dr. Rainer Kornfeld, Rechtsanwalt in Wien, erklärten Beitritt als Nebenintervenientin auf Seiten der beklagten Partei den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nebenintervention wird zurückgewiesen.
Die klagende Partei hat die Kosten ihres Antrags auf Zurückweisung des Streitbeitritts selbst zu tragen.
Text
Begründung:
Der Oberste Gerichtshof hat mit Beschluss vom 19. 12. 2018, GZ 7 Ob 135/18f, die außerordentliche Revision der Klägerin zurückgewiesen.
Die Einschreiterin erklärte mit ihrer beim Erstgericht am 4. 1. 2019 eingebrachten Eingabe den Beitritt als Nebenintervenientin auf Seiten der Beklagten. Das Erstgericht stellte diesen Schriftsatz beiden Parteien am 8. 1. 2019 zu.
Die Klägerin begehrte mit ihrem am 8. 1. 2019 eingebrachten Schriftsatz (ua) die Zurückweisung des Streitbeitritts.
Die Erklärung des Beitritts als Nebenintervenientin erfolgte nach Erhebung der außerordentlichen Revision und deren Vorlage an den Obersten Gerichtshof, weshalb dieser zur Prüfung der Beitrittsvoraussetzungen funktionell zuständig ist.
Rechtliche Beurteilung
Die Nebeninterveniention ist schon deshalb als unzulässig zurückzuweisen, weil sie nach der letztinstanzlichen Entscheidung und damit zu einem Zeitpunkt erfolgte, zu dem die Einschreiterin auf den Gang des Revisionsverfahrens keinen Einfluss mehr nehmen konnte. In einem solchen Fall hat die Zurückweisung der Nebenintervention von Amts wegen und nicht erst über Zurückweisungsantrag zu erfolgen (3 Ob 45/11f).
Die Klägerin hat die Kosten ihres Zurückweisungsantrags gemäß § 40 ZPO selbst zu tragen, weil das damit geltend gemachte Fehlen eines rechtlichen Interesses der Einschreiterin am Beitritt im gegebenen Verfahrensstadium nicht mehr zu prüfen ist und der Zurückweisungsantrag daher nicht der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung diente.
Textnummer
E124045European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2019:0070OB00135.18F.0130.000Im RIS seit
15.02.2019Zuletzt aktualisiert am
15.02.2019