Entscheidungsdatum
07.02.2019Index
L92105 Behindertenhilfe Rehabilitation SalzburgNorm
BehindertenG Slbg 1981 §17Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat durch die Richterin Mag. Theresia Kieleithner über die Beschwerde der AB AA, geboren AC, wohnhaft im FF AE, GG-Straße, AE, vertreten durch ihren Sachwalter bzw gerichtlichen Erwachsenenvertreter HH II, JJ-Straße, KK, dieser vertreten durch Rechtsanwalt Mag. AH AG, AI-Straße, LL, gegen den Bescheid der belangten Behörde Bürgermeister der Landeshauptstadt Salzburg, Sozialamt, vom 27.09.2018, Zahl XXX/7-2018, wegen Vorschreibung eines Kostenbeitrages nach dem Salzburger Behindertengesetz 1981 (kurz: SBG)
zu Recht e r k a n n t :
I. Gemäß § 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (kurz: VwGVG) in Verbindung mit § 3 Z 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (kurz: AVG) wird der Beschwerde insoweit stattgegeben, als der angefochtene Bescheid wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben wird.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (kurz: B-VG) nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid der belangten Behörde vom 27.09.2018 wurde die Beschwerdeführerin verpflichtet, zu der ihr gemäß § 7 SBG (richtig bzw gemeint wohl: § 10a SBG) gewährten Hilfeleistung in Form der Unterbringung im FF AE einen einmaligen Kostenbeitrag in Höhe von EUR 140.338,63 zu bezahlen. Zur Begründung verwies die belangte Behörde auf § 17 SBG und führte aus, dass die Unterbringung der Beschwerdeführerin im FF nach § 10a SBG (Eingliederungshilfe in Form der Hilfe zur sozialen Betreuung) erfolge. Bei der Vermögenserhebung habe der Sachwalter (nunmehr: Erwachsenenvertreter) der Beschwerdeführerin bekanntgegeben, dass ein Gesamtvermögen in Höhe von EUR 145.573,63 vorliege, sodass sich nach Abzug des Schonvermögens in Höhe von EUR 5.235,00 ein abschöpfbares bzw verwertbares Vermögen in Höhe von EUR 140.338,63 ergebe. Gemäß § 17 Abs 2 SBG hätten Menschen mit Behinderung zu den Kosten der ihnen gewährten Eingliederungshilfe auch aus ihrem verwertbaren Vermögen beizutragen. Die Behindertenhilfe sei vom Verbot des Pflegeregresses in § 330a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (kurz: ASVG) nicht umfasst, weshalb auch nach dem 01.01.2018 auf Basis der gesetzlichen Bestimmungen nach § 17 SBG zu vollziehen sei. Die Zustellung des Bescheides erfolgte an den Erwachsenenvertreter der Beschwerdeführerin.
Gegen den zitierten Bescheid hat die Beschwerdeführerin in der Folge fristgerecht, nunmehr anwaltlich vertreten, das Rechtsmittel der Beschwerde eingebracht und ausgeführt, dass seit 01.01.2018 der Pflegeregress gemäß § 330a ASVG für Leistungen im Rahmen der Sozialhilfe zur Abdeckung der Pflegekosten nicht mehr zulässig sei. Dies betreffe nicht nur Leistungen der stationären Alterspflege, sondern auch die Unterbringung von Behinderten in entsprechenden stationären Pflegeeinrichtungen. Die belangte Behörde habe daher die Beschwerdeführerin zu Unrecht zu einem Kostenbeitrag verpflichtet. Der Hauptwohnsitz der Beschwerdeführerin sei zudem seit der Wohnsitznahme im FF in AE, weshalb der bekämpfte Bescheid von einer örtlich unzuständigen Behörde erlassen worden sei, weil sich die örtliche Zuständigkeit gemäß § 3 Z 3 AVG nach dem Hauptwohnsitz der natürlichen Person richte. Der für die Beurteilung der Zuständigkeit entscheidende Zeitpunkt sei dabei die Vornahme der Amtshandlung. Aus advokatorischer Vorsicht wurde ferner vorgebracht, dass der Bescheid richtigerweise an die zum Beitrag verpflichtete Person als Normadressatin hätte adressiert und zugestellt werden müssen und nicht an deren Sachwalter bzw Erwachsenenvertreter.
Die belangte Behörde hat die zitierte Beschwerdeschrift mitsamt dem dazugehörigen Verwaltungsakt mit Schreiben vom 18.12.2018 dem erkennenden Gericht zur Entscheidung vorgelegt und ausgeführt, dass die Behörde nach wie vor die Auffassung vertrete, dass das in § 330a ASVG normierte Verbot des Pflegeregresses für die Behindertenhilfe nicht gelte, zumal der Bundesgesetzgeber dezidiert zwischen den Hilfesystemen Sozialhilfe und Behindertenhilfe unterscheide, insbesondere auch im ASVG selbst, sodass mangels expliziter Anführung der Behindertenhilfe in § 330a ASVG das dort normierte Verbot des Pflegeregresses für die Behindertenhilfe eben nicht gelten solle. Zur Frage der örtlichen Zuständigkeit führte die Behörde aus, dass zum Zeitpunkt der erstmaligen Bescheid-Erstellung zur Kostenübernahme der Unterbringung in der Einrichtung FF in AE (am 06.02.2003, Zahl YYY/2-2003) die Beschwerdeführerin den Hauptwohnsitz in LL gehabt hätte und daher die örtliche Zuständigkeit der Behörde gegeben wäre.
Das erkennende Gericht hat nach Beischaffung eines ZMR-Auszuges betreffend die Beschwerdeführerin die Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, insbesondere die belangte Behörde, jedoch auch die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin, mit Schreiben vom 11.01.2019 eingeladen, zur Frage der örtlichen Zuständigkeit unter Bezugnahme auf näher zitierte höchstgerichtliche Judikatur binnen 14 Tagen Stellung zu nehmen. Bislang sind hierzu keine Äußerungen eingelangt.
Nachstehender
S a c h v e r h a l t
wird als erwiesen festgestellt und der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt:
Die am AC geborene und somit zum Entscheidungszeitpunkt gut 55 Jahre alte Beschwerdeführerin ist österreichische Staatsbürgerin und gilt als Mensch mit Behinderung im Sinne von § 2 SBG. Seit dem Kindesalter leidet sie am sogenannten Rett-Syndrom, einer genetisch bedingten, progressiv verlaufenden neurologischen Entwicklungsstörung mit der Folge einer schweren geistigen und körperlichen Behinderung. Weiter leidet sie an Epilepsie und hochgradiger progredienter Skoliose. Die Beschwerdeführerin hat nie eine Schule besucht und wurde ab dem Jahr 1971 untertags im FF in AE, einer Einrichtung des Landes Salzburg mit Tages- und Wohnbetreuung für Menschen mit höhergradiger kognitiver und/oder mehrfacher Behinderung und hohem Unterstützungs- und Pflegebedarf, betreut. Bis 1991 hat sie bei ihrer Familie in LL gelebt und wurde ab dann im FF auch wohnversorgt, wozu unter der Anschrift der Einrichtung in AE ein Nebenwohnsitz begründet wurde. Die Hauptwohnsitzmeldung bei der Familie in LL blieb jedoch vorerst aufrecht. Die Mutter der Beschwerdeführerin pflegte bis zu ihrem Tode intensiven Kontakt zur Tochter in der Einrichtung. Nach dem Ableben der Mutter erfolgte ab 10.02.2016 die Begründung des Hauptwohnsitzes unter der Anschrift der Einrichtung in AE.
Die Kosten der Unterbringung im FF in AE werden vom Land Salzburg, zuerst als Sozialhilfeträger und seit 2001 als Behindertenhilfeträger, übernommen, soweit die Kostenbeiträge der Beschwerdeführerin aus ihrem Einkommen und Pflegegeld nicht ausreichen. So gewährte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin mit Bescheid vom 06.02.2003, Zahl YYY/2-2003, Eingliederungshilfe, konkret: Hilfe zur sozialen Betreuung gemäß § 10a SBG, durch Übernahme der Kosten, die durch den Aufenthalt und die Unterbringung der Beschwerdeführerin im Heim FF in AE entstehen. Mit weiterem Bescheid vom 15.12.2016, Zahl XXX/11-2016, hat die belangte Behörde der Beschwerdeführerin eine Hilfeleistung gemäß § 7 SBG in Form der Restkostenübernahme für eine Sitzschalenorthese samt Sitzschalenuntergestell gewährt.
Die Beschwerdeführerin ist seit mehreren Jahren besachwaltet. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes MM vom 09.11.2017 wurde in Folge des Ablebens des bisherigen Sachwalters HH II zum neuen Sachwalter bestellt und hat dieser für die Beschwerdeführerin sämtliche Angelegenheiten zu besorgen. Der verfahrensgegenständliche Bescheid über die Vorschreibung des Kostenbeitrages wurde der Beschwerdeführerin im Wege ihres Erwachsenenvertreters am 02.10.2018 zugestellt.
Zur
B e w e i s w ü r d i g u n g
ist auszuführen, dass die obigen Feststellungen auf den vorliegenden Akten, insbesondere dem von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt, beruhen. Im Behördenakt findet sich insbesondere ein sozialärztliches Gutachten vom November 2016, worauf die Feststellungen zur Behinderung, den Diagnosen und der Wohnversorgung gründen. Die Feststellungen zu den Wohnsitzen ergeben sich aus dem vorliegenden Auszug aus dem Zentralen Melderegister. Im Akt der belangten Behörde finden sich auch die festgestellten Leistungsbescheide der Behörde sowie der zitierte Beschluss des Bezirksgerichtes MM über den Wechsel des Sachwalters. Aufgrund der eindeutigen Urkunden sind entscheidungswesentliche Widersprüche nicht hervorgekommen, weitere Feststellungen waren entbehrlich.
In
r e c h t l i c h e r W ü r d i g u n g
des festgestellten Sachverhaltes ist auszuführen, dass die Beschwerdeführerin mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid der belangten Behörde zur Leistung eines Kostenbeitrages für die ihr im Rahmen der Behindertenhilfe gewährten Hilfeleistung verpflichtet wurde. Die Beschwerdeführerin hat in ihrem Rechtsmittel gegen den verfahrensgegenständlichen Bescheid insbesondere auch vorgebracht, dass dieser von einer örtlich unzuständigen Behörde erlassen worden sei. Eine allfällige Unzuständigkeit der Bescheid erlassenden Behörde wäre zudem im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht von Amts wegen aufzugreifen (vgl § 27 VwGVG sowie § 6 AVG, der zufolge der Verweisungsnorm des § 17 VwGVG auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren gilt). Da für den Fall der Unzuständigkeit der belangten Behörde der bekämpfte Bescheid bereits aus diesem Grunde zu beheben ist (vgl VwGH 28.01.2016, Ra 2015/07/0140), war vordringlich einmal die Frage der Zuständigkeit bzw Unzuständigkeit der belangten Behörde zu prüfen wie folgt:
Der verfahrensgegenständliche Bescheid gründet auf § 17 SBG. Im SBG gab es bis zu dem mit LGBl 82/2018 neu geschaffenen § 18a SBG keine Regelung zur örtlichen Zuständigkeit der Behörden. Die örtliche Zuständigkeit war daher bis zum Inkrafttreten des § 18a SBG subsidiär nach § 3 AVG zu prüfen. § 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl 51/1991 in der geltenden Fassung, kurz: AVG, lautet wie folgt:
§ 3. Soweit die in § 1 erwähnten Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit nichts bestimmen, richtet sich diese
1.
in Sachen, die sich auf ein unbewegliches Gut beziehen: nach der Lage des Gutes;
2.
in Sachen, die sich auf den Betrieb eines Unternehmens oder einer sonstigen dauernden Tätigkeit beziehen: nach dem Ort, an dem das Unternehmen betrieben oder die Tätigkeit ausgeübt wird oder werden soll;
3.
in sonstigen Sachen: zunächst nach dem Hauptwohnsitz (Sitz) des Beteiligten, und zwar im Zweifelsfall des belangten oder verpflichteten Teiles, dann nach seinem Aufenthalt, dann nach seinem letzten Hauptwohnsitz (Sitz) im Inland, schließlich nach seinem letzten Aufenthalt im Inland, wenn aber keiner dieser Zuständigkeitsgründe in Betracht kommen kann oder Gefahr im Verzug ist, nach dem Anlaß zum Einschreiten; kann jedoch auch danach die Zuständigkeit nicht bestimmt werden, so ist die sachlich in Betracht kommende oberste Behörde zuständig.
Die Anwendbarkeit des § 3 AVG hat zur Folge, dass sich die Zuständigkeit bei beinahe allen Menschen der Eingliederungshilfe ausschließlich nach dem jeweils aktuellen Hauptwohnsitz des Menschen mit Behinderungen richtet (vgl § 3 Z 3 AVG). In Fällen, in denen also ein Mensch mit Behinderungen in eine Einrichtung des Wohnens außerhalb seines bisherigen Wohnsitzbezirkes aufgenommen wird, ändert sich als Folge des mit dem Wohnsitzwechsel in die Einrichtung verbundenen Wechsel des Hauptwohnsitzes die örtliche Zuständigkeit der Behörde. Weil dies wenig verwaltungsökonomisch erschien, zumal die bislang zuständige Behörde und auch das Sachverständigenteam des Herkunftsbezirkes bereits mit dem Fall vertraut waren, normierte der Landesgesetzgeber mit dem neu geschaffenen § 18a SBG, dass jene Bezirksverwaltungsbehörde zuständig bleibt, in deren Sprengel der Mensch mit Behinderungen zuerst seinen Hauptwohnsitz außerhalb einer Wohneinrichtung hatte (vgl dazu § 18a SBG sowie die dazugehörigen Materialien, insbesondere S 82 der Vorlage der Landesregierung, Nr 10 der Beilagen zum stenographischen Protokoll des Salzburger Landtages, 1. Session der 16. Gesetzgebungsperiode).
Mit ihrem Vorbringen in der Beschwerdevorlage laut Schreiben vom 18.12.2018, wonach die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der erstmaligen Bescheiderstellung 2003 über die Kostenübernahme der Unterbringung in der Einrichtung FF in AE ihren Hauptwohnsitz in LL gehabt habe, stützt sich die belangte Behörde erkennbar auf die mit LGBl 82/2018 neu geschaffene Regelung des § 18a SBG.
§ 18a SBG in der Fassung LGBL 82/2018 ist jedoch erst mit 23.11.2018, und somit jedenfalls nach Erlassung des verfahrensgegenständlichen Bescheides, in Kraft getreten. Bescheide gelten ja mit dem Zeitpunkt der Zustellung als erlassen. Die Zustellung des verfahrensgegenständlichen Bescheides an den Erwachsenenvertreter der Beschwerdeführerin erfolgte nach den getroffenen Feststellungen am 02.10.2018.
Nach gefestigter Judikatur des Höchstgerichtes haben Behörden ihre sachliche und örtliche Zuständigkeit gemäß § 6 AVG von Amts wegen wahrzunehmen. Änderungen der Zuständigkeitsvorschriften während des Verwaltungsverfahrens bis zur Erlassung des Bescheides sind demzufolge stets zu beachten. So ist eine im Laufe des Verfahrens (somit bis zur Bescheiderlassung) eingetretene Änderung der Sach- und Rechtslage, welche auch eine Änderung der Zuständigkeit der Verwaltungsbehörde bewirkt, stets relevant, weil dem Verwaltungsverfahren eine sogenannte „perpetuatio fori“ fremd ist. Davon ausgehend hat der Verwaltungsgerichtshof aber auch wiederholt judiziert, dass - ungeachtet einer im Rechtsmittelverfahren erfolgten Änderung der (erstinstanzlichen) behördlichen Zuständigkeit - die Frage, ob eine (erstinstanzliche) Behörde zur Erlassung des Bescheides zuständig war, nach der Rechtslage im Zeitpunkt der Erlassung der (erstinstanzlichen) behördlichen Entscheidung zu beurteilen ist, sofern der Gesetzgeber kein rückwirkendes Inkrafttreten der geänderten Zuständigkeitsbestimmung normiert hat (VwGH 26.06.2014, Ra2014/03/0004, und die weitere dort zitierte höchstgerichtliche Judikatur).
Für den vorliegenden Fall ist nun aufzuzeigen, dass sich die Rechtslage mit Inkrafttreten des § 18a SBG in der Fassung LGBl 82/2018 per 23.11.2018, sohin erst nach Erlassung des verfahrensgegenständlichen Bescheides und nach Einbringung der Beschwerde, geändert hat. Auf diese Änderung der Rechtslage war jedoch entgegen der Auffassung der belangten Behörde kein Bedacht zu nehmen, weil ein rückwirkendes Inkrafttreten des § 18a SBG nicht normiert wurde (gemäß § 23 Abs 11 SBG tritt § 18a SBG ja mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft).
Zur Beurteilung der Frage der Zuständigkeit der belangten Behörde zur Erlassung des verfahrensgegenständlichen Bescheides war somit ausschließlich auf die zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung geltende Rechtslage abzustellen und somit ohne Berücksichtigung der Spezialbestimmung des § 18a SBG auf die subsidiäre Bestimmung des § 3 AVG zurückzugreifen, wonach eben der Hauptwohnsitz der Beschwerdeführerin das maßgebliche Kriterium für die Beurteilung der örtlichen Zuständigkeit bildet. Weil der Hauptwohnsitz der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Erlassung des verfahrensgegenständlichen Bescheides jedoch nach den getroffenen Feststellungen nicht im Sprengel der belangten Behörde, sondern vielmehr im Sprengel der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung gelegen war, war der angefochtene Bescheid bereits aus diesem Grunde aufzuheben, weshalb ein Eingehen auf die weiteren Beschwerdegründe, insbesondere zum Verbot des Pflegeregresses, entbehrlich war.
Der Vollständigkeit halber wird noch angemerkt, dass die Adressierung und Zustellung des verfahrensgegenständlichen Bescheides an den Erwachsenenvertreter nach Ansicht des erkennenden Gerichtes keinerlei Bedenken begegnet. Die Adressierung ist zugleich Zustellverfügung der Behörde und ist bei vertretenen Personen stets zwischen materiellem und formellem Empfänger zu unterscheiden: formeller Empfänger ist der Vertreter, materieller Empfänger derjenige, an den sich das behördliche Schriftstück seinem Inhalt nach richtet (vgl Hengstschläger/Leeb, Verwaltungsverfahrensrecht, 5. Auflage, 2014, Rz 193). In korrekter und nachvollziehbarer Weise wurde hier von der Behörde die Zustellung an den Erwachsenenvertreter als formeller Empfänger verfügt, wohingegen die zwar rechts-, aber nicht handlungs- bzw prozessfähige Beschwerdeführerin als durch den Bescheid zur Zahlung Verpflichtete materielle Empfängerin ist (vgl Hengstschläger/Leeb, Verwaltungsverfahrensrecht, 5. Auflage, 2014, Rz 197).
Weil bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der in Beschwerde gezogene Bescheid wegen Unzuständigkeit der Behörde aufzuheben war, konnte gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG eine mündliche Beschwerdeverhandlung entfallen.
Zum Ausspruch der Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Dazu wird auf die unter den Entscheidungsgründen zitierte Judikatur verwiesen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Sozialrecht, Behindertengesetz, Vermögensabschöpfung, Kostenbeitrag, örtliche ZuständigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGSA:2019:405.9.683.1.4.2019Zuletzt aktualisiert am
14.02.2019